Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (0.232.141.1)
INHALT
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)
- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)
- Einleitende Bestimmungen
- Art. 1 Bildung eines Verbands
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Kapitel I Internationale Anmeldung und internationale Recherche
- Art. 3 Die internationale Anmeldung
- Art. 4 Der Antrag
- Art. 5 Die Beschreibung
- Art. 6 Die Ansprüche
- Art. 7 Die Zeichnungen
- Art. 8 Die Inanspruchnahme von Prioritäten
- Art. 9 Der Anmelder
- Art. 10 Das Anmeldeamt
- Art. 11 Das Anmeldedatum und die Wirkungen der internationalen Anmeldung
- Art. 12 Übermittlung der internationalen Anmeldung an das Internationale Büro und die Internationale Recherchenbehörde
- Art. 13 Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an die Bestimmungsämter
- Art. 14 Bestimmte Mängel der internationalen Anmeldung
- Art. 15 Die internationale Recherche
- Art. 16 Die Internationale Recherchenbehörde
- Art. 17 Verfahren vor der Internationalen Recherchenbehörde
- Art. 18 Der internationale Recherchenbericht
- Art. 19 Änderung der Ansprüche im Verfahren vor dem Internationalen Büro
- Art. 20 Übermittlung an die Bestimmungsämter
- Art. 21 Internationale Veröffentlichung
- Art. 22 Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an die Bestimmungsämter
- Art. 23 Aussetzung des nationalen Verfahrens
- Art. 24 Möglicher Verlust der Wirkung in den Bestimmungsstaaten
- Art. 25 Nachprüfung durch die Bestimmungsämter
- Art. 26 Möglichkeit der Berichtigung vor den Bestimmungsämtern
- Art. 27 Nationale Erfordernisse
- Art. 28 Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen im Verfahren vor den Bestimmungsämtern
- Art. 29 Die Wirkungen der internationalen Veröffentlichung
- Art. 30 Vertraulicher Charakter der internationalen Anmeldung
- Kapitel II Die internationale vorläufige Prüfung
- Art. 31 Antrag auf internationale vorläufige Prüfung
- Art. 32 Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
- Art. 33 Die internationale vorläufige Prüfung
- Art. 34 Das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
- Art. 35 Der internationale vorläufige Prüfungsbericht
- Art. 36 Übermittlung, Übersetzung und Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts
- Art. 37 Zurücknahme eines Antrags oder einer Auswahlerklärung
- Art. 38 Vertraulicher Charakter der internationalen vorläufigen Prüfung
- Art. 39 Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an das ausgewählte Amt
- Art. 40 Aussetzung der nationalen Prüfung und des sonstigen Verfahrens
- Art. 41 Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor dem ausgewählten Amt
- Art. 42 Ergebnisse nationaler Prüfungen durch ausgewählte Ämter
- Kapitel III Gemeinsame Bestimmungen
- Art. 43 Nachsuchen um bestimmte Schutzrechtsarten
- Art. 44 Nachsuchen um zwei Schutzrechtsarten
- Art. 45 Regionale Patentverträge
- Art. 46 Unrichtige Übersetzung der internationalen Anmeldung
- Art. 47 Fristen
- Art. 48 Überschreitung bestimmter Fristen
- Art. 49 Das Recht zum Auftreten vor den internationalen Behörden
- Kapitel IV Technische Dienste
- Art. 50 Patentinformationsdienste
- Art. 51 Technische Hilfe
- Art. 52 Beziehungen zu anderen Vertragsbestimmungen
- Kapitel V Verwaltungsbestimmungen
- Art. 53 Die Versammlung
- Art. 54 Der Exekutivausschuss
- Art. 55 Das Internationale Büro
- Art. 56 Der Ausschuss für technische Zusammenarbeit
- Art. 57 Finanzen
- Art. 58 Die Ausführungsordnung
- Kapitel VI Streitigkeiten
- Art. 59 Beilegung von Streitigkeiten
- Kapitel VII Revision und Änderungen
- Art. 60 Revision des Vertrags
- Art. 61 Änderung einzelner Bestimmungen des Vertrags
- Kapitel VIII Schlussbestimmungen
- Art. 62 Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden
- Art. 63 Inkrafttreten des Vertrags
- Art. 64 Vorbehalte
- Art. 65 Schrittweise Anwendung
- Art. 66 Kündigung
- Art. 67 Unterzeichnung und Sprachen
- Art. 68 Hinterlegung
- Art. 69 Notifikationen
- Unterschriften
- Geltungsbereich am 23. August 2022 ⁵⁷
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