Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Hausnummern
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Hausnummern Vom 11. März 1980 (Stand 11. März 1980) Gestützt auf § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 11. März 1980
1 über Hausnummern erlässt das Tiefbauamt folgende Ausführungsbestim - mungen: Ziffer 1 Begriff
1 Die Hausnummer bezeichnet ein oder mehrere Gebäude an einer im offiziellen Strassenverzeichnis des Baulinienbüros des Tiefbauamtes enthaltenen Strasse. Ziffer 2 Zuständigkeit
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2.1. Das Baulinienbüro vergibt die Hausnummern, führt die Än -
derungen im Verwaltungsinformationssystem nach und orien - tiert die betroffenen Grundeigentümer und interessierten In - stanzen.
2.2. Das Vermessungsamt trägt die Hausnummern in die Grund -
Ziffer 3 Zuteilungskriterien
1 Die Nummerierung erfolgt in numerischer Reihenfolge vom der Schifflände näher liegenden Strassenende aus. Im Zweifelsfalle ist die Entfernung zum Rhein massgebend. Die linke Häuserreihe erhält un - gerade, die rechte gerade Hausnummern.
2 Grundsätzlich ist für jedes Grundstück mindestens eine Hausnum - mer reserviert. Für Baulücken ist eine angemessene Zahl von Haus - nummern freizuhalten.
3 Die Zuteilung einer Hausnummer richtet sich nach der Erschlies - sung, der Zugänglichkeit, der Grösse und der Überbauungsmöglich - keit des Grundstücks und berücksichtigt bestehende Hausnummern. Vorbehalten bleibt eine besondere Regelung für spezielle Objekte. Ziffer 4 Zuteilungsverfahren
1 Die Nummerierung erfolgt in der Regel vor der Publikation des Baubegehrens. Spätere Änderungen von Hausnummern aufgrund von Projektänderungen, Unterteilungen oder Zusammenlegungen von Bauten sowie aufgrund von Grenzmutationen und Strassenumbenen - nungen kann das Baulinienbüro anordnen.
1) Diese Verordnung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt § 23 der Bau- und Planungsverordnung vom 19. 12. 2000 (SG 730.110 ).
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Ziffer 5 Pflichten des Grundeigentümers
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5.1. Die Nummernschilder sind bei der Baukasse gegen die in § 2
der Verordnung über Hausnummern bestimmte Taxe zu be - ziehen und nach den Weisungen des Bauinspektorates
2 ) oder des Baulinienbüros an den Bauten in augenfälliger Weise an - zubringen.
5.2. Die Benützung nicht offizieller Hausnummern ist nicht ge -
stattet.
5.3. Der Grundeigentümer trägt die Kosten für die von ihm ver -
ursachten Änderungen der Hausnummerierung. Ziffer 6 Rechtsmittel
1 Das Rekursverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmun - gen. Diese Ausführungsbestimmungen treten mit der Verordnung über Hausnummern vom 11. März 1980
3 ) in Kraft.
2) Ziff. 5.1.: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
3) Die Hausnummernverordnung ist am 20. 3. 1980 in Kraft getreten.
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