OTA-VO
INHALT
Verordnung über die Ausbildung für die operationstechnische Assistenz (OTA-VO)
- Verordnung über die Ausbildung für die operationstechnische Assistenz (OTA-VO)
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- Abschnitt 1 Erlaubnis
- § 1 Führen der Berufsbezeichnung
- § 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
- § 3 Berufsqualifikationen aus anderen Staaten
- Abschnitt 2 Ausbildung
- § 4 Ausbildungsziel
- § 5 Dauer und Struktur der Ausbildung
- § 6 Zugang zur Ausbildung
- § 7 Anrechnung einer Ausbildung
- § 8 Anrechnung von Fehlzeiten
- Abschnitt 3 Prüfungsbestimmungen
- § 9 Prüfung
- § 10 Prüfungsausschuss
- § 11 Zulassung zur Prüfung
- § 12 Rücktritt von der Prüfung
- § 13 Schriftlicher Teil der Prüfung
- § 14 Praktischer Teil der Prüfung
- § 15 Mündlicher Teil der Prüfung
- § 16 Benotung
- § 17 Bestehen und Wiederholen der Prüfung
- § 18 Versäumnisfolgen
- § 19 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
- § 20 Niederschrift
- § 21 Prüfungsunterlagen
- Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 22 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei früherer oder begonnener Ausbildung
- § 23 Anerkennung bei bestehenden Schulen
- § 24 Inkrafttreten
- Anlage 1
- Anlage 2
- I. Theoretischer und praktischer Unterricht
- II. Wissensgrundlagen
- Anlage 3
- Anlage 4
- Anlage 5
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