Grossratsbeschluss betreffend Genehmigung des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel (HPSA-BB)
                            Grossratsbeschluss betreffend Genehmigung des Vertrags  zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft  über die Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit  beider Basel (HPSA-BB)  Vom 21. Mai 2003  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag der Bildungs-  und Kulturkommission, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Vertrag mit dem Kanton Basel-Landschaft über die Errich-
                            tung einer gemeinsam getragenen Hochschule für Pädagogik und  Soziale Arbeit beider Basel HPSA-BB wird in der Fassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Februar 2003 genehmigt.
2. Der globale Jahresbeitrag des Kantons Basel-Stadt an die HPSA-
                            BB beträgt für die Jahre 2003 (pro rata ab 1. August 2003) und 2004  Fr. 8,78 Mio.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vertrag  zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt  über die Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit  beider Basel (HPSA-BB)  Vom 25. Februar 2003  Die Regierungen der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt  a) gestützt  auf  die  Empfehlungen  der  Erziehungsdirektorenkonfe-  renz (EDK) zur Lehrerbildung und zu den Pädagogischen Hoch-  schulen vom 26. Oktober 1995 und auf das EDK-Profil des Fach-  hochschulbereichs Soziale Arbeit (FH-SA) vom 4./5. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999,  b) in sinngemässer Anwendung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995 über die Hochschulen (Fachhochschulgesetz, FHSG),  c) zum  Zwecke  der  Schaffung  einer  gemeinsamen  Hochschule  für  Pädagogik und Soziale Arbeit  schliessen den folgenden Vertrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erstes kapitel: allgemeine bestimmungen  Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt (nachfolgend
                            Vertragskantone) führen gemeinsam eine Hochschule für Pädagogik  und Soziale Arbeit beider Basel (nachfolgend HPSA-BB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die HPSA-BB ist eine Fachhochschule im Sinne der Empfehlungen  der EDK und, soweit sie die bundesrechtliche Genehmigung erhalten  hat, im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  HPSA-BB  ist  eine  öffentlich-rechtliche  Anstalt  mit  eigener  Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Soweit  die  Parteien  nichts  anderes  vereinbaren,  untersteht  die  HPSA-BB dem Recht des Kantons Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die HPSA-BB hat ihren Sitz in Liestal.  Bestand und Erweiterung
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Die HPSA-BB besteht bei ihrer Gründung aus dem Lehrersemi-
                            nar Liestal, dem Pädagogischen Institut Basel und der Fachhochschule  für Soziale Arbeit beider Basel (FHS-BB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die HPSA-BB kann jederzeit durch Aufnahme von weiteren Ausbil-  dungsinstitutionen  oder  durch  Schaffung  neuer  Studienangebote  er-  weitert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die HPSA-BB kann jederzeit Kooperationen bis hin zu Fusionen mit  anderen Ausbildungsinstitutionen eingehen.  Gleichstellung der Geschlechter
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Frauen und Männer sind auf allen Ebenen und in allen Prozessen
                            der HPSA-BB gleichberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  HPSA-BB  trifft  geeignete  Massnahmen  zur  Förderung  der  Gleichstellung der Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die HPSA-BB unterstützt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Die HPSA-BB bereitet durch praxisorientierte Diplomstudien-
                            gänge auf berufliche Tätigkeiten vor, welche neben personalen und so-  zialen auch die Anwendung wissenschaftlicher Kenntnisse und Metho-  den erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ergänzt die Diplomstudien durch ein Angebot an Zusatzausbil-  dungen, Weiterbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Die HPSA-BB kann in Departemente gegliedert werden.
                            2  Departemente können in Abteilungen bzw. andere Einheiten unter-  gliedert werden.  Koordination und Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Die HPSA-BB koordiniert die Lehrangebote, die Forschungsbe-
                            reiche und die Dienstleistungen innerhalb der HPSA-BB sowie mit an-  deren Institutionen der Bildung, Forschung und Erziehung auf Hoch-  schulstufe und arbeitet mit diesen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die HPSA-BB fördert den Austausch von studierenden, erziehen-  den, lehrenden und forschenden Personen aus dem In- und Ausland.  Freiheit von Lehre, Forschung und Kunst
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Die Freiheit von Lehre, Forschung und Kunst ist gewährleistet.
                            Forschung und Entwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Die HPSA-BB betreibt im Rahmen des Leistungsauftrages an-
                            wendungsorientierte Forschung und Entwicklung und sichert damit die  Verbindung  zu  Wissenschaft,  Schule,  sozialen  Institutionen,  Wirt-  schaft, Verwaltung und allen anderen gesellschaftlichen Bereichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bringt Forschungsergebnisse in die Lehre ein.  Dienstleistungen und Zusammenarbeit mit Dritten
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Die HPSA-BB kann zum Erbringen von Dienstleistungen und
                            für die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen alle erforderlichen  privat- und öffentlich-rechtlichen Verträge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dienstleistungen sind in der Regel kostendeckend und zu branchen-  üblichen Ansätzen zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die HPSA-BB kann sich zur Förderung der Forschung und Entwick-  lung sowie des Wissenstransfers an Unternehmungen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Übernahme von Aufträgen und bei Beteiligungen sind die  Unabhängigkeit der HPSA-BB, die Freiheit von Lehre, Forschung und  Kunst sowie die Wettbewerbsneutralität zu wahren.  Statut und Leitbild
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zweites kapitel: die studienangebote der hpsa-bb.  diplomstudiengänge und weiterbildung  Diplomstudiengänge; Studienformen und Studiendauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Die HPSA-BB bietet Vollzeitstudien an.
                            2  Sie kann auch Teilzeit- und berufsbegleitende Studien anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Vollzeitstudium für interkantonal und eidgenössisch anerkannte  Ausbildungen dauert mindestens drei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Hochschulrat kann andere Studienformen vorsehen.  Zulassung zu den Diplomstudiengängen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Zu den einzelnen Diplomstudiengängen wird zugelassen, wer
                            das Aufnahmeverfahren erfolgreich absolviert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hochschulrat legt die Voraussetzungen für die Anmeldung zum  Aufnahmeverfahren und das Aufnahmeverfahren in einem Reglement  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Hochschulrat  legt  die  Gebühren  für  die  Aufnahmeprüfungen  fest. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den entsprechenden Ge-  bühren an anderen Hochschulen in der Region.  Beschränkung der Zulassung zu den Diplomstudiengängen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Die HPSA-BB kann die Zulassung zu den Diplomstudiengän-
                            gen für alle oder einzelne Studiengänge mit Zustimmung der Regierun-  gen der Vertragskantone beschränken, wenn die Nachfrage nach Stu-  dienplätzen das Angebot übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Beschränkungsmassnahmen entscheidet der Hochschulrat.  Beratung und Unterstützung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Die HPSA-BB berät und unterstützt die Studierenden im Hin-
                            blick auf die Wahl und Gestaltung des Studiums sowie bei der Einschät-  zung der Perspektiven der Berufslaufbahn.  Zusatzausbildung und Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Die HPSA-BB bietet Nachdiplomstudien und -kurse an.
                            2  Sie  erbringt  ein  Angebot  an  Zusatzausbildungen  und  Weiterbil-  dungsveranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren und Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Die HPSA-BB erhebt für ihr Studienangebot Gebühren. Dabei
                            wird auf den chancengleichen Zugang geachtet. Die Höhe der Gebüh-  ren richtet sich nach den Studiengebühren an anderen Hochschulen in  der Region.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Weiter- und Zusatzausbildung ist eine angemessene Kosten-  beteiligung vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die HPSA-BB kann von den Studierenden auch für soziale und kul-  turelle Leistungen Gebühren erheben. Sie kann von Studierenden, wel-  che  diese  Leistungen  nicht  beanspruchen,  angemessene  Solidaritäts-  beiträge erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gebühren und Solidaritätsbeiträge werden in besonderen Regle-  menten festgesetzt.  drittes kapitel: mitarbeiterinnen, mitarbeiter und studierende der  hpsa-bb  Erster Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen  Mitsprache und Mitbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Studierende der
                            HPSA-BB haben ein Recht auf Mitsprache und Mitbestimmung. Das  Statut legt die Form der Mitwirkung und das Verfahren fest.  Soziale und kulturelle Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Die HPSA-BB kann für ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
                            sowie Studierende soziale und kulturelle Einrichtungen führen oder  unterstützen, wie namentlich Mensen und Kinderkrippen.  Zweiter Abschnitt: Personal  Kategorien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. Das Personal der HPSA-BB besteht aus:
                            a) den Dozentinnen und Dozenten;  b) den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;  c) den Assistentinnen und Assistenten;  d) den im Berufsfeld tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;  e) dem Verwaltungspersonal;  f) den weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dozentinnen und Dozenten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. Die Anforderungen an die Dozentinnen und Dozenten richten
                            sich nach den Bestimmungen des Fachhochschulgesetzes, den Empfeh-  lungen der EDK zur Lehrerbildung vom 26. Oktober 1995 sowie dem  EDK-Profil des Fachhochschulbereichs Soziale Arbeit (FH-SA) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                4./5. November 1999.
                            2  Der Hochschulrat kann zu diesen Bestimmungen und Empfehlungen  Ausnahmen und ergänzende Bestimmungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Hochschulrat kann den Dozentinnen und Dozenten den Titel  eines Professors oder einer Professorin verleihen.  Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23. Zur Betreuung und Weiterentwicklung von Bibliotheken,
                            Sammlungen, technischen Anlagen und Informatiksystemen kann die  HPSA-BB Fachpersonen und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und  Mitarbeiter anstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese können für weitere Aufgaben herangezogen werden.  Assistentinnen und Assistenten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24. Zur Unterstützung der Dozentinnen und Dozenten im Lehrbe-
                            trieb,  bei  den  Forschungs-  und  Entwicklungsarbeiten  sowie  bei  den  Dienstleistungen kann die HPSA-BB Assistentinnen und Assistenten  anstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dauer ihrer Anstellung ist befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Assistentinnen und Assistenten sind berechtigt, einen angemessenen  Teil ihrer Arbeitszeit für die persönliche Weiterbildung zu verwenden.  Im Berufsfeld tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25. Zur Durchführung der berufspraktischen Ausbildung kann die
                            HPSA-BB im Berufsfeld tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an-  stelllen.  Verwaltungspersonal und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26. Für die Verwaltung, den Hausdienst, den Betrieb von Labors,
                            Werkstätten sowie andere Einrichtungen stellt die HPSA-BB Mitar-  beiterinnen und Mitarbeiter ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personalrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27. Die HPSA-BB begründet mit dem Personal öffentlich-rechtli-
                            che Arbeitsverhältnisse. Soweit durch diesen Vertrag ausdrücklich vor-  gesehen und bei Vorliegen wichtiger Gründe kann sie auch privatrecht-  liche Arbeitsverhältnisse begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Personal der HPSA-BB untersteht grundsätzlich der Personal-  gesetzgebung des Kantons Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Spezielle Rechte und Pflichten für das Personal der HPSA-BB legt  der Hochschulrat im Statut fest. Das Statut kann von der Personalge-  setzgebung des Kantons Basel-Landschaft abweichende Bestimmun-  gen vorsehen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der HPSA-  BB erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  zwingenden  Bestimmungen  des  Obligationenrechts  über  den  Arbeitsvertrag sind in diesem Fall einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  HPSA-BB  kann  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  (insbeson-  dere Mitglieder ihres Lehrkörpers) gegen Vergütung der vollumfängli-  chen Personal- und Personalnebenkosten an den öffentlichen Schulen  und anderen Partnerinstitutionen in den Kantonen BS und BL einset-  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   öffentlichen   Schulen   und   andere   Partnerinstitutionen   der  HPSA-BB in den Kantonen BS und BL können Mitarbeiterinnen und  Mitarbeiter (insbesondere Mitglieder des Lehrkörpers) gegen Vergü-  tung der vollumfänglichen Personal- und Personalnebenkosten an der  HPSA-BB einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Vertragsverhältnisse zum Einsatz des Personals der HPSA-BB in an-  deren Institutionen (bspw. im Bereich der Sozialen Arbeit) sind analog  zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Entlöhnung richtet sich nach den massgeblichen Bestimmungen  des Einsatzortes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Im übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitgebers.  Dritter Abschnitt: Studentinnen und Studenten  Körperschaft der Studentinnen und Studenten  tretung  ihrer  Interessen  in  der  HPSA-BB  eine  öffentlich-rechtliche  Körperschaft nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft. Studie-  rende, welche dieser Körperschaft nicht angehören wollen, teilen dies  der Direktion schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Körperschaft kann von den Mitgliedern eine Gebühr zur Finan-  zierung ihrer Aufgaben erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Disziplinarordnung für die Studentinnen und Studenten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29. Der Hochschulrat erlässt die Disziplinarordnung. Die Diszipli-
                            narordnung kann als Disziplinarmassnahmen insbesondere vorsehen:  a) die Verwarnung und den Verweis;  b) den vorübergehenden und in schwerwiegenden Fällen den dau-  ernden Ausschluss von der HPSA-BB.  viertes kapitel: organisation der hpsa-bb  Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30. Obligatorische Organe der HPSA-BB sind:
                            a) der Hochschulrat;  b) die vom Hochschulrat gewählte Direktion;  c) die Konferenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der HPSA-  BB;  d) die Disziplinarkommission;  e) die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Statut kann weitere Organe vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Besetzung der Organe ist auf eine ausgewogene Vertretung  beider Geschlechter zu achten.  Der Hochschulrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31. Als strategisches Führungs- und Aufsichtsorgan wird jeweils für
                            eine Amtsperiode von vier Jahren der Hochschulrat gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er besteht aus sieben bis elf Mitgliedern und setzt sich zusammen aus  Persönlichkeiten, welche nicht der HPSA-BB angehören und verschie-  dene  gesellschaftliche  Bereiche  vertreten.  Der  Hochschulrat  verfügt  über die erforderliche Fach-, Finanz- und Sozialkompetenz sowie über  genderspezifisches  und  gleichstellungspolitisches  Wissen.  Es  ist  auf  eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter im Hochschulrat zu  achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft ernennt vier bis  sechs, der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt drei bis fünf Mitglie-  der. Der Präsident oder die Präsidentin wird vom Regierungsrat des  Kantons Basel-Landschaft im Einvernehmen mit dem Regierungsrat  des Kantons Basel-Stadt bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Regierungen der Vertragskantone können von ihnen ernannte  Mitglieder während der Amtsperiode abberufen und neue wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Mitglieder der Direktion und eine Vertreterin bzw. ein Vertreter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben des Hochschulrates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32. Der Hochschulrat:
                            a) entscheidet über die Gliederung der HPSA-BB in Departemente  und Abteilungen oder andere Einheiten;  b) erteilt der HPSA-BB im Rahmen der von den Regierungen der  Vertragskantone  festgelegten  Grundsätze  periodisch  den  Leis-  tungsauftrag;  c) sorgt  für  die  Koordination  und  Integration  der  Aufgaben  der  HPSA-BB;  d) überwacht die Qualität der Leistungen der HPSA-BB;  e) ernennt die Direktion und die Abteilungsleiterinnen und Abtei-  lungsleiter;  f) ernennt die Mitglieder der Revisionsstelle;  g) ernennt die unbefristet angestellten Dozentinnen und Dozenten;  h) ernennt die Mitglieder der Disziplinarkommission;  i) entscheidet über Investitionen unter Vorbehalt der Genehmigung  der entsprechenden Kosten für Amortisation und Verzinsung im  Budget durch die Vertragskantone;  j) genehmigt zuhanden der politischen Behörden der Vertragskan-  tone  den  Voranschlag,  die  Jahresrechnung,  den  Geschäfts-  und  Leistungsbericht der HPSA-BB;  k) erlässt auf Antrag der Direktion das Statut und das Leitbild der  HPSA-BB, die Ordnungen über Studiengänge, Zusatzausbildun-  gen  und  Weiterbildung,  Aufnahmeverfahren,  Studienbeschrän-  kungen, Prüfungen und Gebühren sowie die Disziplinarordnung;  l) erlässt unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Regierungen  der Vertragskantone nötigenfalls Zulassungsbeschränkungen;  m) bestimmt die Grundsätze für die sozialen und kulturellen Leistun-  gen;  n) bestimmt  Abweichungen  vom  Dienstrecht  des  Kantons  Basel-  Landschaft;  o) koordiniert  die  Lehrangebote,  die  Forschungsbereiche  und  die  Dienstleistungen mit anderen Institutionen der Bildung und For-  schung auf Hochschulstufe;  p) erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch diesen Vertrag und  durch das Statut zugewiesen sind.  Direktion der HPSA-BB
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33. Die Direktion setzt sich zusammen aus dem Direktor/der Di-
                            rektorin und den Leitern/den Leiterinnen der Departemente. Besteht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion:  a) vertritt die HPSA-BB nach innen, insbesondere gegenüber dem  Hochschulrat, und nach aussen;  b) beantragt dem Hochschulrat Statut und Leitbild für die HPSA-  BB;  c) behandelt alle Angelegenheiten von Bedeutung für die gesamte  HPSA-BB, wie insbesondere Finanz- und Rechnungswesen, Sta-  tistik, Personalwesen sowie Öffentlichkeitsarbeit;  d) stimmt die Aktivitäten der Departemente und Abteilungen auf-  einander ab, wie insbesondere Diplomstudiengänge, Zusatzausbil-  dung und Weiterbildung, angewandte Forschung und Entwicklung  sowie Dienstleistungen für Dritte;  e) entscheidet über die Anträge der Departemente und unterbreitet  sie dem Hochschulrat;  f) bestimmt das Angebot an sozialen und kulturellen Leistungen;  g) sorgt für die Einhaltung des Leistungsauftrags und der bewilligten  globalen Beiträge;  h) richtet ein Controlling ein und sorgt für die Evaluation der Leis-  tungen der HPSA-BB;  i) beantragt Ausnahmen bezüglich Anforderungen an die Dozieren-  den gemäss § 22 Abs. 2;  j) stellt  diejenigen  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  an,  die  nicht  vom Hochschulrat ernannt werden;  k) erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihr durch diesen Vertrag, durch  das Statut und vom Hochschulrat übertragen werden;  l) ist im übrigen für alle gesamtschulischen Angelegenheiten zustän-  dig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gliederung, Zuständigkeiten und Aufgaben der einzelnen De-  partemente und Abteilungen sind im Statut festgelegt.  Die Konferenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der HPSA-BB
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34. Die Konferenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat in
                            allen wichtigen, die HPSA-BB betreffenden Fragen Mitsprache- und  Mitbestimmungsrechte gemäss dem Statut.  Die Disziplinarkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35. Die Rechte und Pflichten der Disziplinarkommission sind im
                            Statut festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Revisionsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36. Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen der HPSA-BB,
                            erstattet dem Hochschulrat Bericht und stellt Antrag über Genehmi-  gung oder Rückweisung der Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie prüft im weiteren  a) die Ordnungsmässigkeit und Richtigkeit der Informationen, die  von der HPSA-BB über ihre Tätigkeit erarbeitet werden;  b) das richtige und zweckmässige Funktionieren der Planungs-, Kon-  troll-, Steuerungs- und Berichtssysteme der HPSA-BB;  c) die Wahrung der Interessen der Vertragspartner, besonders hin-  sichtlich dem wirtschaftlichen Einsatz der zur Verfügung gestell-  ten Mittel;  d) die formelle Einhaltung der im Leistungsauftrag definierten An-  forderungen.  fünftes kapitel: berichterstattung und aufsicht  Berichterstattung an die Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37. Die HPSA-BB unterbreitet den Regierungen der Vertragskan-
                            tone  zuhanden  der  Parlamente  jährlich  einen  Geschäftsbericht  der  HPSA-BB. Dieser Bericht enthält auch Ausführungen über die Erfül-  lung des Leistungsauftrags gemäss § 32 lit. b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die HPSA-BB erteilt der Erziehungs- und Kulturdirektion BL und  dem Erziehungsdepartement BS sowie den kantonalen Finanzkontrol-  len alle erforderlichen Auskünfte und gewährt, wo erforderlich, Ein-  sicht in den Betrieb und die finanziellen Verhältnisse, einschliesslich  Budget und Jahresrechnung.  Oberaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38. Die Regierungen der Vertragskantone üben gemeinsam die
                            Aufsicht  über  die  HPSA-BB  aus.  Das  verfassungsmässige  Oberauf-  sichtsrecht der Parlamente bleibt gewährleistet.  Finanzielle Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39. Die HPSA-BB gewährt den kantonalen Finanzkontrollen Ba-
                            sel-Landschaft und Basel-Stadt im Rahmen der Ausübung der Finanz-  aufsicht Zugang zu allen Informationen und Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beiden Finanzkontrollen koordinieren ihre Prüfungshandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sechstes kapitel: finanzierung, rechnungswesen, steuerfreiheit  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40. Die HPSA-BB finanziert ihre Aufwendungen durch:
                            a) Beiträge der Vertragskantone;  b) Beiträge des Bundes;  c) Beiträge der Herkunftskantone ausserkantonaler Studierender;  d) nationale, europäische und andere internationale Förderungsmit-  tel;  e) Gebühreneinnahmen;  f) Entgelte für Dienstleistungen;  g) Fonds, Schenkungen, Spenden und weitere Drittmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vertragskantone  entrichten  Beiträge  an  sämtliche  Kosten  der  HPSA-BB aufgrund einer gemeinsam festgelegten Beitragsquotenfor-  mel. Deren Elemente sind insbesondere das Verhältnis der Studieren-  den mit stipendienrechtlichem Wohnsitz in den Vertragskantonen und  die Berücksichtigung ihrer Verteilung auf die nach ihren Kosten ge-  wichteten Studienrichtungen. Dabei wird auf das fünfjährige gleitende  Mittel der Werte abgestellt. Die Beitragsquoten werden alle drei Jahre  neu festgelegt.  Finanzkompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41. Die Parlamente der Vertragskantone bewilligen mit dem Bud-
                            get des Kantons jährlich einen globalen Beitrag an die Betriebskosten,  einschliesslich der Kosten für den laufenden Unterhalt und die Appa-  rateanschaffungen, sowie die Amortisation und die Verzinsung des Ka-  pitals für Investitionen. Die Kosten für Investitionen sind im Budget  der HPSA-BB gesondert auszuweisen.  Rechnungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42. Das Rechnungswesen der HPSA-BB wird nach anerkannten
                            kaufmännischen Grundsätzen geführt.  Überschuss und Fehlbetrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43. Erzielt die HPSA-BB unter Einhaltung der im Leistungsauftrag
                            festgehaltenen Ziele durch gute Auslastung, ökonomische Betriebsfüh-  rung oder Erwirtschaften zusätzlicher Erträge einen Überschuss, fliesst  dieser  in  ein  zweckgebundenes  Rücklagenkonto.  Dieses  dient  zum  Ausgleich von Schwankungen im Betriebsergebnis, zur Angebotsver-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entnahmen für Investitionen aus dem Rücklagenkonto dürfen jähr-  lich 25% des Saldos am 1. Januar des laufenden Jahres nicht überschrei-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Einlagen  und  Entnahmen  in  und  aus  dem  Rücklagenkonto  be-  schliesst der Hochschulrat. Sie sind im Anhang zur Jahresrechnung de-  tailliert auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ein Fehlbetrag wird auf das kommende Jahr vorgetragen.  Steuerfreiheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44. Die HPSA-BB ist in den Vertragskantonen von allen kantona-
                            len und kommunalen Steuern befreit.  siebtes kapitel: rechtsschutz  Verwaltungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45. Für den Erlass von Verfügungen der HPSA-BB gilt das Recht
                            des Kantons Basel-Landschaft.  Beschwerdekommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46. Für die HPSA-BB wird jeweils auf eine Amtsperiode von vier
                            Jahren eine Beschwerdekommission mit fünf Mitgliedern gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wählt drei, der Re-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Präsident oder die Präsidentin wird vom Regierungsrat des Kan-  tons Basel-Landschaft im Einvernehmen mit dem Regierungsrat des  Kantons Basel-Stadt bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für  das  Verfahren  der  Beschwerdekommission  gilt  das  Recht  des  Kantons Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei   der   Beschwerdekommission   kann   gegen   Verfügungen   der  HPSA-BB Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Beschwerdeentscheide über das Ergebnis von Prüfungen sind end-  gültig. Die übrigen Beschwerdeentscheide können nach dem Recht des  Kantons Basel-Landschaft an das basellandschaftliche Verwaltungsge-  richt weitergezogen werden.  achtes kapitel: strafbestimmungen  Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            neuntes kapitel: übrige zuständigkeiten kantonaler behörden  Parlamente der Vertragskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48. Die Parlamente der Vertragskantone
                            a) entscheiden über die Erweiterung der HPSA-BB im Sinne von § 2;  b) genehmigen auf Antrag der Regierungen den vom Hochschulrat  periodisch erteilten Leistungsauftrag.  Regierungen der Vertragskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49. Die Regierungen der Vertragskantone
                            a) wählen die Mitglieder des Hochschulrates und der Beschwerde-  kommission;  b) legen gemeinsam die Grundsätze für den Leistungsauftrag fest.  zehntes kapitel: schluss- und übergangsbestimmungen  Übergang des Lehrerseminars Liestal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50. Mit Inkrafttreten dieses Vertrages wird die Vereinbarung über
                            die Lehrerbildung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Ba-  sel-Stadt vom 14./15. Mai 1984 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton Basel-Landschaft stellt der HPSA-BB die vorhandenen  Immobilien und Mobilien des Lehrerseminars zur Verfügung.  Übergang des Pädagogischen Instituts Basel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51. Mit Inkrafttreten dieses Vertrages geht das Pädagogische Insti-
                            tut Basel auf die HPSA-BB über und wird die Vereinbarung über die  Lehrerbildung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Land-  schaft vom 14./15. Mai 1984 (SG 430.240) aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Abkommen  betreffend  Ausbildung  von  Religionslehrern  im  Rahmen des staatlichen Lehrerseminars zwischen dem Kanton Basel-  Stadt und dem Kirchenrat der evangelisch reformierten Kirche von Ba-  sel-Stadt vom 26. Mai / 1. Juni 1926 (SG 430.520) wird mit Inkrafttreten  dieses Vertrags aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Lehrerbildungsgesetz vom 16. März 1922 (SG 430.100) und § 101  Abs. 1 Ziff. 6 des Schulgesetzes vom 4. April 1929 (SG 410.100) werden  mit dem Inkrafttreten des Vertrages aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Folgende Reglemente und Ordnungen bleiben ab Inkrafttreten die-  ses  Vertrags  solange  für  die  HPSA-BB  gültig,  bis  der  Hochschulrat  neue Reglemente resp. Ordnungen erlässt:  –  Ordnung für das Kantonale Lehrerseminar (SG 430.210)  –  Reglement für die Prüfung von Kandidatinnen und Kandidaten des  Lehramtes in Wirtschaftsfächern (SG 439.440)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  –  Reglement für die Prüfung von Fachlehrkräften für Musik an Schu-  len ab Sekundarstufe II (Schulmusik II) (SG 439.429)  –  Reglement für die Ausbildung und Prüfung von Primarlehrerinnen  und Primarlehrern (SG 439.300)  –  Reglement für die Prüfung von Kindergärtnerinnen und Kindergärt-  nern (SG 439.200)  –  Reglement für die Prüfung von Kandidaten des Lehramts für bil-  dende Kunst an Schulen mittlerer und oberer Stufe (SG 439.410)  –  Verordnung über die Festsetzung der Gebühren und Entschädigun-  gen bei den kantonalen Lehrerprüfungen (SG 439.120)  –  Reglement für die Prüfung von Absolventinnen und Absolventen  der Zusatzausbildung zur Fachlehrkraft für Textilarbeit und Werken  auf der Primarschulstufe (SG 439.610)  –  Ordnung für die Ausbildung von Lehrkräften der Sekundarstufe I  (SG 430.450)  –  Reglement über die Prüfung von Lehrkräften der Sekundarstufe I  (SG 439.425)  –  Ausführungsbestimmungen  für  die  Prüfung  von  Lehrkräften  der  Sekundarstufe I  –  Ordnung über die Ausbildung und Prüfung für das Lehramt an mitt-  leren und oberen Schulen des Kantons Basel-Stadt (SG 430.400)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In folgenden Ordnungen und Verordnungen werden mit Inkrafttre-  ten  dieses  Vertrags  die  Bestimmungen  bezüglich  des  Pädagogischen  Instituts irrelevant:  –  Ordnung für die Durchführung von Wintersportveranstaltungen an  den öffentlichen Schulen Basels und am Kantonalen Lehrerseminar  (SG 416.800)  und  die  Stellvertretung  von  Lehrkräften  der  öffentlichen  Schulen  des Kantons Basel-Stadt (SG 411.600)  –  Ordnung für die Lehrer (SG 411.400)  –  Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Kan-  tonalen Lehrerseminar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Kanton Basel-Stadt stellt der HPSA-BB die vorhandenen Im-  mobilien und Mobilien des Pädagogischen Instituts zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergang der Fachhochschule für Soziale Arbeit beider Basel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52. Mit Inkrafttreten dieses Vertrages geht die Fachhochschule für
                            Soziale Arbeit beider Basel auf die HPSA-BB über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Land-  schaft über die Führung von Ausbildungen in Sozialer Arbeit auf Ter-  tiärstufe vom 26. 10. 1999 (in Kraft seit 1. 1. 2000) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Übergabe  der  Führung  der  Ausbildungen  in  Sozialer  Arbeit  sowie  die  Zurverfügungstellung  des  Betriebsvermögens  der  Stiftung  FHS-BB werden vertraglich zwischen der Stiftung FHS-BB und der  HPSA-BB geregelt.  Amtsdauer der bisherigen Gremien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53. Mit dem Inkrafttreten des Vertrages enden alle Amtsperioden
                            der an den bisherigen Institutionen eingesetzten Gremien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hochschulrat entscheidet über die befristete Weiterdauer ein-  zelner Gremien.  Personalrechtliche Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des
                            Übertritts in die HPSA vom Kanton BS angestellt sind, gilt der Lohn-  besitzstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die HPSA-BB schliesst sich für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens  dieses Vertrages beim Pädagogischen Institut (bei der Fachhochschule  für Soziale Arbeit beider Basel) angestellten und bei der Pensionskasse  des Basler Staatspersonals (PKBS) versicherten Mitarbeiterinnen und  Mitarbeiter, die das 50. Altersjahr überschritten haben, der PKBS an.  Die  Einzelheiten  sind  im  Anschlussvertrag  zwischen  der  HPSA-BB  und der PKBS geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geltende  Übergangsbestimmungen  im  Personalrecht  des  Kantons  BS bleiben vorbehalten.  Anforderungen an die Lehrkräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55. Dozentinnen und Dozenten, welche die Anforderungen nach
§ 22 im Zeitpunkt der Übernahme nicht erfüllen, können zu einer Zu-
                            satzausbildung oder zur Weiterbildung verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beilegung von Streitigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56. Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen sollen womög-
                            lich einvernehmlich beigelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Per-  sonen bestehendes Schiedsgericht endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Partei bezeichnet im Streitfall eine Richterin oder einen Rich-  ter, die zusammen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden bestim-  men. Können sie sich nicht einigen, so wird die vorsitzende Richterper-  son  von  der  Präsidentin  oder  vom  Präsidenten  des  Schweizerischen  Bundesgerichts bestimmt.  Integration in die Fachhochschule beider Basel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57. Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft streben – nach
                            einer Phase der Konsolidierung der HPSA-BB – die Integration der  einzelnen Departemente der HPSA-BB in die Fachhochschule beider  Basel (FHBB) ab dem Jahr 2007 an. Die Regierungen der beiden Kan-  tone unterbreiten daher im Jahr 2005 ihren Parlamenten eine entspre-  chende Vorlage, welche eine Beurteilung dieses Schrittes aus der dann-  zumaligen Sicht sowie entsprechende Anträge beinhaltet.  Dauer des Vertrags
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58. Dieser Vertrag tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch
                            die Parlamente der Vertragskantone sowie der Annahme in einer all-  fälligen Volksabstimmung in Kraft. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens  bestimmen  die  Regierungen  der  Vertragskantone  im  gegenseitigen  Einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vertrag gilt ab Inkrafttreten für fünf Jahre fest. Er ist nachher mit  einer vierjährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Schuljahres  kündbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle der Kündigung einigen sich die Vertragskantone über die  Auflösung der HPSA-BB. Dabei ist den Anteilen der von den Kanto-  nen eingebrachten Güter Rechnung zu tragen.  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft  Liestal, den 25. Februar 2003  Die Präsidentin: Elsbeth Schneider  Der Landschreiber: Walter Mundschin  Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. November 2003.