Übereinkommen über den Bau und Betrieb einer europäischen Synchrotronstrahlungsanlage (0.424.10)
INHALT
Übereinkommen über den Bau und Betrieb einer europäischen Synchrotronstrahlungsanlage
- Übereinkommen über den Bau und Betrieb einer europäischen Synchrotronstrahlungsanlage
- Art. 1 Errichtung der Anlage
- Art. 2 Name und Sitz
- Art. 3 Organe
- Art. 4 Verkehr von Personen und wissenschaftlicher Ausrüstung
- Art. 5 Finanzierung
- Art. 6 Beiträge
- Art. 7 Steuern
- Art. 8 Absprachen mit anderen Nutzern
- Art. 9 Schule
- Art. 10 Streitigkeiten
- Art. 11 Inkrafttreten
- Art. 12 Beitritt
- Art. 13 Laufzeit
- Unterschriften
- Anhänge 1 bis 4 ⁵
- Geltungsbereich am 20. Februar 2019 ⁶
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