Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erze... (817.021.23)
INHALT
Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH)
- Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH)
- 1. Abschnitt: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe
- Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
- Art. 2 Begriffe
- 2. Abschnitt: Ermittlung und Festlegung der Rückstandshöchstgehalte
- Art. 3 Kriterien und Grundlagen für die Ermittlung der Rückstandshöchstgehalte
- Art. 4 Wirkstoffe, für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind
- Art. 5 Rückstandshöchstgehalte für verarbeitete oder vermischte Erzeugnisse
- Art. 6 Neubewertung bestehender Rückstandshöchstgehalte
- Art. 7 Rückstandshöchstgehalte für in der Schweiz nicht verwendete Pflanzenschutzmittel oder Biozidprodukte
- 3. Abschnitt: Überschreitung von Rückstandshöchstgehalten
- Art. 8 Verbot des Inverkehrbringens und Zulassung bei Überschreitung
- Art. 9 Verbot der Verarbeitung und Vermischung
- 4. Abschnitt: Anpassung der Anhänge und Weisungen an die kantonale Vollzugsbehörden
- Art. 10 Nachführen der Anhänge
- Art. 11 Weisungen an die kantonalen Vollzugsbehörden
- 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses
- Art. 13 Übergangsbestimmungen
- Art. 13 a ¹⁹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. März 2018
- Art. 13 b ²⁰ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020
- Art. 13 c ²¹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2022
- Art. 13 d ²² Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2023
- Art. 14 Inkrafttreten
- Anhang 1 ²³
- Erzeugnisse pflanzlicher und tierischer Herkunft, für die Rückstandshöchstgehalte gelten
- 1 Erläuterung
- 2 Erläuterung zu Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
- 3 Tabelle
- Anhang 2 ²⁵
- Zulässige Höchstgehalte für Pestizidrückstände ²⁶
- Anhang 3 ²⁷
- Pestizide, für die keine Rückstandshöchstgehalte gelten
- 1 Erläuterungen
- 2 Tabelle
- Anhang 4
- Wirkstoff-Erzeugnis-Kombinationen nach Artikel 11 Absatz 4 (Begasungsmittel)
- 1 Erläuterungen
- 2 Tabelle
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