Reglement für die Ausbildung und Prüfung von Primarlehrerinnen und Primarlehrern (439.300)
INHALT
Reglement für die Ausbildung und Prüfung von Primarlehrerinnen und Primarlehrern
- Reglement für die Ausbildung und Prüfung von Primarlehrerinnen und Primarlehrern
- §1. Die Ausbildung für Primarlehrkräfte dauert vier Semester. Sie
- §2. Alle Bewerberinnen und Bewerber haben der Direktion des
- §3.
- 1. Schulische Voraussetzungen
- 2. Erfahrungen im Erwerbsleben
- 3. Bestehen einer Aufnahmeprüfung
- §4. Die Anforderungen werden von der Seminardirektion festge-
- §5. Die Prüfungen werden vom KLS organisiert und durchgeführt.
- §6. Im Rahmen der verfügbaren Studienplätze werden in erster
- §7. Bei Wiederholung einer Aufnahmeprüfung wird die Prüfung in
- §8. Die Ausbildung dauert vier Semester und erfolgt im Rahmen der
- §9. Der Unterrichtsbesuch ist obligatorisch.
- § 10. Die Leistungen werden in der Regel durch Noten gemäss Abs. 3
- § 11. Für Entlassung oder Ausschluss von Kandidatinnen und Kandi-
- § 12. Ergänzend zu den Erfahrungen während der ganzen Ausbil-
- § 13. Die Prüfungen finden in der Regel am Schluss des dritten Seme-
- § 14.
- 1. Unterrichtspraxis
- 2. Pädagogik/Psychologie
- 3. Deutsch/Fachdidaktik Deutsch
- 4. Fachdidaktik Mathematik
- 5. Heimatkunde
- 6. Gesang/Elementare Musikerziehung
- 7. Sport
- 8. Gesundheitserziehung
- 9. Schreiben
- 10. Zeichnen
- 11. Werken
- 12. Instrumentalspiel (fakultativ)
- § 15.
- § 16. Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Un-
- § 17.
- 1. Unterrichtspraxis
- 2. Pädagogik/Psychologie
- 3. Deutsch/Fachdidaktik Deutsch
- 4. Fachdidaktik Mathematik
- 5. Heimatkunde
- 6. Gesang/Elementare Musikerziehung
- 7. Sport
- 8. Gesundheitserziehung
- 9. Schreiben
- 10. Zeichnen
- 11. Werken
- 12. Instrumentalspiel (fakultativ)
- § 18. Die Diplomprüfungen werden durch das KLS organisiert. Sie
- § 19. Die Kandidatinnen und Kandidaten haben sich darüber auszu-
- § 20. Die Prüfungsgebühr wird durch Verordnung vom Regierungs-
- § 21. Jede Prüfung wird von einer Examinatorin oder von einem Exa-
- § 22. Die Prüfungsergebnisse werden durch die Ziff. 6 bis 1 ausge-
- § 23. In einer abschliessenden Sitzung stellt der Prüfungsausschuss
- § 24. Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung bestanden
- § 25. Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung nicht be-
- § 26. Für Rekurse gegen Entscheide aufgrund dieses Reglementes
- § 27. Durch dieses Reglement wird das Reglement für die Prüfung
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