OTA-VO
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Ausbildung für die operationstechnische Assistenz (OTA-VO)

Verordnung über die Ausbildung für die operationstechnische Assistenz (OTA-VO)
1
Vom 15. März 2010
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert, Anlagen 1, 4 und 5 neu gefasst durch Verordnung vom 26. Januar 2015 (GVBl. LSA S. 34)2
Fußnoten
1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, ABl. L 271 vom 16.10.2007, S. 18, ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 28, ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 279/2009 vom 6. April 2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11).
2)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22, ABl. L 271 vom 16. 10. 2007, S. 18, ABl. L 93 vom 4. 4. 2008, S. 28, ABl. L 33 vom 3. 2. 2009, S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28. 12. 2013, S. 132).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung für die operationstechnische Assistenz (OTA-VO) vom 15. März 201020.03.2010
Eingangsformel20.03.2010
Abschnitt 1 - Erlaubnis20.03.2010
§ 1 - Führen der Berufsbezeichnung20.03.2010
§ 2 - Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis20.03.2010
§ 3 - Berufsqualifikationen aus anderen Staaten31.01.2015
Abschnitt 2 - Ausbildung20.03.2010
§ 4 - Ausbildungsziel20.03.2010
§ 5 - Dauer und Struktur der Ausbildung20.03.2010
§ 6 - Zugang zur Ausbildung20.03.2010
§ 7 - Anrechnung einer Ausbildung20.03.2010
§ 8 - Anrechnung von Fehlzeiten20.03.2010
Abschnitt 3 - Prüfungsbestimmungen20.03.2010
§ 9 - Prüfung20.03.2010
§ 10 - Prüfungsausschuss20.03.2010
§ 11 - Zulassung zur Prüfung20.03.2010
§ 12 - Rücktritt von der Prüfung20.03.2010
§ 13 - Schriftlicher Teil der Prüfung20.03.2010
§ 14 - Praktischer Teil der Prüfung20.03.2010
§ 15 - Mündlicher Teil der Prüfung20.03.2010
§ 16 - Benotung20.03.2010
§ 17 - Bestehen und Wiederholen der Prüfung20.03.2010
§ 18 - Versäumnisfolgen20.03.2010
§ 19 - Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche20.03.2010
§ 20 - Niederschrift20.03.2010
§ 21 - Prüfungsunterlagen20.03.2010
Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussvorschriften20.03.2010
§ 22 - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei früherer oder begonnener Ausbildung20.03.2010
§ 23 - Anerkennung bei bestehenden Schulen20.03.2010
§ 24 - Inkrafttreten20.03.2010
Anlage 131.01.2015
Anlage 2 - -20.03.2010
I. Theoretischer und praktischer Unterricht20.03.2010
II. Wissensgrundlagen20.03.2010
Anlage 3 - Praktische Ausbildung20.03.2010
Anlage 431.01.2015
Anlage 531.01.2015
Aufgrund von § 27 und § 32 Abs. 2 des Gesundheitsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt vom 21. November 1997 (GVBl. LSA S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 644, 646), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (MBl. LSA S. 404), wird verordnet:

Abschnitt 1 Erlaubnis

§ 1 Führen der Berufsbezeichnung

Wer die Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“ führen will, bedarf der Erlaubnis. Das Landesverwaltungsamt erteilt die Erlaubnis durch Ausstellung einer Urkunde nach
Anlage 1
, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllt sind.

§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
1.
die durch diese Verordnung vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt und
3.
zur Ausübung des Berufs gesundheitlich gemäß ärztlicher Bescheinigung geeignet ist.
(2) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung für die operationstechnische Assistenz gilt als Erlaubnis nach § 1 Satz 1.
(3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine Voraussetzung nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 nicht erfüllt war. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 nicht erfüllt ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 nicht erfüllt ist.

§ 3 Berufsqualifikationen aus anderen Staaten

(1) Für Berufsqualifikationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates gilt § 31a Abs. 1 des Gesundheitsdienstgesetzes.
(2) Die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die außerhalb der in Absatz 1 genannten Staaten durchgeführt wurden, erfolgt nach § 31a Abs. 2 des Gesundheitsdienstgesetzes.
(3) Für Berufsangehörige, die vorübergehend und gelegentlich als Dienstleistungserbringer in Sachsen-Anhalt tätig werden, gelten die Artikel 5, 7 und 9 der Richtlinie 2005/36/EG.
(4) Für die Zusammenarbeit des Landesverwaltungsamtes mit Behörden anderer Staaten im Sinne des Absatzes 1 sind die Artikel 8 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG maßgebend.

Abschnitt 2 Ausbildung

§ 4 Ausbildungsziel

(1) Die Ausbildung soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand technischer, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personelle, soziale und methodische Kompetenzen für die verantwortliche Mitwirkung im Operationsdienst vermitteln. Im Mittelpunkt des Aufgabengebiets der operationstechnischen Assistenz stehen die Vorbereitung, die technisch unterstützende Assistenz sowie die Nachbereitung der operativen Versorgung von Patientinnen und Patienten innerhalb der Operationseinheit sowie in den diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereichen.
(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen,
1.
die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen:
a)
Vorbereitung und Koordination der Arbeitsabläufe zur Herstellung der Funktionsfähigkeit einer Operationseinheit und zur Durchführung operativer Eingriffe. Dazu zählen insbesondere:
aa)
fachkundige prä- und postoperative Betreuung der Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung ihrer physischen und psychischen Situation während des Aufenthaltes in der Operationseinheit sowie in den diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereichen,
bb)
präoperative Vorbereitung sowie Nachbereitung der Operationseinheit,
cc)
Vorbereitung der erforderlichen Instrumente, Apparate und Materialien unter Berücksichtigung der notwendigen Sterilisations- und Desinfektionsmaßnahmen,
dd)
Wiederaufbereitung der Instrumente,
ee)
fachliche Führung und Unterstützung des eingesetzten, assistierenden Personals und
ff)
Dokumentation der Operation einschließlich der präoperativen Übernahme und der postoperativen Übergabe der Daten von Patientinnen und Patienten,
b)
Kontrolle und Pflege der bereitgestellten Instrumente,
c)
Einhaltung der Hygienerichtlinien und sonstiger Regelungen für die Tätigkeit in der operationstechnischen Assistenz sowie
d)
fachliche Anleitung von neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
2.
die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung auszuführen:
a)
Assistenz während der Operation durch fach- und situationsgerechtes Zureichen der Instrumente und Materialien sowie durch Mitwirkung beim Anlegen von Verbänden und
b)
Kostenmanagement,
3.
interdisziplinär mit Personen anderer Berufsgruppen zusammenzuarbeiten und dabei multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen zu entwickeln, welche die Optimierung des operativen Geschehens ermöglichen und die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten berücksichtigen.

§ 5 Dauer und Struktur der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und praktischer Ausbildung. Der Unterricht wird an einer staatlich anerkannten Schule an einem Krankenhaus oder an einer staatlich anerkannten Schule, die mit einem Krankenhaus verbunden ist, erteilt. Die praktische Ausbildung findet an einem Krankenhaus sowie an weiteren für die Ausbildung geeigneten Einrichtungen statt.
(2) Der Unterricht mit theoretischen und praktischen Teilen umfasst mindestens 2 100 Stunden
(Anlage 2)
, die praktische Ausbildung mindestens 2 500 Stunden
(Anlage 3)
. Bei einer Ausbildung in Teilzeitform dürfen 4 600 Stunden nicht unterschritten werden.
(3) Die staatliche Anerkennung einer Schule nach Absatz 1 erteilt das Landesverwaltungsamt, wenn folgende Mindestanforderungen erfüllt sind:
1.
die hauptberufliche Leitung der Schule durch eine Person mit einer geeigneten abgeschlossenen Hochschulausbildung,
2.
der Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrpersonen mit entsprechender, abgeschlossener Hochschulausbildung für den theoretischen und praktischen Unterricht,
3.
die für die Ausbildung erforderlichen Räume, Einrichtungen sowie Lehr- und Lernmittel und
4.
die Sicherstellung der praktischen Ausbildung durch Vereinbarungen mit Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 4.
(4) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination der Ausbildung trägt die Schule. Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 4 sicherzustellen.

§ 6 Zugang zur Ausbildung

Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung sind
1.
Nachweis durch ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
2.
Realschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss einer zehnjährigen allgemeinbildenden Schule oder
3.
Hauptschulabschluss oder gleichwertige Schulbildung zusammen mit einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer Dauer von mindestens zwei Jahren.

§ 7 Anrechnung einer Ausbildung

Das Landesverwaltungsamt kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Gesamtstunden der Ausbildung (§ 5 Abs. 2) anrechnen.

§ 8 Anrechnung von Fehlzeiten

(1) Auf die Dauer der Ausbildung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 werden angerechnet:
1.
Urlaub einschließlich Bildungsurlaub oder Ferien,
2.
Unterbrechung durch Krankheit oder aus anderen, von der auszubildenden Person nicht zu vertretenden Gründen bis zu jeweils 10 v. H. der Stunden des Unterrichts sowie der praktischen Ausbildung nach § 5 Abs. 2 und
3.
Unterbrechung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft gemäß den Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes.
Der Jahresurlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren.
(2) Das Landesverwaltungsamt kann auf Antrag über Absatz 1 Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten höchstens bis zu insgesamt sechs Monaten anerkennen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungszieles durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Als Fall einer besonderen Härte gelten insbesondere Fehlzeiten aufgrund der Geburt eines Kindes. Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungs- oder Personalvertretungsrecht bleiben unberührt. Bei Überschreitung der zulässigen Fehlzeiten ist eine Ausbildungsverlängerung erforderlich.

Abschnitt 3 Prüfungsbestimmungen

§ 9 Prüfung

Mit der Prüfung soll der Nachweis erbracht werden, dass die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Wahrnehmung der Aufgaben für die operationstechnische Assistenz angewandt werden können. Die Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Teil. Die zu prüfende Person legt die Prüfung bei der Schule ab, an der sie die Ausbildung abschließt. Das Landesverwaltungsamt kann aus wichtigem Grund Ausnahmen von Satz 3 zulassen. Die Vorsitzpersonen der betroffenen Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.

§ 10 Prüfungsausschuss

(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
1.
einer fachlich geeigneten Person des Landesverwaltungsamtes oder einer vom Landesverwaltungsamt mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person,
2.
der Leitungsperson der Schule,
3.
Personen für die Fachprüfung, darunter
a)
mindestens zwei Lehrpersonen der Schule und
b)
eine Ärztin oder ein Arzt und
4.
mindestens einer Person, die in der Praxisanleitung tätig ist.
Als Personen nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und Satz 1 Nr. 4 sollen diejenigen bestellt werden, welche die zu prüfende Person überwiegend ausgebildet haben.
(2) Das Landesverwaltungsamt bestellt auf Vorschlag der Schule die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder. Für jedes Mitglied ist mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.
(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat den Vorsitz. Es bestimmt auf Vorschlag der Schulleitung die Personen der Fachprüfung und deren stellvertretende Personen für die einzelnen Themenbereiche der Prüfung.
(4) Das Landesverwaltungsamt kann sachverständige Personen zur Beobachtung aller Prüfungsteile entsenden.

§ 11 Zulassung zur Prüfung

(1) Die Vorsitzperson des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag der zu prüfenden Person über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
1.
der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Ablichtung sowie
2.
die Bescheinigung gemäß
Anlage 4
über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen.
(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen der zu prüfenden Person spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt eine zu prüfende Person nach ihrer Zulassung von der gesamten Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat sie den Grund für ihren Rücktritt unverzüglich der Vorsitzperson des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt die Vorsitzperson den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der jeweilige Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die zu prüfende Person, den Grund für ihren Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der jeweilige Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 17 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 13 Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Themenbereiche:
1.
das Erkennen und Bewerten zentraler Tätigkeiten und Handlungsfelder der operationstechnischen Assistenz,
2.
das Aufbereiten, Bereitstellen und Entsorgen operationsrelevanter Medizinprodukte unter Einbeziehung geltender Rechtsnormen, Richtlinien und Standards und
3.
das Ausrichten der operationstechnischen Assistenz an wissenschaftlichen Erkenntnissen, Qualitätskriterien, rechtlichen Rahmenbedingungen sowie wirtschaftlichen und ökologischen Prinzipien.
Die zu prüfende Person hat zu diesen Themenbereichen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Aufgaben zu bearbeiten. Die Aufsichtsarbeit dauert jeweils 90 Minuten. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden von der Vorsitzperson des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. Die Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Personen der Fachprüfung zu benoten. Im Benehmen mit diesen bildet die Vorsitzperson des Prüfungsausschusses die Note für die Aufsichtsarbeit.

§ 14 Praktischer Teil der Prüfung

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Instrumentier- und Wechseltätigkeit während der operativen Versorgung unter Berücksichtigung der Aufbereitung, Bereitstellung und Entsorgung operationsrelevanter Medizinprodukte. Die zu prüfende Person hat in einem Prüfungsgespräch ihr Handeln in der operationstechnischen Assistenz zu zeigen, zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungsaufgabe zu reflektieren. Dabei hat sie nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der beruflichen Praxis anzuwenden und die Aufgaben in der operationstechnischen Assistenz gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 eigenverantwortlich auszuführen.
(2) Die Auswahl des Themengebietes, in dem die praktische Prüfung durchgeführt wird, erfolgt durch eine Person der Fachprüfung. Der praktische Teil der Prüfung soll für die einzelne zu prüfende Person in der Regel in sechs Stunden abgeschlossen sein.
(3) Der praktische Teil der Prüfung wird von zwei Personen der Fachprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 abgenommen und benotet. Die Vorsitzperson des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen. Sie bildet im Benehmen mit den Personen der Fachprüfung aus deren Noten die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.

§ 15 Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Themenbereiche:
1.
das Sicherstellen der Funktionsfähigkeit einer Operationseinheit und Gewährleisten sachgerechter arbeitsorganisatorischer Abläufe,
2.
das Sicherstellen patientenbezogener Kommunikation und Dokumentation innerhalb der Operationseinheit und
3.
das Entwickeln von beruflichem Selbstverständnis sowie das Aneignen der Fähigkeit, berufliche Anforderungen zu bewältigen.
In der mündlichen Prüfung hat die zu prüfende Person anwendungsbereite berufliche Kompetenzen nachzuweisen.
(2) Die zu prüfenden Personen werden einzeln oder in Gruppen bis zu höchstens vier Personen geprüft. Die Prüfung soll für die einzelne zu prüfende Person zu jedem in Absatz 1 Satz 1 genannten Themenbereich mindestens 10 Minuten und nicht länger als 20 Minuten dauern.
(3) Die mündliche Prüfung wird von mindestens zwei Personen der Fachprüfung abgenommen und bewertet. Die Vorsitzperson ist berechtigt, in allen Themenbereichen selbst zu prüfen. Sie bildet im Benehmen mit den Personen der Fachprüfung aus deren Noten die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung.

§ 16 Benotung

Die Leistungen in der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:
„sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
„gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
„befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
„ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können oder
„ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 17 Bestehen und Wiederholen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die praktische Prüfung und jeder Themenbereich der schriftlichen und der mündlichen Prüfung mit mindestens „ausreichend“ benotet wird. Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach
Anlage 5
erteilt.
(2) Über das Nichtbestehen erhält die zu prüfende Person von der Vorsitzperson des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid, in dem die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3) Jeder Prüfungsteil und Themenbereich gemäß Absatz 1 Satz 1, der nicht bestanden ist, darf einmal wiederholt werden. Hat die zu prüfende Person alle Teile oder den praktischen Teil der Prüfung nicht bestanden, so darf sie zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn sie an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt die Vorsitzperson des Prüfungsausschusses bestimmt. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Dem Antrag der zu prüfenden Person auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist der Nachweis über die weitere Ausbildung beizufügen.

§ 18 Versäumnisfolgen

Versäumt eine zu prüfende Person einen Prüfungstermin, gibt sie eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht sie die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. § 17 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die Vorsitzperson des Prüfungsausschusses. § 12 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

§ 19 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Hat eine zu prüfende Person die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht, kann die Vorsitzperson des Prüfungsausschusses den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig. § 17 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung wegen Täuschung ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.

§ 20 Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung hervorgehen. Unregelmäßigkeiten sind zu dokumentieren.

§ 21 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist der zu prüfenden Person nach Abschluss der Prüfung, Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre, schriftliche Prüfungsarbeiten drei Jahre aufzubewahren.

Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 22 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei früherer oder begonnener Ausbildung

(1) Wer eine Ausbildung für die operationstechnische Assistenz, die der Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig ist, vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen hat und über die bestandene Prüfung ein Zeugnis besitzt, erhält auf Antrag eine Erlaubnis nach § 1, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene, gleichwertige Ausbildung für die operationstechnische Assistenz, die nach dem Inkrafttreten mit einem Zeugnis über die bestandene Prüfung abgeschlossen worden ist.
(3) Eine nach dieser Verordnung gleichwertige Ausbildung liegt insbesondere vor, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Ausbildung und Prüfung für die operationstechnische Assistenz entsprochen hat.

§ 23 Anerkennung bei bestehenden Schulen

(1) Bei der staatlichen Anerkennung von Schulen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Ausbildung für die operationstechnische Assistenz durchgeführt haben, kann von § 5 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 abgewichen werden, wenn eine Person mit der vorgeschriebenen Qualifikation nicht zu Verfügung steht. Die hauptberufliche Leitung der Schule und die Lehrpersonen müssen jedoch mindestens
1.
im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“, oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“, „Krankenschwester“ oder „Krankenpfleger“ sein und
2.
eine Weiterbildung für den Operationsdienst sowie
3.
eine pädagogische Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) Die staatliche Anerkennung der Schule ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 nicht innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung nachgewiesen werden.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 15. März 2010.
Der Minister für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt
B i s c h o f f

Anlage 1

(zu § 1)
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Anlage 2

(zu § 5 Abs. 2)
-

I. Theoretischer und praktischer Unterricht

Der theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Themenbereiche:
1.
Erkennen, Gestalten und Bewerten zentraler Tätigkeiten und Handlungsfelder der operationstechnischen Assistenz
Die Auszubildenden sind zu befähigen,
a)
auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und relevanter Kenntnisse der Bezugswissenschaften Situationen des Handelns in der operationstechnischen Assistenz wahrzunehmen und zu reflektieren sowie Veränderungen der Situationen zu erkennen, um adäquat zu reagieren,
b)
den Handlungsbedarf der operationstechnischen Assistenz in den unterschiedlichen Fachbereichen und den diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereichen unter Berücksichtigung leistungsrechtlicher, institutioneller, fachlicher, personenbezogener und situativer Erfordernisse zu ermitteln und zu begründen und auf der Grundlage vorliegender Operations- und Hygienestandards adäquate Maßnahmen zu entwickeln, durchzuführen und zu evaluieren,
c)
auf der Grundlage ihrer umfassenden Fachkenntnisse im Rahmen der Medizinproduktekunde die in den verschiedenen Fachbereichen benötigten Geräte, Instrumente und Materialien zu kennen, situationsgerecht vorzubereiten, zu pflegen und zu entsorgen,
d)
ihr umfassendes Wissen und Verständnis aus den Bereichen der Kommunikation, der Personalführung und der Arbeitsorganisation in ihr Handlungsfeld zu übertragen, um einen reibungslosen Arbeitsablauf unter Analyse der jeweiligen Situation (Material, Personal, Patient oder Patientin) zu gestalten, zu evaluieren und gegebenenfalls weiterzuentwickeln sowie
e)
die Behandlungs- und Versorgungsleistungen im perioperativen Umfeld in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen zu koordinieren.
2.
Sicherstellen der Funktionsfähigkeit einer Operationseinheit und Gewährleisten sachgerechter arbeitsorganisatorischer Abläufe
Die Auszubildenden sind zu befähigen,
a)
die in den unterschiedlichen Fachbereichen benötigten Geräte, Instrumente und Materialien fach- und situationsgerecht zu überprüfen, vorzubereiten und zu pflegen sowie andere Personen in den adäquaten Umgang mit diesen einzuweisen,
b)
die entsprechend den geltenden Rechtsnormen, Richtlinien und Standards zu gestaltende Aufbereitung der Operationseinheit sicherzustellen und zu koordinieren sowie praxisrelevante Schutzmaßnahmen den jeweiligen Arbeitsbereichen zuzuordnen, diese durchzuführen und zu evaluieren,
c)
die sachgerechte Lagerung und Entsorgung oder Wiederaufbereitung der benötigten Geräte, Instrumente und Materialien unter Beachtung ökonomischer und ökologischer Aspekte zu gewährleisten und deren Beschaffung sicherzustellen,
d)
ein Hygienemanagement bezogen auf die Operationseinheit sowie ein Management der apparativen Ausstattung zu planen, durchzuführen und zu evaluieren,
e)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung der Gegebenheiten in den verschiedenen Tätigkeitsfeldern sowie unter Berücksichtigung leistungsrechtlicher und arbeitsökonomischer Aspekte zu gestalten und zu steuern,
f)
Tagesplanungen und Dienstpläne innerhalb der Operationseinheit unter Berücksichtigung ökonomischer und ökologischer Kriterien EDV-gestützt zu erstellen sowie Strukturen und Grundlagen der verschiedenen Operationsbereiche in die Planungen zur Gestaltung der Arbeitsabläufe zu integrieren,
g)
die Arbeitsabläufe vor dem Hintergrund der intra- und interdisziplinären Zusammenarbeit fachkundig zu gestalten,
h)
die Arbeitsabläufe in der Operationseinheit zu evaluieren und kritisch zu reflektieren, um darauf aufbauend frühzeitig sich verändernde Bedingungen zur Anpassung der Arbeitsstrukturen und -abläufe zu nutzen sowie ein adäquates Zeitmanagement unter Berücksichtigung der arbeitsorganisatorischen Bedingungen zu entwickeln und
i)
mit Infektionen und Komplikationen, die in den unterschiedlichen Handlungsfeldern auftreten können, vertraut zu sein und in kritischen Situationen flexibel und fachgerecht zu reagieren.
3.
Aufbereiten, Bereitstellen und Entsorgen operationsrelevanter Medizinprodukte unter Einbeziehung geltender Rechtsnormen, Richtlinien und Standards
Die Auszubildenden sind zu befähigen,
a)
regelhafte Prozesse der Überprüfung und Aufbereitung von Medizinprodukten unter Einbeziehung der relevanten Rechtsnormen, Richtlinien und Standards zu Hygiene-, Sterilisations- und Desinfektionsmaßnahmen zu gestalten, zu initiieren und zu optimieren,
b)
eine sachgerechte Nutzung und Aufbereitung der Instrumente und Materialien auf der Basis umfangreicher Kenntnisse der Instrumentenherstellung durchzuführen, Medizinprodukte aufzubereiten sowie die Sterilisation und Sterilgutverpackung eigenverantwortlich durchzuführen,
c)
in Zusammenarbeit mit anderen beteiligten Berufsgruppen und Funktionseinheiten die Sicherung der zentralen Sterilgutversorgung zu koordinieren,
d)
die in den unterschiedlichen Operationsbereichen benötigten Medizinprodukte (Geräte) zu überprüfen, vorzubereiten und zur Verfügung zu stellen sowie
e)
Hygienerisiken im Umgang mit Medizinprodukten zu evaluieren und risikoarme Arbeitsabläufe in das Handlungsfeld der operationstechnischen Assistenz zu integrieren.
4.
Übernehmen und Sicherstellen des Instrumentierens und der Wechseltätigkeit während der operativen Versorgung
Die Auszubildenden sind zu befähigen,
a)
bei Bedarf in verschiedenen Situationen fachgerecht zu instrumentieren und das notwendige Arbeitsmaterial auf der Basis ihres Wissens zur Instrumentier- und Materialkunde vorzubereiten und anzuwenden,
b)
ein adäquates Zeitmanagement unter Berücksichtigung der arbeitsorganisatorischen Bedingungen zu entwickeln,
c)
in den ausgewählten Fachbereichen auf der Basis ihrer umfassenden theoretischen und praktischen Kenntnisse die Wechseltätigkeit zu organisieren und zu übernehmen,
d)
auf sich verändernde Rahmenbedingungen in der Vorbereitungsphase der operativen Versorgung zu reagieren und die Konsequenzen für das weitere operative Vorgehen in ihrem Handlungsfeld einzuschätzen sowie
e)
intraoperativ das Schnittstellenmanagement zu übernehmen und Hilfskräfte im Bezug auf die spezielle Situation der Arbeit im OP zu koordinieren und anzuleiten.
5.
Sicherstellen einer patientenbezogenen
Kommunikation
und Dokumentation innerhalb der Operationseinheit
Die Auszubildenden sind zu befähigen,
a)
auf der Grundlage der Patientendaten die prä- und intraoperative Versorgung der Patientinnen und Patienten zu planen und sicherzustellen,
b)
in ihrem Handeln die physische und psychische Situation, das Selbstbestimmungsrecht und die individuelle Situation der operativ zu versorgenden Personen sowie ethnische, interkulturelle, religiöse und andere gruppenspezifische Aspekte zu berücksichtigen und Interventionen entsprechend zu planen und zu gestalten,
c)
OP-Dokumentationen mit allen operations-, patienten- und leistungsrechtlich relevanten Daten EDV-gestützt zu erstellen sowie die postoperative Übergabe der relevanten Daten zu koordinieren und sicherzustellen,
d)
Arbeitsabläufe zur Verlegung der operativ versorgten Patienten und Patientinnen zu organisieren, zu evaluieren und anzupassen,
e)
die Arbeitsprozesse in ihrem Arbeitsfeld zu steuern und die prozessbegleitende Kommunikation zu fördern sowie
f)
relevante Einschätzungen und Notwendigkeiten der Intervention im interdisziplinären Team unter Nutzung der Fachsprache zu vertreten und ihr Planen und Handeln im Dialog mit anderen Professionen auf der Basis der Bezugswissenschaften zu begründen.
6.
Einleiten lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes
Die Auszubildenden sind zu befähigen,
a)
in akuten Notfallsituationen adäquat zu handeln und lebenserhaltende Maßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes einzuleiten sowie
b)
in Katastrophensituationen Erste Hilfe zu leisten und an Maßnahmen der Ersten Hilfe mitzuwirken.
7.
Ausrichten der operationstechnischen Assistenz an Qualitätskriterien, rechtlichen Rahmenbedingungen sowie wirtschaftlichen und ökologischen Prinzipien
Die Auszubildenden sind zu befähigen,
a)
an der Entwicklung und Umsetzung von Qualitätskonzepten mitzuwirken, ihre Arbeitsweise auf die Anforderungen des Qualitätskonzeptes auszurichten und das eigene Arbeitsergebnis zu reflektieren und zu evaluieren,
b)
rechtliche Rahmenbedingungen zu reflektieren und diese beim Handeln in der operationstechnischen Assistenz zu berücksichtigen,
c)
Verantwortung für Entwicklungen im Gesundheitssystem im Sinne von Effektivität und Effizienz mitzutragen und
d)
mit materiellen und personellen Ressourcen ökonomisch und ökologisch umzugehen.
8.
Ausrichten der operationstechnischen Assistenz an wissenschaftlichen Erkenntnissen
Die Auszubildenden sind zu befähigen,
a)
sich einen Zugang zu Verfahren, Methoden und Ergebnissen medizinischer, medizintechnischer und pflegerischer Forschung zu verschaffen, die für die operationstechnische Assistenz relevant sind,
b)
das eigene Handeln mit Hilfe von theoretischen Konzepten zu erklären, kritisch zu reflektieren und die Themenbereiche auf den Kenntnisstand der Bezugswissenschaften zu beziehen sowie
c)
Forschungsergebnisse in Qualitätsentwicklung zu integrieren.
9.
Zusammenarbeiten in Gruppen und Teams
Die Auszubildenden sind zu befähigen,
a)
Erfordernisse der operationstechnischen Assistenz in einem interdisziplinären Team zu erklären, angemessen und sicher zu vertreten sowie an der Aushandlung gemeinsamer Behandlungs- und Betreuungskonzepte mitzuwirken,
b)
die Grenzen des eigenen Verantwortungsbereichs zu beachten und
c)
Teamarbeit in einem komplexen Handlungsfeld unter Berücksichtigung der institutionell vorgegebenen Ziele zu gestalten und zu fördern.
10.
Anleiten und Einarbeiten neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Die Auszubildenden sind zu befähigen,
a)
Anleitungssituationen in ihrer Operationseinheit in Abstimmung mit den Aus- und Weiterbildungsstätten im Sinne der Aus- und Weiterbildungsziele zu gestalten,
b)
besondere Bedingungen der Anleitungssituation durch die Beteiligung von Lernenden und Patientinnen oder Patienten bei der Gestaltung der Situation zu berücksichtigen,
c)
andere Berufsgruppen hinsichtlich der hygienischen und geräte- und instrumentenspezifischen Bedingungen im Arbeitsfeld der operationstechnischen Assistenz anzuleiten und sie in der korrekten Durchführung von hygienischen und sterilen Arbeitsabläufen sowie dem fachund sachgerechten Umgang mit den benötigten Geräten und Instrumenten zu schulen und
d)
zum Lernen zu motivieren sowie die neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinsichtlich ihrer Kompetenzentwicklung auf der Grundlage breiter theoretischer und praktischer fachspezifischer Kenntnisse zu beraten.
11.
Entwickeln von beruflichem Selbstverständnis sowie Aneignen der Fähigkeit, berufliche Anforderungen zu bewältigen
Die Auszubildenden sind zu befähigen,
a)
den Beruf der Operationstechnischen Assistenz im Kontext der Gesundheitsberufe zu positionieren,
b)
sich kritisch mit dem Beruf auseinander zu setzen,
c)
zur eigenen Gesundheitsvorsorge beizutragen sowie
d)
mit Krisen- und Konfliktsituationen konstruktiv umzugehen.
12.
Einflussnehmen auf die Entwicklung des Berufs der operationstechnischen Assistenz im gesellschaftlichen Kontext
Die Auszubildenden sind zu befähigen,
a)
Entwicklungen im Gesundheitswesen wahrzunehmen, deren Folgen für den Beruf der operationstechnischen Assistenz einzuschätzen und sich in die Diskussion einzubringen,
b)
den Beruf der operationstechnischen Assistenz in seiner Eigenständigkeit zu verstehen, danach zu handeln und weiterzuentwickeln sowie
c)
die eigene Ausbildung kritisch zu betrachten sowie Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene Lernen zu übernehmen.
Innerhalb dieser Themenbereiche sind jeweils verschiedene fachliche Wissensgrundlagen zu vermitteln. Bei der Planung des Unterrichts sind diese den einzelnen Themenbereichen zuzuordnen.

II. Wissensgrundlagen

Die Wissensgrundlagen umfassen: Stundenzahl
1. Kenntnisse der Medizin, insbesondere der allgemeinen und speziellen Operationslehre sowie der Gesundheitswissenschaften 650
2. berufsrelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften, der medizinischen Mikrobiologie und Hygienelehre, der Medizintechnik, der Medizinproduktlehre sowie der Pharmakologie 600
3. berufsrelevante Kenntnisse der Arbeitsökonomie, der Arbeitspsychologie, des Betriebs- und Organisationsmanagements sowie von Recht, Politik und Wirtschaft 350
4. berufsrelevante Kenntnisse der Sozialwissenschaften und Pädagogik sowie der Psychologie 200
5. zur Verteilung 300
Stundenzahl insgesamt 2 100.

Anlage 3

(zu § 5 Abs. 2)
Praktische Ausbildung
I. Akutbereich/stationäre Versorgung
Stundenzahl
Operationstechnische Assistenz bei der operativen Versorgung von Patientinnen und Patienten in der stationären Versorgung in den Fachgebieten
1. allgemeine Chirurgie 600
2. Traumatologie und Orthopädie 600
3. Gynäkologie oder Urologie 200
Weitere chirurgische Fachgebiete (fakultativ, 3 Bereiche je 150 Stunden) 450
4. Gefäßchirurgie
5. Augenchirurgie
6. Plastische Chirurgie
7. HNO
8. Thoraxchirurgie
9. Neurochirurgie oder
10. andere chirurgische Fachgebiete
Einsatz auf einer Station eines operativen Fachgebiets 80
II. Ambulante Versorgung
Operationstechnische Assistenz bei der operativen Versorgung von Patientinnen und Patienten in Einrichtungen mit ambulanter Operationseinheit 300
III. Einsatz in der Zentralsterilisation 100
IV. Einsatz in den diagnostischen
und therapeutischen Funktionsbereichen 80
V. Zur Verteilung auf die Bereiche I. und II. 90
Stundenzahl insgesamt 2 500.

Anlage 4

(zu § 11 Abs. 2 Nr. 2)
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Anlage 5

(zu § 17 Abs. 1 Satz 2)
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