Übereinkommen über den Bau und Betrieb einer europäischen Synchrotronstrahlungsanlage (0.424.10)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über den Bau und Betrieb einer europäischen Synchrotronstrahlungsanlage

Abgeschlossen in Paris am 16. Dezember 1988 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. Dezember 1989 In Kraft getreten für die Schweiz am 9. Juli 2004 (Stand am 22. März 2018)
Die Regierung des Königreichs Belgien, die Regierung des Königreichs Dänemark, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Regierung der Republik Finnland, die Regierung der Französischen Republik, die Regierung der Italienischen Republik, die Regierung des Königreichs der Niederlande ¹ , die Regierung des Königreichs Norwegen, die Regierung der Russischen Föderation, die Regierung des Königreichs Schweden, die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die Regierung des Königreichs Spanien, die Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland
im Folgenden als «Vertragsparteien» bezeichnet,
wobei vereinbart ist, dass die Regierungen des Königreichs Dänemark, der Republik Finnland, des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden gemeinsam als eine einzige Vertragspartei handeln,
und wobei vereinbart ist, dass die Regierungen des Königreichs Belgien und des Königreichs der Niederlande gemeinsam als eine einzige Vertragspartei handeln –
in der Erkenntnis, dass die Regierung der Russischen Föderation diesem Übereinkommen als neue Vertragspartei nach dem am 23. Juni 2014 und am 15. Juli 2014 unterzeichneten Beitrittsprotokoll beigetreten ist;
in dem Wunsch, die Stellung Europas in der Welt weiter zu festigen und die wissenschaftliche Zusammenarbeit über interdisziplinäre und nationale Grenzen hinweg zu vertiefen;
in der Erkenntnis, dass die Synchrotronstrahlung in Zukunft auf vielen verschiedenen Gebieten und für die Anwendung in der Industrie grosse Bedeutung haben wird;
in der Hoffnung, dass sich andere europäische Staaten an den Tätigkeiten beteiligen werden, die sie gemeinsam im Rahmen dieses Übereinkommens zu unternehmen beabsichtigen;
aufbauend auf der erfolgreichen Zusammenarbeit europäischer Wissenschaftler im Rahmen der Europäischen Wissenschaftsstiftung und den unter ihrer Schirmherrschaft und im Rahmen der am 10. Dezember 1985 in Brüssel geschlossenen Vereinbarung durchgeführten Vorarbeiten sowie gestützt auf das Protokoll vom 22. Dezember 1987;
aufgrund des Beschlusses, den Bau und Betrieb der Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage mit einer leistungsstarken Röntgenstrahlungsquelle zur Nutzung durch ihre Wissenschaftler zu fördern –
sind wie folgt übereingekommen: ²
¹ Beitrittsprotokoll des Königreichs der Niederlande vom 9. Dez. 1991. ² Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 1 des Prot. vom 23. Juni und 15. Juli 2014 über den Beitritt der Regierung der Russischen Föderation zu dem Übereinkommen vom 16. Dezember 1988 über den Bau und Betrieb einer Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage, in Kraft getreten für die Schweiz am 22. März 2018 ( AS 2019 891 ).
Art. 1 Errichtung der Anlage
Der Bau und Betrieb der Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage werden einer Société civile, im Folgenden als «Gesellschaft» bezeichnet, übertragen, für die das französische Recht gilt, sofern in diesem Übereinkommen und in der ihm als Anlage beigefügten Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die Gesellschaft führt nur Tätigkeiten zu friedlichen Zwecken durch. Die Vollmitglieder der Gesellschaft, im Folgenden als «Mitglieder» bezeichnet, sind von jeder Vertragspartei hierfür benannte geeignete Körperschaften.
Art. 2 Name und Sitz
Die Gesellschaft führt den Namen Europäische Synchrotronstrahlungsanlage (European Synchrotron Radiation Facility – ESRF) und hat ihren eingetragenen Sitz in Grenoble.
Art. 3 Organe
1.  Die Organe der Gesellschaft sind der Rat und der Generaldirektor.
2.  Die Delegierten im Rat werden nach einem durch die jeweilige Vertragspartei festgelegten Verfahren ernannt und abberufen. Dieses Verfahren soll sicherstellen, dass der Rat als Mitgliederversammlung der Gesellschaft handeln kann. Jede Vertragspartei trifft dafür Vorkehrungen, das Ratssekretariat schriftlich von jeder Ernennung oder Abberufung zu unterrichten.
3.  Die Gesellschaft erhält einen durch den Rat ernannten angesehenen Wissenschaftler als Generaldirektor.
Art. 4 Verkehr von Personen und wissenschaftlicher Ausrüstung
1.  Nach Massgabe der Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verpflichtet sich jede Vertragspartei, in ihrem Hoheitsbereich die Freizügigkeit und den Aufenthalt von Angehörigen der Staaten der Vertragsparteien, die von der Gesellschaft beschäftigt oder dorthin entsandt worden sind oder unter Nutzung der Anlagen der Gesellschaft Forschung betreiben, zu erleichtern.
2.  Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in ihrem Hoheitsbereich die Aus­stellung von Durchfuhrdokumenten für die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichen Ausrüstungen und Proben, die für die Forschung unter Nutzung der Anlagen der Gesellschaft verwendet werden sollen, zu vereinfachen.
Art. 5 Finanzierung
1.  Jede Vertragspartei verpflichtet sich, den Mitgliedern, für die sie verantwortlich ist, einen jährlichen Zuschuss zu gewähren, der ihre Beiträge an die Kosten der Gesellschaft deckt.
2.  Die Baukosten nach Absatz 3 beziehen sich auf eine Anlage mit dreissig Strahlrohren, deren Zielspezifikationen in Anhang 2 festgelegt sind. Die Bauzeit wird in zwei Phasen unterteilt. Während der Phase I errichtet die Gesellschaft die Synchrotronstrahlungsquelle und mindestens sieben Strahlrohre und nimmt sie in Betrieb. Während der Phase II betreibt das Unternehmen die Quelle und nimmt nacheinander die übrigen Strahlrohre in Betrieb. Es wird erwartet, dass Phase I nicht länger als sechseinhalb Jahre nach dem Tag des Baubeginns dauert. Sie endet an dem Tag, den der Rat unter Berücksichtigung der in Anhang 2 enthaltenen Zielspezifikation festlegt, oder an dem Tag, an dem die in Absatz 4 Buchstabe a) bestimmte Kostengrenze erreicht ist, je nachdem, welcher Tag früher eintritt. Es wird erwartet, dass Phase II nach dem Ende der Phase I weitere viereinhalb Jahre dauert.
3.  Die «Baukosten» sind die Summe:
a) sämtlicher Ausgaben während der Phase I;
b) desjenigen Teiles der Ausgaben während der Phase II, der dem Abschluss der Inbetriebnahme der Quelle, dem Bau der übrigen Strahlrohre und der entsprechenden Änderung der Quelle zugerechnet wird.
4.  Die Baukosten dürfen, gerechnet zu den Preisen vom 1. Januar 1987, folgende Beträge nicht übersteigen:
a) während der Phase I 2,2 Milliarden Französische Francs;
b) während der Phase II 400 Millionen Französische Francs.
5.  Eine Aufstellung der geschätzten jährlich anfallenden Kosten ist als Anhang 3 beigefügt.
6.  Der Rat überprüft wenigstens einmal jährlich die tatsächlichen und die voraus­geschätzten Baukosten. Gewinnt der Rat zu irgendeinem Zeitpunkt den Eindruck, dass die Quelle und die Strahlrohre unter Berücksichtigung der in Absatz 4 fest­gelegten Kostengrenzen und der in Anhang 2 enthaltenen Zielspezifikationen mög­licherweise nicht zufriedenstellend fertiggestellt werden, so legt der Rat auf Anraten des Generaldirektors Massnahmen zur Eindämmung der Kosten fest, um sicher­zustellen, dass die Grenzen nicht überschritten werden.
7.  Unter aussergewöhnlichen Umständen kann der Rat durch einstimmigen Beschluss eine Änderung der Baukosten genehmigen.
Art. 6 Beiträge
1.  Die französische Vertragspartei stellt der Gesellschaft kostenlos und in baureifem Zustand das Grundstück in Grenoble zur Verfügung, das auf dem als Anhang 4 beigefügten Lageplan eingezeichnet ist.
2.  Die Mitglieder tragen in folgendem Verhältnis zu den Baukosten vor Mehrwertsteuer bei:
33 % für die Mitglieder aus der Französischen Republik (einschliesslich eines Sitzstaatzuschlags von 10 %),
23 % für die Mitglieder aus der Bundesrepublik Deutschland,
14 % für die Mitglieder aus der Italienischen Republik,
12 % für die Mitglieder aus dem Vereinigten Königreich,
6 % total für die Mitglieder aus dem Königreich Belgien und dem Königreich der Niederlande,
4 % für die Mitglieder aus dem Königreich Spanien,
4 % total für die Mitglieder aus dem Königreich Dänemark, aus der Republik Finnland, aus dem Königreich Norwegen und aus dem Königreich Schweden,
4 % für die Mitglieder aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Erhöhungen der Beiträge von Vertragsparteien oder Beiträgen von Regierungen, die diesem Übereinkommen nach Artikel 12 beitreten, sind für die Verringerung des Beitrags der Mitglieder einer jeden Vertragspartei, die mehr als 4 % zahlt, zu verwenden um einen Betrag, der proportional zu ihrem derzeitigen Beitrag ist, wobei der Sitzstaatzuschlag von 10 % unberücksichtigt bleibt.
3.  Die Mitglieder der Gesellschaft tragen in folgendem Verhältnis zu den Betriebs­kosten vor Mehrwertsteuer bei:
27,5 % für die Mitglieder aus der Französischen Republik (einschliesslich eines Sitzstaatzuschlags von 2 %);
24 % für die Mitglieder aus der Bundesrepublik Deutschland;
13,2 % für die Mitglieder aus der Italienischen Republik;
10,5 % für die Mitglieder aus dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland;
6 % für die Mitglieder aus der Russischen Föderation;
5,8 % für die Mitglieder aus dem Königreich Belgien und aus dem Königreich der Niederlande;
5 % für die Mitglieder aus dem Königreich Dänemark, aus der Republik Finnland, aus dem Königreich Norwegen und aus dem Königreich Schweden;
4 % für die Mitglieder aus dem Königreich Spanien;
4 % für die Mitglieder aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Erhöhungen der Beiträge von Vertragsparteien oder Beiträge von Regierungen, die diesem Übereinkommen nach Artikel 12 beitreten, sind für die Verringerung des Beitrags der Mitglieder aus der Französischen Republik auf 26 % sowie nach Erreichung dieses Prozentsatzes für die Verringerung der Beiträge der Mitglieder aus jeder Vertragspartei um einen Betrag, der proportional ihrem derzeitigen Beitrag entspricht, zu verwenden; jedoch darf der Beitrag von Mitgliedern aus einer einzelnen Vertragspartei nicht auf unter 4 % gesenkt werden.³
4.  Gewinnt der Rat den Eindruck, dass zwischen der anteiligen Nutzung der Anlage durch die Wissenschaftler einer Vertragspartei und dem Beitrag der Mitglieder dieser Vertragspartei ein andauerndes erhebliches Ungleich­gewicht besteht, so kann der Rat Massnahmen zur Einschränkung dieser Nutzung beschliessen, sofern sich nicht die Vertragsparteien mit einer angemessenen Neuregelung der in Absatz 3 festgelegten Beitragssätze einverstanden erklären.
³ Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des Prot. vom 23. Juni und 15. Juli 2014 über den Beitritt der Regierung der Russischen Föderation zu dem Übereinkommen vom 16. Dezember 1988 über den Bau und Betrieb einer Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage, in Kraft getreten für die Schweiz am 22. März 2018 ( AS 2019 891 ).
Art. 7 Steuern
1.  Die Gesellschaft unterliegt der französischen Mehrwertsteuer. Die Beiträge von Mitgliedern mit Sitz ausserhalb Frankreichs unterliegen nicht der Mehrwertsteuer in Frankreich. Diese Bestimmung beschränkt nicht das Recht der Gesellschaft, Abzüge vorzunehmen.
2.  Durch die Gesellschaft aus anderen Ländern eingeführte Waren geniessen Befreiung von Zöllen im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft.
Art. 8 Absprachen mit anderen Nutzern
Absprachen über die langfristige Nutzung der Synchrotronstrahlung durch diesem Übereinkommen nichtbeitretende Regierungen oder Gruppen von Regierungen oder durch Einrichtungen oder Organisationen dieser Regierungen oder Gruppen von Regierungen können durch die Gesellschaft mit einstimmiger Zustimmung des Rates getroffen werden.
Art. 9 Schule
1.  Die französische Vertragspartei errichtet schrittweise eine oder mehrere Schulen, in denen nichtfranzösische Kinder unentgeltlich eine Bildung erhalten, die darauf ausgerichtet ist, ihre Wiedereingliederung in das Bildungssystem ihres Heimatlands zu gestatten, und betreibt sie gebührenfrei.
2.  Zu diesem Zweck werden die anderen beteiligten Vertragsparteien die Möglichkeit haben, der französischen Vertragspartei nichtfranzösische Lehrkräfte zur Verfügung zu stellen.
3.  Entscheidet der Rat, dass die obigen Regelungen den Bedürfnissen der nichtfranzösischen Kinder nicht ausreichend gerecht werden, so treffen die Vertragsparteien Vorkehrungen, um eine voll befriedigende Alternative zu finden.
Art. 10 Streitigkeiten
1.  Die Vertragsparteien werden sich bemühen, jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch Verhandlungen beizulegen.
2.  Gelangen die Vertragsparteien nicht zu einer Einigung über die Beilegung einer Streitigkeit, so kann jede der betroffenen Vertragsparteien die Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreiten.
3.  Jede Streitpartei bestellt einen Schiedsrichter; handelt es sich um eine Streitigkeit zwischen einer der Vertragsparteien und zwei oder mehr anderen Vertragsparteien, so wählen letztere jedoch gemeinsam einen Schiedsrichter. Die so bestellten Schiedsrichter wählen einen Angehörigen eines Staates, der nicht derjenige einer an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei ist, als Obmann, der die Aufgaben des Schiedsgerichts übernimmt und dessen Stimme bei Stimmengleichheit der Schiedsrichter den Ausschlag gibt. Die Schiedsrichter werden innerhalb von zwei Monaten nach der Beantragung einer schiedsgerichtlichen Regelung bestellt, der Vorsitzende innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt.
4.  Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten und wird keine andere Regelung getroffen, so kann jede Streitpartei den Präsidenten des Gerichts­hofs der Europäischen Gemeinschaften bitten, die erforderlichen Bestellungen vor­zunehmen.
5.  Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit.
6.  Das Schiedsgericht entscheidet auf der Grundlage des Artikels 38, Absatz 1 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs. Seine Entscheidungen sind bindend.
7.  Das Gericht gibt sich eine Verfahrensordnung nach Teil IV, Kapitel III des am 18. Oktober 1907⁴ in Den Haag unterzeichneten Abkommens zur fried­lichen Erledigung internationaler Streitfälle.
8.  Jede Streitpartei trägt ihre eigenen Kosten und einen gleichen Anteil an den Kosten des Schiedsverfahrens.
9.  Die Bestimmungen dieses Artikels mit Ausnahme des Absatzes 6 gelten auch für alle Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern über die Tätigkeit der Gesellschaft, die nach Artikel 26 der Satzung den Vertragsparteien zu unterbreiten sind. Das Gericht stützt sich bei seinen Entscheidungen auf die für die jeweilige Streitigkeit geltenden Rechtsvorschriften.
⁴ SR 0.193.212
Art. 11 Inkrafttreten
1.  Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem alle Unterzeichnerregierungen der Regierung der Französischen Republik notifiziert haben, dass die erforderlichen verfassungsrechtlichen Verfahren abgeschlossen sind, oder zwei Monate nach dem Tag, an dem Unterzeichnerregierungen, die wenigstens 80 % der in Artikel 5 aufgeführten Baukosten tragen, der Regierung der Französischen Republik notifiziert haben, dass sie beschlossen haben, das Übereinkommen untereinander in Kraft zu setzen.
2.  Die Regierung der Französischen Republik unterrichtet umgehend alle Unterzeichnerregierungen vom Zeitpunkt jeder in Absatz 1 vorgesehenen Notifikation sowie vom Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.
3.  Vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Vertragspartei die Bestimmungen der Artikel 1 und 3 in Kraft setzen, um Mitglieder der Gesellschaft zu benennen und Delegierte für den Rat zu ernennen.
Art. 12 Beitritt
Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Regierung oder jede Gruppe von gemeinsam handelnden Regierungen diesem mit Zustimmung aller Vertragsparteien beitreten. Die Beitrittsbedingungen sind Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Vertragspartien und der beitretenden Regierung oder der beitretenden Gruppe von Regierungen.
Art. 13 Laufzeit
1.  Dieses Übereinkommen wird zunächst für einen Zeitraum geschlossen, der am 31. Dezember 2007 endet, und bleibt danach in Kraft. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren gekündigt werden; die Kündigung erfolgt gegenüber der Regierung der Französischen Republik. Der Rücktritt kann nur am 31. Dezember 2007 oder am Ende eines der darauffolgenden Dreijahreszeiträume wirksam werden.
2.  Die Bedingungen und Wirkungen eines Rücktritts oder eines Ausserkrafttretens, insbesondere die Kosten der Demontage der Anlagen und Gebäude der Gesellschaft sowie Entschädigungen für Verluste, werden von den Vertragsparteien vor dem Rücktritt oder Ausserkrafttreten einvernehmlich geregelt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten unterzeichneten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris am 16. Dezember 1988 in deutscher, englischer, französischer, italienischer, niederländischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird; diese übermittelt allen Vertragsparteien und allen beitretenden Regierungen beglaubigte Abschriften und notifiziert ihnen später alle Änderungen.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhänge 1 bis 4 ⁵

⁵ Die Anhänge werden in der AS nicht veröffentlicht. Sie können beim Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, Internationale Forschungsorganisationen, 3003 Bern, eingesehen werden (siehe AS 2012 3631 , 2019 891 ).
Anhang 1
Modifizierte Satzung der European Synchrotron Radiat i on Facility (ESRF) Europäische Synchrotronstrahlungsa n lage
Anhang 2
Zielspezifikationen für die Phase I
Anhang 3
Geschätzte jährliche Kostenbelastung
Anhang 4
Lageplan

Geltungsbereich am 20. Februar 2019 ⁶

⁶ AS 2006 465 , 2016 3251 , 2019 891 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Belgien

  9. Juni

2004

  9. Juli

2004

Dänemark

  5. Januar

1990

  9. Juli

2004

Deutschland

  8. September

1989

  9. Juli

2004

Finnland

27. August

1991

  9. Juli

2004

Frankreich

29. Dezember

1989

  9. Juli

2004

Italien

  2. Januar

1995

  9. Juli

2004

Niederlande

16. Juli

2016 B

16. Juli

2016

Norwegen

12. Juli

1989

  9. Juli

2004

Russland

23. Juni

2014

22. März

2018

Schweden

10. November

1989

  9. Juli

2004

Schweiz

16. Dezember

1989

  9. Juli

2004

Spanien

  6. Juli

1990

  9. Juli

2004

Vereinigtes Königreich

14. März

1990

  9. Juli

2004

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