Interkantonales Konkordat über Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen (216.2)
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Interkantonales Konkordat über Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen
- Interkantonales Konkordat über Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen
- Art. 9 1 W er Darlehen oder Kredite gibt oder vermittelt, ist verpflichtet, bei jeder Art der Werbung oder Ankündigung folgende Angaben zu machen: a) seinen Namen und Vornamen oder die Bezeichnung der Firma; b) seinen Beruf (Darleiher oder Kreditgeber oder Vermittler); c) seinen Geschäftssitz. W eitere Angaben sind verboten. 1)
- Art. 16 1 Wi rd die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen, so werden die Direktoren, die Prokuristen und Handlungsbevoll- mächtigten, die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Kontrollstelle oder die Liquidatoren, die sich schuldig gemacht haben, bestraft. 2 Wi rd die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer Kollektivgesell- schaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränk- ter Haftung begangen, so werden die Gesellschafter, die Direktoren, Proku- risten und Handlungsbevollmächtigten oder die Liquidatoren, die sich schul- dig machten, bestraft. 3 Die Kollektivgesellschaft, die Kommanditgesellschaft oder die juristi- sche Person haftet immer solidarisch für Busse und Kosten. Art. 17
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