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    Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (0.232.141.1)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    (8) a) Jeder Mitgliedstaat des Exekutivausschusses verfügt über eine Stimme.
    b) Die Hälfte der Mitglieder des Exekutivausschusses bildet das Quorum.
    c) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
    d) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
    e) Ein Delegierter kann nur einen Staat vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.
    (9)  Die Vertragsstaaten, die nicht Mitglied des Exekutivausschusses sind, sowie zwischenstaatliche Organisationen, die als Internationale Recherchenbehörden oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörden eingesetzt sind, werden zu den Sitzungen des Exekutivausschusses als Beobachter zugelassen.
    (10)  Der Exekutivausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
    ⁴² Fassung gemäss der am 3. Mai 1984 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1984 566 ).
    ⁴³ Fassung gemäss der am 3. Mai 1984 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1984 566 ).
    Art. 55 Das Internationale Büro
    (1)  Die Verwaltungsaufgaben des Verbands werden vom Internationalen Büro wahrgenommen.
    (2)  Das Internationale Büro besorgt das Sekretariat der verschiedenen Organe des Verbands.
    (3)  Der Generaldirektor ist der höchste Beamte des Verbands und vertritt den Verband.
    (4)  Das Internationale Büro gibt ein Blatt sowie die anderen Veröffentlichungen heraus, die in der Ausführungsordnung⁴⁴ vorgesehen sind oder von der Versammlung angeordnet werden.
    (5)  Die Ausführungsordnung bestimmt, welche Leistungen die nationalen Ämter erbringen, um das Internationale Büro, die Internationalen Recherchenbehörden und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Vertrag zu unterstützen.
    (6)  Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung sowie aller Ausschüsse und Arbeitsgruppen teil, die nach diesem Vertrag und der Ausführungsordnung gebildet werden. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.
    (7) a) Das Internationale Büro bereitet in Übereinstimmung mit den Anweisungen der Versammlung und in Zusammenarbeit mit dem Exekutivausschuss die Revisionskonferenzen vor.
    b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.
    c) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen der Revisionskonferenzen teil.
    (8)  Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.
    ⁴⁴ SR 0.232.141.11
    Art. 56 Der Ausschuss für technische Zusammenarbeit
    (1)  Die Versammlung bildet einen Ausschuss für technische Zusammenarbeit (in diesem Artikel als «Ausschuss» bezeichnet).
    (2) a) Die Versammlung bestimmt die Zusammensetzung des Ausschusses und ernennt seine Mitglieder; hierbei ist einer angemessenen Vertretung der Entwicklungsländer Rechnung zu tragen.
    b) Die Internationalen Recherchenbehörden und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden sind von Amtes wegen Mitglieder des Ausschusses. Ist eine solche Behörde das nationale Amt eines Vertragsstaats, so darf dieser Staat in dem Ausschüsse nicht zusätzlich vertreten sein.
    c) Sofern die Zahl der Vertragsstaaten dies gestattet, soll die Gesamtzahl der Ausschussmitglieder mehr als doppelt so gross sein wie die Zahl der Mitglieder von Amts wegen.
    d) Der Generaldirektor lädt auf eigene Initiative oder auf Antrag des Ausschusses Vertreter von interessierten Organisationen ein, an den Erörterungen, die sie interessieren, teilzunehmen.
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