Reglement für die Ausbildung und Prüfung von Primarlehrerinnen und Primarlehrern (439.300)
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Reglement für die Ausbildung und Prüfung von Primarlehrerinnen und Primarlehrern

Reglement für die Ausbildung und Prüfung von Primarlehrerinnen und Primarlehrern Vom 22. Januar 1990 Vom Regierungsrat genehmigt am 6. Februar 1990 Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 1 und
28 des Lehrerbildungsgesetzes vom 16. März 1922
1) , beschliesst: i. allgemeines und aufnahme in den ausbildungsgang Dauer und Trägerschaft der Ausbildung

§1. Die Ausbildung für Primarlehrkräfte dauert vier Semester. Sie

obliegt dem Kantonalen Lehrerseminar (KLS)
2)
. Anmeldung

§2. Alle Bewerberinnen und Bewerber haben der Direktion des

KLS ein Anmeldeformular mit den Personalien, einer Passphotogra- phie und einem ausführlichen, handgeschriebenen Lebenslauf sowie die Abschlusszeugnisse persönlich einzureichen.
2 Der Anmeldetermin zur Aufnahmeprüfung wird von der Schullei- tung festgelegt.
3 Die Aufnahmeprüfungen finden in der Regel sechs bis sieben Mo- nate vor Kursbeginn statt. Aufnahmebedingungen

§3.

3) Für die Aufnahme in die Ausbildungskurse gelten folgende Be- dingungen:

1. Schulische Voraussetzungen

Folgende Abschlüsse werden anerkannt: a) Maturität, b) Diplome der Handelsmittelschule, der DMS und anderer Schu- len der Sekundarstufe II, denen eine mindestens 12jährige, von der Seminarkommission als ausreichend eingestufte Schulbil- dung zugrunde liegt. c) Diplome von Lehrkräften für Kindergärten, Hauswirtschaft, Textilarbeit und Werken.

2. Erfahrungen im Erwerbsleben

Folgende Nachweise werden verlangt: a) Nachweis eines von der Seminardirektion anerkannten, wenig- stens 20 Wochen dauernden Sozial- oder Wirtschaftsprakti- kums zu mindestens 40 Stunden in der Woche, das an höchstens zwei Arbeitsstellen absolviert wurde. b) Arbeitszeugnis über eine mindestens zweijährige erfolgreiche Lehrtätigkeit für Bewerberinnen und Bewerber mit Lehrdi- plom. Wer in den Ausbildungskurs aufgenommen worden ist, erstellt zu- handen der Seminardirektion einen ausführlichen Bericht über das Praktikum oder die Berufstätigkeit.

3. Bestehen einer Aufnahmeprüfung

Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich auf folgende Bereiche: a) Deutsch, b) Zeichnen, Gesang und Sport, c) Pädagogische Eignung, d) Instrumentalspiel (fakultativ). Prüfungsanforderungen

§4. Die Anforderungen werden von der Seminardirektion festge-

legt. Durchführung der Prüfung, Prüfungsentscheid

§5. Die Prüfungen werden vom KLS organisiert und durchgeführt.

2 Die Aufnahme- und Eignungsprüfung ist nicht bestanden, wenn in einer der drei Gruppen – Deutsch, – Kunstfächer, – Einstellung zum Kind, die Durchschnittsnote 4 nicht erreicht ist.
3 Die Seminardirektion entscheidet auf Antrag der Konferenz der Examinatorinnen und Examinatoren sowie der Expertinnen und Ex- perten über die Zulassung zum Ausbildungskurs. Gegen den Entscheid der Seminardirektion kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die Seminarkommission rekurriert werden. Verfahren bei beschränkter Platzzahl

§6. Im Rahmen der verfügbaren Studienplätze werden in erster

Wiederholung der Aufnahmeprüfung

§7. Bei Wiederholung einer Aufnahmeprüfung wird die Prüfung in

denjenigen Fächern erlassen, in welchen mindestens die Note 5 er- reicht worden ist. Bei der Berechnung der Notensumme werden in die- sen Fällen die Noten der ersten Prüfung eingesetzt. ii. ausbildung Gliederung der Ausbildung

§8. Die Ausbildung dauert vier Semester und erfolgt im Rahmen der

Ziele gemäss den §§ 11 und 14 dieses Reglementes. Schulbesuch

§9. Der Unterrichtsbesuch ist obligatorisch.

2 Der ordnungsgemässe Besuch wird testiert.
3 Bei längeren Absenzen oder unregelmässigem Besuch entscheidet die Seminarkommission auf Antrag der Seminardirektion über An- rechnung oder allfällige Wiederholung der Kurse. Beurteilung

§ 10. Die Leistungen werden in der Regel durch Noten gemäss Abs. 3

bewertet.
2 Die Seminardirektion legt die Form fest, in der die Kandidatinnen und Kandidaten nach jedem Semester über ihre Leistungen informiert werden.
3 Für die Bewertung der Leistungen werden folgende Noten verwen- det:
6 ausgezeichnet 4 genügend
5,5 sehr gut 3 ungenügend
5 gut 2 schlecht
4,5 ziemlich gut 1 sehr schlecht
4 Nach dem zweiten Ausbildungssemester hat die Konferenz der Aus- bildnerinnen und Ausbildner die Berufseignung erstmals zu bejahen oder der Seminarkommission Antrag auf Entlassung zu stellen. Entlassung und Ausschluss

§ 11. Für Entlassung oder Ausschluss von Kandidatinnen und Kandi-

iii. diplomprüfung Zweck, Zeitpunkt der Prüfungen

§ 12. Ergänzend zu den Erfahrungen während der ganzen Ausbil-

dung wird durch die Diplomprüfung festgestellt, ob die Kandidatinnen und Kandidaten fachlich und pädagogisch qualifiziert sind, Unterricht an Primarschulen selbständig zu planen und zu erteilen.

§ 13. Die Prüfungen finden in der Regel am Schluss des dritten Seme-

sters in den bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Fachgebieten und in den übrigen Fachgebieten beim Abschluss des Ausbildungskurses statt. Prüfung, Prüfungsfächer

§ 14.

5) Die Prüfungen erstrecken sich auf folgende Fächer:

1. Unterrichtspraxis

2. Pädagogik/Psychologie

3. Deutsch/Fachdidaktik Deutsch

4. Fachdidaktik Mathematik

5. Heimatkunde

6. Gesang/Elementare Musikerziehung

7. Sport

8. Gesundheitserziehung

9. Schreiben

10. Zeichnen

11. Werken

12. Instrumentalspiel (fakultativ)

2 In Gesundheitserziehung, Schreiben, Werken, Zeichnen wird jeweils alternierend geprüft, dass heisst der Prüfungsausschuss teilt je einer Hälfte der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer für die Prüfung zwei Fächer zu.
3 Wo die Prüfung wegfällt, wird die Erfahrungsnote als Dimplomnote gesetzt.

§ 15.

6) Art. a) Mündliche Prüfungen finden statt in Pädagogik/Psychologie, Deutsch/Fachdidaktik Deutsch, Fachdidaktik Mathematik, Hei- matkunde und Gesundheitserziehung; b) Schriftliche Prüfungen finden statt in Pädagogik/Psychologie und Deutsch/Fachdidaktik Deutsch.
d) Die Prüfung in Unterrichtspraxis wird während des letzten Prakti- kums durchgeführt. Sie besteht in der Vorbereitung und Durch- führung einer Turnlektion sowie eines Unterrichtshalbtages im Umfang von insgesamt 4,6 Lektionen, das heisst je einer Lektion aus den Fachbereichen Sachunterricht / Sprache und Mathematik sowie einer Lektion aus dem Bereich Singen, Schreiben, Zeich- nen.

§ 16. Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Un-

redlichkeit können zur sofortigen Rückweisung von der ganzen Prü- fung oder zur Verweigerung des Diploms führen. Prüfungsanforderungen

§ 17.

7) Prüfungsstoffe und -anforderungen entsprechen der Ausbil- dung. Die Ausbildungsziele werden von der Direktion des Pädagogi- schen Instituts in einem Zielkatalog festgelegt.

1. Unterrichtspraxis

Fähigkeit, den gesamten Unterricht an einer Primarklasse nach didak- tisch-methodischen und allgemein erzieherischen Grundsätzen selb- ständig vorzubereiten und durchzuführen. Dauer der unterrichtspraktischen Prüfungen siehe § 15 lit. d

2. Pädagogik/Psychologie

Fähigkeit, unter Anwendung pädagogischer und psychologischer Ge- sichtspunkte, das eigene erzieherische Handeln zu reflektieren und ge- genüber erzieherischen Problemen die persönliche Stellungsnahme differenziert zu erläutern. Dauer der schriftlichen Prüfung: 3 Std. Dauer der mündlichen Prüfung: 15 Min.

3. Deutsch/Fachdidaktik Deutsch

Erweiterung der persönlichen Sprachkenntnisse und Fähigkeit, Sprachunterricht in der Primarschule zu planen, durchzuführen und auszuwerten. Dauer der schriftlichen Prüfung: 3 Std. Dauer der mündlichen Prüfung: 15 Min.

4. Fachdidaktik Mathematik

Fähigkeit, Aufgaben und Probleme des Mathematikunterrichts unter Anwendung fachdidaktischer Gesichtspunkte zu erkennen und zu

5. Heimatkunde

Kenntnis vom Werden und Wachsen der Stadt Basel und ihres natürli- chen, geographischen Raumes. Vertrautheit mit Basels kulturellem Leben, seinen Kunst- und Baudenkmälern, seinen Sammlungen und seinem Schrifttum. Dauer der mündlichen Prüfung: 15 Min.

6. Gesang/Elementare Musikerziehung

Kenntnis des stufengerechten Liedguts und der wichtigsten Methoden des Schulgesangunterrichtes. Beherrschung des behandelten musik- theoretischen Stoffes. Fähigkeit, ein Melodie- oder Akkordinstrument sowie das Orffsche Instrumentarium stufengerecht einzusetzen. Dauer der praktischen Prüfung in Gesang: 15 Min. Dauer der praktischen Prüfung in Elementarer Musikerziehung:
15 Min.

7. Sport

Beherrschung der erforderlichen Grundfertigkeiten. Fähigkeit, einen nach pädagogischen Gesichtspunkten gestalteten Turn- und Sportunterricht stufengerecht zu erteilen. Kenntnis der stufenspezifischen Bildungsziele, Inhalte und Methoden sowie der wichtigsten sportwissenschaftlichen Grundlagen. Dauer der praktischen Prüfung: 15 Min.

8. Gesundheitserziehung

Beherrschung der häufigsten Notfallsituationen. Kenntnis präventiv- und sozialmedizinischer Probleme und Massnah- men. Dauer der mündlichen Prüfung: 15 Min.

9. Schreiben

Beherrschung der Steinschrift und der Schweizer Schulschrift. Kenntnis der Didaktik des Schreibunterrichts. Dauer der praktischen Prüfung: 2 Std.

10. Zeichnen

Beherrschung stufengerechter Techniken. Fähigkeit, eine Aufgabe aus dem Stoffbereich der Primarstufe bildhaft zu gestalten. Fähigkeit, Werke der darstellenden Kunst zu interpretieren. Kenntnis der Didaktik des Zeichenunterrichts.

11. Werken

Beherrschung stufengerechter handwerklicher Techniken. Fähigkeit, eine Werkaufgabe sach- und materialgerecht zu lösen. Kenntnis der Didaktik des Werkunterrichts. Dauer der praktischen Prüfung: 3 Std.

12. Instrumentalspiel (fakultativ)

Vorspielen zweier Stücke, wovon eines aus dem 20. Jahrhundert. Fähigkeit, Lieder der Primarstufe zu begleiten sowie einfache Beglei- tungen zu improvisieren. Dauer der praktischen Prüfung: 20 Min. Prüfungsausschuss, Befugnisse

§ 18. Die Diplomprüfungen werden durch das KLS organisiert. Sie

stehen unter der Leitung des Ausschusses für die Prüfung von Primar- lehrerinnen und Primarlehrern.
2 Der Prüfungsausschuss – entscheidet über die Zulassung zu den Prüfungen; – leitet die Prüfungen und erlässt die notwendigen Weisungen; – teilt allen Beteiligten rechtzeitig die Termine mit; – bestimmt die Expertinnen und Experten; – erstattet nach Abschluss der Prüfung dem Erziehungsrat Bericht. Zulassung zu den Prüfungen

§ 19. Die Kandidatinnen und Kandidaten haben sich darüber auszu-

weisen, dass sie alle vorgeschriebenen Kurse und Praktika ordnungsge- mäss absolviert haben. Prüfungsgebühr

§ 20. Die Prüfungsgebühr wird durch Verordnung vom Regierungs-

rat festgelegt und ist vor Beginn der Abschlussprüfungen an das Sekre- tariat des Prüfungsausschusses einzuzahlen.
Examinatorinnen und Examinatoren sowie Expertinnen und Experten

§ 21. Jede Prüfung wird von einer Examinatorin oder von einem Exa-

minator sowie von einer Expertin oder von einem Experten abgenom- men. Als Examinatorinnen oder Examinatoren amten in der Regel die betreffenden Fachlehrkräfte, in Unterrichtspraxis die Praxislehrkräfte. Die Leitung der einzelnen Prüfungen obliegt der Expertin oder dem Experten.
2 Spätestens zehn Tage vor der Prüfung übergeben die Examinatorin oder der Examinator der Expertin oder dem Experten ihren Vorschlag für die Prüfungsaufgabe und die Beurteilungskriterien.
3 Die Leistungen werden durch die Examinatorin oder den Examina- tor sowie durch die Expertin oder den Experten gemeinsam bewertet. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Diplomnoten

§ 22. Die Prüfungsergebnisse werden durch die Ziff. 6 bis 1 ausge-

drückt, wobei 6 die beste, 1 die geringste Leistung bezeichnet. Es kön- nen auch halbe Noten (5,5, 4,5, 3,5, 2,5, 1,5) erteilt werden. Noten unter 4 gelten als ungenügend.
2 Die Diplomnote wird aufgrund des Durchschnitts aus der Erfah- rungs- und der Prüfungsnote ermittelt. Ergibt der Durchschnitt aus Er- fahrungs- und Prüfungsnote eine gebrochene Zahl mit der Dezimale
..,25 oder ..,75, so ist die Diplomnote nach Massgabe der Erfahrungs- note auf die nächste zulässige Note auf- oder abzurunden.
3 In Fächern, die mündlich und schriftlich geprüft werden, wird je eine Gesamtnote bestimmt.
4 Den Kandidatinnen und Kandidaten dürfen während der Dauer der Prüfung keine Mitteilungen über ihre Prüfungsnoten in Einzelfächern gemacht werden. Erteilung des Diploms

§ 23. In einer abschliessenden Sitzung stellt der Prüfungsausschuss

das definitive Resultat der Prüfungen fest.
2 Das Diplom wird erteilt, wenn – der Notendurchschnitt sämtlicher Fächer mindestens 4,0 beträgt, wobei die Noten für Unterrichtspraxis, Pädagogik/Psychologie, Deutsch/Fachdidaktik Deutsch und Fachdidaktik Mathematik dop- pelt gezählt werden; – die Unterrichtspraxis mit mindestens 4,0 bewertet wird;
Diplom

§ 24. Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung bestanden

haben, erhalten das Diplom für Primarlehrkräfte; in diesem sind die Prüfungsergebnisse in den einzelnen Fächern eingetragen.
2 Wer wegen körperlicher Behinderung am Sportunterricht nicht teil- nehmen konnte und dispensiert wurde, erhält im Diplom den Vermerk «Keine Ausbildung im Fachbereich Sport» oder «Keine Ausbildung im Schwimmen».
9)
3 Das Diplom wird von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Erzie- hungsdepartements, von der Direktion des Kantonalen Lehrersemi- nars
10) sowie von der Leitung und vom Sekretariat des Prüfungsaus- schusses unterzeichnet. Ausweis und Nachprüfung

§ 25. Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung nicht be-

standen haben, können einen Ausweis verlangen, welcher die Noten der einzelnen Fächer enthält. Sie können sich bei der Durchführung der nächsten ordentlichen Prüfung wieder schriftlich anmelden. Dabei entscheidet der Prüfungsausschuss über eventuelle Dispensation von der Prüfung in einzelnen Fächern.
2 Kandidatinnen und Kandidaten, die wegen Benützung unerlaubter Hilfsmittel oder einer andern Unredlichkeit von der Prüfung zurückge- wiesen worden sind oder kein Diplom erhalten haben, können sich zu einer zweiten Prüfung melden.
3 Bei der Anmeldung zu einer Nachprüfung im Fach Unterrichtspraxis haben die Kandidatinnen und Kandidaten den Nachweis über eine in der Zwischenzeit auf eigene Kosten erfolgte unterrichtspraktische Aus- bildung zu erbringen.
4 Eine zweite Wiederholung von Prüfungen ist nicht gestattet. Rekurs

§ 26. Für Rekurse gegen Entscheide aufgrund dieses Reglementes

gelten die Bestimmungen des Organisationsgesetzes vom 22. April
1976, der Ordnung für das Kantonale Lehrerseminar vom 27. Novem- ber 1974 und des Lehrerbildungsgesetzes vom 16. März 1922
11)
.
Schlussbestimmungen

§ 27. Durch dieses Reglement wird das Reglement für die Prüfung

von Kandidaten des Lehramts an Primarschulen vom 20. August 1969 aufgehoben.
2 Die Kandidatinnen und Kandidaten des Ausbildungskurses 1989–
1991 werden noch nach dem Reglement vom 20. August 1969 geprüft.
3 Das vorliegende Reglement ist zu publizieren und wird am 1. August
1990 wirksam.
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