Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK)
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
2. Abschnitt: Quarantäneorganismen ³
Art. 2 … ⁴
Art. 3 ⁵
3. Abschnitt: Geregelte Nicht-Quarantäneorganismen
Art. 4 Befall von spezifischen Pflanzen mit geregelten Nicht-Quarantäneorganismen
Art. 5 Massnahmen gegen das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen
Art. 6 Massnahmen gegen das Auftreten von Erwinia amylovora
4. Abschnitt: Einfuhr von Waren ⁶
Art. 7 Waren, deren Einfuhr aus Drittländern verboten oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist
Art. 8 Samen und weitere Waren, deren Einfuhr aus der EU nur mit einem Pflanzenpass erlaubt ist
Art. 8 a ⁹ Warenspezifische Voraussetzungen für die Einfuhr aus der EU
Art. 9 ¹⁰
5. Abschnitt: Einfuhrkontrolle
Art. 10 Anmeldung beim Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst
Art. 11 Massnahmen im Reiseverkehr
6. Abschnitt: Quarantänestationen und geschlossene Anlagen
Art. 12 Anforderungen an Quarantänestationen und geschlossene Anlagen
Art. 13 Betrieb von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen
Art. 14 Kontrolle der Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen
7. Abschnitt: Inverkehrbringen von Waren
Art. 15 Samen und weitere Waren, deren Inverkehrbringen nur mit einem Pflanzenpass erlaubt ist ¹²
Art. 15 a ¹³ Warenspezifische Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
8. Abschnitt: Pflanzenpass
Art. 16 Formale Anforderungen an den Pflanzenpass
Art. 17 Muster für Pflanzenpässe
Art. 18 Rückverfolgbarkeitscode
Art. 19 ¹⁵
9. Abschnitt: Finanzierung im Bereich Landwirtschaft und produzierender Gartenbau
Art. 20 Kriterien für die Bemessung von Abfindungen
Art. 21 Anerkannte Kosten für Abgeltungen an Kantone
Art. 22 Gesuch um Abgeltungen
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 23 Aufhebung eines anderen Erlasses
Art. 24 Änderung anderer Erlasse
Art. 25 Übergangsbestimmung
Art. 26 Inkrafttreten
Anhang 1 ¹⁸
Quarantäneorganismen
1. Quarantäneorganismen, die in der Schweiz nicht auftreten
1.1 Bakterien
Schadorganismus [EPPO¹⁹ Code] | Prioritär zu behandeln | Zuständige Behörde |
| ja | BLW |
| ja | BLW |
| ja | BLW |
| – | BLW |
| ja | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| ja | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| ja | BLW |
1.2 Pilze und Oomyceten
Schadorganismus [EPPO Code] | Prioritär zu behandeln | Zuständige Behörde |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| ja | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| BLW | |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
1.3 Insekten und Milben
Schadorganismus [EPPO Code] | Prioritär zu behandeln | Zuständige Behörde |
| – | BLW |
| – | BLW |
| ja | BAFU |
| ja | BAFU |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| ja | BAFU |
| ja | BAFU |
| – | BLW |
| ja | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| ja | BLW |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| ja | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| ja | BLW |
| ja | BAFU |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
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| – | BLW |
| – | BLW |
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| – | BLW |
| – | BLW |
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| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| ja | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| ja (nur ANSTLU, DACUDO, DACUZO, RHAGPO) | BLW |
| ja | BLW |
| – | BLW |
| – | BAFU |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
1.4 Nematoden
Schadorganismus [EPPO Code] | Prioritär zu behandeln | Zuständige Behörde |
| ja | BAFU |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
| – | BLW |
1.5 Parasitische Pflanzen
Schadorganismus [EPPO Code] | Prioritär zu behandeln | Zuständige Behörde |
| – | BAFU |
1.6 Viren, Viroide und Phytoplasmen
Schadorganismus [EPPO Code] | Prioritär zu behandeln | Zuständige Behörde | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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BLW
1.6.23 Viren, Viroide und Phytoplasmen von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L.:
a. American plum line pattern virus [APLPV0]
b.
Apple fruit crinkle viroid [AFCVD0]
c.
Apple necrotic mosaic virus
d. Buckland valley grapevine yellows phytoplasma [PHYP77]
e.
Blueberry leaf mottle virus [BLMOV0]
f.
Candidatus Phytoplasma aurantifolia-related strains (Pear decline Taiwan II, Crotalaria witches’ broom phyto plasma, Sweet potato little leaf phytoplasma [PHYP39])
g.
Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. [PHYPAU] (reference strain)
h .
Candidatus Phytoplasma fraxini (reference strain) Grif fiths et al. [PHYPFR]
i.
Candidatus Phytoplasma hispanicum (reference strain) Davis et al. [PHYP07]
j.
Candidatus Phytoplasma phoenicium [PHYPPH]
k.
Candidatus Phytoplasma pruni-related strain (North American grapevine yellows, NAGYIII) Davis et al.
l.
Candidatus Phytoplasma pyri-related strain (Peach yel low leaf roll) Norton et al.
m .
Candidatus Phytoplasma ziziphi (reference strain) Jung et al. [PHYPZI]
n.
Cherry rasp leaf virus (CRLV) [CRLV00]
o.
Cherry rosette virus
p.
Cherry rusty mottle associated virus [CRMAV0]
q.
Cherry twisted leaf associated virus [CTLAV0]
r.
Grapevine berry inner necrosis virus [GINV00]
s.
Grapevine red blotch virus [GRBAV0]
t.
Grapevine vein-clearing virus [GVCV00]
u.
Peach mosaic virus [PCMV00]
v.
Peach rosette mosaic virus [PRMV00]
w.
Raspberry latent virus [RPLV00]
x.
Raspberry leaf curl virus [RLCV00]
y.
Strawberry chlorotic fleck-associated virus
z.
Strawberry leaf curl virus
aa. Strawberry necrotic shock virus [SNSV00]
ab. Temperate fruit decay-associated virus
–
BLW
1.6.24 Viren, Viroide und Phytoplasmen von Solanum tuberosum L. und anderen knollenformenden Solanum spp.:
a. Andean potato latent virus [APLV00]
b.
Andean potato mild mosaic virus [APMMV0]
c.
Andean potato mottle virus [APMOV0]
d.
Candidatus Phytoplasma americanum
e.
Candidatus Phytoplasma–related strains (GD32; St_JO_10, 14, 17; PPT‐SA; Rus‐343F; PPT‐GTO29, – GTO30, ‐SINTV; Potato Huayao Survey 2; Potato hair sprouts)
f.
Candidatus Phytoplasma fragariae‐related strains (YN‐169, YN‐10G)
g.
Candidatus Phytoplasma pruni‐related strains (Clover yellow edge, Potato purple top Akpot7, MT117, Akpot6; PPT‐COAHP, ‐GTOP)
h.
Chilli leaf curl virus [CHILCU]
i.
Potato black ringspot virus [PBRSV0]
j.
Potato virus B [PVB000]
k.
Potato virus H [PVH000]
l.
Potato virus P [PVP000]
m. Potato virus T [PVT000]
n. Potato yellow dwarf virus [PYDV00]
o. Potato yellow mosaic virus [PYMV00]
p. Potato yellow vein virus [PYVV00]
q. Potato yellowing virus [PYV000]
r. Tomato mosaic Havana virus [THV000]
s. Tomato mottle Taino virus [TOMOTV]
t. Tomato severe rugose virus [TOSRV0]
u.
Tomato yellow vein streak virus [TOYVSV]
v.
nicht-EU Isolate von Kartoffelvieren S, X and Potato leafroll virus [PVS000], [PVX000] and [PLRV00]
–
BLW
1.7 Weichtiere
2. Quarantäneorganismen, deren Auftreten in der Schweiz nicht weit verbreitet ist2.1 Bakterien
2.2 Pilze und Oomyceten
2.3 Insekten und Milben
2.4 Nematoden
2.5 Parasitische Pflanzen
2.6 Viren, Viroide und Phytoplasmen
2.7 Weichtiere
Anhang 2 ²⁰
²⁰ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V des WBF und des UVEK vom 11. März 2022, mit Wirkung seit 15. April 2022 ( AS 2022 216 ).
Anhang 3 ²¹
²¹ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 ( AS 2020 3073 ).
(Art. 4)
Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die bei Befall mit den aufgeführten geregelten Nicht-Quarantäneorganismen (GNQO) nicht zu gewerblichen Zwecken eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen
Die aufgeführten Kategorien von Vermehrungsmaterial entsprechen jenen der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998²² .
1. Saatgut von Futterpflanzen
2. Getreidesaatgut
In dieser Ziffer bezeichnet der Ausdruck «praktisch frei», dass das Ausmass des Auftretens von Schadorganismen auf dem Getreidesaatgut so gering ist, dass die Qualität und der Nutzen des Getreidesaatguts annehmbar sind.
2.1 Befall mit Nematoden
2.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten
3. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen, für die vegetative Vermehrung von zur Traubenproduktion bestimmten Reben3.1 Befall mit Bakterien
3.2 Befall mit Insekten und Milben
3.3 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
4. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und andere zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen zu Zierzwecken4.1 Befall mit Bakterien
4.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten
4.3 Befall mit Insekten und Milben
4.4 Befall mit Nematoden
4.5 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
5. Zum Anpflanzen bestimmtes forstliches Vermehrungsmaterial, ausser Samen, für die Verwendung im Wald5.1 Befall mit Pilzen und Oomyceten
6. Gemüsesaatgut6.1 Befall mit Bakterien
6.2 Befall mit Insekten und Milben
6.3 Befall mit Nematoden
6.4 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
7. Pflanzkartoffeln
In dieser Ziffer bezeichnet der Ausdruck «praktisch frei», dass das Ausmass des Auftretens von Schadorganismen auf den Pflanzkartoffeln so gering ist, dass die Qualität und der Nutzen der Pflanzkartoffeln annehmbar sind.
8. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen zur Verwendung in der landwirtschaftlichen Produktion8.1 Befall mit Pilzen und Oomyceten
²³ SR 916.151.1
9. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Gemüse, ausser Samen9.1 Befall mit Bakterien
9.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten
9.3 Befall mit Insekten, Milben und Nematoden
9.4 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
10. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung10.1 Befall mit Bakterien
10.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten
10.3 Befall mit Insekten und Milben
10.4 Befall mit Nematoden
10.5 Befall mit Viren, Viroiden, virenähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
11. Saatgut von Solanum tuberosum (Kartoffelsamen)11.1 Befall mit Viren, Viroiden, virenähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
12. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Humulus lupulus , ausser Samen12.1 Befall mit Pilzen und Oomyceten
²² SR 916.151
Anhang 4 ²⁴
²⁴ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 ( AS 2020 3073 ).
(Art. 5 Abs. 1)
Massnahmen gegen das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen (GNQO) auf spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
Die aufgeführten Kategorien von Vermehrungsmaterial entsprechen jenen der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998²⁵.
Begriffe
In diesem Anhang bedeuten:
a.
zuständige amtliche Stelle : für die Schweiz der EPSD oder eine unabhängige Kontrollorganisation nach Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe c PGesV;
b.
Produktionsfläche : ein bestimmter Teil eines Erzeugungsortes, der als eigene Einheit für pflanzengesundheitliche Zwecke geführt wird;
c .
Erzeugungsort : jeder Betrieb oder eine Gruppe von Anbauflächen, die als eine Produktionseinheit oder landwirtschaftliche Einheit betrieben werden;
d.
Gebiet : ein amtlich festgelegtes Land, ein Teil eines Landes, mehrere Länder oder deren Teile.
1. Saatgut von Futterpflanzen1.1 Feldbesichtigung
1.1.1 Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle besichtigt den Feldbestand, von dem das Futterpflanzensaatgut erzeugt wird, um festzustellen, ob geregelte Nicht-Quarantäneorganismen (GNQO) auftreten, und um sicherzustellen, dass die für GNQO geltenden Schwellenwerte gemäss Anhang 3 Ziffer 1 nicht überschritten werden. Die zuständige amtliche Stelle kann Inspektoren, die keine Unternehmer sind, ermächtigen, die Feldbesichtigungen in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung durchzuführen.
1.1.2 Die Feldbesichtigungen werden durchgeführt, wenn Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestands eine angemessene Besichtigung erlauben. Pro Jahr wird mindestens eine Feldbesichtigung zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis der betreffenden GNQO durchgeführt.
1.1.3 Die zuständige amtliche Stelle legt die Grösse, die Anzahl und die Verteilung der zu besichtigenden Feldabschnitte nach geeigneten Methoden fest. Der von der zuständigen amtlichen Stelle zu besichtigende Anteil der Feldbestände zur Saatguterzeugung beträgt mindestens 5 Prozent.
1.2 Beprobung und Untersuchung von Futterpflanzensaatgut
1.2.1 Die zuständige amtliche Stelle: a. nimmt amtliche Proben von Partien von Futterpflanzensaatgut;
b. ermächtigt Saatgutprobenehmer zur Probenahme in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung;
c. vergleicht die von ihr selbst gezogenen Saatgutproben mit den Proben derselben Saatgutpartie, die von den unter Buchstabe b nannten Saatgutprobenehmern unter amtlicher Überwachung gezogen wurden;
d. überwacht die unter Ziffer 1.2.2 beschriebene Tätigkeit der Saatgutprobenehmer.
1.2.2 Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung nimmt eine Beprobung und Untersuchung des Futterpflanzensaatguts nach neuesten internationalen Methoden vor. Ausser bei automatischer Probenahme unterzieht die zuständige amtliche Stelle mindestens 5 Prozent der zur amtlichen Zertifizierung angemeldeten Saatgutpartien einer amtlichen Kontrolle. Dieser Prozentsatz wird so gleichmässig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Zertifizierung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden.
1.2.3 Bei automatischer Probenahme werden geeignete Verfahren angewandt und amtlich überwacht. Bei der Prüfung des zur Zertifizierung angemeldeten Saatguts werden die Proben aus homogenen Partien gezogen. Auf die Gewichte der Partien und Proben findet die Tabelle in Anhang 4 Kapitel C Ziffer 1 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom 7. Dezember 1998²⁶ Anwendung.
²⁶ SR 916.151.1
1.3 Zusätzliche Massnahmen bei bestimmten Pflanzenarten
Die zuständigen amtlichen Stellen oder die Betriebe unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stellen führen bei bestimmten Pflanzenarten die folgenden zusätzlichen Inspektionen oder andere Massnahmen durch, und zwar betreffend:
1.3.1 Vorstufensaatgut, Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut von Medicago sativa L., um das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus zu verhindern und sicherzustellen, dass:
a. das Saatgut aus Gebieten stammt, die bekanntermassen frei von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus sind;
b. der Feldbestand auf Flächen gewachsen ist, auf denen in den letzten drei Jahren vor der Aussaat kein Medicago sativa L. gestanden hat, und keine Symptome von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus bei Feldbesichtigungen auf der Vermehrungsfläche festgestellt werden oder keine Symptome von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus bei der Vorkultur auf benachbarten Beständen von Medicago sativa L. festgestellt wurden; oder
c. der Feldbestand zu einer Sorte gehört, die als besonders resistent gegenüber Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus gilt, und der gewichtsmässige Anteil an unschädlichen Verunreinigungen 0,1 Prozent nicht überschreitet;
1.3.2 Vorstufensaatgut, Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut von Medicago sativa L., um das Auftreten von Ditylenchus dipsaci zu verhindern und um sicherzustellen, dass:
a. auf der Vermehrungsfläche während der Vorkultur keine Symptome von Ditylenchus dipsaci festgestellt wurden, in den beiden Vorjahren keine der wichtigsten Wirtspflanzen angebaut wurden und angemessene Hygienemassnahmen getroffen wurden, um einen Befall im Vermehrungsbetrieb zu verhindern;
b. auf der Vermehrungsfläche während der Vorkultur keine Symptome von Ditylenchus dipsaci festgestellt wurden und bei Labortests einer repräsentativen Probe kein Ditylenchus dipsaci gefunden wurde; oder
c. das Saatgut einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung gegen Ditylenchus dipsaci unterzogen und bei anschliessenden Labortests anhand einer repräsentativen Probe als frei von diesem Schadorganismus befunden wurde.
2. Getreidesaatgut2.1 Feldbesichtigung
2.1.1 Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle besichtigt den Feldbestand, von dem das Getreidesaatgut erzeugt wird, um zu bestätigen, dass die für GNQO geltenden Schwellenwerte gemäss dieser Tabelle nicht überschritten werden:
Die zuständige amtliche Stelle kann Inspektoren, die keine Unternehmer sind, ermächtigen, die Feldbesichtigungen in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung durchzuführen.
2.1.2 Die Feldbesichtigungen werden durchgeführt, wenn Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestands eine angemessene Besichtigung erlauben. Pro Jahr wird mindestens eine Feldbesichtigung zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis der betreffenden GNQO durchgeführt.
2.1.3 Die zuständige amtliche Stelle legt die Grösse, die Anzahl und die Verteilung der zu besichtigenden Feldabschnitte nach geeigneten Methoden fest. Mindestens 5 Prozent der für die Saatguterzeugung bestimmten Feldbestände werden von der zuständigen amtlichen Stelle geprüft.
2.2 Beprobung und Untersuchung von Getreidesaatgut
2.2.1 Die zuständige amtliche Stelle:
a. nimmt amtliche Proben von Partien von Getreidesaatgut;
b. ermächtigt Saatgutprobenehmer zur Probenahme in ihrem Auftrag und unter amtlicher Überwachung;
c. vergleicht die von ihr selbst gezogenen Saatgutproben mit den Proben derselben Saatgutpartie, die von den unter Buchstabe b genannten Saatgutprobenehmern unter amtlicher Überwachung gezogen wurden;
d. überwacht die unter Ziffer 2.2.2 beschriebene Tätigkeit der Saatgutprobenehmer.
2.2.2 Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung nimmt eine Beprobung und Untersuchung des Getreidesaatguts nach neuesten internationalen Methoden vor. Ausser bei automatischer Probenahme unterzieht die zuständige amtliche Stelle mindestens 5 Prozent der zur amtlichen Zertifizierung angemeldeten Saatgutpartien einer amtlichen Kontrolle. Dieser Prozentsatz wird so gleichmässig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Zertifizierung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden.
2.2.3 Bei automatischer Probenahme werden geeignete Verfahren angewandt und amtlich überwacht. Bei der Prüfung des zur Zertifizierung angemeldeten Saatguts werden die Proben aus homogenen Partien gezogen. Auf die Gewichte der Partien und Proben finden die Bestimmungen der Tabelle in Anhang 4 Kapitel C Ziffer 1 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom 7. Dezember 1998²⁷ Anwendung.
²⁷ SR 916.151.1
2.3 Zusätzliche Massnahmen bei Saatgut von Oryza sativa L.
2.3.1 Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle führt die folgenden zusätzlichen Inspektionen oder andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass das Saatgut von Oryza sativa L. eine der folgenden Anforderungen erfüllt:
a. Es stammt aus einem Gebiet, das bekanntermassen frei von Aphelenchoides besseyi ist;
b. es wurde von den zuständigen amtlichen Stellen durch geeignete Nematodentests an einer repräsentativen Probe jeder Partie amtlich getestet und als frei von Aphelenchoides besseyi befunden;
c. es wurde einer geeigneten Heisswasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gegen Aphelenchoides besseyi unterzogen.
3. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen, für die vegetative Vermehrung von zur Traubenproduktion bestimmten Reben
Die zu ergreifenden Massnahmen sind in Anhang 1 der Rebenpflanzgutverordnung des WBF vom 2. November 2006²⁸ aufgeführt.
²⁸ SR 916.151.3
4. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und andere zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen zu Zierzwecken
Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle führt Kontrollen und andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass die in der folgenden Tabelle genannten Voraussetzungen hinsichtlich der jeweiligen GNQO und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind:
4.1 Befall mit Bakterien
4.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten
4.3 Befall mit Insekten und Milben
4.4 Befall mit Nematoden
4.5 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
5. Zum Anpflanzen bestimmtes forstliches Vermehrungsmaterial, ausser Samen, für die Verwendung im Wald5.1 Visuelle Kontrolle
5.1.1 Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle führt Kontrollen und andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen GNQO und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind: a. Forstliches Vermehrungsgut, ausser Saatgut, von Castanea sativa Mill. wird bei visuellen Kontrollen auf der Produktionsfläche oder am Erzeugungsort als frei von Cryphonectria parasitica befunden;
b. forstliches Vermehrungsgut, ausser Saatgut, von Pinus spp. wird bei visuellen Kontrollen auf der Produktionsfläche oder am Erzeugungsort als frei von Dothistroma pini , Dothistroma septosporum und Lecanosticta acicola befunden.
5.1.2 Die visuellen Kontrollen finden einmal im Jahr in der hinsichtlich der klimatischen Bedingungen und der Wachstumsbedingungen der Pflanze und der Biologie der betreffenden Schadorganismen am besten geeigneten Zeit für den Nachweis dieser Schadorganismen statt.
5.2 Massnahmen nach Gattung oder Art und Kategorie
5.2.1 Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle führt Kontrollen und alle anderen Massnahmen in Bezug auf die folgenden Gattungen oder Arten durch, um sicherzustellen, dass für:
5.2.1.1 Castanea sativa Mill. a. das forstliche Vermehrungsgut aus Gebieten stammt, die bekanntermassen frei von Cryphonectria parasitica sind;
b. am Erzeugungsort oder auf der Produktionsfläche während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Cryphonectria parasitica festgestellt wurden; oder
c. forstliches Vermehrungsgut mit Symptomen von Cryphonectria parasitica am Erzeugungsort oder auf der Produktionsfläche entfernt wurde und das übrige Material wöchentlich kontrolliert wurde und über einen Zeitraum von mindestens drei Wochen vor der Verbringung des Materials am Erzeugungsort oder auf der Produktionsfläche keine Symptome eines Befalls mit diesem Schadorganismus festgestellt wurden;
5.2.1.2 Pinus spp. a. das forstliche Vermehrungsgut aus Gebieten stammt, die bekanntermassen frei von Dothistroma pini , Dothistroma septosporum und Lecanosticta acicola sind;
b. keine Symptome eines Befalls mit Nadelbräune, verursacht durch Dothistroma pini , Dothistroma septosporum oder Lecanosticta acicola , während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode am Erzeugungsort oder auf der Produktionsfläche oder in deren unmittelbarer Umbegung festgestellt wurden; oder
c. am Erzeugungsort oder auf der Produktionsfläche geeignete Massnahmen gegen Nadelbräune, verursacht durch Dothistroma pini , Dothistroma septosporum oder Lecanosticta aci cola, durchgeführt wurden und das forstliche Vermehrungsmaterial vor dem Inverkehrbringen visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Dothistroma pini , Dothistroma septosporum oder Lecanosticta aci cola befunden wurde.
6. Gemüsesaatgut
Die folgenden Massnahmen werden in Bezug auf die jeweiligen GNQO und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen durchgeführt. Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle führt Kontrollen und andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass die unter dieser Ziffer genannten Voraussetzungen hinsichtlich der jeweiligen GNQO und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind.
6.1. Befall mit Bakterien
6.2 Befall mit Insekten und Milben
6.3 Befall mit Nematoden
6.4 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
7. Pflanzkartoffeln7.1 Die zuständige amtliche Stelle oder gegebenenfalls der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle führt Kontrollen und andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass die unter dieser Ziffer genannten Voraussetzungen hinsichtlich der jeweiligen GNQO und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind.
7.2 Zusätzlich führen die zuständigen amtlichen Stellen Feldbesichtigungen durch, um sicherzustellen, dass die für das Auftreten von GNQO im Vermehrungsbestand geltenden Schwellenwerte gemäss der folgenden Tabelle nicht überschritten werden.
8. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen zur Verwendung in der landwirtschaftlichen Produktion8.1 Feldbesichtigung
8.1.1 Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle besichtigt den Feldbestand, von dem das Saatgut von Öl- und Faserpflanzen erzeugt wird, um sicherzustellen, dass die für das Auftreten von GNQO geltenden Schwellenwerte gemäss der folgenden Tabelle nicht überschritten werden:
Die zuständige amtliche Stelle kann Inspektoren, die keine Unternehmer sind, ermächtigen, die Feldbesichtigungen in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung durchzuführen.
8.1.2 Die Feldbesichtigungen werden durchgeführt, wenn Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestands eine angemessene Besichtigung erlauben. Pro Jahr wird mindestens eine Feldbesichtigung zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis der betreffenden GNQO durchgeführt.
8.1.3 Die zuständige amtliche Stelle legt die Grösse, die Anzahl und die Verteilung der zu besichtigenden Feldabschnitte nach geeigneten Methoden fest. Der von der zuständigen amtlichen Stelle zu besichtigende Anteil der Feldbestände zur Saatguterzeugung beträgt mindestens 5 Prozent.
8.2 Beprobung und Untersuchung von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen
8.2.1 Die zuständige amtliche Stelle: a. nimmt amtlich Proben von Partien von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen;
b. ermächtigt Saatgutprobenehmer zur Probenahme in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung;
c. vergleicht die von ihr selbst gezogenen Proben mit den aus derselben Saatgutpartie von den Saatgutprobenehmern unter amtlicher Überwachung gezogenen Proben;
d. überwacht die Tätigkeit der unter Buchstabe b genannten Saatgutprobenehmer.
8.2.2 Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung nimmt eine Beprobung und Untersuchung des Saatguts von Öl- und Faserpflanzen nach neuesten internationalen Methoden vor. Ausser bei automatischer Probenahme nimmt die zuständige amtliche Stelle eine Kontrollbeprobung eines Anteils von mindestens 5 Prozent der zur Zertifizierung angemeldeten Saatgutpartien vor. Dieser Prozentsatz wird so gleichmässig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Zertifizierung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung konkreter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden.
8.2.3 Bei automatischer Probenahme werden geeignete Verfahren angewandt, und sie wird amtlich überwacht.
8.2.4 Bei der Prüfung des Saatguts zur Zertifizierung und der Prüfung von Handelssaatgut werden die Proben aus homogenen Partien gezogen. Für die Gewichte der Partien und Proben gelten die Angaben in der Tabelle in Anhang 4 Kapitel C Ziffer 1 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom 7. Dezember 1998²⁹.
²⁹ SR 916.151.1
8.3 Zusätzliche Massnahmen bei Saatgut von Öl- und Faserpflanzen
Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle führt die folgenden zusätzlichen Inspektionen und andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der jeweiligen GNQO und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind:
8.3.1 Massnahmen in Bezug auf Saatgut von Helianthus annuus L. zur Verhütung des Auftretens von Plasmopora halstedii : a. Die Samen von Helianthus annuus L. stammen aus Gebieten, die bekanntermassen frei von Plasmopara halstedii sind; oder
b. auf der Vermehrungsfläche wurden bei mindestens zwei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode keine Symptome von Plasmopara halstedii festgestellt; oder
c. i. auf der Vermehrungsfläche wurden zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schadorganismus während der Vegetationsperiode mindestens zwei Feldbesichtigungen durchgeführt; und
ii. bei den Feldbesichtigungen wiesen nicht mehr als 5 Prozent der Pflanzen Symptome von Plasmopara halstedii auf, und alle Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii wurden nach der Inspektion entfernt und unverzüglich vernichtet; und
iii. bei der abschliessenden Inspektion wurden keine Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii gefunden; oder
d. i. auf der Vermehrungsfläche wurden zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens zwei Feldbesichtigungen durchgeführt; und
ii. alle Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii wurden nach der Inspektion entfernt und unverzüglich vernichtet; und
iii. bei der abschliessenden Inspektion wurden keine Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii gefunden, und eine repräsentative Probe aus jeder Partie wurde getestet und als frei von Plasmopara halstedii befunden, oder die Samen wurden einer geeigneten Behandlung unterzogen, die nachweislich gegen alle bekannten Stämme von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni wirksam ist.
8.3.2 Massnahmen in Bezug auf Saatgut von Helianthus annuus L. und Linum usitatissimum L. zur Verhütung des Auftretens von Botrytis cinerea : a. Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Botrytis cinerea wurde durchgeführt; oder
b. die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Labortests einer repräsentativen Probe bestätigen.
8.3.3 Massnahmen in Bezug auf Saatgut von Glycine max (L.) Merryl zur Verhütung des Auftretens von Diaporthe caulivora ( Diaporthe phaseolorum var. caulivora ): a. Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Diaporthe caulivora ( Diaporthe phaseolorum var. caulivora ) wurde durchgeführt; oder
b. die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Labortests einer repräsentativen Probe bestätigen.
8.3.4 Massnahmen in Bezug auf Saatgut von Glycine max (L.) Merryl zur Verhütung des Auftretens von Diaporthe var. sojae : a. Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Diaporthe var. sojae wurde durchgeführt; oder
b. die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Labortests einer repräsentativen Probe bestätigen.
8.3.5 Massnahmen in Bezug auf Linum usitatissimum L. zur Verhütung des Auftretens von Alternaria linicola : a. Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Alternaria linicola wurde durchgeführt; oder
b. die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Labortests einer repräsentativen Probe bestätigen.
8.3.6 Massnahmen in Bezug auf Saatgut von Linum usitatissimum L. zur Verhütung des Auftretens von Boeremia exigua var. linicola : a. Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Boeremia exigua var. linicola wurde durchgeführt; oder
b. die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Laboruntersuchungen einer repräsentativen Probe zeigen.
8.3.7 Massnahmen in Bezug auf Saatgut von Linum usitatissimum L. zur Verhütung des Auftretens von Colletotrichum lini : a. Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Colletotrichum lini wurde durchgeführt; oder
b. die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Laboruntersuchungen einer repräsentativen Probe zeigen.
8.3.8 Massnahmen in Bezug auf Saatgut von Linum usitatissimum L. zur Verhütung des Auftretens von Fusarium (anamorphe Gattung), ausser Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell: a. Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Fusarium (anamorphe Gattung), ausser Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell, wurde durchgeführt; oder
b. die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Labortests einer repräsentativen Probe bestätigen.
9. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Gemüse, ausser Samen
9.1 Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle führt Kontrollen und andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass: a. die Pflanzen zumindest bei visueller Kontrolle praktisch frei von den in der Tabelle unter diesem Punkt aufgeführten Schadorganismen, d. h. der betreffenden Gattung oder Art, erscheinen;
b. Pflanzen mit sichtbaren Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit den in den Tabellen unter diesem Punkt aufgeführten Schadorganismen in der Aufwuchsphase nach deren Auftreten unverzüglich angemessen behandelt oder gegebenenfalls entfernt wurden;
c. im Fall von Schalotten- und Knoblauchknollen die Pflanzen direkt von Material stammen, das in der Aufwuchsphase kontrolliert und für praktisch frei von allen in den Tabellen unter diesem Punkt aufgeführten Schadorganismen befunden wurde.
9.2 Zusätzlich führt die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle Kontrollen und andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass die in der folgenden Tabelle genannten Voraussetzungen hinsichtlich der jeweiligen GNQO und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind:
9.2.1 Befall mit Bakterien
9.2.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten
9.2.3 Befall mit Insekten, Milben und Nematoden
9.2.4 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
10. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung
Für das Inverkehrbringen von nicht anerkanntem Vermehrungsmaterial, einschliesslich Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung, gelten die in dieser Ziffer aufgeführten pflanzengesundheitlichen Bestimmungen der Kategorie CAC³⁰ (Conformitas Agraria Communitatis).
Die visuellen Kontrollen werden durch die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls durch den Betrieb unter der Aufsicht der zuständigen amtlichen Stelle durchgeführt.
10.1 Castanea sativa Mill.
10.1.1 Alle Kategorien
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
10.1.2 Vorstufen- und Basismaterial
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Cryphonectria parasitica sind.
b. Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den Pflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial auf der Produktionsfläche im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Cryphonectria parasitica keine Symptome von Cryphonectria parasitica festgestellt.
10.1.3 Zertifiziertes Material und CAC
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien zertifiziertes Material und CAC müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Cryphonectria parasitica sind.
b. Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den Pflanzen der Kategorien zertifiziertes Material und CAC auf der Produktionsfläche im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Cryphonectria parasitica keine Symptome von Cryphonectria parasitica festgestellt.
c. Pflanzen der Kategorien zertifiziertes Material und CAC mit Symptomen von Cryphonectria parasitica wurden entfernt, die übrigen Pflanzen wurden in wöchentlichen Abständen kontrolliert, und seit mindestens drei Wochen vor dem Inverkehrbringen wurden auf der Produktionsfläche keine Symptome von Cryphonectria parasitica mehr festgestellt.
10.2 Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf.
10.2.1 Vorstufenmaterial
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen zweimal jährlich durchgeführt werden.
Beprobung und Untersuchung:
Jede Kandidaten-Vorstufenmutterpflanze muss hinsichtlich Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus beprobt und getestet werden. Jede Vorstufenmutterpflanze muss jedes Jahr hinsichtlich des Auftretens von Spiroplasma citri beprobt und getestet werden. Jede Vorstufenmutterpflanze muss drei Jahre nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und danach in Abständen von drei Jahren hinsichtlich Citrus tristeza virus (europäische Isolate) beprobt und getestet werden.
10.2.2 Basismaterial
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen zweimal jährlich bezüglich Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri Saglio et al. und Plenodomus tracheiphilus durchgeführt werden .
Beprobung und Untersuchung:
Bei Basismutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss jede Basismutterpflanze alle drei Jahre beprobt und auf das Auftreten von Citrus tristeza virus (europäische Isolate) getestet werden. Ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen muss alle drei Jahre beprobt und auf das Auftreten von Spiroplasma citri getestet werden.
Bei Basismutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss jedes Jahr ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Citrus tristeza virus (europäische Isolate) und Spiroplasma citri getestet werden. Bei einem für Citrus tristeza virus (europäische Isolate) positiven Testresultat müssen alle Basismutterpflanzen auf der Produktionsfläche beprobt und auf den Schadorganismus getestet werden.
10.2.3 Zertifiziertes Material
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen zweimal jährlich bezüglich Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri Saglio et al. und Plenodomus tracheiphilus durchgeführt werden .
Beprobung und Untersuchung:
Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen jedes Jahr beprobt und auf das Auftreten von Citrus tristeza virus (europäische Isolate) getestet werden. Im Zweifelsfall kann ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen auf andere Schadorganismen als Citrus tristeza virus (europäische Isolate) getestet werden.
Bei einem für Citrus tristeza virus (europäische Isolate) positiven Testresultat müssen alle zertifizierten Mutterpflanzen auf der Produktionsfläche beprobt und getestet werden.
10.2.4 Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus sind.
b. Falls die Pflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material in einer insektensicheren Einrichtung gehalten wurden, wurden an diesen Pflanzen während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus keine Symptome von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus festgestellt.
c. Falls die Pflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material nicht in einer insektensicheren Einrichtung gehalten wurden, wurden an diesen Pflanzen auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus keine Symptome von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus festgestellt, und ein repräsentativer Teil des Materials wurde vor dem Inverkehrbringen beprobt und hinsichtlich Citrus tristeza virus getestet.
10.2.5 CAC
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
Beprobung und Untersuchung:
Die identifizierte Quelle des Materials muss basierend auf einer Beprobung und Untersuchung als frei von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus befunden worden sein.
Falls die identifizierte Quelle des Materials in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurde, muss ein repräsentativer Teil dieses Materials alle acht Jahre beprobt und auf das Auftreten von Citrus tristeza virus (europäische Isolate) getestet werden.
Falls die identifizierte Quelle des Materials nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurde, muss ein repräsentativer Teil dieses Materials alle drei Jahre beprobt und auf das Auftreten von Citrus tristeza virus (europäische Isolate) getestet werden.
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen hinsichtlich der identifizierten Quelle des Materials müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt werden, das seit Beginn der letzten Vegetationsperiode als frei von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus befunden wurde.
b.i. CAC-Pflanzen müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus sind; oder
b.ii. Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet; oder
b.iii. Symptome von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus wurden an höchstens 2 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Citrus tristeza virus (europäische Isolate), Spiroplasma citri und Plenodomus tracheiphilus festgestellt, und diese Pflanzen sowie alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet; die übrigen Pflanzen müssen vor dem Inverkehrbringen stichprobenartig getestet werden.
10.3 Cydonia oblonga Mill.
10.3.1 Alle Kategorien
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
10.3.2 Vorstufenmaterial
Beprobung und Untersuchung:
Jede Vorstufenmutterpflanze muss fünfzehn Jahre nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und danach in Abständen von fünfzehn Jahren hinsichtlich Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
10.3.3 Basismaterial
Beprobung und Untersuchung:
Ein repräsentativer Anteil der Basismutterpflanzen muss alle fünfzehn Jahren risikobasiert hinsichtlich Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
10.3.4 Zertifiziertes Material
Beprobung und Untersuchung:
Ein repräsentativer Anteil der zertifizierten Mutterpflanzen muss alle fünfzehn Jahre aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflanzen hinsichtlich Erwinia amylovora beprobt und getestet werden. Zertifizierte Obstpflanzen müssen im Zweifelsfall hinsichtlich Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
10.3.5 Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Erwinia amylovora sind.
b. Pflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material wurden während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Erwinia amylovora kontrolliert, und alle Pflanzen mit Symptomen von Erwinia amylovora sowie alle umliegenden Wirtspflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.
10.3.6 CAC
Beprobung und Untersuchung:
Im Zweifelsfall müssen die Pflanzen hinsichtlich Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Erwinia amylovora sind.
b. Die CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche wurden während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Erwinia amylovora kontrolliert, und alle Pflanzen mit Symptomen von Erwinia amylovora sowie alle umliegenden Wirtspflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.
10.4 Fragaria L.
10.4.1 Alle Kategorien
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen zweimal jährlich durchgeführt werden. Die Blätter von Fragaria L. müssen visuell hinsichtlich Phytophthora fragariae kontrolliert werden.
Bei Pflanzen und Material, die durch Mikrovermehrung erzeugt wurden und für eine Dauer von weniger als drei Monaten gehalten werden, ist nur eine visuelle Kontrolle während diesem Zeitraum notwendig.
10.4.2 Vorstufenmaterial
Beprobung und Untersuchung:
Jede Vorstufenmutterpflanze muss ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und danach jede Vegetationsperiode beprobt und hinsichtlich folgender Schadorganismen getestet werden: – Aphelenchoides besseyi
– Arabis mosaic virus (ArMV)
– Phytophthora fragariae
– Raspberry ringspot virus (RpRSV)
– Strawberry crinkle virus
– Strawberry latent ringspot virus (SLRSV)
– Strawberry mild yellow edge virus
– Strawberry vein banding virus
– Tomato black ring virus
– Xanthomonas fragariae
10.4.3 Basismaterial
Beprobung und Untersuchung:
Bei Feststellung von Symptomen von Phytophthora fragariae auf den Blättern muss eine repräsentative Wurzelprobe gezogen und in Bezug auf den Schadorganismus getestet werden. Bei uneindeutigen Symptomen von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus oder Tomato black ring virus muss eine Probe gezogen und getestet werden. Im Zweifelsfall müssen die Pflanzen hinsichtlich Aphelenchoides besseyi oder Xanthomonas fragariae beprobt und getestet werden.
10.4.4 Vorstufen- und Basismaterial
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Beerenobstpflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial müssen aus Mutterpflanzen erzeugt werden, die kontrolliert und als frei von Symptomen von Xanthomonas fragariae und Phytophthora fragariae befunden wurden.
b. i. Vermehrungsmaterial und Beerenobstpflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Xanthomonas fragariae und Phytophthora fragariae sind; oder
b. ii. – während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den Pflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial auf der Produktionsfläche keine Symptome von Xanthomonas fragariae im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas fragariae festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie deren Nachbarpflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet,
und
– während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den Blättern der Pflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial auf der Produktionsfläche keine Symptome von Phytophthora fragariae im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Phytophthora fragariae festgestellt, und alle infizierten Pflanzen sowie Pflanzen in einem Radius von 5 m wurden entfernt und umgehend vernichtet;
und
– Pflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial mit Symptomen von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus und Tomato black ring virus wurden entfernt und umgehend vernichtet; ausser ein Test hat bestätigt, dass die Pflanzen nicht durch diese Schadorganismen befallen sind.
c.i. Zwischen dem Auftreten von Xanthomonas fragariae und der nächsten Anpflanzung muss eine Ruhezeit von mindestens einem Jahr liegen; Zwischen dem Auftreten von Phytophthora fragariae und der nächsten Anpflanzung muss eine Ruhezeit von mindestens zehn Jahren liegen; oder
c.ii. im Falle von Phytophthora fragariae müssen die verwendeten Anbauflächen und die festgestellten bodenbürtigen Krankheiten für die Produktionsfläche aufgezeichnet werden; oder
c.iii. Pflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial auf der Produktionsfläche müssen von anderen Wirtspflanzen isoliert werden. Die Distanz der Isolation der Produktionsfläche muss abhängig von den örtlichen Begebenheiten, des Typs des Vermehrungsmaterials, des Auftretens von Xanthomonas fragariae , Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus und Tomato black ring virus im betreffenden Gebiet und von den relevanten Risiken gemacht werden, die aufgrund einer amtlichen Kontrolle durch die zuständige amtliche Stelle ermessen werden.
10.4.5 Zertifiziertes Material
Beprobung und Untersuchung:
Bei Feststellung von Symptomen von Phytophthora fragariae auf den Blättern muss eine repräsentative Wurzelprobe gezogen und in Bezug auf den Schadorganismus getestet werden. Bei uneindeutigen Symptomen von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus oder Tomato black ring virus muss eine Probe gezogen und getestet werden. Im Zweifelsfall müssen die Pflanzen hinsichtlich Aphelenchoides besseyi oder Xanthomonas fragariae beprobt und getestet werden.
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Beerenobstpflanzen der Kategorie zertifiziertes Material müssen aus Mutterpflanzen erzeugt werden, die kontrolliert und als frei von Symptomen von Xanthomonas fragariae und Phytophthora fragariae befunden wurden.
b. i. Vermehrungsmaterial und Beerenobstpflanzen der Kategorie zertifiziertes Material müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Xanthomonas fragariae und Phytophthora fragariae sind; oder
b. ii. – während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den Pflanzen der Kategorie zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche keine Symptome von Xanthomonas fragariae im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas fragariae festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie deren Nachbarpflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet,
und
– während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den Blättern der Pflanzen der Kategorie zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche keine Symptome von Phytophthora fragariae im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Phytophthora fragariae festgestellt, und alle infizierten Pflanzen sowie Pflanzen in einem Radius von 5 m wurden entfernt und umgehend vernichtet,
und
– Pflanzen der Kategorie zertifiziertes Material mit Symptomen von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus oder Tomato black ring virus wurden entfernt und umgehend vernichtet; ausser ein Test hat bestätigt, dass die Pflanzen nicht durch diese Schadorganismen befallen sind;
oder
b.iii. Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an höchstens 2 Prozent der Pflanzen der Kategorie zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche Symptome von Xanthomonas fragariae im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas fragariae festgestellt, und diese Pflanzen, alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie deren Nachbarpflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.
c.i. Zwischen dem Auftreten von Xanthomonas fragariae und der nächsten Anpflanzung muss eine Ruhezeit von mindestens einem Jahr liegen; Zwischen dem Auftreten von Phytophthora fragariae und der nächsten Anpflanzung muss eine Ruhezeit von mindestens zehn Jahren liegen; oder
c.ii. Im Falle von Phytophthora fragariae müssen die verwendeten Anbauflächen und die festgestellten bodenbürtigen Krankheiten für die Produktionsfläche aufgezeichnet werden; oder
c.iii. Pflanzen der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial auf der Produktionsfläche müssen von anderen Wirtspflanzen isoliert werden. Die Distanz der Isolation der Produktionsfläche muss abhängig von den örtlichen Begebenheiten, des Typs des Vermehrungsmaterials, des Auftretens von Xanthomonas fragariae , Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus und Tomato black ring im betreffenden Gebiet und von den relevanten Risiken gemacht werden, die aufgrund einer amtlichen Kontrolle durch die zuständige amtliche Stelle ermessen werden.
10.4.6 CAC Material
Beprobung und Untersuchung:
Bei Feststellung von Symptomen von Phytophthora fragariae auf den Blättern muss eine repräsentative Wurzelprobe gezogen und in Bezug auf den Schadorganismus getestet werden. Bei uneindeutigen Symptomen von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus oder Tomato black ring virus muss eine Probe gezogen und getestet werden. Im Zweifelsfall müssen die Pflanzen hinsichtlich Aphelenchoides besseyi oder Xanthomonas fragariae beprobt und getestet werden.
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Beerenobstpflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt werden, das kontrolliert und als frei von Symptomen von Xanthomonas fragariae und Phytophthora fragariae befunden wurde.
b. i. Vermehrungsmaterial und Beerenobstpflanzen der Kategorie CAC müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Xanthomonas fragariae und Phytophthora fragariae sind; oder
b. ii. – während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome von Xanthomonas fragariae im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas fragariae festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie deren Nachbarpflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet,
und
– während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an den Blättern der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome von Phytophthora fragariae im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Phytophthora fragariae festgestellt, und alle infizierten Pflanzen sowie Pflanzen in einem Radius von 5 m wurden entfernt und umgehend vernichtet,
und
– CAC-Pflanzen mit Symptomen von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry crinkle virus, Strawberry latent ringspot virus, Strawberry mild yellow edge virus, Strawberry vein banding virus und Tomato black ring virus wurden entfernt und umgehend vernichtet; ausser ein Test hat bestätigt, dass die Pflanzen nicht durch diese Schadorganismen befallen sind;
oder
c. Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden an höchstens 5 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche Symptome von Xanthomonas fragariae im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas fragariae festgestellt, und diese Pflanzen, alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie deren Nachbarpflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.
10.5 Malus Mill.
10.5.1 Alle Kategorien
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
10.5.2 Vorstufenmaterial
Beprobung und Untersuchung:
Jede Vorstufenmutterpflanze muss fünfzehn Jahre nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und danach in Abständen von fünfzehn Jahren hinsichtlich Erwinia amylovora und Candidatus Phytoplasma mali beprobt und getestet werden.
10.5.3 Basismaterial
Beprobung und Untersuchung:
Bei Basismutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle fünfzehn Jahre ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma mali getestet werden.
Bei Basismutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma mali getestet werden; ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen muss alle fünfzehn Jahre aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflanzen hinsichtlich des Auftretens von Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
Bei einem positiven Testergebnis für Candidatus Phytoplasma mali müssen alle Basismutterpflanzen auf der Produktionsfläche beprobt und getestet werden.
10.5.4 Zertifiziertes Material
Beprobung und Untersuchung:
Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle fünfzehn Jahre ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma mali getestet werden.
Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle fünf Jahre ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma mali getestet werden; ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen muss alle fünfzehn Jahre aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflanzen hinsichtlich des Auftretens von Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
Bei einem positiven Testergebnis für Candidatus Phytoplasma mali müssen alle zertifizierten Mutterpflanzen auf der Produktionsfläche beprobt und getestet werden.
Zertifizierte Obstpflanzen müssen im Zweifelsfall hinsichtlich Candidatus Phytoplasma mali und Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
10.5.5 Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen von Mutterpflanzen stammen, die kontrolliert und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma mali befunden wurden.
b. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma mali und Erwinia amylovora sind; oder
b. ii. – es wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma mali an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma mali festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet,
und
– Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche wurden während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Erwinia amylovora kontrolliert, und alle Pflanzen mit Symptomen von Erwinia amylovora sowie alle umliegenden Wirtspflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.
10.5.6 CAC
Beprobung und Untersuchung:
Im Zweifelsfall müssen die Pflanzen hinsichtlich Erwinia amylovora und Candidatus Phytoplasma mali beprobt und getestet werden.
Bei Feststellung von CAC-Pflanzen mit Symptomen von Candidatus Phytoplasma mali bei visuellen Kontrollen muss ein repräsentativer Teil der übrigen asymptomatischen CAC-Pflanzen auf dieser Produktionsfläche hinsichtlich Candidatus Phytoplasma mali beprobt und getestet werden.
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Candidatus Phytoplasma mali:
i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt werden, das kontrolliert wurde und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma mali befunden wurde, oder
ii. es wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma mali an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma mali festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet, oder
iii. Symptome von Candidatus Phytoplasma mali wurden an höchstens 2 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma mali festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet; und
b. Erwinia amylovora :
i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Erwinia amylovora sind, oder
ii. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC auf der Produktionsfläche wurden während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Erwinia amylovora untersucht, und alle Pflanzen mit Symptomen von Erwinia amylovora sowie alle umliegenden Wirtspflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.
10.6 Prunus armeniaca, P. avium, P. cerasus , P. domestica und P. dulcis
10.6.1 Vorstufenmaterial
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen zweimal jährlich hinsichtlich Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus (Sharka) und Xanthomonas arboricola pv. pruni durchgeführt werden.
Beprobung und Untersuchung:
Jede Vorstufenmutterpflanze muss fünf Jahre nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und danach in Abständen von fünf Jahren hinsichtlich Plum pox virus und Candidatus Phytoplasma prunorum beprobt und getestet werden. Im Zweifelsfall muss ein repräsentativer Teil der Vorstufenmutterpflanzen in Bezug auf Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet werden.
Vorstufenmutterpflanzen, die für die Erzeugung von Unterlagen von Prunus bestimmt sind, wurden in den letzten fünf Vegetationsperioden hinsichtlich des Auftretens von Plum pox virus beprobt und getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden. Vorstufenmutterpflanzen von Prunus domestica , die für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, wurden in den letzten fünf Vegetationsperioden hinsichtlich des Auftretens von Candidatus Phytoplasma prunorum beprobt und getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden.
10.6.2 Basismaterial, zertifiziertes Material und CAC
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
10.6.3 Basismaterial
Beprobung und Untersuchung:
Bei Basismutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getestet werden. Ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen muss alle zehn Jahre beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma prunorum getestet werden.
Bei Basismutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss jedes Jahr ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getestet werden; jede Basismutterpflanze soll dadurch im Zeitraum von zehn Jahren einmal auf Plum pox virus getestet werden.
Bei Basismutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der nichtblühenden Basismutterpflanzen aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma prunorum getestet werden. Im Zweifelsfall muss ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen in Bezug auf Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet werden.
Ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen, die für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, muss jedes Jahr beprobt, auf das Auftreten von Plum pox virus getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden werden. Basismutterpflanzen von Prunus domestica , die für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, wurden in den letzten fünf Vegetationsperioden hinsichtlich des Auftretens von Candidatus Phytoplasma prunorum beprobt und getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden.
Bei einem Nachweis von Candidatus Phytoplasma prunorum oder Plum pox virus müssen alle Basismutterpflanzen auf der Produktionsfläche beprobt und getestet werden.
10.6.4 Zertifiziertes Material
Beprobung und Untersuchung:
Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle fünf Jahre ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getestet werden. Ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen muss alle fünfzehn Jahre beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma prunorum getestet werden.
Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getestet werden; jede zertifizierte Mutterpflanze soll dadurch im Zeitraum von fünfzehn Jahren einmal auf Plum pox virus getestet werden.
Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der nichtblühenden zertifizierten Mutterpflanzen aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma prunorum getestet werden. Im Zweifelsfall muss ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen in Bezug auf Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet werden.
Ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen, die für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, muss jedes Jahr beprobt, auf das Auftreten von Plum pox virus getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden werden. Zertifizierte Mutterpflanzen von Prunus domestica , die für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, wurden in den letzten fünf Vegetationsperioden hinsichtlich des Auftretens von Candidatus Phytoplasma prunorum beprobt und getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden.
Bei einem Nachweis von Candidatus Phytoplasma prunorum oder Plum pox virus, müssen alle zertifizierten Mutterpflanzen auf der Produktionsfläche beprobt und getestet werden. Ein repräsentativer Teil der zertifizierten Obstpflanzen, die keine Symptome von Plum pox virus bei der visuellen Kontrolle aufweisen, kann beprobt und getestet werden.
10.6.5 Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen aus Mutterpflanzen erzeugt worden sein, die während der letzten drei Vegetationsperioden hinsichtlich Plum pox virus beprobt, getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden wurden;
und
a. ii. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material wurden aus Mutterpflanzen erzeugt, die kontrolliert und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma prunorum und Xanthomonas arboricola pv. pruni befunden wurden;
und
a. iii. Vorstufen-, Basis- und zertifizierte Unterlagen von Prunus domestica müssen aus Mutterpflanzen erzeugt werden, die während der letzten fünf Vegetationsperioden hinsichtlich Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus beprobt, getestet und als frei von diesen Schadorganismen befunden wurden.
b. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus und Xanthomonas arboricola pv. pruni sind;
oder
b. ii.
– während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche am Vermehrungsmaterial und an den Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus keine Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet, und
– während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche am Vermehrungsmaterial und an den Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas arboricola pv. pruni keine Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni festgestellt; 1. Wenn Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni nur aufgrund visueller Kontrollen festgestellt wurden, sind alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung zu entfernen und umgehend zu vernichten;
2. Wenn ein repräsentativer Teil der Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet wird und diese Tests negativ sind, müssen die Pflanzen nicht entfernt und vernichtet werden.
c. Pflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche müssen von anderen Wirtspflanzen isoliert werden. Die Distanz der Isolation der Produktionsfläche muss abhängig von den örtlichen Begebenheiten, des Typs des Vermehrungsmaterials, des Auftretens von Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus im betreffenden Gebiet und von den relevanten Risiken gemacht werden, die aufgrund einer amtlichen Kontrolle durch die zuständige amtliche Stelle ermessen werden.
10.6.6 CAC
Beprobung und Untersuchung:
Bei Feststellung von Symptomen von Plum pox virus ist ein repräsentativer Teil der übrigbleibenden, asymptomatischen CAC-Pflanzen der Partie zu beproben und zu testen und muss sich als frei von diesem Schadorganismus erweisen. Bei Feststellung von Symptomen von Candidatus Phytoplasma prunorum ist ein repräsentativer Teil der übrigbleibenden, asymptomatischen CAC-Pflanzen auf dieser Produktionsfläche zu beproben und hinsichtlich des Auftretens von Candidatus Phytoplasma prunorum zu testen. Im Zweifelsfall muss ein repräsentativer Teil der CAC-Pflanzen in Bezug auf Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet werden.
Ein repräsentativer Teil der CAC-Obstpflanzen, die keine Symptome von Plum pox virus aufweisen, können aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos beprobt und hinsichtlich Plum pox virus getestet werden.
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. i. Vermehrungsmaterial und Pflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt worden sein, das während der letzten drei Vegetationsperioden beprobt, getestet und als frei von Plum pox virus befunden wurde; und
a. ii. Vermehrungsmaterial und Pflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt worden sein, das kontrolliert wurde und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma prunorum und Xanthomonas arboricola pv. pruni befunden wurde; und
a. iii. CAC-Unterlagen von Prunus domestica müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt worden sein, das während den letzten fünf Jahren beprobt, getestet und als frei von Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus befunden wurde;
b. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen in Gebieten erzeugt worden sein, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus und Xanthomonas arboricola pv. pruni sind; oder
b. ii.
– während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche am Vermehrungsmaterial und an den Obstpflanzen der Kategorie CAC im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus keine Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet, und
– während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche am Vermehrungsmaterial und an den Obstpflanzen der Kategorie CAC im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas arboricola pv. pruni keine Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni festgestellt; 1. Wenn Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni nur aufgrund visueller Kontrollen festgestellt wurden, dann sind alle symptomatischen Pflanzen und die symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung zu entfernen und umgehend zu vernichten
2. wenn ein repräsentativer Teil der Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet wird und diese Tests zeigen, dass die Symptome nicht von diesem Schadorganismus verursacht wurden, müssen die Pflanzen nicht entfernt und vernichtet werden;
oder
b. iii.
– Symptome von Plum pox virus wurden an höchstens 1 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Plum pox virus festgestellt, und diese Pflanzen, alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet, und ein repräsentativer Anteil der übrigbleibenden asymptomatischen Pflanzen in den Partien, in welchen symptomatische Pflanzen festgestellt wurden, wurde getestet und als frei von Plum pox virus befunden, und
– Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum wurden an höchstens 2 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma prunorum festgestellt, und diese Pflanzen, alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet, und
– Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni wurden an höchstens 2 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas arboricola pv. pruni festgestellt; 1. wenn Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni nur aufgrund visueller Kontrollen festgestellt wurden, sind alle symptomatischen Pflanzen und die symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung zu entfernen und umgehend zu vernichten
2. wenn ein repräsentativer Teil der Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet wird und diese Tests zeigen, dass die Symptome nicht von diesem Schadorganismus verursacht wurden, müssen die Pflanzen nicht entfernt und vernichtet werden.
10.7 Prunus persica und P. salicina
10.7.1 Vorstufenmaterial
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen zweimal jährlich hinsichtlich Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus (Sharka), Pseudomonas syringae pv. persicae und Xanthomonas arboricola pv. pruni durchgeführt werden.
Beprobung und Untersuchung:
Jede Vorstufenmutterpflanze muss fünf Jahre nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und danach in Abständen von 5 Jahren hinsichtlich Plum pox virus und Candidatus Phytoplasma prunorum beprobt und getestet werden. Im Zweifelsfall muss ein repräsentativer Teil der Vorstufenmutterpflanzen in Bezug auf Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet werden.
Vorstufenmutterpflanzen, die für die Erzeugung von Unterlagen von Prunus bestimmt sind, wurden in den letzten fünf Vegetationsperioden hinsichtlich des Auftretens von Plum pox virus beprobt, getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden.
10.7.2 Basismaterial, zertifiziertes Material und CAC
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
10.7.3 Basismaterial
Beprobung und Untersuchung:
Bei Basismutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getestet werden. Ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen muss alle zehn Jahre beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma prunorum getestet werden.
Bei Basismutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss jedes Jahr ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getestet werden; jede Basismutterpflanze soll dadurch im Zeitraum von zehn Jahren einmal auf Plum pox virus getestet werden.
Bei Basismutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der nichtblühenden Basismutterpflanzen aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma prunorum getestet werden. Im Zweifelsfall muss ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen in Bezug auf Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet werden.
Ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen, die für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, muss jedes Jahr beprobt, auf das Auftreten von Plum pox virus getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden werden.
Bei einem Nachweis von Candidatus Phytoplasma prunorum oder Plum pox virus müssen alle Basismutterpflanzen auf der Produktionsfläche beprobt und getestet werden.
10.7.4 Zertifiziertes Material
Beprobung und Untersuchung:
Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle fünf Jahre ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getestet werden. Ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen muss alle fünfzehn Jahre beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma prunorum getestet werden.
Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Plum pox virus getestet werden; jede zertifizierte Mutterpflanze soll dadurch im Zeitraum von fünfzehn Jahren einmal auf Plum pox virus getestet werden.
Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der nichtblühenden zertifizierten Mutterpflanzen aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma prunorum getestet werden. Im Zweifelsfall muss ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen in Bezug auf Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet werden.
Ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen, die für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt sind, muss jedes Jahr beprobt, auf das Auftreten von Plum pox virus getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden werden.
Bei einem Nachweis von Candidatus Phytoplasma prunorum oder Plum pox virus müssen alle zertifizierten Mutterpflanzen auf der Produktionsfläche beprobt und getestet werden. Ein repräsentativer Teil der zertifizierten Obstpflanzen, die keine Symptome von Plum pox virus bei der visuellen Kontrolle aufweisen, können beprobt und getestet werden.
10.7.5 Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen aus Mutterpflanzen erzeugt worden sein, die während der letzten drei Vegetationsperioden hinsichtlich Plum pox virus beprobt, getestet und als frei von diesem Schadorganismus befunden wurden;
und
a. ii. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material wurden aus Mutterpflanzen erzeugt, die kontrolliert und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma prunorum, Pseudomonas syringae pv. persicae und Xanthomonas arboricola pv. pruni befunden wurden;
und
a. iii. Vorstufen-, Basis- und zertifizierte Unterlagen von Prunus domestica müssen aus Mutterpflanzen erzeugt werden, die während der letzten fünf Vegetationsperioden hinsichtlich Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus beprobt, getestet und als frei von diesen Schadorganismen befunden wurden.
b. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus, Pseudomonas syringae pv. persicae und Xanthomonas arboricola pv. pruni sind;
oder
b. ii.
– Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche am Vermehrungsmaterial und an den Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus und Pseudomonas syringae pv. persicae keine Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus und Pseudomonas syringae pv. persicae festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet; und
– Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche am Vermehrungsmaterial und an den Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas arboricola pv. pruni keine Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni festgestellt: 1. wenn Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni nur aufgrund visueller Kontrollen festgestellt wurden, dann sind alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung zu entfernen und umgehend zu vernichten,
2. wenn ein repräsentativer Teil der Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet wird und diese Tests negativ sind, müssen die Pflanzen nicht entfernt und vernichtet werden.
c. Pflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche müssen von anderen Wirtspflanzen isoliert werden. Die Distanz der Isolation der Produktionsfläche muss abhängig von den örtlichen Begebenheiten, des Typs des Vermehrungsmaterials, des Auftretens von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus und Pseudomonas syringae pv. persicae im betreffenden Gebiet und von den relevanten Risiken gemacht werden, die aufgrund einer amtlichen Kontrolle durch die zuständige amtliche Stelle ermessen werden.
10.7.6 CAC
Beprobung und Untersuchung:
Bei Feststellung von Symptomen von Plum pox virus muss ein repräsentativer Teil der übrigbleibenden, asymptomatischen CAC-Pflanzen der Partie beprobt und getestet werden und sich als frei von Plum pox virus erweisen. Bei Feststellung von Symptomen von Candidatus Phytoplasma prunorum muss ein repräsentativer Teil der übrigbleibenden, asymptomatischen CAC-Pflanzen auf dieser Produktionsfläche beprobt und hinsichtlich des Auftretens von Candidatus Phytoplasma prunorum getestet werden. Im Zweifelsfall muss ein repräsentativer Teil der CAC-Pflanzen in Bezug auf Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet werden.
Ein repräsentativer Teil der CAC-Obstpflanzen, die keine Symptome von Plum pox virus aufweisen, können aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos beprobt und hinsichtlich Plum pox virus getestet werden.
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. i. Vermehrungsmaterial und Pflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt worden sein, das während der letzten drei Vegetationsperioden beprobt, getestet und als frei von Plum pox virus befunden wurde;
und
a. ii. Vermehrungsmaterial und Pflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt worden sein, das kontrolliert wurde und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma prunorum, Pseudomonas syringae pv. persicae und Xanthomonas arboricola pv. pruni befunden wurde;
und
a. iii. CAC-Unterlagen von Prunus domestica müssen aus herkunftsgesichertem Materiel erzeugt worden sein, das während den letzten fünf Jahren beprobt, getestet und als frei von Candidatus Phytoplasma prunorum und Plum pox virus befunden wurde.
b. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen in Gebieten erzeugt worden sein, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus, Pseudomonas syringae pv. persicae und Xanthomonas arboricola pv. pruni sind;
oder
b. ii.
– Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche am Vermehrungsmaterial und an den Obstpflanzen der Kategorie CAC im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus und Pseudomonas syringae pv. persicae keine Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum, Plum pox virus und Pseudomonas syringae pv. persicae festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet; und
– Während der letzten vollständigen Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche am Vermehrungsmaterial und an den Obstpflanzen der Kategorie CAC im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas arboricola pv. pruni keine Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni festgestellt: 1. wenn Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni nur aufgrund visueller Kontrollen festgestellt wurden, dann sind alle symptomatischen Pflanzen und die symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung zu entfernen und umgehend zu vernichten,
2. wenn ein repräsentativer Teil der Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet wird und diese Tests zeigen, dass die Symptome nicht von diesem Schadorganismus verursacht wurden, müssen die Pflanzen nicht entfernt und vernichtet werden;
oder
b. iii.
– Symptome von Plum pox virus wurden an höchstens 1 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Plum pox virus festgestellt, und diese Pflanzen, alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet, und ein repräsentativer Anteil der übrigbleibenden asymptomatischen Pflanzen in den Partien, in welchen symptomatische Pflanzen festgestellt wurden, wurde getestet und als frei von Plum pox virus befunden; und
– Symptome von Candidatus Phytoplasma prunorum und Pseudomonas syringae pv. persicae wurden an höchstens 2 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma prunorum und Pseudomonas syringae pv. persicae festgestellt, und diese Pflanzen, alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet; und
– Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni wurden an höchstens 2 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Xanthomonas arboricola pv. pruni festgestellt: 1. wenn Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni nur aufgrund visueller Kontrollen festgestellt wurden, sind alle symptomatischen Pflanzen und die symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung zu entfernen und umgehend zu vernichten,
2. wenn ein repräsentativer Teil der Pflanzen mit Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni beprobt und getestet wird und diese Tests zeigen, dass die Symptome nicht von diesem Schadorganismus verursacht wurden, müssen die Pflanzen nicht entfernt und vernichtet werden.
10.8 Pyrus L.
10.8.1 Alle Kategorien
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
10.8.2 Vorstufenmaterial
Beprobung und Untersuchung:
Jede Vorstufenmutterpflanze muss fünfzehn Jahre nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und danach in Abständen von fünfzehn Jahren hinsichtlich Candidatus Phytoplasma pyri und Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
10.8.3 Basismaterial
Beprobung und Untersuchung:
Bei Basismutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle fünfzehn Jahre ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma pyri getestet werden.
Bei Basismutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle drei Jahre ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma pyri getestet werden; ein repräsentativer Teil der Basismutterpflanzen muss alle fünfzehn Jahre aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflanzen hinsichtlich des Auftretens von Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
Bei einem positiven Testergebnis für Candidatus Phytoplasma pyri müssen alle Basismutterpflanzen auf der Produktionsfläche beprobt und getestet werden.
10.8.4 Zertifiziertes Material
Beprobung und Untersuchung:
Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle fünfzehn Jahre ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma pyri getestet werden.
Bei zertifizierten Mutterpflanzen, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, muss alle fünf Jahre ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen beprobt und auf das Auftreten von Candidatus Phytoplasma pyri getestet werden; ein repräsentativer Teil der zertifizierten Mutterpflanzen muss alle fünfzehn Jahre aufgrund einer Bewertung des Infektionsrisikos dieser Pflanzen hinsichtlich des Auftretens von Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
Bei einem positiven Testergebnis für Candidatus Phytoplasma pyri müssen alle zertifizierten Mutterpflanzen auf der Produktionsfläche beprobt und getestet werden.
Zertifizierte Obstpflanzen müssen im Zweifelsfall hinsichtlich Candidatus Phytoplasma pyri und Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
10.8.5 Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen von Mutterpflanzen stammen, die kontrolliert und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma pyri befunden wurden.
b. i.
Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma pyri und Erwinia amylovora sind; oder
b. ii.
– Es wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma pyri festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung wurden entfernt und umgehend vernichtet, und
– Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche wurden während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Erwinia amylovora kontrolliert, und alle Pflanzen mit Symptomen von Erwinia amylovora sowie alle umliegenden Wirtspflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.
10.8.6 CAC
Beprobung und Untersuchung:
Im Zweifelsfall müssen die Pflanzen hinsichtlich Candidatus Phytoplasma pyri und Erwinia amylovora beprobt und getestet werden.
Bei einem für Candidatus Phytoplasma pyri positiven Testergebnis muss ein repräsentativer Anteil der asymptomatischen CAC-Pflanzen auf dieser Produktionsfläche beprobt und hinsichtlich Candidatus Phytoplasma pyri getestet werden.
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen aus herkunftsgesichertem Material erzeugt werden, das kontrolliert wurde und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma pyri befunden wurde.
b. i. Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC müssen in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermassen frei von Candidatus Phytoplasma pyri und Erwinia amylovora sind; oder
b. ii.
– Es wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri und Erwinia amylovora an Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma pyri und Erwinia amylovora festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet; und
– Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen der Kategorie CAC auf der Produktionsfläche wurden während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Erwinia amylovora untersucht, und alle Pflanzen mit Symptomen von Erwinia amylovora sowie alle umliegenden Wirtspflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet; oder
b. iii. Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri wurden an höchstens 2 Prozent der CAC-Pflanzen auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie von Candidatus Phytoplasma pyri festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.
10.9 Rubus L.
10.9.1 Vorstufenmaterial
Visuelle Kontrollen:
Visuelle Kontrollen müssen zweimal jährlich durchgeführt werden.
Beprobung und Untersuchung:
Jede Vorstufenmutterpflanze muss zwei Jahre nach ihrer Anerkennung als Vorstufenmutterpflanze und danach alle zwei Jahre beprobt und hinsichtlich folgender Schadorganismen getestet werden: – Arabis mosaic virus (ArMV)
– Raspberry ringspot virus (RpRSV)
– Strawberry latent ringspot virus (SLRSV)
– Tomato black ring virus (Tomato black ring nepovirus)
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Pflanzen der Kategorie Vorstufenmaterial, die Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus aufweisen, wurden entfernt und umgehend vernichtet, ausser ein Test hat das Freisein dieser Pflanzen in Bezug auf diese Schadorganismen bestätigt.
b. Pflanzen der Kategorie Vorstufenmaterial auf der Produktionsfläche müssen von anderen Wirtspflanzen isoliert werden; die Distanz der Isolation der Produktionsfläche muss abhängig von den örtlichen Begebenheiten, des Typs des Vermehrungsmaterials, des Auftretens von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus im betreffenden Gebiet und von den relevanten Risiken gemacht werden, die aufgrund einer amtlichen Kontrolle durch die zuständige amtliche Stelle ermessen werden.
10.9.2 Basismaterial
Visuelle Kontrolle:
Wenn die Pflanzen im Feld oder in Töpfen aufgezogen werden, müssen die visuelle Kontrollen zweimal jährlich durchgeführt werden. Für Pflanzen, die durch Mikrovermehrung erzeugt und für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten gehalten werden, ist nur eine visuelle Kontrolle in diesem Zeitpunkt notwendig.
Beprobung und Untersuchung:
Eine Beprobung und Untersuchung muss durchgeführt werden, falls während den visuellen Kontrollen uneindeutige Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus oder Tomato black ring virus festgestellt werden.
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Pflanzen der Kategorie Basismaterial, die Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus aufweisen, wurden entfernt und umgehend vernichtet, ausser ein Test hat das Freisein dieser Pflanzen in Bezug auf diese Schadorganismen bestätigt.
b. Pflanzen der Kategorie Basismaterial auf der Produktionsfläche müssen von anderen Wirtspflanzen isoliert werden; die Distanz der Isolation der Produktionsfläche muss abhängig von den örtlichen Begebenheiten, des Typs des Vermehrungsmaterials, des Auftretens von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus im betreffenden Gebiet und von den relevanten Risiken gemacht werden, die aufgrund einer amtlichen Kontrolle durch die zuständige amtliche Stelle ermessen werden; und
c. Symptome von Viren nach Anhang 3 Ziffer 10.5, die in Bezug auf Rubus L. geregelt sind, wurden an höchstens 0,25 Prozent der Pflanzen der Kategorie Basismaterial auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie der Viren festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.
10.9.3 Zertifiziertes Material
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
Beprobung und Untersuchung:
Eine Beprobung und Untersuchung muss durchgeführt werden, falls während den visuellen Kontrollen uneindeutige Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus oder Tomato black ring virus festgestellt werden.
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Pflanzen der Kategorie zertifiziertes Material, die Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus aufweisen, wurden entfernt und umgehend vernichtet, ausser ein Test hat das Freisein dieser Pflanzen in Bezug auf diese Schadorganismen bestätigt.
b. Pflanzen der Kategorie zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche müssen von anderen Wirtspflanzen isoliert werden; die Distanz der Isolation der Produktionsfläche muss abhängig von den örtlichen Begebenheiten, des Typs des Vermehrungsmaterials, des Auftretens von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus im betreffenden Gebiet und von den relevanten Risiken gemacht werden, die aufgrund einer amtlichen Kontrolle durch die zuständige amtliche Stelle ermessen werden.
c. Symptome von Viren nach Anhang 3 Ziffer 10.5, die in Bezug auf Rubus L. geregelt sind, wurden an höchstens 0,5 Prozent der Pflanzen der Kategorie zertifiziertes Material auf der Produktionsfläche während der letzten vollständigen Vegetationsperiode im geeignetsten Zeitraum im Jahr unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen, der Wachstumsbedingungen der Pflanzen und der Biologie der Viren festgestellt, und alle symptomatischen Pflanzen sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und umgehend vernichtet.
10.9.4 CAC
Visuelle Kontrolle:
Visuelle Kontrollen müssen einmal jährlich durchgeführt werden.
Beprobung und Untersuchung:
Eine Beprobung und Untersuchung muss durchgeführt werden, falls während den visuellen Kontrollen uneindeutige Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus oder Tomato black ring virus festgestellt werden.
Massnahmen bezüglich Produktionsfläche, Erzeugungsort und Gebiet:
Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen müssen Pflanzen der Kategorie CAC, die Symptome von Arabis mosaic virus, Raspberry ringspot virus, Strawberry latent ringspot virus und Tomato black ring virus aufweisen, gerodet und umgehend vernichtet werden, ausser ein Test hat das Freisein dieser Pflanzen in Bezug auf diese Schadorganismen bestätigt.
³⁰ Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998 ( SR 916.151 ).
11. Saatgut von Solanum tuberosum (Kartoffelsamen)
Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle führt Kontrollen und andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass die folgenden Anforderungen in Bezug auf das Auftreten von GNQO auf Saatgut von Solanum tuberosum erfüllt sind:
a. Das Saatgut stammt aus Gebieten, in denen ein Auftreten von Potato spindle tuber viroid nicht festgestellt wurde; oder
b. im Vermehrungsbetrieb wurden an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch Potato spindle tuber viroid verursachten Krankheit festgestellt; oder
c. die Pflanzen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden amtlich auf Potato spindle tuber viroid getestet und dabei als frei von diesem Schadorganismus befunden.
12. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Humulus lupulus , ausser Samen
Die zuständige amtliche Stelle oder der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle führt Kontrollen und andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass die in der folgenden Tabelle genannten Voraussetzungen hinsichtlich der jeweiligen GNQO und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind:
²⁵ SR 916.151
Anhang 5 ³¹
³¹ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V des WBF und des UVEK vom 11. März 2022, in Kraft seit 15. April 2022 ( AS 2022 216 ).
(Art. 7 Abs. 1)
Waren, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern verboten ist
³² SR 632.10 Anhang
Anhang 6 ³³
³³ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V des WBF und des UVEK vom 11. März 2022, in Kraft seit 15. April 2022 ( AS 2022 216 ).
(Art. 7 Abs. 2)
Waren, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegt
³⁴ SR 632.10 Anhang
Anhang 7 ³⁵
³⁵ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020 ( AS 2020 3073 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des WBF und des UVEK vom 11. März 2022, in Kraft seit 15. April 2022 ( AS 2022 216 ).
(Art. 7 Abs. 3)
Spezifische Voraussetzungen, die bestimmte Waren für die Einfuhr aus bestimmten Drittländern zusätzlich erfüllen müssen
³⁶ SR 632.10 Anhang
³⁷ SR 916.151.1
Anhang 8 ³⁸
³⁸ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020 ( AS 2020 3073 ) und vom 11. März 2022, in Kraft seit 15. April 2022 ( AS 2022 216 ).
(Art. 8 und 15)
Samen und weitere Waren, die aus der EU eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen unter der Voraussetzung, dass ihnen ein Pflanzenpass beiliegt
1. Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, von Choisya Kunth, Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihren Hybriden, Casimiroa La Llave, Clausena Burm. f., Murraya J. Koenig ex L., Vepris Comm., Zanthoxylum L. und Vitis L.
2. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, mit Stielen und Blättern.
3. Holz, das die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a. Es gilt als Pflanzenerzeugnis nach Artikel 2 Buchstabe e PGesV.
b. Es wurde ganz oder teilweise aus Juglans L., Platanus L. und Pterocarya Kunth gewonnen, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung.
c. Es entspricht einer der folgenden Warenbezeichnungen:
4. Getreidesamen im Sinne der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998⁴⁰ von: – Oryza sativa L.
5. Gemüsesamen im Sinne der Vermehrungsmaterial-Verordnung von: – Allium cepa L.
– Allium porrum L.
– Capsicum annuum L.
– Phaseolus coccineus L.
– Phaseolus vulgaris L.
– Pisum sativum L.
– Solanum lycopersicum L.
– Vicia faba L.
6. Samen von Solanum tuberosum L. (Echte Kartoffelsamen, true potato seeds ).
7. Samen von Futterpflanzen im Sinne der Vermehrungsmaterial-Verordnung: – Medicago sativa L.
8. Samen von Öl- und Faserpflanzen im Sinne der Vermehrungsmaterial-Verordnung von: – Brassica napus L.
– Brassica rapa L.
– Glycine max (L.) Merrill
– Helianthus annuus L.
– Linum usitatissimum L.
– Sinapis alba L.
9. Samen von Zierpflanzen, die zu gewerblichen Zwecken eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, von: – Allium L.
– Capsicum annuum L.
– Helianthus annuus L.
– Prunus avium L.
– Prunus arme niaca L.
– Prunus cerasus L.
– Prunus domestica L.
– Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb
– Prunus persica (L.) Batsch
– Prunus salicina Lindley
10. Samen von Obstarten im Sinne der Vermehrungsmaterial-Verordnung von: – Prunus avium L.
– Prunus armeniaca L.
– Prunus cerasus L.
– Prunus domestica L.
– Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb
– Prunus persica (L.) Batsch
– Prunus salicina Lindley
³⁹ SR 632.10 Anhang
⁴⁰ SR 916.151
Anhang 8a ⁴¹
⁴¹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 ( AS 2020 3073 ).
(Art. 8 a und 15 a )
Waren, die nur unter bestimmten Voraussetzungen aus der EU eingeführt und in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen
Anhang 9 ⁴²
⁴² Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V des WBF und des UVEK vom 11. März 2022, mit Wirkung seit 15. April 2022 ( AS 2022 216 ).
Anhang 10
(Art. 17)
Muster für Pflanzenpässe1. Einleitung
1.1 In der betreffenden Kategorie muss eines der Muster ausgewählt werden.
1.2 Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck «Rückverfolgbarkeitscode» einen Buchstabencode oder einen numerischen oder alphanumerischen Code, mit dem die Sendung, die Partie oder die Handelseinheit zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit gekennzeichnet wird, einschliesslich Codes, die auf eine Partie, ein Los, eine Serie, ein Herstellungsdatum oder Unternehmerdokumente verweisen.
2. Pflanzenpass für die Einfuhr aus der EU und das Inverkehrbringen
3. Pflanzenpass für Schutzgebiete
4. Pflanzenpass für die Einfuhr aus der EU und das Inverkehrbringen kombiniert mit einer Zertifizierungsetikette
5. Pflanzenpass für Schutzgebiete kombiniert mit einer Zertifizierungsetikette
Anhang 11 ⁴³
⁴³ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V des WBF und des UVEK vom 11. März 2022, in Kraft seit 15. April 2022 ( AS 2022 216 ).
(Art. 18)
Typen und Arten von Pflanzen, für welche die Ausnahme betreffend den Rückverfolgbarkeitscode nach Artikel 75 Absatz 6 PGesV nicht gilt
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen, von Citrus, Coffea L., Lavandula dentata L., Nerium oleander L . , Olea europaea L., Polygala myrtifolia L., P runus dulcis (Mill.) D.A.Webb, und Solanum tuberosum L.
Anhang 12 ⁴⁴
⁴⁴ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 4 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Aug. 2020 ( AS 2020 3073 ).
Anhang 13
(Art. 24)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…⁴⁵
⁴⁵ Die Änderungen können unter AS 2019 4773 konsultiert werden.
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