BKSPIT-VO
INHALT
Verordnung des Kultusministeriums über die praxisintegrierte Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskollegs (BKSPIT-VO) Vom 28. Juni 2017
- Verordnung des Kultusministeriums über die praxisintegrierte Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskollegs (BKSPIT-VO) Vom 28. Juni 2017
- ABSCHNITT 1 Allgemeines
- § 1 Zweck der Ausbildung
- § 2 Dauer und Abschluss der Ausbildung
- § 3 Bildungsplan, Stundentafel
- § 4 Pflichtbereich, maßgebende Fächer und Handlungsfelder
- § 5 Gleichwertige Leistungsfeststellungen
- ABSCHNITT 2 Aufnahmeverfahren
- § 6 Aufnahmevoraussetzungen
- § 7 Aufnahmeantrag
- ABSCHNITT 3 Praktische Ausbildung
- § 8 Allgemeines
- § 9 Einrichtungen der praktischen Ausbildung
- § 10 Wechsel des Arbeitsfeldes während der Ausbildung
- § 11 Durchführung der praktischen Ausbildung
- § 12 Bewertung
- ABSCHNITT 4 Versetzung
- § 13 Voraussetzungen für die Versetzung
- § 14 Wiederholung bei Nichtversetzung, Entlassung
- ABSCHNITT 5 Prüfung zum Abschluss der Ausbildung, staatliche Anerkennung
- § 15 Zweck der Abschlussprüfung
- § 16 Teile der Abschlussprüfung, Bewertung
- § 17 Ort und Zeitpunkt der Abschlussprüfung
- § 18 Zulassung zur Abschlussprüfung, Anmeldenoten
- § 19 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
- § 20 Facharbeit
- § 21 Schriftliche Prüfung
- § 22 Mündliche Prüfung und Kolloquium
- § 23 Ermittlung des Prüfungsergebnisses, staatliche Anerkennung
- § 24 Zeugnis
- § 25 Wiederholung der Abschlussprüfung, Entlassung
- § 26 Nichtteilnahme, Rücktritt
- § 27 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
- ABSCHNITT 6 Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
- § 28 Allgemeines
- § 29 Durchführung der Zusatzprüfung
- § 30 Zeugnis der Fachhochschulreife
- ABSCHNITT 7 Prüfung für Schulfremde
- § 31 Teilnehmerinnen und Teilnehmer
- § 32 Teile der Schulfremdenprüfung, Zeitpunkt
- § 33 Meldung
- § 34 Voraussetzungen für die Zulassung
- § 35 Entscheidung über die Zulassung, Ort der Schulfremdenprüfung
- § 36 Durchführung der Schulfremdenprüfung
- ABSCHNITT 8 Schlussbestimmungen
- § 37 Inkrafttreten
- Anlage
- Stundentafel für die Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)
- Fußnoten
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