Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Hausnummern (736.110)
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Hausnummern (736.110)
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Hausnummern
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Hausnummern Vom 11. März 1980 (Stand 11. März 1980) Gestützt auf § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 11. März 1980
1 über Hausnummern erlässt das Tiefbauamt folgende Ausführungsbestim - mungen: Ziffer 1 Begriff
1 Die Hausnummer bezeichnet ein oder mehrere Gebäude an einer im offiziellen Strassenverzeichnis des Baulinienbüros des Tiefbauamtes enthaltenen Strasse. Ziffer 2 Zuständigkeit
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2.1. Das Baulinienbüro vergibt die Hausnummern, führt die Än -
derungen im Verwaltungsinformationssystem nach und orien - tiert die betroffenen Grundeigentümer und interessierten In - stanzen.
2.2. Das Vermessungsamt trägt die Hausnummern in die Grund -
Ziffer 3 Zuteilungskriterien
1 Die Nummerierung erfolgt in numerischer Reihenfolge vom der Schifflände näher liegenden Strassenende aus. Im Zweifelsfalle ist die Entfernung zum Rhein massgebend. Die linke Häuserreihe erhält un - gerade, die rechte gerade Hausnummern.
2 Grundsätzlich ist für jedes Grundstück mindestens eine Hausnum - mer reserviert. Für Baulücken ist eine angemessene Zahl von Haus - nummern freizuhalten.
3 Die Zuteilung einer Hausnummer richtet sich nach der Erschlies - sung, der Zugänglichkeit, der Grösse und der Überbauungsmöglich - keit des Grundstücks und berücksichtigt bestehende Hausnummern. Vorbehalten bleibt eine besondere Regelung für spezielle Objekte. Ziffer 4 Zuteilungsverfahren
1 Die Nummerierung erfolgt in der Regel vor der Publikation des Baubegehrens. Spätere Änderungen von Hausnummern aufgrund von Projektänderungen, Unterteilungen oder Zusammenlegungen von Bauten sowie aufgrund von Grenzmutationen und Strassenumbenen - nungen kann das Baulinienbüro anordnen.
1) Diese Verordnung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt § 23 der Bau- und Planungsverordnung vom 19. 12. 2000 (SG 730.110 ).
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Ziffer 5 Pflichten des Grundeigentümers
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5.1. Die Nummernschilder sind bei der Baukasse gegen die in § 2
der Verordnung über Hausnummern bestimmte Taxe zu be - ziehen und nach den Weisungen des Bauinspektorates
2 ) oder des Baulinienbüros an den Bauten in augenfälliger Weise an - zubringen.
5.2. Die Benützung nicht offizieller Hausnummern ist nicht ge -
stattet.
5.3. Der Grundeigentümer trägt die Kosten für die von ihm ver -
ursachten Änderungen der Hausnummerierung. Ziffer 6 Rechtsmittel
1 Das Rekursverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmun - gen. Diese Ausführungsbestimmungen treten mit der Verordnung über Hausnummern vom 11. März 1980
3 ) in Kraft.
2) Ziff. 5.1.: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
3) Die Hausnummernverordnung ist am 20. 3. 1980 in Kraft getreten.
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