Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung (916.201)
INHALT
Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK)
- Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK)
- 1. Abschnitt: Gegenstand
- Art. 1
- 2. Abschnitt: Quarantäneorganismen ³
- Art. 2 … ⁴
- Art. 3 ⁵
- 3. Abschnitt: Geregelte Nicht-Quarantäneorganismen
- Art. 4 Befall von spezifischen Pflanzen mit geregelten Nicht-Quarantäneorganismen
- Art. 5 Massnahmen gegen das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen
- Art. 6 Massnahmen gegen das Auftreten von Erwinia amylovora
- 4. Abschnitt: Einfuhr von Waren ⁶
- Art. 7 Waren, deren Einfuhr aus Drittländern verboten oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist
- Art. 8 Samen und weitere Waren, deren Einfuhr aus der EU nur mit einem Pflanzenpass erlaubt ist
- Art. 8 a ⁹ Warenspezifische Voraussetzungen für die Einfuhr aus der EU
- Art. 9 ¹⁰
- 5. Abschnitt: Einfuhrkontrolle
- Art. 10 Anmeldung beim Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst
- Art. 11 Massnahmen im Reiseverkehr
- 6. Abschnitt: Quarantänestationen und geschlossene Anlagen
- Art. 12 Anforderungen an Quarantänestationen und geschlossene Anlagen
- Art. 13 Betrieb von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen
- Art. 14 Kontrolle der Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen
- 7. Abschnitt: Inverkehrbringen von Waren
- Art. 15 Samen und weitere Waren, deren Inverkehrbringen nur mit einem Pflanzenpass erlaubt ist ¹²
- Art. 15 a ¹³ Warenspezifische Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
- 8. Abschnitt: Pflanzenpass
- Art. 16 Formale Anforderungen an den Pflanzenpass
- Art. 17 Muster für Pflanzenpässe
- Art. 18 Rückverfolgbarkeitscode
- Art. 19 ¹⁵
- 9. Abschnitt: Finanzierung im Bereich Landwirtschaft und produzierender Gartenbau
- Art. 20 Kriterien für die Bemessung von Abfindungen
- Art. 21 Anerkannte Kosten für Abgeltungen an Kantone
- Art. 22 Gesuch um Abgeltungen
- 10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 23 Aufhebung eines anderen Erlasses
- Art. 24 Änderung anderer Erlasse
- Art. 25 Übergangsbestimmung
- Art. 26 Inkrafttreten
- Anhang 1 ¹⁸
- Quarantäneorganismen
- 1. Quarantäneorganismen, die in der Schweiz nicht auftreten
- 1.1 Bakterien
- 1.2 Pilze und Oomyceten
- 1.3 Insekten und Milben
- 1.4 Nematoden
- 1.5 Parasitische Pflanzen
- 1.6 Viren, Viroide und Phytoplasmen
- 1.7 Weichtiere
- 2. Quarantäneorganismen, deren Auftreten in der Schweiz nicht weit verbreitet ist
- 2.1 Bakterien
- 2.2 Pilze und Oomyceten
- 2.3 Insekten und Milben
- 2.4 Nematoden
- 2.5 Parasitische Pflanzen
- 2.6 Viren, Viroide und Phytoplasmen
- 2.7 Weichtiere
- Anhang 2 ²⁰
- Anhang 3 ²¹
- Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die bei Befall mit den aufgeführten geregelten Nicht-Quarantäneorganismen (GNQO) nicht zu gewerblichen Zwecken eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen
- 1. Saatgut von Futterpflanzen
- 2. Getreidesaatgut
- 2.1 Befall mit Nematoden
- 2.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten
- 3. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen, für die vegetative Vermehrung von zur Traubenproduktion bestimmten Reben
- 3.1 Befall mit Bakterien
- 3.2 Befall mit Insekten und Milben
- 3.3 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
- 4. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und andere zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen zu Zierzwecken
- 4.1 Befall mit Bakterien
- 4.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten
- 4.3 Befall mit Insekten und Milben
- 4.4 Befall mit Nematoden
- 4.5 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
- 5. Zum Anpflanzen bestimmtes forstliches Vermehrungsmaterial, ausser Samen, für die Verwendung im Wald
- 5.1 Befall mit Pilzen und Oomyceten
- 6. Gemüsesaatgut
- 6.1 Befall mit Bakterien
- 6.2 Befall mit Insekten und Milben
- 6.3 Befall mit Nematoden
- 6.4 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
- 7. Pflanzkartoffeln
- 8. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen zur Verwendung in der landwirtschaftlichen Produktion
- 8.1 Befall mit Pilzen und Oomyceten
- 9. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Gemüse, ausser Samen
- 9.1 Befall mit Bakterien
- 9.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten
- 9.3 Befall mit Insekten, Milben und Nematoden
- 9.4 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
- 10. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung
- 10.1 Befall mit Bakterien
- 10.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten
- 10.3 Befall mit Insekten und Milben
- 10.4 Befall mit Nematoden
- 10.5 Befall mit Viren, Viroiden, virenähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
- 11. Saatgut von Solanum tuberosum (Kartoffelsamen)
- 11.1 Befall mit Viren, Viroiden, virenähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
- 12. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Humulus lupulus , ausser Samen
- 12.1 Befall mit Pilzen und Oomyceten
- Anhang 4 ²⁴
- Massnahmen gegen das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen (GNQO) auf spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
- 1. Saatgut von Futterpflanzen
- 1.1 Feldbesichtigung
- 1.2 Beprobung und Untersuchung von Futterpflanzensaatgut
- 1.3 Zusätzliche Massnahmen bei bestimmten Pflanzenarten
- 2. Getreidesaatgut
- 2.1 Feldbesichtigung
- 2.2 Beprobung und Untersuchung von Getreidesaatgut
- 2.3 Zusätzliche Massnahmen bei Saatgut von Oryza sativa L.
- 3. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen, für die vegetative Vermehrung von zur Traubenproduktion bestimmten Reben
- 4. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und andere zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen zu Zierzwecken
- 4.1 Befall mit Bakterien
- 4.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten
- 4.3 Befall mit Insekten und Milben
- 4.4 Befall mit Nematoden
- 4.5 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
- 5. Zum Anpflanzen bestimmtes forstliches Vermehrungsmaterial, ausser Samen, für die Verwendung im Wald
- 5.1 Visuelle Kontrolle
- 5.2 Massnahmen nach Gattung oder Art und Kategorie
- 6. Gemüsesaatgut
- 6.1. Befall mit Bakterien
- 6.2 Befall mit Insekten und Milben
- 6.3 Befall mit Nematoden
- 6.4 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
- 7. Pflanzkartoffeln
- 7.1 Die zuständige amtliche Stelle oder gegebenenfalls der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle führt Kontrollen und andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass die unter dieser Ziffer genannten Voraussetzungen hinsichtlich der jeweiligen GNQO und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind.
- 7.2 Zusätzlich führen die zuständigen amtlichen Stellen Feldbesichtigungen durch, um sicherzustellen, dass die für das Auftreten von GNQO im Vermehrungsbestand geltenden Schwellenwerte gemäss der folgenden Tabelle nicht überschritten werden.
- 8. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen zur Verwendung in der landwirtschaftlichen Produktion
- 8.1 Feldbesichtigung
- 8.2 Beprobung und Untersuchung von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen
- 8.3 Zusätzliche Massnahmen bei Saatgut von Öl- und Faserpflanzen
- 9. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Gemüse, ausser Samen
- 9.2.1 Befall mit Bakterien
- 9.2.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten
- 9.2.3 Befall mit Insekten, Milben und Nematoden
- 9.2.4 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
- 10. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung
- 10.1 Castanea sativa Mill.
- 10.2 Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf.
- 10.3 Cydonia oblonga Mill.
- 10.4 Fragaria L.
- 10.5 Malus Mill.
- 10.6 Prunus armeniaca, P. avium, P. cerasus , P. domestica und P. dulcis
- 10.7 Prunus persica und P. salicina
- 10.8 Pyrus L.
- 10.9 Rubus L.
- 11. Saatgut von Solanum tuberosum (Kartoffelsamen)
- 12. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Humulus lupulus , ausser Samen
- Anhang 5 ³¹
- Waren, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern verboten ist
- Anhang 6 ³³
- Waren, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegt
- Anhang 7 ³⁵
- Spezifische Voraussetzungen, die bestimmte Waren für die Einfuhr aus bestimmten Drittländern zusätzlich erfüllen müssen
- Anhang 8 ³⁸
- Samen und weitere Waren, die aus der EU eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen unter der Voraussetzung, dass ihnen ein Pflanzenpass beiliegt
- Anhang 8a ⁴¹
- Waren, die nur unter bestimmten Voraussetzungen aus der EU eingeführt und in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen
- Anhang 9 ⁴²
- Anhang 10
- Muster für Pflanzenpässe
- 1. Einleitung
- 2. Pflanzenpass für die Einfuhr aus der EU und das Inverkehrbringen
- 3. Pflanzenpass für Schutzgebiete
- 4. Pflanzenpass für die Einfuhr aus der EU und das Inverkehrbringen kombiniert mit einer Zertifizierungsetikette
- 5. Pflanzenpass für Schutzgebiete kombiniert mit einer Zertifizierungsetikette
- Anhang 11 ⁴³
- Typen und Arten von Pflanzen, für welche die Ausnahme betreffend den Rückverfolgbarkeitscode nach Artikel 75 Absatz 6 PGesV nicht gilt
- Anhang 12 ⁴⁴
- Anhang 13
- Änderung anderer Erlasse
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