KOpfG
INHALT
Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Kriegsopfergesetz - KOpfG) Vom 14. Mai 1963
- Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Kriegsopfergesetz - KOpfG) Vom 14. Mai 1963
- 1. Abschnitt Durchführung der Kriegsopferfürsorge
- § 1 Träger der Kriegsopferfürsorge
- § 2 Sachliche Zuständigkeit
- § 3 Heranziehung großer Kreisstädte durch die Landkreise
- § 4 Heranziehung örtlicher Träger durch den überörtlichen Träger
- § 5 Mitwirkung örtlicher Träger und kreisangehöriger Gemeinden
- § 6 Kosten der Kriegsopferfürsorge
- § 7 Beteiligung sozial erfahrener Personen
- § 8 (aufgehoben)
- § 9 Entsprechende Anwendung des Gesetzes
- § 10 (aufgehoben)
- 2. Abschnitt Durchführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
- § 11 Aufgaben nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch
- § 11 a Verwaltung der Ausgleichsabgabe bei dem Integrationsamt
- § 12 (aufgehoben)
- 3. Abschnitt Fachaufsicht
- § 13
- 4. Abschnitt Beirat für Kriegsopferfürsorge
- § 14 Beirat
- 5. Abschnitt Inkrafttreten
- § 15
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