KOpfG
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Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Kriegsopfergesetz - KOpfG) Vom 14. Mai 1963

1. Abschnitt Durchführung der Kriegsopferfürsorge

§ 1 Träger der Kriegsopferfürsorge

(1) Örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge sind die Stadtkreise und die Landkreise. Sie unterhalten Fürsorgestellen für Kriegsopfer.
(2) Überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge ist der Kommunalverband für Jugend und Soziales.

§ 2 Sachliche Zuständigkeit

(1) Den örtlichen Trägern obliegen die Aufgaben der Kriegsopferfürsorge, soweit sie nicht dem überörtlichen Träger zugewiesen sind. Die örtlichen Träger führen die Kriegsopferfürsorge als weisungsfreie Pflichtaufgabe durch.
(2) Dem überörtlichen Träger obliegen 1.
die Sonderfürsorge nach § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes und die Hilfen für versorgungsberechtigte Hinterbliebene von Sonderfürsorgeberechtigten,
2.
die Leistungen der Kriegsopferfürsorge an Berechtigte im Ausland (§ 53
Abs. 4 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 [BGBl. I S. 80] in der jeweils geltenden Fassung).
Der überörtliche Träger führt die Kriegsopferfürsorge als Weisungsaufgabe durch; Weisungen können auch im Einzelfall erteilt werden.

§ 3 Heranziehung großer Kreisstädte durch die Landkreise

(1) Die Landkreise können die Durchführung der ihnen als örtlichen Trägern der Kriegsopferfürsorge obliegenden Aufgaben Großen Kreisstädten durch Satzung als Weisungsaufgabe im Sinne von § 2
Abs. 3 der Gemeindeordnung übertragen, sofern die Große Kreisstadt einwilligt. Die Übertragung muß sämtliche Aufgaben umfassen. Die Satzung bestimmt, in welchem Umfang der Landkreis als Fachaufsichtsbehörde Weisungen erteilen kann.
(2) Die Landkreise können Große Kreisstädte beauftragen, den örtlichen Trägern der Kriegsopferfürsorge obliegende Aufgaben im Einzelfall durchzuführen.
(3) Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Großen Kreisstädte nach Abs. 1 und 2 entscheiden, soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, die Landkreise.

§ 4 Heranziehung örtlicher Träger durch den überörtlichen Träger

(1) Der überörtliche Träger kann die Durchführung einzelner Aufgaben den örtlichen Trägern durch Satzung als Weisungsaufgabe im Sinne von § 2
Abs. 4 der Landkreisordnung und § 2 Abs. 3 der Gemeindeordnung übertragen; Weisungen können auch im Einzelfall erteilt werden. Die Satzung bedarf der Zustimmung des Sozialministeriums.
(2) Der überörtliche Träger kann die örtlichen Träger beauftragen, dem überörtlichen Träger obliegende Aufgaben im Einzelfall durchzuführen.
(3) Über Widersprüche gegen Entscheidungen der örtlichen Träger nach Abs. 1 und 2 entscheidet, soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, der überörtliche Träger.

§ 5 Mitwirkung örtlicher Träger und kreisangehöriger Gemeinden

(1) Die örtlichen Träger sind verpflichtet, bei der Durchführung der dem überörtlichen Träger obliegenden Aufgaben mitzuwirken, insbesondere Anträge entgegenzunehmen, sie vorbereitend zu bearbeiten und an den überörtlichen Träger weiterzuleiten.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 obliegt auch den Großen Kreisstädten, denen die Durchführung der Aufgaben der Kriegsopferfürsorge nach § 3 Abs. 1 übertragen ist. Die gleiche Verpflichtung besteht gegenüber den Landkreisen, soweit diesen die Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers nach § 4 Abs. 1 übertragen ist.

§ 6 Kosten der Kriegsopferfürsorge

Die Träger der Kriegsopferfürsorge tragen die Kosten für die ihnen obliegenden Aufgaben. Persönliche und sächliche Verwaltungskosten werden in den Fällen der §§ 3 und 4 vom Träger der Kriegsopferfürsorge nicht übernommen.

§ 7 Beteiligung sozial erfahrener Personen

(1) Die Träger der Kriegsopferfürsorge haben vor dem Erlaß von Richtlinien zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge sozial erfahrene Personen beratend zu beteiligen, besonders aus den Verbänden der Kriegsopfer. Der überörtliche Träger hat den nach § 14 gebildeten Beirat für Kriegsopferfürsorge beratend zu beteiligen.
(2) Vor Erlaß eines Widerspruchsbescheides nach der Verwaltungsgerichtsordnung haben die örtlichen Träger Personen, wie sie in Abs. 1 Satz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.
(3) Bei dem überörtlichen Träger erläßt den Widerspruchsbescheid nach der Verwaltungsgerichtsordnung der nach § 14 gebildete Beirat für Kriegsopferfürsorge.

§ 8 (aufgehoben)

§ 9 Entsprechende Anwendung des Gesetzes

(1) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, soweit nach Bundesgesetzen Leistungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge zu gewähren sind.
(2) Wird Großen Kreisstädten nach § 3 Abs. 1 die Durchführung der den örtlichen Trägern obliegenden Aufgaben der Kriegsopferfürsorge übertragen, sind sie auch zur Durchführung der Aufgaben nach Abs. 1 heranzuziehen.
(3) Die Aufgaben, die nach Abs. 1 den örtlichen Trägern bei der Durchführung von Gesetzen obliegen, die vom Land im Auftrag des Bundes durchgeführt werden, sind Weisungsaufgaben. Weisungen können auch im Einzelfall erteilt werden; dies gilt auch bei Übertragung der Durchführung dieser Aufgaben auf Große Kreisstädte.

§ 10 (aufgehoben)

2. Abschnitt Durchführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

§ 11 Aufgaben nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch

(1) Der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge führt auch die Aufgaben, die dem Integrationsamt nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) obliegen, als Weisungsaufgaben durch; Weisungen können auch im Einzelfall erteilt werden.
(2) Die Vorschriften der §§ 5 und 6 gelten entsprechend.

§ 11 a Verwaltung der Ausgleichsabgabe bei dem Integrationsamt

(1) Die Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX ist gesondert zu verwalten und bis zur bestimmungsgemäßen Verwendung sicher und Ertrag bringend anzulegen.
(2) Soweit Mittel der Ausgleichsabgabe zur Wahrung der Kassenliquidität vorübergehend für sonstige Zwecke des Trägers des Integrationsamts in Anspruch genommen werden, sind diese mit vier vom Hundert (§ 246
des Bürgerlichen Gesetzbuches) für das Jahr zu verzinsen. Dieser Zinssatz kann ausnahmsweise so lange und insoweit entsprechend abgesenkt werden, als der übliche Zinssatz der Kreditinstitute für vergleichbare Geldanlagen unter vier vom Hundert beträgt.
(3) Die Zinserträge unterliegen ebenfalls der Zweckbindung der Ausgleichsabgabe.

§ 12 (aufgehoben)

3. Abschnitt Fachaufsicht

§ 13

Die Träger der Kriegsopferfürsorge unterliegen bei der Erfüllung von Weisungsaufgaben nach diesem Gesetz der Fachaufsicht des Sozialministeriums.

4. Abschnitt Beirat für Kriegsopferfürsorge

§ 14 Beirat

(1) Bei dem Kommunalverband für Jugend und Soziales ist für Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge ein Beirat zu bilden.
(2) Der Beirat nimmt die in § 7 Abs. 1 und 3 bezeichneten Aufgaben wahr.
(3) Vorsitzender des Beirats ist der Verbandsdirektor. Er kann den Leiter der Hauptfürsorgestelle, bei dessen Verhinderung einen anderen Beamten der Hauptfürsorgestelle, mit seiner Vertretung beauftragen.
(4) Dem Beirat gehören weiter an: 1.
drei mit der Kriegsopferfürsorge vertraute Personen aus dem Kreis der Versorgungsberechtigten, der behinderten Menschen im Sinne des SGB IX oder der Organisationen für behinderte Menschen,
2.
ein schwerbehinderter Arbeitnehmer oder ein Vertreter einer Arbeitnehmerorganisation,
3.
ein Arbeitgeber oder ein Vertreter einer Arbeitgeberorganisation und
4.
ein Mitglied der Verbandsversammlung.
Für jedes Mitglied des Beirats ist nach Maßgabe des Satzes 1 ein Stellvertreter zu berufen.
(5) Die Mitglieder nach Absatz 4 und ihre Stellvertreter werden vom Verband für die Dauer der Amtszeit der Verbandsversammlung bestellt. Sie werden aus dem Kreis der von den Verbänden der Kriegsopfer, der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber vorgeschlagenen Personen berufen. Im Laufe der Amtszeit ausgeschiedene Mitglieder und Stellvertreter werden für den Rest der Amtszeit ersetzt.
(6) Für die Rechtsstellung der Mitglieder des Beirats und ihrer Stellvertreter sowie für die Einberufung und die Verhandlungen gilt § 5
des Jugend- und Sozialverbandsgesetzes entsprechend.

5. Abschnitt Inkrafttreten

§ 15

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1964 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, außer Kraft.
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