BOA
INHALT
Verordnung des Verkehrsministeriums über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen (BOA) Vom 17. März 1971
- Verordnung des Verkehrsministeriums über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen (BOA) Vom 17. März 1971
- I. Allgemeines
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Verantwortlichkeit, Eisenbahnbetriebsleiter
- § 3 Ausnahmen
- II. Bahnanlagen
- § 4 Allgemeines
- § 5 Gleisbogen und Neigungswechsel
- § 6 Spurweite
- § 7 Überhöhungen
- § 8 Umgrenzung des lichten Raumes
- § 9 Gleisabstand
- § 10 Kabel und Leitungen im Bahnbereich
- § 11 Oberbau und Bauwerke
- § 12 Einfriedungen und Bahnübergänge
- III. Fahrzeuge und maschinelle Anlagen
- § 13 Beschaffenheit der Fahrzeuge
- § 14 Begrenzung der Fahrzeuge
- § 15 Radsätze
- § 16 Bremsen
- § 17 Sonstige Ausrüstung der Fahrzeuge
- § 18 Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge
- § 19 Bauartgenehmigung, Abnahme und Untersuchung von Dampfkesseln auf Schienenfahrzeugen.
- § 20 Abnahme und Untersuchung von Druckbehältern an Schienenfahrzeugen
- § 21 Abnahme und Untersuchung der maschinellen Anlagen
- IV. Bahnbetrieb
- § 22 Eisenbahnbetriebsbedienstete
- § 23 Dienstanweisungen
- § 24 Erhaltung, Untersuchung und Sicherung der Anschlußbahn
- § 25 Sichern stillstehender Fahrzeuge
- § 26 Fahrgeschwindigkeit
- § 27 Länge der Fahreinheit
- § 28 Bremsberechnung
- Fußnoten
- § 29 Bewegen der Fahrzeuge
- § 30 Signale
- § 31 Besetzung der Triebfahrzeuge
- § 32 Mitfahren auf Triebfahrzeugen
- § 33 Unfallmeldungen
- V. Bestimmungen für Dritte
- § 34 Allgemeine Bestimmungen
- § 35 Betreten der Bahnanlagen
- § 36 Überqueren der Bahnanlagen
- § 37 Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen
- § 38 Personenbeförderung auf der Anschlußbahn
- VI. Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 39 Ordnungswidrigkeiten
- § 40 Anpassung
- § 41 Inkrafttreten
- Anlage A
- UMGRENZUNG DES LICHTEN RAUMES DER REGELSPUR in der Geraden und in Bogen mit Halbmessern von 250 m und mehr
- UMGRENZUNG DES LICHTEN RAUMES DER SCHMALSPUR OHNE ROLLFAHRZEUGBETRIEB in der Geraden und in Bogen mit Halbmessern von 5000 m und mehr
- FREIZUHALTENDER RAUM FÜR REGELSPURIGE GÜTERWAGEN BEI BEFÖRDERUNG AUF ROLLBÖCKEN ROLLWAGEN
- Anlage A'
- Anlage B
- Fußnoten
- Anlage C
- Anlage D
- Anlage E
- Anlage F
- RÄDER der Regelspur
- RÄDER der Schmalspur
- Anlage G
- Anlage H
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