Verordnung über die Tierzucht (916.310)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)

(Tierzuchtverordnung, TZV) vom 31. Oktober 2012 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 144 Absatz 2, 146, 147 a Absatz 2 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998¹,²
verordnet:
¹ SR 910.1 ² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 1687 ).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
a. die Anerkennung von Zuchtorganisationen und privaten Zuchtunternehmen;
b. die Beitragsgewährung an die Tierzucht;
c. die Beitragsgewährung zur Erhaltung der Schweizer Rassen;
d. die Beitragsgewährung an Forschungsprojekte;
dbis.³
die Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts;
e. das Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie von deren Samen, unbefruchte­ten Eizellen und Embryonen;
f. die Einfuhr von Zucht- und Nutztieren sowie von Samen von Stieren im Rah­men der Zollkontingente.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 697 ).
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Herdebuch: ein von einer anerkannten Zuchtorganisation geführtes Buch der Zuchttiere zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen;
b. Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der Leistung und der Gesundheit von Tieren, einschliesslich der Qualität ihrer Erzeugnisse;
c. Zuchtwertschätzung: ein nach den geltenden Regeln der Tierzucht wissen­schaftlich anerkanntes statistisches Verfahren zur Schätzung des genetischen Wertes eines Tieres im Vergleich zu Tieren derselben Population;
d. genetische Bewertung: vereinfachtes Verfahren zur Schätzung des Zuchtwer­tes eines Tieres im Vergleich zu einer Referenzpopulation;
e. Einrichtungsdauer: Im Zuchtprogramm festgelegte Dauer von höchstens drei Generationenintervallen zur Einrichtung des Herdebuches bei der Bil­dung einer neuen Rasse;
f. Stichtag: massgebender Tag für die Zählung der beitragsberechtigten Herde­buchtiere;
g. Referenzperiode: Zeitraum, in dem die beitragsberechtigten züchterischen Massnahmen ausgeführt worden sind;
h. Besamungsstation: eine von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt bewilligte Station zur Gewinnung von Sperma für die künstliche Besamung;
i. Hengstleistungsprüfung: Prüfung zur Selektion der besten Zuchthengste aus einer Population;
j. eingetragenes Fohlen: im Herdebuch der Zuchtorganisation mit Identitätsnum­mer und Namen eingetragenes Fohlen;
k. identifiziertes Fohlen: bei Fuss der Mutter mit grafischem und verbalem Sig­nalement beschriebenes Fohlen;
l. Nichtherdebuchtiere: Tiere, die zwar im Herdebuch einer Zuchtorganisation eingetragen sind, aber die Anforderungen an den entsprechenden Rassen­standard nicht erfüllen.
Art. 3 Buchhaltung und finanzielle Beteiligung der Züchterinnen und Züchter
¹ Die anerkannten Zuchtorganisationen müssen eine Buchhaltung führen, welche die Verwendung der einzelnen Beiträge für die verschiedenen züchterischen Massnah­men aufzeigt.
² Züchterinnen und Züchter müssen sich am Gesamtaufwand der züchterischen Massnahmen ihrer anerkannten Zuchtorganisationen zu mindestens 20 Prozent finanziell beteiligen.
Art. 4 ⁴ Ausrichtung von Beiträgen
¹ Die Beiträge nach dieser Verordnung werden auf Gesuch hin ausgerichtet.
² Die Fristen zur Einreichung der Gesuche sowie die Stichtage und Referenzperioden sind in Anhang 1 aufgeführt.
³ Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann Anhang 1 ändern.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 697 ).

2. Abschnitt: Anerkennung von Organisationen und Zuchtunternehmen ⁵

⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 1687 ).
Art. 5 Voraussetzungen
¹ Als Zuchtorganisation für jede einzelne betreute Rasse oder Zuchtpopulation der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie für Equiden, Wasserbüffel, Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Honigbienen wird eine Organisation auf Gesuch hin anerkannt, wenn sie:⁶
a. eine Selbsthilfeorganisation ist und sich aus aktiven Züchterinnen und Züch­tern zusammensetzt;
b. eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und ihren Sitz in der Schweiz hat;
c. über rechtsgültige Statuten verfügt, nach denen, sofern die statutarischen Be­dingungen erfüllt sind, die Mitgliedschaft erlangen kann: 1. jede Züchterin und jeder Züchter, und
2. jeder Zuchtverein und jede Zuchtgenossenschaft, sofern Kollektivmit­gliedschaften vorgesehen sind;
d. eine klare Zielsetzung für die züchterische Bearbeitung der Rasse und der Zuchtpopulation hat und dies mit einem entsprechenden Zuchtprogramm belegt;
e. ein einziges zentrales Herdebuch mit Daten der Rassen oder Zuchtpopula­tionen nach Artikel 7 führt;
f. Leistungsprüfungen nach Artikel 8 durchführt;
g. Zuchtwertschätzungen nach Artikel 9 durchführt;
h. anstelle von Zuchtwertschätzungen genetische Bewertungen nach Artikel 10 durchführt, sofern der Bestand der Rasse oder der Zuchtpopulation nicht gross genug und eine Zuchtwertschätzung nach den geltenden Regeln der Tierzucht wissenschaftlich nicht vertretbar ist;
i. einen ausreichend grossen Tierbestand der Rasse oder der Zuchtpopulation aufweist, um ein Programm zu deren Verbesserung durchzuführen oder um die Erhaltung der Rasse zu gewährleisten;
j. in personeller, technischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht Gewähr für die korrekte Durchführung der züchterischen Tätigkeiten bietet und eine Gesamtbuchhaltung für die züchterischen Massnahmen aller betreuten Rassen und Zuchtpopulationen führt;
k. ihre züchterischen Tätigkeiten neutral und gemäss den allgemeinen internatio­nalen Regeln ausübt;
l. im Falle der Führung eines Filialherdebuches die Grundsätze der Organisa­tion einhält, die das Herdebuch über den Ursprung der Equidenrasse führt.
² Eine Organisation wird nicht als Zuchtorganisation für eine bestimmte Rasse anerkannt, wenn für die Rasse bereits eine oder mehrere Organisationen anerkannt sind und eine Anerkennung die Erhaltung der Rasse oder das Funktionieren des Zuchtprogrammes einer bestehenden Organisation gefährden könnte.
³ Als Organisation zur Durchführung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen wird eine Organisation anerkannt, die:
a. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b, c und j erfüllt; oder
b. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und j erfüllt und in deren Statuten oder Stiftungsurkunde die Erhaltung gefährdeter Schweizer Rassen festgehalten ist.⁷
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 697 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 1687 ).
Art. 6 Voraussetzungen für Zuchtorganisationen und private Zuchtunternehmen mit Registern für hybride Zuchtschweine
¹ Als Zuchtorganisation oder privates Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine wird eine Organisation auf Gesuch hin anerkannt, wenn sie:⁸
a. eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und ihren Sitz in der Schweiz hat;
b. über rechtsgültige Statuten verfügt;
c. die Zuchtziele klar definiert hat und diese mit einem Zuchtprogramm belegt;
d. ein Register führt oder einrichtet und in der Lage ist, die erforderlichen Kon­trollen durchzuführen;
e. Leistungsprüfungen nach Artikel 8 durchführt;
f. Zuchtwertschätzungen nach Artikel 9 durchführt;
g. einen ausreichend grossen Tierbestand aufweist, um ein Programm zur Verbes­serung durchzuführen;
h. in personeller, technischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht Gewähr für die korrekte Durchführung der züchterischen Tätigkeiten bietet und eine Gesamtbuchhaltung für die züchterischen Massnahmen aller betreuten Rassen und Zuchtpopulationen führt;
i. die züchterischen Tätigkeiten neutral und gemäss den allgemeinen internatio­nalen Regeln ausübt.
² Die Statuten einer Zuchtorganisation müssen, sofern die statutarischen Bedingun­gen erfüllt sind, die Mitgliedschaft ermöglichen für:
a. jede Züchterin und jeden Züchter; und
b. jeden Zuchtverein und jede Zuchtgenossenschaft, sofern Kollektivmitglied­schaften vorgesehen sind.
³ Für eine Zuchtorganisation, die in einem Herdebuch neben reinrassigen auch hybride Zuchtschweine führt, gilt Artikel 5.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 697 ).
Art. 7 Herdebuchführung
¹ Im Herdebuch sind Erhebungen und Aufzeichnungen über Abstammung, Identifi­kation, Leistungs- und Qualitätsmerkmale sowie Exterieur der Zuchttiere einzutra­gen.
¹bis Als Identifikationsnummer ist bei Klauentieren die Ohrmarkennummer und bei Equiden die Universal Equine Life Number (UELN) zu verwenden.⁹
² In das Herdebuch können neben reinrassigen Tieren in getrennten Abteilungen oder Sektionen auch Kreuzungen sowie Tiere unbekannter Abstammung, die aber typische Rassenmerkmale aufweisen, eingetragen werden.
³ Innerhalb einer Abteilung oder Sektion des Herdebuches können die Tiere nach Qualitätsstufen entsprechend ihrer Abstammung, Identifikation und Leistung getrennt eingetragen werden.
⁴ Erkannte Erbfehlerträger sind im Herdebuch als solche zu bezeichnen und den Züchterinnen und Züchtern offenzulegen.¹⁰
⁵ Die Zuchtorganisationen haben in einem Reglement festzulegen, wie das Herde­buch zu führen ist. Das Reglement muss mindestens Bestimmungen enthalten über:
a. Definition der Rassenmerkmale;
b. Festlegung der Zuchtziele;
c.¹¹
einheitliche Kennzeichnung der Tiere, soweit diese nicht bereits nach Artikel 10 oder 15 a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995¹² vorgeschrieben ist;
d.¹³
Registrierung der Abstammungsdaten der Tiere;
e. Auswertung der Herdebuchaufzeichnungen, der Beurteilungen, der Ergeb­nisse von Leistungsprüfungen sowie der Zuchtwertschätzungen oder der genetischen Bewertungen;
f. Mindestanforderungen für die Eintragung der Tiere in eine bestimmte Abtei­lung oder Sektion des Herdebuches;
g. Anforderungen für die Eintragung ins Herdebuch und für die Zuchtberechti­gung.
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 697 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 697 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 697 ).
¹² SR 916.401
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 697 ).
Art. 8 Leistungsprüfungen
¹ Mit den Leistungsprüfungen sind Leistung, Gesundheit und Morphologie der Tiere zu erfassen und sichtbar zu machen, soweit sie aus züchterischen, betriebswirt­schaftlichen und tiergesundheitlichen Aspekten von Bedeutung sind.
² Die Leistungsprüfungen müssen nach wissenschaftlich und international aner­kannten Methoden durchgeführt werden.
³ Zuchtorganisationen, Zuchtorganisationen für hybride Zuchtschweine und private Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine haben in ihren Reglementen festzule­gen:
a. die Bezeichnung der Leistungsprüfung und die Anzahl Prüftiere;
b. das Prüfverfahren;
c. die zu erhebenden Merkmale und das Vorgehen zu deren Prüfung;
d. die Zulassungsbedingungen;
e. die Prüftermine, die Prüfdauer und die Zeitperiode, in welcher die Leistungs­prüfung durchgeführt wird;
f. das Vorgehen zur Auswertung der Ergebnisse der geprüften Merkmale;
g. das Vorgehen bei der Produkteprüfung im Falle von Kreuzungsprodukten;
h. die Kontrollen zur Absicherung der Prüfungsergebnisse;
i. die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an ihre Mitglieder.
Art. 9 Zuchtwertschätzungen
¹ Die Zuchtwertschätzungen müssen nach den geltenden Regeln der Tierzucht wis­senschaftlich vertretbar sein.
² Zuchtorganisationen, Zuchtorganisationen für hybride Zuchtschweine und private Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine haben in ihren Reglementen festzule­gen:
a. die Art und den Umfang der Zuchtwertschätzung;
b. das Verfahren der Zuchtwertschätzung;
c. die Datengrundlage und den Datenaustausch;
d. die Auswertungstermine;
e. die Qualitätssicherungsmassnahmen;
f. die Publikationsbedingungen und die Bekanntgabe der Ergebnisse der Zucht­wertschätzung an ihre Mitglieder.
Art. 10 Genetische Bewertungen
¹ Die genetischen Bewertungen der Tiere müssen nach den geltenden Regeln der Tierzucht vertretbar sein.
² Die genetische Veranlagung der geprüften Zuchttiere ist als Abweichung zu einem Vergleichsdurchschnitt auszudrücken.
³ Zuchtorganisationen, Zuchtorganisationen für hybride Zuchtschweine und private Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine haben in ihren Reglementen festzule­gen:
a. die Art und den Umfang der genetischen Bewertung;
b. das Verfahren der genetischen Bewertung;
c. die Datengrundlage und den Datenaustausch;
d. die Auswertungstermine;
e. die Qualitätssicherungsmassnahmen;
f. die Publikationsbedingungen und die Bekanntgabe der Ergebnisse der geneti­schen Bewertung an ihre Mitglieder.
Art. 11 ¹⁴ Verfahren
¹ Das Gesuch um Anerkennung als Zuchtorganisation ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit allen notwendigen Unterlagen beim BLW einzureichen.
² Die Anerkennung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Wird spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anerkennung ein neues Gesuch eingereicht, so entscheidet das BLW vor Ablauf der Anerkennung.
³ Zuchtorganisationen von Equiden, die Equidenpässe ausstellen, müssen gleichzeitig mit dem neuen Gesuch nach Absatz 2 ein neues Gesuch um Anerkennung als Stelle für die Passausstellung nach Artikel 15 d bis Absatz 4 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995¹⁵ einreichen.
⁴ Änderungen in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen müssen dem BLW innerhalb von drei Monaten gemeldet werden.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 697 ).
¹⁵ SR 916.401
Art. 12 ¹⁶ Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets einer anerkannten Zuchtorganisation
Eine anerkannte schweizerische Zuchtorganisation, die ihr Tätigkeitsgebiet auf einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ausdehnen will, muss dem BLW ein entsprechendes Gesuch stellen. Das BLW lädt die zuständige Behörde des Mitgliedstaates zur Stellungnahme ein und gibt ihr eine Frist von drei Monaten.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 697 ).
Art. 13 Anerkennung und Tätigkeit von Zuchtorganisationen mit Sitz in der EU
¹ Zuchtorganisationen, die ihren Sitz in der EU haben und durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der EU anerkannt sind, bedürfen keiner Anerkennung in der Schweiz.
² Sie können in der Schweiz tätig werden, wenn das BLW dem Antrag der dafür zuständigen Behörde des Mitgliedstaates auf Ausdehnung des Tätigkeitgebietes zustimmt.
³ Der Antrag wird abgelehnt, wenn:
a. für diese Rasse bereits eine oder mehrere Organisationen in der Schweiz aner­kannt sind und die Zustimmung die Erhaltung der Rasse oder das Funk­tionieren des Zuchtprogrammes einer bestehenden Organisation gefährden könnte; oder
b. die dieser Rasse zugehörigen Equiden in einem bestimmten Abschnitt eines Herdebuchs eingetragen werden können, das von einer in der Schweiz aner­kannten Organisation geführt wird, die insbesondere hinsichtlich dieses Abschnitts die Grundsätze der Organisation einhält, welche das Herdebuch über den Ursprung der Rasse führt.
⁴ Das BLW veröffentlicht die Liste der ausländischen Zuchtorganisationen, die in der Schweiz tätig sind.

3. Abschnitt: …

Art. 14 ¹⁷
¹⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 697 ).

4. Abschnitt: Beiträge für züchterische Massnahmen ¹⁸

¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 697 ).
Art. 14 a ¹⁹ Grundsatz
¹ Anerkannte Zuchtorganisationen werden im Rahmen der für diesen Abschnitt zur Verfügung stehenden Mittel für züchterische Massnahmen bei folgenden Tieren mit Beiträgen unterstützt:
a. Tieren der Rindviehgattung, inklusive Wasserbüffel;
b. Equiden;
c. Tieren der Schweinegattung;
d. Tieren der Schafgattung;
e. Tieren der Ziegengattung;
f. Neuweltkameliden;
g. Honigbienen.
² Die Unterstützung erfolgt durch:
a. Beiträge für die Herdebuchführung;
b. Beiträge für Leistungsprüfungen.
³ Keine Beiträge erhalten private Zuchtunternehmen, die Register für hybride Zucht­schweine führen oder einrichten, sowie ausländische Zuchtorganisationen.
⁴ Das BLW veröffentlicht die ausgerichteten Beiträge je Zuchtorganisation und je Massnahme.
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 697 ).

4. Abschnitt: Beiträge für die Tierzucht

Art. 15 Beiträge für die Rindviehzucht
¹ …²⁰
² Der Beitrag für die Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel, beträgt für:
a. die Herdebuchführung: je Herdebuchtier

12.00 Franken

b. Leistungsprüfungen:
1. je Exterieurbeurteilung mit linearer Beschreibung und Einstufung

9.00 Franken

2. Milchproben:
– je Milchprobe nach ICAR-Methode A4
– je Milchprobe nach ICAR-Methode AT4
oder ATM4
– je Milchprobe nach ICAR-Methode B oder C

5.00 Franken

3.50 Franken

2.20 Franken

3. je Fleischleistungsprüfung nach ICAR

26.00 Franken

4. je Erstdiagnose bei der Gesundheitsleistungsprüfung
nach ICAR


1.00 Franken.²¹

³ Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausge­richtet.
⁴ Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrie­ben:
a. die Nichtherdebuchtiere sind; oder
b. bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchge­führt wird.
⁵ Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft.
⁶ Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs nach Abschluss der Laktation ausgerichtet.
⁷ …²²
⁸ Es werden für maximal drei Erstdiagnosen bei der Gesundheitsleistungsprüfung je Tier und Referenzperiode Beiträge ausgerichtet.²³
²⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1821 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1821 ).
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2014 ( AS 2014 1687 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1821 ).
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 1687 ).
Art. 16 Beiträge für die Equidenzucht
¹ …²⁴
² Der Beitrag für die Equidenzucht beträgt für:
a. die Herdebuchführung: je identifiziertes und im Herdebuch eingetragenes Fohlen

400

Franken

b. Leistungsprüfungen:
1. je Hengstleistungsprüfung in der Station
2. je Hengstleistungsprüfung im Feld

650

50

Franken

Franken.²⁵

³ Für identifizierte und im Herdebuch eingetragene Fohlen wird ein Beitrag ausge­richtet, sofern sie:
a. höchstens ein Jahr alt und die Eltern und Grosseltern im Herdebuch eingetra­gen oder vermerkt sind;
b. Nachkommen von Hengsten sind, die im Verband als Zuchthengste zugelas­sen sind; und
c. in der Tierverkehrsdatenbank registriert sind.
⁴ Führt die anerkannte Zuchtorganisation keine Zuchtwertschätzung durch, so wird die Hälfte des Beitrags je identifiziertes und im Herdebuch eingetragenes Fohlen ausgerichtet.
⁵ Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen wird pro Hengstleben nur einmal ausge­richtet.
⁶ Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen im Feld wird ausgerichtet, wenn:
a. die Prüfung mindestens einen Tag dauert;
b. die Prüfung ausschliesslich mit Hengsten durchgeführt wird;
c. nur einzelne Zuchthengste selektiert werden; und
d. eine Vorselektion und eine abschliessende Leistungsprüfung in einem ununter­brochenen Durchgang durchgeführt werden.
⁷ Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen in der Station wird ausgerichtet, wenn:
a. die Prüfung in der Station mindestens 30 Tage dauert;
b. die Prüfung ausschliesslich mit Hengsten durchgeführt wird;
c. eine Vorselektion und eine abschliessende Leistungsprüfung in der Station durchgeführt wird; und
d. die Hengste die Station zwischenzeitlich nicht verlassen.
²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1821 ).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1821 ).
Art. 17 Beiträge für die Schweinezucht
¹ …²⁶
² Der Beitrag für die Schweinezucht beträgt für:
a. die Herdebuchführung: je Herdebuchtier

150

Franken

b. Leistungsprüfungen:
1. je Feldprüfung mit Ultraschallmessung und Gewichts­ermitt­lung

4

Franken

2. je Feldprüfung mit linearer Beschreibung und Gewichts­ermitt­lung

4

Franken

3. je Feldprüfung mit Ultraschallmessung, linearer Beschreibung und Gewichtsermittlung

6

Franken

4. je Stationsprüfung

450

Franken

5. je Feldprüfung für Ebergeruch

70

Franken.²⁷

³ Für die Infrastruktur zur Durchführung der Stationsprüfungen, die Erhebung und Auswertung von Fruchtbarkeits- und Schlachtdaten, die Typisierung genetischer Marker und die Publikation und Verbreitung der Zuchtergebnisse werden jährlich höchstens 500 000 Franken ausgerichtet.
⁴ Führt die anerkannte Zuchtorganisation keine Zuchtwertschätzung durch, so wird die Hälfte des Beitrags je Herdebuchtier ausgerichtet.
⁵ Der Beitrag für Stationsprüfungen wird ausgerichtet, sofern die Erhebung der Gewichtszunahme, die Futterverwertung, die Fleischigkeit sowie mindestens drei Fleisch- und Fettqualitätsmerkmale während einer praxisüblichen Mastperiode geprüft werden. Für folgende Prüfungen werden Beiträge ausgerichtet:
a. Vollgeschwisterprüfungen;
b. Ebereigenleistungsprüfungen;
c. Endprodukteprüfungen;
d. freie Prüfgruppen mit definiertem Prüfprogramm für Nichtherdebuchtiere.
⁶ Der halbe Beitrag je Stationsprüfung wird ausgerichtet für freie Prüfgruppen mit einem definierten Prüfprogramm.
⁷ Die Feldprüfung für Ebergeruch umfasst mindestens die Bestimmung von Androstenon und Skatol.
²⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1821 ).
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1821 ).
Art. 18 ²⁸ Beiträge für die Schafzucht ohne Milchschafzucht
¹ Der Beitrag für die Schafzucht ohne Milchschafzucht beträgt für:
a. die Herdebuchführung: je Herdebuchtier

21 Franken

b. die Leistungsprüfung: je Aufzuchtleistungsprüfung

12 Franken

² Der Beitrag für Aufzuchtleistungsprüfungen wird ausgerichtet, sofern das Geburtsgewicht praxisüblich erhoben wird und zwischen dem 35. und dem 45. Lebenstag mindestens eine Kontrollwägung erfolgt.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1821 ).
Art. 19 Beiträge für die Ziegen- und Milchschafzucht
¹ …²⁹
² Der Beitrag für die Ziegen- und Milchschafzucht beträgt für:
a. die Herdebuchführung: je Herdebuchtier

35.00

Franken

b. Leistungsprüfungen:
1. Milchproben:
– je Milchprobe nach ICAR-Methode A4
– je Milchprobe nach ICAR-Methode AT4
oder ATM4
– je Milchprobe nach ICAR-Methode B oder C
2. je Aufzuchtleistungsprüfung



6.00

4.50


3.20
26.00



Franken

Franken

Franken

Franken.³⁰

³ Der halbe Beitrag je Milchprobe wird für Ziegen und Milchschafe in Herdebuch­betrieben ausgerichtet:
a. die Nichtherdebuchtiere sind; oder
b. bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchge­führt wird.
⁴ Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Ziegen und Milchschafe, für die Absatz 3 Buchstaben a und b zutrifft.
⁵ Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Ziege und jedes Milchschaf eines Herdebuchbetriebs nach Abschluss der Laktation ausgerichtet.
⁶ Der Beitrag für Aufzuchtleistungsprüfungen wird ausgerichtet, sofern das Geburts­gewicht praxisüblich erhoben wird und zwischen dem 35. und dem 45. Lebenstag mindestens eine Kontrollwägung erfolgt.
²⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1821 ).
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1821 ).
Art. 20 ³¹ Beiträge für die Neuweltkamelidenzucht
Der Beitrag für die Neuweltkamelidenzucht beträgt für die Herdebuchführung je Herdebuchtier 18.00 Franken.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1821 ).
Art. 21 Beiträge für die Honigbienenzucht
¹ …³²
² Der Beitrag für die Honigbienenzucht beträgt für:
a. die Herdebuchführung:
1. je Königin
2. je Bestimmung der Rassenreinheit mit DNA-Analyse
3. je Bestimmung der Rassenreinheit mit Flügelbestimmung (Kubitalindex)
4. je Belegstation A
5. je Belegstation B


50

90

8

3000

500


Franken

Franken

Franken

Franken

Franken

b. Leistungsprüfungen:
1. je Leistungsprüfung im Prüfstand mit verdeckter Ringprüfung und Durchführung einer Zuchtwertschätzung
2. je Leistungsprüfung im Prüfstand mit offener Ringprüfung und Durchführung einer Zuchtwertschätzung



440


180



Franken


Franken.³³

³ Der Beitrag je Königin wird ausgerichtet, wenn sie eine offene oder verdeckte Ringprüfung abgeschlossen hat und im Herdebuch eingetragen ist.
⁴ Der Beitrag für die Bestimmung der Rassenreinheit wird ausgerichtet für Königin­nen, die eine Leistungsprüfung abgeschlossen haben, und Vatervölker auf A‑Belegstationen.
⁵ Für ein und dieselbe Königin und für ein Vatervolk wird nur einmal ein Beitrag für die Bestimmung der Rassenreinheit ausgerichtet.
⁶ Der Beitrag für eine Belegstation wird ausgerichtet, wenn im Beitragsjahr mindestens 100 Jungköniginnen auf die Belegstation aufgeführt werden.³⁴
³² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1821 ).
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1821 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1821 ).
Art. 22 Gemeinsame Bestimmungen
¹ Beiträge nach den Artikeln 15–21 unter 50 000 Franken pro Jahr an eine aner­kannte Zuchtorganisation werden nicht ausgerichtet. Ausgenommen sind Beiträge an Zuchtorganisationen von Schweizer Rassen. Führen Organisationen oder Unterneh­men Zuchtmassnahmen im Auftrag einer oder mehrerer anerkannten Zuchtorganisa­tionen aus, so gilt die Mindestbeitragsgrenze 50 000 Franken für jede einzelne anerkannte Zuchtorganisation.
² …³⁵
³ Die anerkannten Zuchtorganisationen melden dem BLW bis zum 31. Oktober des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres die geschätzte Anzahl Herdebuchtiere, Leistungsprüfungen sowie identifizierte und im Herdebuch eingetragene Fohlen für die Beiträge nach den Artikeln 15–21. Das BLW veröffentlicht die gemeldeten Zahlen.
⁴ Züchterische Massnahmen dürfen nur für Tiere abgerechnet werden, deren Eigentümerin oder Eigentümer im Beitragsjahr Aktivmitglied (Einzelmitgliedschaft oder Kollektivmitgliedschaft) der anerkannten Zuchtorganisation ist und Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein hat.³⁶
⁵ Eine züchterische Massnahme darf je Tier und je Jahr nur einmal abgerechnet werden.
⁶ Die Beiträge je Herdebuchtier nach den Artikeln 15 und 17–20 werden für Herde­buchtiere ausgerichtet:
a. deren Eltern und Grosseltern in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetra­gen oder vermerkt sind; und
b. die einen Blutanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden Rasse aufweisen.
⁷ Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 6 müssen:
a. weibliche Tiere der Rinder- und Schweinegattung mindestens eine Geburt im Herdebuch aufweisen;
b. Eber mindestens eine Belegung im Herdebuch aufweisen;
c. Stiere mindestens 9 Monate alt sein;
d. Schafe und Ziegen mindestens 6 Monate alt sein;
e. Neuweltkameliden mindestens 8 Monate alt sein.
⁸ Herdebuchtiere, welche die Anforderungen nach den Absätzen 6 und 7 nicht er­füllen, erhalten den halben Beitrag:
a. während der Einrichtungsdauer; oder
b. wenn sie mit unvollständiger Abstammung neu ins Herdebuch aufgenom­men werden.
⁹ Ist für ein Herdebuchtier während der vergangenen zwei Jahre vor dem Stichtag keine züchterische Tätigkeit, keine Geburt oder keine Belegung oder Besamung ausgewiesen ist, so wird kein Beitrag je Herdebuchtier ausgerichtet.
³⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1821 ).
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 1687 ).
Art. 22 a ³⁷ Ausrichtung der Beiträge
¹ Die für diesen Abschnitt zur Verfügung stehenden Mittel werden wie folgt aufgeteilt:
a. Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel

72 %

b. Equidenzucht

4 %

c. Schweinezucht

10,75 %

d. Schafzucht ohne Milchschafzucht

6,5 %

e. Ziegen- und Milchschafzucht

5,75 %

f. Neuweltkamelidenzucht

0,2 %

g. Honigbienenzucht

0,8 %

² Reichen die nach Absatz 1 für eine Zuchtkategorie zur Verfügung stehenden Mittel für die Auszahlung der Beiträge gestützt auf die Beitragsansätze nach den Artikeln 15–21 nicht aus, so werden in der betreffenden Zuchtkategorie die auszuzahlenden Beiträge in Abweichung von den Beitragsansätzen in der entsprechenden Zuchtkategorie nach Absatz 4 gekürzt.
³ Übersteigen die nach Absatz 1 für eine Zuchtkategorie zur Verfügung stehenden Mittel die Beiträge, die gestützt auf die Beitragsansätze nach den Artikeln 15–21 für eine Zuchtkategorie auszuzahlen sind, so werden in der betreffenden Zuchtkategorie die auszuzahlenden Beiträge in Abweichung von den Beitragsansätzen in der entsprechenden Zuchtkategorie nach Absatz 4 erhöht.
⁴ Massgebend für die Kürzung und Erhöhung der auszuzahlenden Beiträge ist das Verhältnis der Kosten für die einzelnen züchterischen Massnahmen zueinander. Für die Berechnung des Verhältnisses stützt sich das BLW auf die von den anerkannten Zuchtorganisationen ausgewiesenen Kosten der Vorvorjahresperiode des Beitragsjahres ab.
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1821 ).

5. Abschnitt: Beiträge zur Erhaltung der Schweizer Rassen

Art. 23 ³⁸ Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen
¹ Es werden Beiträge ausgerichtet für:
a. zeitlich befristete Projekte zur Erhaltung von: 1. Schweizer Rassen,
2. Rassen, die in der Schweiz ausgestorben waren und wieder eingeführt wurden, sofern ihr Ursprung in der Schweiz nachgewiesen wird;
b. die Langzeitlagerung von tiefgefrorenem Probematerial tierischen Ursprungs (Kryomaterial).
² Als Schweizer Rasse gilt eine Rasse:
a. die vor 1949 in der Schweiz ihren Ursprung hat; oder
b. für die seit mindestens 1949 ein Herdebuch in der Schweiz geführt wird.
³ Die Beiträge werden ausgerichtet:
a. für Projekte nach Absatz 1 Buchstabe a: an anerkannte Zuchtorganisationen und anerkannte Organisationen;
b. für Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b: an anerkannte Zuchtorganisationen, anerkannte Organisationen und private Unternehmen aus dem Tierzuchtbereich.
⁴ Insgesamt werden höchstens 900 000 Franken pro Jahr ausgerichtet. Zusätzlich können nicht ausgeschöpfte Mittel nach Artikel 25 verwendet werden. An anerkannte Organisationen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b werden für Projekte nach Absatz 1 Buchstabe a pro Jahr höchstens 150 000 Franken ausgerichtet.
⁵ Das BLW veröffentlicht die ausgerichteten Beiträge je Organisation beziehungsweise je Unternehmen sowie je Massnahme.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 697 ).
Art. 24 Zusätzliche Beiträge zur Erhaltung der Freibergerrasse ³⁹
¹ Für die Erhaltung der Freibergerrasse werden zusätzlich zu Artikel 23 höchstens 1 160 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.
² Der Beitrag beträgt 500 Franken je Stute mit Fohlen bei Fuss. Genügt der Höchst­beitrag von 1 160 000 Franken pro Jahr nicht, so wird der Beitrag je Stute mit Foh­len bei Fuss vom Schweizerischen Freibergerverband⁴⁰ entsprechend gekürzt.
³ Zu Beiträgen berechtigen im Herdebuch eingetragene, tierschutzkonform gehaltene Stuten mit einem im Beitragsjahr identifizierten und im Herdebuch eingetragenen sowie in der Tierverkehrsdatenbank registrierten Fohlen, das von einem im Herdebuch der Freibergerrasse eingetragenen Hengst abstammt.⁴¹
⁴ Züchterinnen und Züchter müssen die Gesuche beim Schweizerischen Freibergerverband einreichen.
⁵ Der Schweizerische Freibergerverband entscheidet über die Beitragsberechtigung und richtet die Beiträge direkt oder über die jeweilige Pferdezuchtgenossenschaft an die Züchterin oder den Züchter aus. Die Pferdezuchtgenossenschaft muss die Beiträge innerhalb von 30 Arbeitstagen weiterleiten. Anhand einer Liste der beitragsberechtigten Stuten mit Fohlen bei Fuss stellt der Verband dem BLW die Beiträge in Rechnung. Der Verband zieht für die Kontrolle der tierschutzkonformen Haltung die Kantone oder die von diesen beigezogenen Organisationen bei; die Kontrolle richtet sich nach der Verordnung vom 31. Oktober 2018⁴² über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben.⁴³
⁶ Der Schweizerische Freibergerverband meldet dem BLW bis zum 31. Okto­ber des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres die geschätzte Anzahl Stuten, für die Beiträge ausgerichtet werden sollen.
⁷ Das BLW veröffentlicht die an den Schweizerischen Freibergerverband ausgerichteten Beiträge.⁴⁴
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 697 ).
⁴⁰ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3975 ). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3975 ).
⁴² SR 910.15
⁴³ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 5 der V vom 31. Okt. 2018 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 4171 ).
⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 697 ).

6. Abschnitt: Beiträge für Forschungsprojekte

Art. 25 ⁴⁵
¹ Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden anerkannte Zuchtorganisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen mit Beiträgen unterstützt. Die Beiträge betragen insgesamt höchstens 100 000 Franken pro Jahr.
² Das BLW veröffentlicht die ausgerichteten Beiträge je Organisation beziehungsweise je Institut sowie je Massnahme.
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 697 ).

6 a . Abschnitt: ⁴⁶ Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts

⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 697 ).
Art. 25 a
¹ Das Schweizer Nationalgestüt nach Artikel 147 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 hat die folgenden Aufgaben:
a. Es fördert die genetische Vielfalt der Freibergerrasse, stellt diese den Züchterinnen und Züchtern in vivo und in vitro zur Verfügung und unterstützt weitere Erhaltungsmassnahmen des Schweizerischen Freibergerverbands in fachlicher Hinsicht.
b. Es betreibt angewandte Forschung in den Bereichen Zucht, Haltung und Nutzung von Equiden und arbeitet dabei hauptsächlich mit den Hochschulen zusammen.
c. Es unterstützt die Züchterinnen und Züchter von Equiden bei der Zuchtarbeit.
d. Es fördert im Bereich der Haltung und Nutzung von Equiden den Wissensaustausch und bietet Beratung an.
e. Es hält Equiden und stellt Infrastrukturen sowie Anlagen bereit, um die Aufgaben nach den Buchstaben a–d erfüllen zu können.
² Für seine Dienstleistungen und Auslagen erhebt das Gestüt Gebühren; diese richten sich nach der Verordnung vom 16. Juni 2006⁴⁷ über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft.
⁴⁷ SR 910.11

7. Abschnitt: Abstammungsausweis für das Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie von deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen

Art. 26 Erfordernis von Abstammungsausweisen
¹ Zuchttiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung und von Equiden sowie deren Samen, unbefruchtete Eizellen und Embryonen müssen beim Inver­kehrbringen von einem Abstammungsausweis begleitet sein.
² Weibliche Zuchttiere sowie unbefruchtete Eizellen und Embryonen müssen beim Wechsel der Besitzerin oder des Besitzers im Inland nur auf Verlangen der Abneh­merin oder des Abnehmers von einem Abstammungsausweis begleitet sein.
³ Die Abstammungsausweise müssen von einer anerkannten Zuchtorganisation ausgestellt werden.⁴⁸
⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 697 ).
Art. 27 Abstammungsausweis für Zuchttiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung
Der Abstammungsausweis für Zuchttiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung muss folgende Angaben enthalten:
a. Name und Adresse der für die Führung des Herdebuches zuständigen Stelle;
b. Bezeichnung des Herdebuches;
c. Registriernummer im Herdebuch;
d. Name des Tieres, falls vorhanden;
e. Art der Kennzeichnung;
f. Kennzeichnung des Tieres;
g. Geburtsdatum;
h. Rasse;
i. Geschlecht;
j. Name und Adresse der Züchterin oder des Züchters;
k. Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers;
l. Abstammung: Herdebuchnummern der Eltern und Grosseltern;
m. Ergebnisse der Leistungsprüfungen mit Angabe der auswertenden Stelle sowie Zuchtwerte oder genetischen Bewertungen des Tieres, seiner Eltern und Grosseltern, falls vorhanden;
n. bei trächtigen Tieren: Zeitpunkt der Besamung oder des Belegens sowie Angaben über das Vatertier;
o. Ort und Datum der Ausstellung;
p. Name der ausstellenden Stelle.
Art. 28 Abstammungsausweis für Zuchttiere von Equiden
Der Abstammungsausweis für Zuchttiere von Equiden ist Teil des Equidenpasses. Er muss zusätzlich zu den Angaben im Equidenpass nach Artikel 15 d der Tierseuchen­verordnung vom 27. Juni 1995⁴⁹ folgende Daten enthalten:
a. Name und Adresse der für die Führung des Herdebuches zum Zeitpunkt der Passausstellung zuständigen Stelle;
b. Name und Adresse der Züchterin oder des Züchters;
c. Identifikationsnummer (Universal Equine Life Number, UELN) des Vatertie­res, falls vorhanden;
d. Rasse des Tieres;
e. Herdebuchkategorie;
f. Abstammung: Herdebuchnummern und/oder UELN der Eltern und Gross­eltern;
g. Prüfung des Ursprungsnachweises, falls vorhanden;
gbis.⁵⁰
grafisches und verbales Signalement;
h. alternative Kennzeichnungsmethode;
i. Ergebnisse der Leistungsprüfungen, falls vorhanden.
⁴⁹ SR 916.401
⁵⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 ( AS 2014 2243 ).
Art. 29 Abstammungsausweis für Samen und unbefruchtete Eizellen von Zuchttieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie von Equiden
Der Abstammungsausweis für Samen und unbefruchtete Eizellen von Zuchttieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie von Equiden muss folgende Angaben enthalten:
a. auf den letzten Stand gebrachte Angaben nach den Artikeln 27 und 28 über die Samen- oder Eizellenspender;
b. Informationen zur Kennzeichnung des Samens oder der unbefruchteten Eizellen, gegebenenfalls Bezeichnung des Behälters, Anzahl Dosen oder Pailletten, Zeitpunkt der Entnahme, Name und Adresse der Besamungssta­tion oder des Embryo-Transfer-Zentrums (ET-Zentrum) sowie der Abneh­merin oder des Abnehmers.
Art. 30 Abstammungsausweis für Embryonen von Zuchttieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie von Equiden
¹ Der Abstammungsausweis für Embryonen von Zuchttieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie von Equiden muss folgende Angaben enthalten:
a. auf den letzten Stand gebrachte Angaben nach den Artikeln 27 und 28 über das weibliche Spendertier und den Samenspender;
b. Informationen zur Kennzeichnung der Embryonen, Besamungszeitpunkt, Zeit­punkt der Entnahme, Name und Adresse der Besamungsstation oder des ET-Zentrums sowie der Abnehmerin oder des Abnehmers.
² Befinden sich mehrere Embryonen im selben Behälter (kleinste Lagereinheit), so muss dies klar aus der Bescheinigung hervorgehen. Alle Embryonen in einem Behälter müssen vom selben Muttertier stammen.

8. Abschnitt: Einfuhr von Zucht- und Nutztieren sowie von Samen von Stieren im Rahmen der Zollkontingente

Art. 31 Ausnahmen von der Generaleinfuhrbewilligung
Tiere aus Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut nach den Artikeln 14–16 der Zollverordnung vom 1. November 2006⁵¹ können ohne Generaleinfuhrbewilli­gung eingeführt werden.
⁵¹ SR 631.01
Art. 32 Zuteilung der Kontingentsanteile
¹ Kontingentsanteile für Tiere der Schweine-, Schaf- und Ziegengattung werden in der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW zugeteilt.⁵²
² Das Zollkontingent für Tiere der Rindviehgattung wird versteigert. 70 Prozent der Kontingentsanteile werden vor Beginn der Kontingentsperiode und 30 Prozent im ersten Halbjahr der Kontingentsperiode versteigert.
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3975 ).
Art. 33 ⁵³ Einfuhr von Samen von Stieren
Beim Zollkontingent Nr. 12 (Samen von Stieren) wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3975 ).
Art. 34 Besondere Voraussetzungen bei der Zuteilung der Kontingentsanteile für Tiere der Schweine-, Schaf- und Ziegengattung
¹ Kontingentsanteile werden nur zugeteilt für:
a. reinrassige Zuchttiere, die im Herdebuch einer anerkannten ausländischen Zuchtorganisation eingetragen sind und die von einem Abstammungsaus­weis begleitet sind;
b. nicht reinrassige Zuchttiere, die im Herdebuch einer anerkannten ausländi­schen Zuchtorganisation eingetragen sind und die von einem Abstammungs­ausweis begleitet sind, zur wissenschaftlichen Forschung, zur Erhaltung gefährdeter Rassen oder zum Bestandesaufbau von bisher in der Schweiz nicht gehaltener Rassen;
c. Nutztiere, für die im Herkunftsland keine Zuchtorganisation anerkannt ist, zur wissenschaftlichen Forschung, zur Erhaltung gefährdeter Rassen oder zum Bestandesaufbau von bisher in der Schweiz nicht gehaltenen Rassen.
² Gitzi und Lämmer bei Fuss bis zum Alter von 14 Tagen können ohne Anrechnung an das Zollkontingent zum Kontingentszollansatz eingeführt werden, wenn sie nachweislich vom importierten Muttertier abstammen.
³ Mit dem Gesuch um einen Kontingentsanteil müssen beim BLW eingereicht wer­den:
a. eine Kopie des Abstammungsausweises des Zuchttieres;
b. ein schriftlicher Nachweis über die Verwendung als nicht reinrassiges Zucht­tier oder als Nutztier nach Absatz 1 Buchstabe b oder c;
c. ein schriftlicher Nachweis für das Alter und die Abstammung der Jungtiere nach Absatz 2.
⁴ Das BLW entscheidet über die Richtigkeit der Ausweise und Nachweise und teilt einen Kontingentsanteil zu.
Art. 35 Besondere Voraussetzungen bei der Einfuhr im Rahmen der Kontingentsanteile für Tiere der Rindviehgattung
¹ Im Rahmen von Kontingentsanteilen dürfen nur Tiere, welche die Voraussetzun­gen nach Artikel 34 Absatz 1 erfüllen, eingeführt werden.
² Kälber der Fleischrinderrassen bei Fuss bis zum Alter von sechs Monaten können ohne Anrechnung an das Zollkontingent zum Kontingentszollansatz eingeführt werden, wenn sie nachweislich vom importierten Muttertier abstammen.
³ Die Unterlagen nach Artikel 34 Absatz 3 müssen mindestens sieben Tage vor der Einfuhranmeldung dem BLW zugestellt werden.
⁴ Das BLW entscheidet über die Richtigkeit der Ausweise und Nachweise und stellt dem Kontingentanteilsberechtigten eine Bestätigung für den Import von Tieren der Rindviehgattung im Zollkontingent zu.
⁵ Zucht- und Nutztiere können nur innerhalb des Zollkontingents eingeführt werden, wenn die anmeldepflichtige Person nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005⁵⁴ der Zollstelle beim Zollveranlagungsverfahren eine Bestätigung des BLW nach Absatz 4 vorweist.
⁶ Die Zollstelle kontrolliert die Bestätigung.
⁵⁴ SR 631.0

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 36 Vollzug
Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden betraut sind.
Art. 37 Aufsicht über die Organisationen
¹ Die Geschäfts- und Rechnungsführung der nach dieser Verordnung mit Beiträgen unterstützten Zuchtorganisationen untersteht, soweit sie mit der Durchführung dieser Verordnung im Zusammenhang steht, der Aufsicht des BLW.
² Die Zuchtorganisationen haben dem BLW jährlich innerhalb von 90 Tagen nach der ordentlichen Versammlung schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.
Art. 38 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
¹ Die Verordnung vom 14. November 2007⁵⁵ über die Tierzucht wird aufgehoben.
² Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 2 geregelt.
⁵⁵ [ AS 2007 6411 ; 2008 2275 Ziff. II 1, 5871 ; 2009 6365 ; 2010 2525 Ziff. II; 2011 5297 Anhang 2 Ziff. 7]
Art. 39 ⁵⁶
⁵⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1821 ).
Art. 40 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Anhang 1 ⁵⁷

⁵⁷ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 21. Mai 2014 ( AS 2014 1687 ) und 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1821 ).
(Art. 4)

Fristen zur Einreichung der Gesuche um Ausrichtung der Beiträge sowie Stichtage und Referenzperioden

1. Rindviehzucht

Art. 15

Stichtag/Referenzperiode

Gesuchsfrist

Herdebuchtiere und Nichtherdebuchtiere
in Herdebuchbeständen

30. November

15. Dezember

Exterieurbeurteilungen (lineare
Beschreibung und Einstufung)

1. November bis 31. Oktober

30. November

Abschluss der Laktation

16. Dezember bis 31. März

15. April

Abschluss der Laktation

1. April bis 30. Juni

15. Juli

Abschluss der Laktation

1. Juli bis 30. September

15. Oktober

Abschluss der Laktation

1. Oktober bis 15. Dezember

20. Dezember

Fleischleistungsprüfungen

1. Oktober bis 30. September

15. Oktober

Gesundheitsleistungsprüfungen

1. Dezember bis 30. November

15. Dezember

2. Equidenzucht

Art. 16

Referenzperiode

Gesuchsfrist

Identifizierte und im Herdebuch
eingetragene sowie in der Tierverkehrs­datenbank registrierte Fohlen

1. Dezember bis 30. November

15. Dezember

Hengstselektionsprüfungen in einer
Station

1. November bis 31. Oktober

30. November

Hengstselektionsprüfungen im Felde

1. November bis 31. Oktober

30. November

3. Schweinezucht

Art. 17

Stichtag/Referenzperiode

Gesuchsfrist

Herdebuchtier

durchschnittlicher Bestand von Herdebuchtieren an den Stich-
tagen: 31. Dezember, 31. März,
30. Juni und 30. September

15. Dezember

Feldprüfungen

1. Dezember bis 30. November

15. Dezember

Stationsprüfungen

1. Dezember bis 30. November

15. Dezember

Feldprüfungen für Ebergeruch

1. Dezember bis 30. November

15. Dezember

Infrastruktur zur Durchführung der
Stationsprüfungen, für die Erhebung und Auswertung von Fruchtbarkeits- und Schlachtdaten, für die Typisierung gene­tischer Marker und für die Publikation
und Verbreitung der Zuchtergebnisse

1. Dezember bis 30. November

15. Dezember

4. Schafzucht ohne Milchschafzucht

Art. 18

Stichtag/Referenzperiode

Gesuchsfrist

Herdebuchtiere und Nichtherdebuchtiere
in Herdebuchbeständen

1. Juni

15. Juli

Aufzuchtleistungsprüfungen

1. Dezember bis 30. November

15. Dezember

5. Ziegen- und Milchschafzucht

Art. 19

Stichtag/Referenzperiode

Gesuchsfrist

Herdebuchtiere

1. Juni

15. Juli

Abschluss der Laktation

1. Dezember bis 30. November

15. Dezember

Aufzuchtleistungsprüfungen

1. Dezember bis 30. November

15. Dezember

6. Neuweltkamelidenzucht

Art. 20

Stichtag

Gesuchsfrist

Herdebuchtiere

30. November

15. Dezember

7. Honigbienenzucht

Art. 21

Referenzperiode

Gesuchsfrist

Herdebuchtier (Königin)

1. Dezember bis 30. November

15. Dezember

Bestimmung der Rassenreinheit

1. Dezember bis 30. November

15. Dezember

Leistungsprüfung im Prüfstand mit
offener oder verdeckter Ringprüfung und Durchführung einer Zuchtwertschätzung

1. Dezember bis 30. November

15. Dezember

Belegstation A und B

1. Dezember bis 30. November

15. Dezember

8. Massnahmen zur Erhaltung von Schweizer Rassen

Art. 23 und 24

Referenzperiode

Gesuchsfrist

Gesuche Projekte zur Erhaltung
von Schweizer Rassen

Kalenderjahr

30. Juni

Abrechnung Projekte zur Erhaltung
von Schweizer Rassen

Kalenderjahr

15. Dezember

Erhaltung Freibergerrasse
(Einreichung beim Schweizerischen
Freibergerverband)

1. Dezember bis 30. November

30. November

Erhaltung Freibergerrasse
(Einreichung beim BLW)

1. Dezember bis 30. November

15. Dezember

9. Forschungsprojekte

Art. 25

Referenzperiode

Gesuchsfrist

Gesuche Forschungsprojekte

Kalenderjahr

30. Juni

Abrechnung Forschungsprojekte

Kalenderjahr

15. Dezember

Anhang 2

(Art. 38)

Änderung bisherigen Rechts

…⁵⁸
⁵⁸ Die Änderungen können unter AS 2012 6407 konsultiert werden.
Markierungen
Leseansicht