Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erze... (817.021.23)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH)

(VPRH) vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Juli 2023)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e und 95 Absatz 3 der Verordnung vom 16. Dezember 2016¹ über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LGV),
verordnet:
¹ SR 817.02

1. Abschnitt: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung legt die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft fest.
² Sie gilt für Erzeugnisse nach Anhang 1 sowie für Teile davon, unabhängig davon, ob sie unverarbeitet, verarbeitet oder in einem zusammengesetzten Lebensmittel verwendet werden.
³ Sie gilt nicht für Erzeugnisse, wenn diese nachweislich bestimmt sind:
a. für die Herstellung anderer Erzeugnisse als Lebensmittel;
b. zur Aussaat oder zur Anpflanzung; oder
c. für zugelassene Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten.
Art. 2 Begriffe
¹ In dieser Verordnung bedeuten:
a. Pestizide: 1. derzeit oder früher in Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000² (ChemG) verwendete Wirkstoffe und ihre Stoffwechsel-, Abbau- oder Reaktionsprodukte, oder
2. Wirkstoffe und ihre Stoffwechsel-, Abbau- oder Reaktionsprodukte aus Biozidprodukten im Sinne der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005³ (VBP), die nicht bereits in anderen Erlassen geregelt werden;
b. Rückstandshöchstgehalt (RHG): die höchste zulässige Konzentration eines Pestizidrückstands in oder auf Erzeugnissen;
c. CXL: der von der Codex-Alimentarius-Kommission festgelegte Rückstandshöchstgehalt (Codex Maximum Residue Limit for Pesticide);
d. Einfuhrtoleranz: Rückstandshöchstgehalt für eingeführte Erzeugnisse, der festgesetzt wird, wenn: 1. für ein Erzeugnis die Verwendung eines Wirkstoffs in einem Pflanzenschutzmittel oder einem Biozidprodukt aus anderen Gründen als dem Schutz der Gesundheit nicht zugelassen ist, oder
2. für ein Erzeugnis und dessen Verwendung der geltende Rückstandshöchstgehalt aus anderen Gründen als dem Schutz der Gesundheit festgelegt wurde;
e. Bestimmungsgrenze: die geringste Rückstandskonzentration, die im Rahmen der routinemässigen Überwachung mit Methoden, die nach guter Laborpraxis validiert sind, quantifiziert und erfasst werden kann.
² Soweit die Lebensmittelgesetzgebung keine Begriffsbestimmungen enthält, gelten für diese Verordnung die Begriffe des ChemG, der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005⁴, der VBP und der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010⁵ (PSMV).
² SR 813.1
³ SR 813.12
⁴ SR 813.11
⁵ SR 916.161

2. Abschnitt: Ermittlung und Festlegung der Rückstandshöchstgehalte

Art. 3 Kriterien und Grundlagen für die Ermittlung der Rückstandshöchstgehalte
¹ Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ermittelt die Höchstgehalte für Pestizidrückstände. Es zieht die betroffenen Bundesstellen bei.
² Es berücksichtigt dabei:
a. das Gefahrenpotenzial der Pestizidrückstände für den Menschen;
b.⁶
die üblichen wissenschaftlichen Unterlagen;
c. bei Pflanzenschutzmitteln: die einheitlichen Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nach Anhang 9 PSMV⁷;
d. bei Biozidprodukten: Artikel 17 VBP⁸;
e. den wissenschaftlich-technischen Kenntnisstand für die Bewertung der Toxikologie und der Rückstandsexposition;
f. die technisch unvermeidbare Konzentration eines Pestizids im Lebensmittel aufgrund der guten Landwirtschaftspraxis oder der guten Herstellungspraxis;
g. die Aufnahme des Pestizids auf der Grundlage der Verzehrmengen der betreffenden Lebensmittel;
h. das mögliche Vorhandensein von Pestizidrückständen aus anderen Quellen als der Anwendung als Pflanzenschutzmittel oder Biozidprodukt;
i. die bekannten kumulativen oder synergistischen Interaktionen von Wirkstoffen, die auf gleiche biologische Systeme im menschlichen Organismus wirken;
j. ob ein CXL festgelegt wurde;
k. ob nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005⁹ bereits ein Rückstandshöchstgehalt festgelegt wurde;
l.¹⁰
ob im Falle eines Begehrens für Einfuhrtoleranzen nach Artikel 7 in einem anderen Land eine gute Pflanzenschutzpraxis oder Biozidpraxis besteht, die für die vorschriftsgemässe Verwendung eines Wirkstoffs in diesem Land gilt;
m. Überwachungsdaten;
n. weitere Faktoren, die für den zu prüfenden Sachverhalt relevant sind.
³ Die Höchstgehalte für Pestizidrückstände sind in Anhang 2 festgelegt.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2239 ).
⁷ SR 916.161
⁸ SR 813.12
⁹ Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates, ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1, in der in der EU jeweils verbindlichen Fassung.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2239 ).
Art. 4 Wirkstoffe, für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind
Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln, die im Rahmen der PSMV¹¹ oder der VBP¹² und auf der Basis von Artikel 3 beurteilt worden sind und für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind, sind in Anhang 3 aufgeführt.
¹¹ SR 916.161
¹² SR 813.12
Art. 5 Rückstandshöchstgehalte für verarbeitete oder vermischte Erzeugnisse
Sind für verarbeitete oder vermischte Erzeugnisse keine Rückstandshöchstgehalte in Anhang 2 festgelegt, so gelten die Rückstandshöchstgehalte für das Rohprodukt, wobei die durch die Verarbeitung oder die Vermischung bewirkten Veränderungen der Pestizidrückstandsgehalte zu berücksichtigen sind.
Art. 6 Neubewertung bestehender Rückstandshöchstgehalte
Ändern sich die Rahmenbedingungen gegenüber der Situation zum Zeitpunkt der Festlegung der Rückstandshöchstgehalte, so überprüft das BLV die bestehenden Rückstandshöchstgehalte.
Art. 7 Rückstandshöchstgehalte für in der Schweiz nicht verwendete Pflanzenschutzmittel oder Biozidprodukte
¹ Das BLV kann auf Begehren Einfuhrtoleranzen für Rückstände von in der Schweiz nicht vorgesehenen Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten festlegen.¹³
² Das Begehren muss enthalten:
a. eine Übersicht über das eingereichte Begehren mit: 1. einer Zusammenfassung,
2. einer Begründung,
3. einem Verzeichnis der beigefügten Unterlagen, und
4. einer Kopie der für die Festlegung der Rückstandshöchstgehalte relevanten Anwendungsbedingungen im Rahmen der guten Pflanzenschutzpraxis für die spezifischen Verwendungen des Wirkstoffs oder einer Kopie der Anwendungsbedingungen als Biozidprodukt;
b. ein Verzeichnis der in den letzten zehn Jahren vor dem Datum der Vorlage des Begehrens veröffentlichten wissenschaftlichen Literatur über die gesundheitlichen Auswirkungen des Wirkstoffs und der entsprechenden Pestizidrückstände; und
c. die Angaben nach den Anhängen 5 und 6 PSMV¹⁴ im Rahmen der Datenanforderungen für die Festlegung von Rückstandshöchstgehalten für Pestizide oder nach Artikel 14 VBP¹⁵, einschliesslich der toxikologischen Daten, der Daten über Routineanalysemethoden zur Anwendung in Kontrolllaboratorien und der Daten über den Pflanzen- und Tiermetabolismus.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2239 ).
¹⁴ SR 916.161
¹⁵ SR 813.12

3. Abschnitt: Überschreitung von Rückstandshöchstgehalten

Art. 8 Verbot des Inverkehrbringens und Zulassung bei Überschreitung
¹ Unter Anhang 1 fallende Erzeugnisse dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Pestizidrückstände enthalten, die folgende Werte überschreiten:
a. die in Anhang 2 festgelegten Rückstandshöchstgehalte, einschliesslich der Rückstandhöchstgehalte für verarbeitet und vermischte Erzeugnisse nach Artikel 5;
b. 0,01 mg/kg bei Erzeugnissen, die in Anhang 1 einen EU-Code haben und Buchstabe a nicht entsprechen, sofern die betreffenden Wirkstoffe nicht in Anhang 3 aufgeführt sind.
² …¹⁶
³ Im Falle einer Behandlung mit einem Begasungsmittel nach der Ernte sind abweichend von Absatz 1 Überschreitungen der Rückstandshöchstgehalte zugelassen, wenn:
a. die betreffende Wirkstoff-Erzeugnis-Kombination in Anhang 4 aufgeführt ist;
b. die betreffenden Erzeugnisse nicht für den sofortigen Verbrauch bestimmt sind; und
c. gewährleistet ist, dass solche Erzeugnisse bei der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten die in Anhang 2 festgelegten Rückstandshöchstgehalte nicht mehr überschreiten.
¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2239 ).
Art. 9 Verbot der Verarbeitung und Vermischung
Erzeugnisse, die die Pestizidrückstandswerte nach Artikel 8 Absatz 1 nicht einhalten, dürfen weder verarbeitet noch zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen Erzeugnis oder mit anderen Erzeugnissen vermischt werden.

4. Abschnitt: Anpassung der Anhänge und Weisungen an die kantonale Vollzugsbehörden

Art. 10 Nachführen der Anhänge
¹ Das BLV passt die Anhänge 1–4 dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.
² Es kann für diese Anpassungen Übergangsbestimmungen festlegen.
Art. 11 Weisungen an die kantonalen Vollzugsbehörden
1 Entsprechen die Anhänge 1–4 den neuen Erkenntnissen oder Entwicklungen nicht mehr und sind sofortige Massnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich, so kann das BLV den kantonalen Vollzugsbehörden bis zur Änderung der Anhänge befristete Weisungen erteilen.
2 Die Weisungen werden im Internet publiziert.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995¹⁷ über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln wird aufgehoben.
¹⁷ [ AS 1995 2893 ; 2002 955 ; 2005 5749 ; 2008 793 , 4475 , 6027 ; 2009 4741 ; 2011 1985 ; 2012 2147 ; 2013 4715 ; 2015 3219 ]
Art. 13 Übergangsbestimmungen
Wirkstoffe, die durch das Bundesamt für Landwirtschaft nach der PSMV¹⁸ über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln bewilligt wurden und für die Rückstandshöchstgehalte festgelegt worden sind, dürfen noch bis zum 30. April 2019 in oder auf Lebensmitteln in Höchstgehalten nach bisherigem Recht nachweisbar sein.
¹⁸ SR 916.161
Art. 13 a ¹⁹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. März 2018
Lebensmittel, die der Änderung vom 12. März 2018 nicht genügen, dürfen noch bis zum 30. April 2019 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 12. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 ( AS 2018 1281 ).
Art. 13 b ²⁰ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020
¹ Lebensmittel, die der Änderung vom 27. Mai 2020 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2021 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
² In Abweichung von Absatz 1 gelten für die Wirkstoffe Buprofezin, Diflubenzuron, und Linuron in oder auf Lebensmitteln noch bis zum 31. Dezember 2020 die Rückstandshöchstgehalte nach bisherigem Recht.
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2239 ).
Art. 13 c ²¹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2022
Lebensmittel, die der Änderung vom 26. September 2022 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 14. April 2023 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Sept. 2022, in Kraft seit 15. Oktober 2022 ( AS 2022 563 ).
Art. 13 d ²² Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2023
Lebensmittel, die der Änderung vom 31. Mai 2023 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Januar 2024 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
²² Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 31. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 289 ).
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

Anhang 1 ²³

²³ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2239 ).
(Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 1)

Erzeugnisse pflanzlicher und tierischer Herkunft, für die Rückstandshöchstgehalte gelten

1 Erläuterung

Es gilt die Liste der Erzeugnisse pflanzlicher und tierischer Herkunft nach Anhang I Teil A und Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005²⁴. Nicht in dieser Liste aufgeführte Erzeugnisse werden in der Tabelle in diesem Anhang aufgeführt.
²⁴ Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates, ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/1049, ABl. L 189 vom 26.7.2018, S. 9.

2 Erläuterung zu Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005

Die Tatsache, dass ein Erzeugnis in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführt wird, bedeutet nicht, dass es ein Lebensmittel ist.

3 Tabelle

1

2

3

4

5

Code

Kategorie, Gruppe oder Untergruppe

Wichtigstes Erzeugnis der Gruppe oder Untergruppe

Wissenschaftliche Bezeichnung

Teil des Erzeugnisses, für den die RHG gelten

Fische

ganzes Erzeugnis

Fischleber

Fischrogen

Krebstiere

ganzes Erzeugnis

Stachelhäuter

ganzes Erzeugnis

Weichtiere

ganzes Erzeugnis

Anhang 2 ²⁵

²⁵ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020 ( AS 2020 2239 ). Bereinigt gemäss Ziff. I Abs. 1 der V des BLV vom 30. Juni 2021 ( AS 2021 423 ), Ziff. II Abs. 1 der V des BLV vom 26. Sept. 2022 ( AS 2022 563 ) und Ziff. II der V des BLV vom 31. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 289 ).
(Art. 3 Abs. 3 und 5 sowie 8 Abs. 1 Bst. a und 3 Bst. c)

Zulässige Höchstgehalte für Pestizidrückstände ²⁶

²⁶ Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2023/289 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Anhang 3 ²⁷

²⁷ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 27. Mai 2020 ( AS 2020 2239 ), Ziff. I Abs. 1 der V des BLV vom 30. Juni 2021 ( AS 2021 423 ) und Ziff. II Abs. 2 der V des BLV vom 26. Sept. 2022, in Kraft seit 15. Oktober 2022 ( AS 2022 563 ).
(Art. 4 und 8 Abs. 1 Bst. b)

Pestizide, für die keine Rückstandshöchstgehalte gelten

1 Erläuterungen

Für die Wirkstoffe in dieser Tabelle gelten keine Rückstandshöchstgehalte für die Anwendung in Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten.

2 Tabelle

1

2

Wirkstoff

Bemerkungen

1-Decanol

Adoxophyes orana GV

Aluminiumsilicat (Kaolin)

Ammoniumacetat

Ampelomyces quisqualis

Apfelwicklergranulose-Virus

Aureobasidium pullulans

Bacillus amyloliquefaciens Stamm FZB24

Bacillus amyloliquefaciens susp. Planatarum strain D747

Bacillus firmus

Bacillus subtilis

Bacillus thuringiensis

Bacillus thuringiensis var. aizawai

Bacillus thuringiensis var. israeliensis

Bacillus thuringiensis var. kurstaki

Bacillus thuringiensis var. tenebrionis

Beauveria bassiana

Beauveria brongniartii

Benoxacor

Benzoesäure

Brennnesselextrakt

Calciumcarbonat

Cloquintocet-mexyl

Coniothyrium minitans

COS-OGA

Eisen(II)-sulfat

Eisen(III)-phosphat

Eisen(III)-sulfat

Entrahmte Milch (Magermilch)

Essigsäure

Ethylen

Eugenol

Eukalyptusöl

Fettalkohole / aliphatische Alkohole

Fettsäuren: Laurinsäure

Fettsäuren: C7-C20

Fettsäuren: Decansäure

Fettsäuren: Fettsäuremethylester

Fettsäuren: Heptansäure

Fettsäuren: Octansäure

Fettsäuren: Oleinsäure, einschliesslich Ethyloleat

Fettsäuren: Pelargonsäure

Folsäure

Geraniol

Gibberellin

Glicladium catenulatum

Grüne-Minze-Öl

Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus

Heptamaloxyloglucan

Isoxadifen-ethyl

Kaliumhydrogencarbonat

Kaliumiodid

Kaliumthiocyanat

Kaliumtriiodid

Kalkstein

Kieselgur (Diatomeenerde)

Knoblauchextrakt

Kohlendioxid

Laminarin

Maltodextrin

Mefenpyr-Diethyl

Metarhizium anisopliae

Methylnonylketon

Molke

Natriumaluminiumsilicat

Obstessig

Oleum foeniculi (Fenchelöl)

Paecilomyces fumosoroseus

Paecilomyces lilacinus

Paraffinöl (CAS 64742-46-7)

Paraffinöl (CAS 72623-86-0)

Paraffinöl (CAS 8042-47-5)

Paraffinöl (CAS 97862-82-3)

Pfeffer

Pfefferminzöl

Pflanzenöle: Citronnellol

Pflanzenöle: Nelkenöl-Eugenol

Pflanzenöle: Orangenöl

Pflanzenöle: Rapsöl

Phlebia gigantea

Photorhabdus luminescens

Pseudomonas chlororaphis

Pseudomonas sp. (DSMZ 13134)

Quarzsand

Quassiaextrakt

Repellentien: Blutmehl

Repellentien: Fischöl

Repellentien: Schafsfett

Repellentien: Tallöl

Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02

Schachtelhalmextrakt

Schalenwicklergranulose-Virus

Schwefel

Schwefelsaure Tonerde

Seetangextrakt

Sesamöl raffiniert

Streptomyces griseoviridis

Teebaumextrakt

Terpenoid Blend QRD 460

Thymol

Trimethylaminhydrochlorid

Verticillium lecanii

Wein

Weinessig

Weisszucker

Winter Green Oil

Xenorhabdus bovienii

Zellwände von Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS117

Anhang 4

(Art. 8 Abs. 3 Bst. a)

Wirkstoff-Erzeugnis-Kombinationen nach Artikel 11 Absatz 4 (Begasungsmittel)

1 Erläuterungen

In dieser Tabelle sind Wirkstoff-Erzeugnis-Kombinationen aufgeführt, für die die Rückstandshöchstgehalte von Anhang 2 erst zum Zeitpunkt der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten gelten.

2 Tabelle

1

2

3

Wirkstoff

Erzeugnis nach Anhang 1

EU-Code

Aluminiumphosphid

Obst

0100000

Gemüse

0200000

Hülsenfrüchte (getrocknet)

0300000

Ölsaaten und Ölfrüchte

0400000

Getreide

0500000

Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao

0600000

Gewürze

0800000

Calciumphosphid

Obst

0100000

Gemüse

0200000

Hülsenfrüchte (getrocknet)

0300000

Ölsaaten und Ölfrüchte

0400000

Getreide

0500000

Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao

0600000

Gewürze

0800000

Magnesiumphosphid

Obst

0100000

Gemüse

0200000

Hülsenfrüchte (getrocknet)

0300000

Ölsaaten und Ölfrüchte

0400000

Getreide

0500000

Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao

0600000

Gewürze

0800000

Phosphin

Obst

0100000

Gemüse

0200000

Hülsenfrüchte (getrocknet)

0300000

Ölsaaten und Ölfrüchte

0400000

Getreide

0500000

Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao

0600000

Gewürze

0800000

Sulfurylfluorid

Obst

0100000

Getreide

0500000

Zinkphosphid

Obst

0100000

Gemüse

0200000

Hülsenfrüchte (getrocknet)

0300000

Ölsaaten und Ölfrüchte

0400000

Getreide

0500000

Tee, Kaffee, Kräutertees und Kakao

0600000

Gewürze

0800000

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