Verordnung über die Tierzucht (916.310)
INHALT
Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)
- Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Gegenstand
- Art. 2 Begriffe
- Art. 3 Buchhaltung und finanzielle Beteiligung der Züchterinnen und Züchter
- Art. 4 ⁴ Ausrichtung von Beiträgen
- 2. Abschnitt: Anerkennung von Organisationen und Zuchtunternehmen ⁵
- Art. 5 Voraussetzungen
- Art. 6 Voraussetzungen für Zuchtorganisationen und private Zuchtunternehmen mit Registern für hybride Zuchtschweine
- Art. 7 Herdebuchführung
- Art. 8 Leistungsprüfungen
- Art. 9 Zuchtwertschätzungen
- Art. 10 Genetische Bewertungen
- Art. 11 ¹⁴ Verfahren
- Art. 12 ¹⁶ Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets einer anerkannten Zuchtorganisation
- Art. 13 Anerkennung und Tätigkeit von Zuchtorganisationen mit Sitz in der EU
- 3. Abschnitt: …
- Art. 14 ¹⁷
- 4. Abschnitt: Beiträge für züchterische Massnahmen ¹⁸
- Art. 14 a ¹⁹ Grundsatz
- 4. Abschnitt: Beiträge für die Tierzucht
- Art. 15 Beiträge für die Rindviehzucht
- Art. 16 Beiträge für die Equidenzucht
- Art. 17 Beiträge für die Schweinezucht
- Art. 18 ²⁸ Beiträge für die Schafzucht ohne Milchschafzucht
- Art. 19 Beiträge für die Ziegen- und Milchschafzucht
- Art. 20 ³¹ Beiträge für die Neuweltkamelidenzucht
- Art. 21 Beiträge für die Honigbienenzucht
- Art. 22 Gemeinsame Bestimmungen
- Art. 22 a ³⁷ Ausrichtung der Beiträge
- 5. Abschnitt: Beiträge zur Erhaltung der Schweizer Rassen
- Art. 23 ³⁸ Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen
- Art. 24 Zusätzliche Beiträge zur Erhaltung der Freibergerrasse ³⁹
- 6. Abschnitt: Beiträge für Forschungsprojekte
- Art. 25 ⁴⁵
- 6 a . Abschnitt: ⁴⁶ Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts
- 7. Abschnitt: Abstammungsausweis für das Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie von deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen
- Art. 26 Erfordernis von Abstammungsausweisen
- Art. 27 Abstammungsausweis für Zuchttiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung
- Art. 28 Abstammungsausweis für Zuchttiere von Equiden
- Art. 29 Abstammungsausweis für Samen und unbefruchtete Eizellen von Zuchttieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie von Equiden
- Art. 30 Abstammungsausweis für Embryonen von Zuchttieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie von Equiden
- 8. Abschnitt: Einfuhr von Zucht- und Nutztieren sowie von Samen von Stieren im Rahmen der Zollkontingente
- Art. 31 Ausnahmen von der Generaleinfuhrbewilligung
- Art. 32 Zuteilung der Kontingentsanteile
- Art. 33 ⁵³ Einfuhr von Samen von Stieren
- Art. 34 Besondere Voraussetzungen bei der Zuteilung der Kontingentsanteile für Tiere der Schweine-, Schaf- und Ziegengattung
- Art. 35 Besondere Voraussetzungen bei der Einfuhr im Rahmen der Kontingentsanteile für Tiere der Rindviehgattung
- 9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 36 Vollzug
- Art. 37 Aufsicht über die Organisationen
- Art. 38 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
- Art. 39 ⁵⁶
- Art. 40 Inkrafttreten
- Anhang 1 ⁵⁷
- Fristen zur Einreichung der Gesuche um Ausrichtung der Beiträge sowie Stichtage und Referenzperioden
- 1. Rindviehzucht
- 2. Equidenzucht
- 3. Schweinezucht
- 4. Schafzucht ohne Milchschafzucht
- 5. Ziegen- und Milchschafzucht
- 6. Neuweltkamelidenzucht
- 7. Honigbienenzucht
- 8. Massnahmen zur Erhaltung von Schweizer Rassen
- 9. Forschungsprojekte
- Anhang 2
- Änderung bisherigen Rechts
Feedback