Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Hausnummern (736.110)
INHALT
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Hausnummern
- Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Hausnummern
- 2.1. Das Baulinienbüro vergibt die Hausnummern, führt die Än -
- 2.2. Das Vermessungsamt trägt die Hausnummern in die Grund -
- 5.1. Die Nummernschilder sind bei der Baukasse gegen die in § 2
- 5.2. Die Benützung nicht offizieller Hausnummern ist nicht ge -
- 5.3. Der Grundeigentümer trägt die Kosten für die von ihm ver -
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