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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Verkehrsministeriums über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen (BOA) Vom 17. März 1971

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Anschlußbahnen. Anschlußgleise sind Anschlußbahnen im Sinne dieser Verordnung.

§ 2 Verantwortlichkeit, Eisenbahnbetriebsleiter

(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung obliegt demjenigen, der eine Anschlußbahn baut oder betreibt (Anschlußinhaber).
(2) Der Anschlußinhaber kann einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellen, der für die Einhaltung der Vorschriften zu sorgen hat. Für Anschlußbahnen, auf denen der Anschlußinhaber den Eisenbahnbetrieb mit schienengebundenen Triebfahrzeugen selbst führt, muß ein Eisenbahnbetriebsleiter bestellt werden.
Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Die Bestellung zum Eisenbahnbetriebsleiter bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.
Bei Grubenanschlußbahnen bedarf die Bestellung der Bestätigung durch das Landesbergamt.
(4) Der Eisenbahnbetriebsleiter muß persönlich und fachlich geeignet sowie betriebserfahren sein.
(5) Der Anschlußinhaber hat für den Eisenbahnbetriebsleiter eine Geschäftsanweisung aufzustellen; ihre Aufstellung ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

§ 3 Ausnahmen

Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, sofern die Betriebssicherheit nicht gefährdet wird. Sie kann ferner im Einzelfall zusätzliche Anordnungen aus Gründen der Betriebssicherheit treffen.

II. Bahnanlagen

§ 4 Allgemeines

(1) Zu den Bahnanlagen gehören alle zum Betrieb der Anschlußbahn erforderlichen Anlagen mit Ausnahme der Fahrzeuge und der maschinellen Anlagen.
(2) Die Grenzen der Anschlußbahn müssen örtlich gekennzeichnet sein.
(3) Änderungen der Bahnanlagen, die sich auf die Sicherheit auswirken, sind, auch wenn sie nicht der Zulassung nach dem Landeseisenbahngesetz bedürfen, vor Baubeginn der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Mit der Änderung kann begonnen werden, wenn die Aufsichtsbehörde ihr nicht binnen 6 Wochen nach Eingang der Anzeige widersprochen hat.

§ 5 Gleisbogen und Neigungswechsel

(1) Im Gleisbogen muß der Halbmesser mindestens betragen:

bei

Regelspur

140 m

bei

Schmalspur

von 1,00 m

50 m

von 0,75 m

40 m

Der Halbmesser kann kleiner sein, wenn es die Bauart der Fahrzeuge gestattet.
(2) Neigungswechsel sollen mit einem Halbmesser von mindestens 300 m ausgerundet werden.

§ 6 Spurweite

(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante.
(2) Die Spurweite darf folgende Maße nicht über- oder unterschreiten:

bei

Regelspur

von 1,435 m

1,470 m

bzw.

1,430 m

bei

Schmalspur

von 1,000 m

1,025 m

bzw.

0,995 m

von 0,750 m

0,770 m

bzw.

0,745 m.

(3) Bei Bogen mit kleinen Halbmessern ist das Grundmaß der Spurweite wie folgt zu vergrößern, wenn die Bauart der Fahrzeuge es erfordert:
1.
bei Regelspur in Bogen mit Halbmessern unter 200 m
###TABLE### 2.
bei Schmalspur in Bogen mit Halbmessern unter 300 m

Bogenhalbmesser
m

Spurerweiterung
mm

unter 200 bis 172

mindestens 5

unter 172 bis 150

mindestens 10

unter 150 bis 134

mindestens 15

unter 134 bis 100

mindestens 20

§ 7 Überhöhungen

(1) Die gegenüberliegenden Schienenoberkanten sollen in der Regel gleich hoch liegen.
(2) Im Gleisbogen sind je nach der Fahrgeschwindigkeit Überhöhungen zulässig.
(3) Zwischen dem überhöhten und dem nichtüberhöhten Teil eines Gleises sind Rampen einzulegen, deren Länge mindestens das 300fache der Überhöhung betragen soll.

§ 8 Umgrenzung des lichten Raumes

(1) Es ist mindestens ein lichter Raum nach der in der Anlage A durch ausgezogene Linien gekennzeichneten Umgrenzung offenzuhalten. Bei Neuanlagen ist der breitere Raum nach der Linie C-D offenzuhalten. Die Stellen, an denen das Maß C-D nicht eingehalten wird, sind örtlich zu kennzeichnen.
Bei Gleisanlagen mit Oberleitung bis 1,5 kV Nennspannung und Bügelstromabnehmer ist außerdem der in der Anlage A' mit ausgezogenen Linien dargestellte Aufsatz für den Durchgang der Stromabnehmer offenzuhalten. Für höhere Fahrdrahtnennspannungen legt die Aufsichtsbehörde jeweils die obere Umgrenzung des lichten Raumes fest.
(2) In Bogen sind zu vergrößern 1.
die Breitenmaße des lichten Raumes der Regelspur und des lichten Raumes für den Durchgang der Stromabnehmer nach Anlage B Nr. 1
2.
die Breitenmaße des lichten Raumes der Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb nach Anlage B Nr. 2
(3) Bei Gleisanlagen der Schmalspur mit Rollfahrzeugbetrieb wird die erforderliche Vergrößerung der halben Breitenmaße des lichten Raumes in Bogen mit Halbmessern unter 1500 m von der Aufsichtsbehörde festgelegt.
(4) Es dürfen verkleinert werden 1.
die Breitenmaße des Regellichtraumes und des Raumes für den Durchgang der Stromabnehmer in der Geraden und in Bogen mit Halbmessern über 250 m nach Anlage B Nr. 3
2.
die Breitenmaße des Regellichtraumes bei Festlegung des Gleises und bei Gegenständen, die in fester Verbindung mit dem Gleis stehen, nach Anlage B Nr. 4
(5) Die lichte Weite offenstehender Tore muß bei Neubauten so groß sein, daß neben den Fahrzeugen ein Abstand von mindestens 0,50 m vorhanden ist.

§ 9 Gleisabstand

(1) Der Abstand gerader Gleise, zwischen denen nicht regelmäßig gearbeitet wird, muß, von Mitte zu Mitte Gleis gemessen, mindestens betragen:

1. bei Neubauten

Regelspur

4,00 m

Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb

Breite der Fahrzeugbegrenzung

+ 900 mm

Schmalspur mit Rollfahrzeugbetrieb

4,00 m

2. bei bestehenden Anlagen

Regelspur

3,50 m

Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb

Breite der Fahrzeugbegrenzung

+ 400 mm

Schmalspur mit Rollfahrzeugbetrieb

3,80 m

(2) Der Abstand gerader Gleise, zwischen denen regelmäßig gearbeitet wird oder zwischen denen sich Laufwege befinden, muß mindestens betragen:

bei Regelspur

4,00 m

bei Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb

Breite der Fahrzeugbegrenzung

+ 900 mm

bei Schmalspur mit Rollfahrzeugbetrieb

4,00 m

Die Aufsichtsbehörde kann größere Abstände verlangen

bei Regelspur

bis 4,50 m

bei Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb

Breite der Fahrzeugbegrenzung

+ 1300 mm

bei Schmalspur mit Rollfahrzeugbetrieb

bis 4,30 m

(3) Der Abstand zwischen einem Regelspurgleis und einem Schmalspurgleis ohne Rollfahrzeugbetrieb und zwischen einem Regelspurgleis und einem Schmalspurgleis mit Rollfahrzeugbetrieb wird von der Aufsichtsbehörde festgelegt.
(4) Bei Regelspur und bei Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb muß in Bogen der Gleisabstand nach Anlage C vergrößert werden.
Bei Schmalspur mit Rollfahrzeugbetrieb legt die Aufsichtsbehörde die Maße für die Vergrößerung des Gleisabstandes in Bogen fest.
(5) Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muß ein Grenzzeichen angebracht werden, das angibt, wie weit ein Gleis besetzt sein darf, ohne daß die Bewegungen auf dem anderen Gleis gefährdet werden. Der Abstand der Gleise an diesem Grenzzeichen muß mindestens betragen

bei Regelspur

3,50 m

bei Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb

Breite der Fahrzeugbegrenzung

+ 400 mm

bei Schmalspur mit Rollfahrzeugbetrieb

3,80 m

Ist die Stelle, an der das Grenzzeichen stehen muß, eingepflastert oder ausgebohlt, so kann eine andere Kennzeichnung verwendet werden.

§ 10 Kabel und Leitungen im Bahnbereich

Kabel und Leitungen aller Art, die in der Nähe der Bahnanlagen verlegt werden oder sie kreuzen, sind so zu verlegen, daß die Bahnanlagen nicht gefährdet werden und der Bahnbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Sie sind in Aufzeichnungen zu erfassen oder örtlich kenntlich zu machen.

§ 11 Oberbau und Bauwerke

(1) Gleise, Eisenbahnbrücken, Durchlässe, Stützmauern und andere Bauwerke müssen Fahrzeuge mit der jeweils zugelassenen Achs- und Meterlast bei der zugelassenen Geschwindigkeit mit Sicherheit tragen können. Für Ingenieurbauten sind statische Berechnungen vorzulegen.
(2) Eisenbahnbrücken sind vor der Inbetriebnahme einer Probebelastung zu unterziehen und in regelmäßigen Abständen zu untersuchen. Für jedes Brückenbauwerk sind vom Anschlußinhaber Aufzeichnungen zu führen.

§ 12 Einfriedungen und Bahnübergänge

(1) Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen bestimmen, daß Einfriedungen oder andere Sicherheitseinrichtungen anzubringen sind.
(2) Bahnübergänge sind höhengleiche Kreuzungen von Anschlußbahnen mit Straßen, Wegen und Plätzen. Ob und wie Bahnübergänge zu sichern sind, bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(3) Höhengleiche Überwege innerhalb geschlossener Werksanlagen gelten nicht als Bahnübergänge im Sinne dieser Verordnung. Etwa erforderliche Sicherungsmaßnahmen trifft der Anschlußinhaber.

III. Fahrzeuge und maschinelle Anlagen

§ 13 Beschaffenheit der Fahrzeuge

Alle Fahrzeuge müssen so gebaut und unterhalten werden, daß sie mit der größten für sie zugelassenen Geschwindigkeit ohne Gefahr bewegt werden können.

§ 14 Begrenzung der Fahrzeuge

(1) Für die Begrenzung der Fahrzeuge gelten die Maße der Anlage D.
(2) Bremsklötze, Sandstreuer und Bahnräumer aller Fahrzeuge und die unabgefederten Teile der Triebfahrzeuge dürfen bis auf 65 mm über Schienenoberkante unter den unteren waagerechten Teil der auf der Anlage D durch ausgezogene Linien dargestellten Begrenzung herabreichen. Diese Teile dürfen bis auf 55 mm herabreichen, wenn sie auch in Gleisbogen innerhalb des durch die Radreifen bestrichenen Raumes und bei Wagen außerdem zwischen den Endachsen bleiben.

§ 15 Radsätze

(1) Die Radsätze müssen den Anlagen E und F entsprechen.
(2) Der Durchmesser des Laufkreises darf - auch in abgenutztem Zustand der Räder -
1.
bei Regelspur das Maß von 840 mm nur unterschreiten, wenn die Bedingungen nach Anlage G eingehalten werden,
2.
bei Schmalspur-Rollfahrzeugen kleiner als 532 mm sein, wenn sie die gleiche Sicherheit gegen Abirren in die falsche Spurrille und gegen Anfahren der Herzstückspitzen bieten wie Räder nach Anlage F.

§ 16 Bremsen

(1) Handspindelbremsen müssen so eingerichtet sein, daß beim Drehen der Kurbel im Sinne der Uhrzeigerbewegung die Bremsen angezogen werden.
(2) Werden auf Bahnen mit Oberleitung Wagen mit Handbremse verwandt, so muß die Handbremse so angeordnet sein, daß der Bremser gegen Gefährdung durch den elektrischen Strom gesichert ist.
(3) Triebfahrzeuge müssen mit einer Handbremse versehen sein, auch wenn sie andere Bremsvorrichtungen haben. Bei Kleinlokomotiven genügt eine in der Bremsstellung feststellbare Fußbremse.
(4) Im Wagenpark jeder Anschlußbahn soll eine genügende Anzahl Wagen mit Handbremsen ausgerüstet sein.
(5) Werden Wagen mit durchgehender Bremse ausgerüstet, so muß sie selbsttätig wirken, wenn die Bremsleitung unterbrochen wird.
(6) Die Bremsklotzkraft muß so bemessen sein, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung der Bremse die Räder nicht blockiert werden.
1.
Für die Handbremse der Triebfahrzeuge soll die Bremsklotzkraft mindestens 20 % des Dienstgewichtes (Leergewicht + volle Vorräte) erreichen. Sie soll 40 % des auf die gebremsten Achsen entfallenden Dienstgewichtes nicht unterschreiten.
2.
Für die Handbremse der Güterwagen soll die Bremsklotzkraft 70 % des auf zwei Achsen entfallenden Anteils des Gesamtgewichtes (Eigengewicht + Ladegewicht) erreichen. Sie soll 85 % des auf die gebremsten Achsen entfallenden Gesamtgewichtes nicht überschreiten.
3.
Die Bremsklotzkraft der selbsttätigen Bremse soll bei
1.
Triebfahrzeugen mindestens 50 % des Dienstgewichtes
2.
Güterwagen mindestens 70 % des auf die gebremsten Achsen entfallenden Gesamtgewichtes
betragen.

§ 17 Sonstige Ausrüstung der Fahrzeuge

(1) Triebfahrzeuge müssen mit einer Einrichtung zur Abgabe akustischer Signale ausgerüstet sein.
(2) Fahrzeuge müssen folgende Anschriften tragen: 1.
Bezeichnung des Eigentümers 2.
Betriebsnummer 3.
Zeitpunkt der letzten Untersuchung je am Fahrgestell und Kessel
4.
Art der durchgehenden Bremse 5.
Name des Herstellers, Fabriknummer und Baujahr (nur bei Triebfahrzeugen)
6.
größte zulässige Geschwindigkeit (nur bei Triebfahrzeugen)
7.
Bremsgewicht (nur bei Triebfahrzeugen) 8.
Eigengewicht und Tragfähigkeit (nur bei Wagen)

§ 18 Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn ihre Betriebssicherheit durch eine Abnahmeuntersuchung festgestellt ist. Für Triebfahrzeuge ist außerdem eine Betriebserlaubnis der Aufsichtsbehörde erforderlich. Eine neue Betriebserlaubnis ist erforderlich, wenn die Grundlagen für die Berechnung der Achsen und Bremsen des Triebfahrzeuges geändert wurden.
(2) Die Fahrzeuge sind mindestens alle vier Jahre auf ihre Betriebssicherheit zu untersuchen. Diese Frist darf mehrmals bis zu einem Jahr auf höchstens sechs Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, daß der Zustand des Fahrzeuges es zuläßt.
(3) Die Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2 und die Feststellungen müssen durch sachverständige Bedienstete des Anschlußinhabers oder andere Sachverständige erfolgen, die hierfür von der Aufsichtsbehörde zugelassen sind.
(4) Die Fristen für die Untersuchung der Fahrzeuge rechnen vom Tage der Inbetriebnahme nach beendeter Untersuchung oder Neuabnahme bis zu dem Tage, an dem sie für die nächste Untersuchung außer Betrieb gesetzt werden.
(5) Die Untersuchung muß sich auf alle Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit beeinflussen kann. Das sind insbesondere Fahrzeugkasten und -rahmen, Drehgestelle, sonstige Fahrgestelle, Laufwerk, Bremsen, Zug- und Stoßeinrichtungen, Fahrzeugsignalanlagen, Zustand und Befestigung von Teilen, deren Herabfallen betriebsgefährdend sein kann. Die Untersuchung hat sich zu erstrecken auf Risse, Brüche und sonstige Schäden, bei Niet- und Schraubenverbindungen auch auf deren festen Sitz.
(6) Das Ergebnis der Untersuchungen und Feststellungen ist in Aufzeichnungen festzuhalten.
(7) Die Bremseinrichtungen sind erforderlichenfalls auch zwischen zwei Untersuchungen auf ihre Betriebssicherheit zu prüfen.
(8) Für jedes Triebfahrzeug ist ein Betriebsbuch zu führen, das eine Beschreibung oder Darstellung des Fahrzeuges sowie ein Bremsschema und die Bescheinigungen über Bauartprüfung, Abnahme, Betriebserlaubnis, Inbetriebnahme, alle Untersuchungen und Fristverlängerungen nach Absatz 2 enthalten muß.

§ 19 Bauartgenehmigung, Abnahme und Untersuchung von Dampfkesseln auf Schienenfahrzeugen.

(1) Lokomotivdampfkessel müssen nach den anerkannten Regeln der Technik gebaut sein. Sie müssen folgende Ausrüstung erhalten:
1.
Zwei voneinander unabhängige Speiseeinrichtungen, von denen jede für sich auch bei Stillstand des Fahrzeuges dem Kessel die erforderliche Wassermenge zuführen kann;
2.
an jeder Einmündung einer Speiseleitung in den Kessel ein Speiseventil, das den Wasser- und Dampfabfluß aus dem Kessel selbsttätig verhindert, die Speiseleitungen müssen auch von Hand absperrbar sein;
3.
zwei voneinander unabhängige Einrichtungen, die den Wasserstand erkennen lassen, von denen eine ein Wasserstandsglas sein muß;
4.
an der Kesselwand hinter dem Wasserstandsglas eine Marke für den festgelegten niedrigsten Wasserstand, die mindestens 100 mm über dem höchsten wasserberührten Punkt der Feuerbüchse liegen muß;
5.
zwei Sicherheitsventile, deren Belastung nicht ohne Lösen des Siegelverschlusses oder ohne Veränderung der Kontrollhülse über das festgelegte Maß hinaus gesteigert werden kann;
6.
einen Kesseldruckmesser, der den Dampfdruck des Kessels ständig anzeigt und auf dessen Zifferblatt der zulässige höchste Dampfüberdruck auffällig und unänderlich gekennzeichnet ist;
7.
einen Anschluß für den Prüfdruckmesser; 8.
ein Kesselschild aus Metall mit folgenden Angaben:
a)
zulässiger höchster Betriebsdruck, b)
Name des Herstellers, c)
Fabriknummer, d)
Baujahr.
Das Schild muß auch nach Bekleidung des Kessels sichtbar bleiben.
Bei feuerlosen Dampflokomotiven kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von den Bestimmungen unter 1. bis 5. zulassen. Es muß jedoch mindestens ein Sicherheitsventil vorhanden sein, das den Bestimmungen unter 5. entspricht und imstande ist, die volle Dampfmenge abzuführen, die der Lokomotive im ungünstigsten Fall aus dem Zuleitungsnetz zuströmen kann.
(2) Lokomotivdampfkessel dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn ihre Bauart von der Aufsichtsbehörde genehmigt und sie von einem zugelassenen Kesselprüfer untersucht und für betriebssicher befunden worden sind.
(3) Lokomotivdampfkessel müssen planmäßig wiederkehrend von einem zugelassenen Kesselprüfer untersucht werden.
1.
Alle zwölf Monate muß durch eine äußere Untersuchung der ordnungsgemäße Zustand des Kessels und seiner Ausrüstung und deren einwandfreie Funktion festgestellt werden. Die Untersuchung muß während des Betriebes vorgenommen werden.
2.
Mindestens alle vier Jahre muß durch eine innere, mit einer Wasserdruckprobe nach Absatz 7 verbundene Untersuchung der betriebssichere Zustand des Kessels und seiner Ausrüstung festgestellt werden.
(4) Die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen darf durch einen zugelassenen Kesselprüfer mehrmals bis zu einem Jahr auf höchstens sechs Jahre verlängert werden, wenn der Zustand des Dampfkessels dies zuläßt.
(5) Als Kesselprüfer im Sinne dieser Verordnung sind zugelassen:
1.
die als Kesselprüfer anerkannten Beamten der Deutschen Bundesbahn,
2.
die im Rahmen der Gewerbeordnung tätigen Kesselprüfer der Technischen Überwachungs-Vereine,
3.
die Ingenieure, die von der Aufsichtsbehörde als Kesselprüfer für nichtbundeseigene Eisenbahnen anerkannt sind.
(6) Die Fristen für die Untersuchung der Lokomotivkessel rechnen vom Tage der Inbetriebnahme nach beendeter Untersuchung oder Neuabnahme bis zu dem Tage, an dem sie für die nächste Untersuchung außer Betrieb gesetzt werden.
(7) Die Untersuchung der Lokomotivdampfkessel muß mit einer Wasserdruckprobe verbunden werden:
1.
bei der Neuabnahme, 2.
bei den Untersuchungen nach Absatz 3 Nr. 2, 3.
vor einer Wiederinbetriebnahme, wenn sie länger als zwei Jahre außer Betrieb waren,
4.
nach jeder Ausbesserung, die die Betriebssicherheit beinflussen kann.
Bei dieser Untersuchung muß die Bekleidung der Kessel so weit gelöst werden, wie es für die Besichtigung der Kessel von außen erforderlich ist.
(8) Bei einem zulässigen höchsten Betriebsdruck p des Dampfkessels in kp/cm² muß ein Prüfdruck von 1,3 p angewendet werden.
(9) Über alle Untersuchungen des Lokomotivdampfkessels und Fristverlängerungen nach Absatz 4 sind Aufschreibungen zu führen und aufzubewahren. Das Datum der letzten Untersuchung ist am Kessel sichtbar anzuzeigen.
(10) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 gelten auch für die Bauartgenehmigung, Abnahme und Untersuchung von sonstigen Dampfkesseln, die mit einem Schienenfahrzeug fest verbunden sind und mit ihm zusammen betrieben werden.

§ 20 Abnahme und Untersuchung von Druckbehältern an Schienenfahrzeugen

(1) Druckbehälter, die mit einem Schienenfahrzeug fest verbunden sind und seinem Betrieb dienen, müssen nach den anerkannten Regeln der Technik gebaut sein.
(2) Sie dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie von einem zugelassenen Prüfer untersucht und für betriebssicher befunden worden sind.
(3) Sie müssen außerdem von einem zugelassenen Prüfer planmäßig wiederkehrend untersucht werden, wenn der höchstzulässige Betriebsdruck mehr als 0,5 atü und das Druckliterprodukt p mal 1 (atü mal Liter) mehr als 1000 beträgt.
1.
Alle drei Jahre muß durch eine innere Untersuchung der betriebssichere Zustand des Druckbehälters und seiner Ausrüstung festgestellt werden.
Diese Frist darf durch den zugelassenen Prüfer mehrmals bis zu einem Jahr auf höchstens sechs Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, daß der Zustand des Druckbehälters es zuläßt.
2.
Alle acht Jahre ist die innere Untersuchung nach Nr. 1 mit einer Wasserdruckprobe zu verbinden. Bei einem höchstzulässigen Betriebsdruck p in kp/cm² muß ein Prüfdruck von 1,3 p angewendet werden.
(4) Über die Untersuchungen nach Absatz 3 sind Aufschreibungen zu führen.
(5) Druckbehälter, bei denen das Druckliterprodukt (s. Absatz 3) weniger als 1000 beträgt, sind alle drei Jahre durch Ausblasen mit Druckluft zu reinigen. Diese Frist darf durch den zugelassenen Prüfer mehrmals bis zu einem Jahr auf höchstens sechs Jahre verlängert werden.
(6) Als Prüfer für Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sind zugelassen:
1.
die als Prüfer für Druckbehälter anerkannten Beamten der Deutschen Bundesbahn,
2.
die im Rahmen der Gewerbeordnung tätigen Prüfer der Technischen Überwachungs-Vereine,
3.
die Ingenieure, die von der Aufsichtsbehörde als Prüfer für Druckbehälter für nichtbundeseigene Eisenbahnen anerkannt sind.

§ 21 Abnahme und Untersuchung der maschinellen Anlagen

(1) Zu den maschinellen Anlagen der Anschlußbahn gehören Drehscheiben, Drehwinkel, Schiebebühnen, Wagenkipper, Rangierwinden (Spillanlagen), Gleiswaagen, Gleisbremsen und Achssenken. Hebezeuge und Verladeanlagen gehören zu ihnen nur dann, wenn sie nur dem Eisenbahnbetrieb dienen.
(2) Die Aufstellung solcher Anlagen ist der Aufsichtsbehörde vor der Ausführung anzuzeigen. Änderungen sind anzuzeigen, wenn sie sich auf die Sicherheit auswirken.
(3) Maschinelle Anlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie von sachverständigen Bediensteten des Anschlußinhabers oder anderen Sachverständigen, die hierfür von der Aufsichtsbehörde zugelassen sind, untersucht und für betriebssicher befunden sind.
(4) Zur Aufrechterhaltung ihrer Betriebssicherheit sind die maschinellen Anlagen planmäßig wiederkehrend zu untersuchen. Die Fristen für die Untersuchung betragen

1. für Drehscheiben, Drehwinkel
und Schiebebühnen

sechs Jahre

2. für die übrigen maschinellen
Anlagen

ein Jahr.

Diese Fristen dürfen mehrmals bis zu einem Jahr um höchstens drei Jahre verlängert werden, wenn durch sachverständige Bedienstete des Anschlußinhabers oder andere Sachverständige, die hierfür von der Aufsichtsbehörde zugelassen sind, festgestellt ist, daß der Zustand der Anlage es zuläßt.
(5) Die Untersuchung muß sich auf alle Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit beeinflussen kann.
(6) Hebezeuge sind einer Probebelastung zu unterziehen, und zwar
1.
bei der Abnahme mit dem 1,25 fachen der angeschriebenen Höchstlast,
2.
bei den regelmäßigen Untersuchungen oder nach einer wesentlichen Änderung mit der angeschriebenen Höchstlast.
(7) Genügt die Anlage bei der Probebelastung nicht den Anforderungen, so ist die Tragfähigkeit so weit herabzusetzen, daß die Probebelastung mit dem 1,25fachen Betrag der neuen Tragfähigkeit vorgenommen werden kann. Die neue Tragfähigkeit ist anzuschreiben.
(8) Die Ergebnisse der Abnahmen, Untersuchungen, Fristverlängerungen nach Absatz 4 und der Probebelastungen sind in einem Prüfbuch festzuhalten.

IV. Bahnbetrieb

§ 22 Eisenbahnbetriebsbedienstete

(1) Eisenbahnbetriebsbedienstete sind: 1.
der Eisenbahnbetriebsleiter, (§ 2) 2.
das Aufsichtspersonal, 3.
die Triebfahrzeugführer, Heizer, Beimänner, Fahrer von Arbeitsgeräten, soweit die Geräte mit eigener Kraft auf den Gleisen bewegt werden,
4.
das Betriebspersonal, wie Fahrtleiter, Fahrtbegleiter, Rangierer, Stellwerk-, Weichen- und Schrankenwärter.
(2) Eisenbahnbetriebsbedienstete im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 müssen mindestens 21 Jahre, Eisenbahnbetriebsbedienstete im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 mindestens 18 Jahre alt sein. Sie müssen sich körperlich und geistig für ihren Dienst eignen und ausreichendes Hör- und Sehvermögen besitzen. Sie müssen das Hör- und Sehvermögen alle fünf Jahre nachprüfen lassen. Die Eisenbahnbetriebsbediensteten müssen zuverlässig sein und die Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen, die ihr Dienst erfordert. Triebfahrzeugführer haben dies außerdem durch eine Probefahrt unter Aufsicht einer von der Aufsichtsbehörde als dafür geeignet anerkannten Person nachzuweisen.
(3) Der Anschlußinhaber hat dafür zu sorgen, daß die Eisenbahnbetriebsbediensteten für ihren Dienst ausgebildet und hinreichend unterwiesen werden.
(4) Eisenbahnbetriebsbedienstete sind aus einem Dienst, für den sie sich als unfähig oder unzuverlässig erwiesen haben, zu entfernen.
(5) Wird für Eisenbahnbetriebsbedienstete, die auch auf einer anschließenden Bahn Dienst leisten, von dem Unternehmer dieser Bahn verlangt, daß sie die Befähigung hierzu in einer Prüfung nachweisen, so hat der Anschlußinhaber dafür zu sorgen, daß nur solche Bedienstete auf der anschließenden Bahn Dienst leisten, die diesen Befähigungsnachweis erbracht haben.
(6) Der Anschlußinhaber hat über jeden Eisenbahnbetriebsbediensteten Personalunterlagen zu führen.

§ 23 Dienstanweisungen

(1) Auf Anschlußbahnen, auf denen der Anschlußinhaber den Eisenbahnbetrieb mit schienengebundenen Triebfahrzeugen selbst führt, hat er eine Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst und erforderlichenfalls besondere Anweisungen für bestimmte Dienstzweige aufzustellen.
(2) Der Anschlußinhaber hat den Eisenbahnbetriebsbediensteten die Anweisungen für den Eisenbahnbetriebsdienst und gegebenenfalls die besonderen Anweisungen zugänglich zu machen. Werden anschließende Bahnen mitbefahren, so sind die Vorschriften dieser Bahn im erforderlichen Umfange den Bediensteten ebenfalls zugänglich zu machen.
(3) Ist die Aufstellung einer Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst nach Absatz 1 nicht erforderlich, so hat der Anschlußinhaber die Bediensteten, die Eisenbahnfahrzeuge von Hand oder mit Hilfsvorrichtungen bewegen, besonders zu unterweisen.

§ 24 Erhaltung, Untersuchung und Sicherung der Anschlußbahn

(1) Die Anschlußbahn ist in allen Teilen betriebssicher zu erhalten.
(2) Sie muß von einem sachkundigen Bediensteten oder einem sonstigen Sachverständigen regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand untersucht werden. Soweit Fristen nicht vorgeschrieben sind, legt sie der Anschlußinhaber fest. Über die Untersuchungen sind Aufzeichnungen zu führen.
(3) Gleisabschnitte, auf denen die Fahrgeschwindigkeit ermäßigt werden muß, sind kenntlich zu machen. Gefährdete Stellen der Gleisanlagen sind während des Eisenbahnbetriebes kenntlich zu machen oder zu beaufsichtigen. Unbefahrene Gleisabschnitte sind, auch wenn Schienenfahrzeuge nicht erwartet werden, örtlich zu sperren.
(4) Die Bahnanlagen sind nach den Betriebs- und Verkehrsbedürfnissen zu beleuchten.

§ 25 Sichern stillstehender Fahrzeuge

(1) Stillstehende Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung festzulegen, sofern nicht nach Absatz 2 Erleichterungen zugelassen sind. Das Festlegen hat durch Anziehen von Handbremsen, durch Radvorleger oder vorübergehend auch durch Hemmschuhe zu geschehen. Der Anschlußinhaber kann das Festlegen durch Hemmschuhe auch für längere Zeit zulassen, wenn ein Entlaufen der Fahrzeuge nicht möglich ist. Das Auflegen von Steinen, Holzstücken, Eisenteilen oder ähnlichen Gegenständen ist verboten.
(2) In Gleisen mit einer Neigung bis 1 : 400 brauchen Fahrzeuge, an oder in denen nicht gearbeitet wird, nur soweit festgelegt zu werden, daß das Entlaufen über das Grenzzeichen, ein Haltsignal oder einen Bahnübergang hinaus sicher verhindert wird. Luftgebremste Fahrzeuge gelten als ausreichend festgelegt, wenn sie nicht länger als 15 Minuten abgestellt werden.
Bei stärkerer Neigung genügt im allgemeinen das Festlegen nach der Talseite.
(3) Beim Aufstellen von Fahrzeugen vor einem Bahnübergang, einem Grenzzeichen oder einer sonst freizuhaltenden Stelle ist darauf zu achten, daß der freizuhaltende Raum auch dann erhalten bleibt, wenn sich die Pufferfedern strecken oder wenn andere Fahrzeuge anstoßen.
(4) Triebfahrzeuge müssen beaufsichtigt werden, solange sie durch eigenen Kraftantrieb bewegungsfähig sind. Werden sie verlassen, so sind sie gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Ingangsetzen zu sichern. Lokomotiven mit Ruhefeuer dürfen auch unbeaufsichtigt abgestellt werden, wenn der Regler in Abschlußstellung verschlossen ist, die Steuerung auf Mitte gelegt ist, die Zylinderhähne geöffnet sind und die Handbremse angezogen ist.

§ 26 Fahrgeschwindigkeit

Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt 25 km/h. Sie muß verringert werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern.

§ 27 Länge der Fahreinheit

Die Länge der Fahreinheit darf nicht größer sein als ihre Geschwindigkeit, Bremsen, Zug- und Stoßeinrichtung und die Bahnanlagen es zulassen.

§ 28 Bremsberechnung

(1) In einer Fahreinheit dürfen von einem Triebfahrzeug mit einem Dienstgewicht von 35 t und einem Mindestgewicht von 25 t ohne besetzte Wagenbremse bewegt werden
1.
bei einer Geschwindigkeit bis zu 10 km/h
###TABLE### 2.
bei einer Geschwindigkeit über 10 bis 15 km/h
###TABLE### 3.
bei einer Geschwindigkeit über 15 bis 25 km/h

1

2

bei einer Neigung bis:

Achsen

1 : 200 (5 ‰)

22

1 : 125 (8 ‰)

20

1 : 100 (10 ‰)

18

1 : 75 (13 ‰)

12

1 : 50 (20 ‰)

6

1 : 40 (25 ‰)

4

Bei stärkeren Neigungen bestimmt die Aufsichtsbehörde die Zahl der zulässigen Achsen.
(2) Werden Triebfahrzeuge mit geringerem Dienstgewicht verwendet, so müssen die in der Tabelle des Absatzes 1 in Spalte 2 aufgeführten Achszahlen gekürzt werden, und zwar sind für je 5 t Dienstmindergewicht zwei Achsen abzuziehen. Das Dienstgewicht ist dabei auf 5 t nach oben oder unten abzurunden.
(3) Werden Triebfahrzeuge mit höherem Dienstgewicht verwendet, so muß eine besondere Bremstafel nach der Formel
errechnet werden. In der Formel bedeuten

1

2

bei einer Neigung bis:

Achsen

1 : 200 (5 ‰)

20

1 : 125 (8 ‰)

16

1 : 100 (10 ‰)

14

1 : 75 (13 ‰)

10

1 : 50 (20 ‰)

6

1 : 40 (25 ‰)

4

1

2

bei einer Neigung bis:

Achsen

1 : 200 (5 ‰)

14

1 : 125 (8 ‰)

10

1 : 100 (10 ‰)

8

(4) Auch für Triebfahrzeuge mit einem Dienstgewicht von 35 t und darunter kann nach der in Absatz 3 genannten Formel eine besondere Bremstafel errechnet werden, wenn sich dadurch günstigere Werte als nach Abs. 1 oder 2 ergeben.
(5) Werden Krane oder andere Sonderfahrzeuge als Triebfahrzeuge benutzt, so bestimmt die Aufsichtsbehörde die Anzahl der zulässigen Anhängeachsen.
(6) Sollen in einer Fahreinheit mehr Achsen bewegt werden, als nach Absatz 1, 2 oder 3 zulässig sind, so müssen zusätzlich Wagenachsen gebremst werden. Je eine Handbremse oder je zwei an die durchgehende Bremse angeschlossene Achsen lassen die zusätzliche Mitnahme der sich aus der nachstehenden Tabelle ergebenden Wagenachszahlen zu.

a

...

die zulässige Achsenzahl, die von einem Triebfahrzeug ohne besetzte Wagenbremse gefahren werden darf.

GTr

...

Triebfahrzeug-Dienstgewicht in t

BTr

...

Triebfahrzeug-Bremsgewicht in t

GWa

...

mittleres Wagenachsgewicht für den beladenen Wagen in t

b

...

Bremshundertstel für 400 m Bremsweg. Der Wert ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

Werden vorwiegend Wagen mit mehr als 15 t Achslast befördert, so sind die in den Spalten 3 - 5 angegebenen Wagenachszahlen um 30 % zu kürzen.
(7) Für die Bremsberechnung zählt die Achse eines unbeladenen Wagens halb.
(8) Der Anschlußinhaber gibt die erforderlichen Bremstafeln den beteiligten Bediensteten bekannt. Nach diesen Bremstafeln ermittelt der Fahrtleiter die erforderliche Bremsbesetzung und unterrichtet vor Beginn der Fahrt den Triebfahrzeugführer und die Fahrtbegleiter über die in der Fahreinheit vorhandenen Bremsverhältnisse.
(9) Die Wirksamkeit der zu besetzenden Handbremsen ist vor Beginn der Fahrt zu prüfen. Bei Benutzung der durchgehenden Bremse muß vor Beginn der Fahrt eine Bremsprobe gemacht werden. Ob eine volle oder vereinfachte Bremsprobe durchgeführt werden muß, ordnet der Anschlußinhaber an.
1.
Bei der vollen Bremsprobe ist das richtige Bremsen und Lösen aller eingeschalteten Bremsen festzustellen. Die volle Bremsprobe kann mit dem Führerbremsventil, das bei der beabsichtigten Fahrt bedient werden soll, oder von einer ortsfesten Anlage aus durchgeführt werden; im letzteren Fall ist vor Abfahrt der Fahreinheit eine vereinfachte Bremsprobe durchzuführen.
2.
Bei der vereinfachten Bremsprobe ist das richtige Bremsen und Lösen am letzten druckluftgebremsten Fahrzeug und an den neu an die Druckluftleitung angeschlossenen Fahrzeugen festzustellen. Die vereinfachte Bremsprobe muß mit dem Führerbremsventil durchgeführt werden, das bei der beabsichtigten Fahrt bedient werden soll.
(10) Führt eine Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs den Betrieb auf der Anschlußbahn, so kann sie die für die Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs geltenden Bestimmungen über die Bremsberechnung auch auf der Anschlußbahn anwenden.

Fußnoten

*)
Nur bei Anwendung der durchgehenden Bremse.

§ 29 Bewegen der Fahrzeuge

(1) Wer ein Fahrzeug bewegt oder die Bewegung veranlaßt, hat Vorsorge zu treffen, daß diese Bewegung sicher durchgeführt wird. Wer ein Fahrzeug abstellt, hat es gegen unbeabsichtigtes Bewegen zu sichern (§ 25), sofern der Anschlußinhaber hierfür nicht eine andere Person bestimmt hat.
(2) Fahrzeugbewegungen hat jeweils nur ein Bediensteter zu leiten. Er prüft den Fahrweg und beauftragt den Triebfahrzeugführer zur Ausführung der Fahrzeugbewegungen mündlich oder durch Signale nach Anlage H, nachdem er ihn und die Beteiligten über Ziel und Weg verständigt hat. Er sorgt für die Befolgung der Vorschriften und wacht über die Sicherheit des Personals. Dazu hat er sich so aufzustellen, daß er die Bewegungen möglichst gut übersehen und sich mit dem Fahrpersonal des Triebfahrzeuges leicht verständigen kann.
(3) Gleichzeitig bewegte Fahrzeuge müssen untereinander gekuppelt sein, wenn sie nicht abgestoßen werden oder nicht ablaufen sollen. Unbenutzte Luftschläuche sind einzuhängen.
(4) Die zu bedienenden Bremsen sollen möglichst gleichmäßig verteilt werden.
(5) Bevor Fahrzeuge bewegt werden, müssen Hindernisse beseitigt, an den Gleisen und Fahrzeugen beschäftigte Personen gewarnt und die Bremsen gelöst sein. Fahrzeuge dürfen nicht bewegt werden, wenn erkennbare Mängel an einem Fahrzeug oder an der Beladung die Sicherheit der Bewegung beeinträchtigen können.
(6) Zwischen einer Dampflokomotive mit Feuerung und Wagen mit sprenggefährlichen Ladungen müssen mindestens zwei Schutzwagen laufen.
(7) Über das Abstoßen sowie über das Ablaufen von Wagen in Stumpfgleise oder Gleise, die im Gefälle liegen, trifft der Anschlußinhaber besondere Bestimmungen und setzt die zulässige Anzahl der Wagen und die hierfür erforderliche Bremsbesetzung fest.
(8) Zur Sicherung geschobener Fahreinheiten muß sich ein Fahrtbegleiter auf dem vordersten Wagen befinden oder ihm vorausgehen, wenn
1.
der Triebfahrzeugführer seinen Fahrweg nicht vollständig übersehen kann,
2.
Bahnübergänge befahren werden, die nicht technisch oder durch Posten gesichert sind.
Bei Dunkelheit sichert der Fahrtbegleiter mit einer weißleuchtenden Laterne den Fahrweg.
(9) Fahreinheiten mit Schemelwagen, die durch Steifkupplung oder durch die Ladung selbst verbunden sind, dürfen nur geschoben werden, wenn keine Gefahr besteht, daß die Schemelwagen durch die Last der vorlaufenden Wagen zusammengedrückt werden.
(10) Sollen Eisenbahnfahrzeuge durch Menschen, Kraftfahrzeuge oder maschinelle Hilfsvorrichtungen wie Spillanlagen, Schiebebühnen, Motorwagenschieber innerhalb des Gleisbereiches einer Ladestelle bewegt werden, ohne daß dieses Bewegen von einem Eisenbahnbetriebsbediensteten durchgeführt oder überwacht wird, so erläßt der Anschlußinhaber besondere Anweisungen. Er legt fest, wo und durch wen solche Bewegungen durchgeführt werden dürfen.

§ 30 Signale

(1) Bei Dunkelheit muß die Spitze der Fahreinheit durch eine weißleuchtende Laterne gekennzeichnet sein. Ist das erste Fahrzeug ein Triebfahrzeug, so ist das Dreilicht-Spitzensignal zu führen. Wenn Bahnübergänge nicht befahren werden oder alle befahrenen Bahnübergänge technisch oder durch Posten gesichert sind, so genügt auch an Triebfahrzeugen die Beleuchtung nach Satz 1.
(2) Vor Bahnübergängen, die mit Läutezeichen versehen sind, ist von der gekennzeichneten Stelle an zu läuten, bis das erste Fahrzeug den Bahnübergang befahren hat. Außerdem ist das Achtungssignal zu geben, soweit es angeordnet ist. Es ist zu wiederholen oder stets zu geben, wenn die Örtlichkeit oder andere Umstände es erfordern (Nebel, Schneegestöber, Annäherung von Wegebenutzern, Warnung von Personen, die am Gleis arbeiten oder dergleichen). Hat das Triebfahrzeug keine Läuteeinrichtung, so sind nur Achtungssignale zu geben.
(3) Signale sind nach Anlage H zu geben.
(4) Werden weitere Signale verwendet, sollen sie in Form und Bedeutung der Eisenbahn-Signalordnung 1959 vom 7. Oktober 1959 (BGBl. II S. 1021) entsprechen. Sie müssen unmißverständlich sein.

§ 31 Besetzung der Triebfahrzeuge

Triebfahrzeuge dürfen mit dem Triebfahrzeugführer allein besetzt sein, wenn gewährleistet ist, daß die Signale vom Triebfahrzeugführer stets aufgenommen werden können. Das gilt für Dampflokomotiven nur, wenn die Bedienung der Feuerung dem Triebfahrzeugführer möglich ist, ohne daß er bei seinen Aufgaben als Triebfahrzeugführer behindert wird.

§ 32 Mitfahren auf Triebfahrzeugen

Auf dem Führerstand der Triebfahrzeuge darf außer den dienstlich dazu berechtigten Personen ohne Erlaubnis des Anschlußinhabers niemand mitfahren. Es muß sichergestellt sein, daß der Triebfahrzeugführer nicht behindert wird.

§ 33 Unfallmeldungen

(1) Alle Unfälle, bei denen 1.
entweder Menschen getötet oder lebensgefährlich verletzt wurden oder
2.
der Verdacht vorliegt, daß sie vorsätzlich herbeigeführt worden sind, oder
3.
der öffentliche Straßenverkehr beteiligt ist,
sind unbeschadet sonstiger Vorschriften unverzüglich der Aufsichtsbehörde und der zuständigen Polizeidienststelle zu melden.
(2) Entgleiste oder am Fahrgestell beschädigte Wagen sind der anschließenden Bahn zu melden, bevor sie übergeben werden.

V. Bestimmungen für Dritte

§ 34 Allgemeine Bestimmungen

Wer sich innerhalb der Bahnanlagen aufhält, hat den Rechtsvorschriften nachzukommen, die zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen und im Bahnbetrieb erlassen sind. Der Anschlußinhaber hat derartige Vorschriften in geeigneter Weise bekanntzumachen.

§ 35 Betreten der Bahnanlagen

(1) Anlagen der Anschlußbahn dürfen außerhalb der zugelassenen Wege ohne Erlaubnis des Anschlußinhabers nur von Personen betreten werden, die in Ausübung eines öffentlichen Amtes handeln.
(2) Der Aufenthalt innerhalb der Gleise ist nur aus zwingenden Gründen zulässig.

§ 36 Überqueren der Bahnanlagen

(1) Die Anschlußbahn darf nur an den dafür bestimmten Stellen überquert werden.
(2) Privatübergänge außerhalb geschlossener Werksanlagen dürfen nur von den Berechtigten und nur unter den vereinbarten Bedingungen benutzt werden.
(3) Es ist verboten, Schranken oder Einfriedungen unerlaubt zu öffnen oder zu übersteigen.

§ 37 Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen

Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Betriebseinrichtungen oder die Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen oder sonstige Fahrthindernisse zu schaffen, Weichen umzustellen, Schienenfahrzeuge in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.

§ 38 Personenbeförderung auf der Anschlußbahn

(1) Die Fahrgäste dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen und auf der vorgeschriebenen Seite der Fahrzeuge ein- und aussteigen. Sie haben sich in genügender Entfernung von den Gleisen aufzuhalten. Nach dem Abfahrtszeichen darf niemand mehr ein- oder aussteigen.
(2) Solange ein Fahrzeug sich bewegt, ist das Öffnen seiner Außentüren, das Ein- und Aussteigen, das Betreten der Trittbretter und der Aufenthalt auf den Plattformen, soweit dies nicht ausdrücklich gestattet ist, verboten.
(3) Mit Personen besetzte Wagen dürfen nur so verschlossen sein, daß sie von den Insassen geöffnet werden können. Bei Güterwagen müssen die Türen durch die Verschlußüberwürfe festgestellt sein. Bevor die Fahrzeuge bewegt werden, müssen die Insassen vor den Gefahren ruckartiger Fahrzeugbewegungen gewarnt werden.
(4) Es ist verboten, aus den Wagen Gegenstände zu werfen, die jemanden verletzen oder eine Sache beschädigen können.
(5) Mitgenommene Gegenstände dürfen nicht aus den Wagen hinausragen.
(6) Die Unterhaltung mit dem Triebfahrzeugführer während der Fahrt ist verboten.

VI. Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 39 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
den nach § 34 zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen und im Bahnbetrieb erlassenen Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,
2.
entgegen den Bestimmungen des § 35 2.1
Anlagen der Anschlußbahn außerhalb der zugelassenen Wege ohne Erlaubnis des Anschlußinhabers betritt,
2.2
sich ohne zwingenden Grund innerhalb der Gleise aufhält,
3.
entgegen den Bestimmungen des § 36 3.1
eine Anschlußbahn außerhalb der dafür bestimmten Stellen überquert,
3.2
Privatübergänge außerhalb geschlossener Werksanlagen benutzt, ohne hierzu berechtigt zu sein,
3.3
Schranken oder Einfriedungen unerlaubt öffnet oder übersteigt,
4.
entgegen den Bestimmungen des § 37 Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge beschädigt oder verunreinigt, Gegenstände auf die Fahrbahn legt oder sonstige Fahrthindernisse schafft, unbefugt Weichen umstellt, Schienenfahrzeuge in Bewegung setzt, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen betätigt oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vornimmt,
5.
den Bestimmungen des § 38 Absätze 1 und 2 über das Ein- und Aussteigen, das Öffnen der Außentüren, den Aufenthalt der Fahrgäste auf den Plattformen und im Gleisbereich sowie das Betreten der Trittbretter zuwiderhandelt,
6.
entgegen den Bestimmungen des § 38 Absätze 3 bis 6
6.1
mit Personen besetzte Wagen so verschließt, daß sie von den Insassen nicht geöffnet werden können, bei Güterwagen die Verschlußüberwürfe nicht feststellt oder Insassen vor dem Bewegen von Fahrzeugen nicht warnt,
6.2
aus dem Wagen Gegenstände wirft, die jemanden verletzen oder eine Sache beschädigen können,
6.3
Gegenstände so befördert, daß sie aus den Wagen hinausragen.

§ 40 Anpassung

Bestehende Anlagen und vorhandene Fahrzeuge bestehender Anschlußbahnen sind den Bestimmungen dieser Verordnung bis zum
31. Dezember 1973
anzupassen.
Nach diesem Zeitpunkt sind Abweichungen nur auf Grund einer nach § 3 erteilten Ausnahmegenehmigung zulässig.

§ 41 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Die Verordnung des Innenministeriums über den Erlaß einer Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA) im Lande Baden-Württemberg vom 21. Januar 1956 (Ges. Bl. S. 51) wird aufgehoben.
Stuttgart, den 17. März 1971
Krause

Anlage A

(zu § 8 Abs. 1)

UMGRENZUNG DES LICHTEN RAUMES DER REGELSPUR in der Geraden und in Bogen mit Halbmessern von 250 m und mehr

a ≥ 150 mm für unbewegliche Gegenstände, die nicht fest mit der Fahrschiene verbunden sind.
a ≥ 135 mm für unbewegliche Gegenstände, die fest mit der Fahrschiene verbunden sind.
b ≥ 41 mm für Einrichtungen, die das Rad an der inneren Stirnflache führen.
b ≥ 45 mm an Wegübergängen, b ≥ 70 mm für alle übrigen Fälle.
z = Ecken die abgerundet werden dürfen.
(Maße in Millimetern)

UMGRENZUNG DES LICHTEN RAUMES DER SCHMALSPUR OHNE ROLLFAHRZEUGBETRIEB in der Geraden und in Bogen mit Halbmessern von 5000 m und mehr

BILD 2

beim Grundmaß der Spurweite von

1000 mm

750 mm

A

3300

2900

B

3800

3550

C

1880

1760

BILD 3
Unterer Teil der Umgrenzung des lichten Raumes der Schmalspur
z = Ecken, die ausgerundet werden dürfen
Maße in Millimetern

FREIZUHALTENDER RAUM FÜR REGELSPURIGE GÜTERWAGEN BEI BEFÖRDERUNG AUF ROLLBÖCKEN ROLLWAGEN

h1 und h2 = der senkrechte Abstand zwischen 50 des Schmalspurgleises und der Verbindungslinie der beiden tiefsten Punkte der Laufkreise der Räder des Regelspurwagens.
Für den Raum unterhalb des dargestellten lichten Raumes gelten die Maße des lichten Raumes für Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb.

Anlage A'

(zu § 8 Abs. 1 Satz 2)
REGELLICHTRAUM in der Geraden für Bügelstromabnehmer bei 1,5 kV Nennspannung
Maßstab 1 : 50, Maße in Millimetern
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
a)
= Bauwerksunterkante, wenn Fahrdraht frei durchgeführt wird und das Tragseil, soweit vorhanden, vorher abgefangen ist.
b)
= Bauwerksunterkante, wenn starre Schleifleiste und isolierende Verkleidung (Holz oder dergl.) an der Bauwerksunterseite.
c)
= Lichtraum bei Neubauten und nach Umbauten. d)
Tiefste Fahrdrahtlage.

Anlage B

(zu § 8 Absatz 2 und 4)
Vergrößerung und Verkleinerung der halben Breitenmaße des lichten Raumes
1.
Erforderliche Vergrößerung bei Regelspur in Bogen mit Halbmessern unter 250 m (§ 8 Absatz 2 Nr. 1)

Bogenhalbmesser

Erforderliche Vergrößerung der
halben Breitenmaße

des Regellichtraums an der

des Raumes für
den Durchgang
der Stromabnehmer

Bogenaußenseite

Bogeninnenseite

m

mm

mm

mm

250

0

0

0

225

25

30

10

200

50

65

20

190

65

80

25

180

80

100

30

150

135

170

50

120

335

365

80

100

530

570

110

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.
2.
Erforderliche Vergrößerung bei Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb in Bogen mit Halbmessern unter 5000 m. (§ 8 Absatz 2 Nr. 2.)

Bogenhalbmesser

Erforderliche Vergrößerung der halben
Breitenmaße des lichten Raumes an der

Bogeninnenseite

Bogenaußenseite

m

mm

mm

5000

20

20

2000

25

25

500

25

25

400

30

30

250

30

30

225

35

35

180

35

35

150

40

40

120

60

45

100

80

55

80

105

75

60

150

105

50

185

135

40

240

175

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.
3.
Zulässige Verkleinerung in der Geraden und in Bogen mit Halbmessern über 250 m. (§ 8 Absatz 4 Nr. 1)
Es dürfen verkleinert werden a)
die halben Breitenmaße des Regellichtraumes der Regelspur im Höhenbereich von 380 mm und mehr über Schienenoberkante, wenn die Spurweite das Maß von 1445 mm nicht überschreitet, wie folgt:
###TABLE### b)
die halben Breitenmaße des Raumes für den Durchgang der Stromabnehmer wie folgt:
###TABLE### 4.
Zulässige Verkleinerung bei Festlegung des Gleises und bei Gegenständen, die in fester Verbindung mit dem Gleis stehen. (§ 8 Abs. 4 Nr. 2)
a)
Bei Regelspur dürfen die nach Nummer 1 und 3 vorgeschriebenen und zugelassenen Maße für die halben Breiten des Regellichtraumes und des Raumes für den Durchgang der Stromabnehmer bei bestehenden Anlagen um 30 mm verkleinert werden, wenn durch besondere Vorkehrungen dafür gesorgt ist, daß sich der vorgeschriebene Abstand des Gleises von den in Frage kommenden festen Bauteilen und mindestens auf 30 m Länge zu beiden Seiten dieser Bauteile nicht verringern kann. Unter denselben Voraussetzungen dürfen die halben Breitenmaße des Regellichtraumes bei Bahnsteigen im Höhenbereich von 380 bis 760 mm und für Rampen im Höhenbereich von 380 bis 1120 mm auch bei Neubauten um 30 mm verkleinert werden.
b)
Bei Schmalspur dürfen für Rampen, die an Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb dem Verladegeschäft mit Regelspurwagen dienen, die freizuhaltenden Seitenräume verkleinert werden.

Fußnoten

*)
Im Höhenbereich von 5300 mm über Schienenoberkante und weniger darf die zulässige Verkleinerung in der Geraden nicht mehr als 90 mm betragen.

Anlage C

(zu § 9 Absatz 4)
Vergrößerung und Verkleinerung des Gleisabstandes. 1.
Regelspur a)
Erforderliche Vergrößerung in Bogen mit Halbmessern unter 250 m.

Bogenhalbmesser

erforderliche Vergrößerung

m

mm

250

0

225

50

200

115

180

180

150

300

120

700

100

1100

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.
b)
Zulässige Verkleinerung in der Geraden und in Bogen mit Halbmessern über 250 m.
Wenn die Spurweite das Maß von 1445 mm nicht überschreitet, dürfen die Gleisabstände wie folgt verkleinert werden:
###TABLE### 2.
Schmalspur a)
In Bogen mit Halbmessern von 5000 m und weniger sind die Gleisabstände um die Maße zu vergrößern, die sich aus der Anlage B Nr. 2 ergeben.
b)
Die Gleisabstände zwischen Regelspur und Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb sind in Bogen um die Summe der Maße zu vergrößern, die sich aus Anlage B Nr. 1 und 2 ergeben.
c)
Die Gleisabstände nach Anlage C Nr. 2 Buchst. b dürfen, wenn die Spurweite des Regelspurgleises das Maß von 1445 mm nicht überschreitet, wie folgt verringert werden:

Bogenhalbmesser

zulässige Verkleinerung

m

mm

bis 2000

30

unter 2000 bis 1500

20

unter 1500 bis 500

10

unter 500 bis 250

0

Anlage D

(zu § 14 Abs. 1)
Begrenzung für Fahrzeuge im Stillstand bei Mittelstellung im geraden Gleis

Maßstab 1 : 50

Maße in Millimetern

REGELSPUR
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Begrenzung für Fahrzeuge im Stillstand bei Mittelstellung im geraden Gleis
und Mindestabstände zwischen Fahrzeugbegrenzung und Umgrenzung des lichten Roumes
SCHMALSPUR
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage E

(zu § 15 Abs. 1)
RADSATZ
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Der Durchmesser des Laufkreises ist der Raddurchmesser im Abstand "a" von der inneren Stirnfläche des Rades
() = Höchstmaß
) (= Mindestmaß

beim Grundmaß der Spurweite von

1435 mm

1000 mm

750 mm

a (mm)

70

55

55

b (mm)

20

19

19

c (mm)

1360

±3

940

+2

690

+2

d (mm)

1410

980

730

e (mm)

1426

990

740

f (mm)

1395

--

--

Anlage F

(zu § 15 Abs. 1)

RÄDER der Regelspur

RÄDER der Schmalspur

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Dicke der Radreifen oder der die Radreifen ersetzenden Teile,
in der Laufkreisebene gemessen, bei Fahrzeugen
mit mehr als 40 km/h Geschwindigkeit und mit mehr als 6 t Achslast mit 25 mm
bis zu 40 km/h Geschwindigkeit und mit mehr als 6 t Achslast mit 18 mm
mit 40 km/h Geschwindigkeit bis zu 6 t Achslast mit 16 mm

Anlage G

(zu § 15 Absatz 2)
Räder mit kleinerem Laufkreisdurchmesser als 840 mm
1.
Fahrzeuge mit Rädern, deren Laufkreisdurchmesser kleiner als 840 mm ist, müssen beim Befahren von Kreuzungen und Weichen mindestens die gleiche Sicherheit gegen Abirren in die falsche Spurrille und gegen Anfahren der Herzstückspitzen bieten wie Fahrzeuge mit Rädern, deren Laufkreisdurchmesser 840 mm oder mehr beträgt.
2.
Die Bedingung nach Nummer 1 gilt bei nachstehenden Voraussetzungen als erfüllt:
a)
Der Laufkreisdurchmesser darf kleiner als 840 mm, aber - auch im abgenutzten Zustand - nicht kleiner als 600 mm sein, wenn die Spurkränze nach Anlage E Bild 3 ausgeführt sind. Für kleinere Laufkreisdurchmesser als 680 mm müssen außerdem die Bedingungen des Buchstaben b eingehalten werden.
b)
Ist der Laufkreisdurchmesser kleiner als 680 mm, aber - auch im abgenutzten Zustand - nicht kleiner als 600 mm, so müssen Drehgestelle mit zwei oder mehr Achsen mit mindestens 1200 mm Achsstand verwendet werden und Endradsätze jedes Drehgestells längs und quer fest gelagert sein.
3.
Abweichungen von den Spurkranzmaßen nach Anlage E Bild 3 sind zulässig, wenn die Bedingung nach Nummer 1 erfüllt ist.

Anlage H

(zu § 29 Absatz 2 und § 30 Absatz 3)
Anzuwendende Signale 1.
Der Triebwagenführer hat im Bedarfsfall folgende Signale zu geben:
Achtung Ein mäßig langer Ton. ___
Handbremsen mäßig anziehen Ein kurzer Ton. U
Handbremsen stark anziehen Zwei mäßig lange Töne nacheinander.
___ ___
Notsignal Mehrmals drei kurze Töne schnell hintereinander.
UUU UUU UUU
Das Signal bedeutet:
Es ist etwas Außergewöhnliches geschehen. Bremsen!
Hilfe leisten! 2.
Die Signale zur Ausführung von Fahrbewegungen sind gleichzeitig mit der Mundpfeife oder dem Horn und mit einem Arm - bei Signal »Aufdrücken« mit beiden Armen - zu geben, bei Dunkelheit unter Verwendung der Laterne. Diese Signale gelten bereits, wenn sie nur sichtbar aufgenommen werden. Signal »Halt« gilt jedoch bereits, wenn es nur hörbar oder nur sichtbar wahrgenommen wird.
3.
Als Signale nach Nr. 2 werden gegeben:
A. Wegfahren Mit der Mundpfeife oder dem Horn: ___
Ein langer Ton. und mit dem Arm

Tageszeichen
Senkrechte Bewegung
des Armes von oben
nach unten.

Nachtzeichen
Senkrechte Bewegung
der Laterne von oben
nach unten.

Das Signal bedeutet: Das Triebfahrzeug soll in Richtung vom Signalgeber wegfahren.
B. Herbeikommen Mit der Mundpfeife oder dem Horn:
Zwei mäßig lange Töne. ___ ___ und mit dem Arm

Tageszeichen
Langsame waagerechte
Bewegung des Armes
hin und her.

Nachtzeichen
Langsame waagerechte
Bewegung der Laterne
hin und her.

Das Signal bedeutet: Das Triebfahrzeug soll in Richtung auf den Signalgeber aufahren.
Zu beiden Signalen:
Wenn nach dem Standort des Signalgebers Zweifel über die beabsichtigte Bewegungsrichtung entstehen können, so ist der Auftrag mündlich zu geben oder die Richtung anzuzeigen.
C. Aufdrücken Mit der Mundpfeife oder dem Horn: Zwei kurze Töne schnell nacheinander.
U U und mit den Armen

Tageszeichen
Beide Arme in Schulterhöhe nach vorn heben
und die flach ausgestreckten
Hände wiederholt
einander nähern.

Nachtzeichen
Wie am Tage, in der
einen Hand eine Laterne.

Das Signal bedeutet: Das Triebfahrzeug soll Fahrzeuge zum An- oder Abkuppeln aufdrücken.
D. Abstoßen Mit der Mundpfeife oder dem Horn: Zwei lange Töne und ein kurzer Ton.
___ ___ U und mit dem Arm

Tageszeichen
Zweimal eine waagerechte
Bewegung des Armes
vom Körper nach außen
und eine schnelle
Bewegung nach unten.

Nachtzeichen
Zweimal eine waagerechte
Bewegung der Laterne
vom Körper nach außen
und eine schnelle
Bewegung nach unten.

Das Signal bedeutet: Das Triebfahrzeug soll Fahrzeuge abstoßen.
E. Halt Mit der Mundpfeife oder dem Horn: Drei kurze Töne schnell nacheinander.
UUU und mit dem Arm

Tageszeichen
Kreisförmige Bewegung
des Armes.

Nachtzeichen
Kreisförmige Bewegung
der Laterne.

Das Signal bedeutet: Das Triebfahrzeug soll anhalten.
F. Mäßigung der Geschwindigkeit Mit der Mundpfeife oder dem Horn:
Ein langer Ton. ___ und mit dem Arm

Tageszeichen
Hochhalten eines Armes.

Nachtzeichen
Hochhalten der Laterne.

Das Signal bedeutet: Das Triebfahrzeug soll seine Geschwindigkeit vermindern.
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