BKSPIT-VO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die praxisintegrierte Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskollegs (BKSPIT-VO) Vom 28. Juni 2017

ABSCHNITT 1 Allgemeines

§ 1 Zweck der Ausbildung

Der schulische Teil der praxisintegrierten Ausbildung erfolgt an der Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert), die schulrechtlich ein Berufskolleg ist und im Folgenden als Schule bezeichnet wird. Diese Ausbildung befähigt dazu, Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgaben zu übernehmen und in allen sozialpädagogischen Bereichen selbständig und eigenverantwortlich als Erzieherin oder Erzieher tätig zu sein. Die Schule vermittelt gemeinsam mit der Ausbildungseinrichtung die hierzu erforderliche berufliche Handlungskompetenz. Darüber hinaus führt sie die Allgemeinbildung weiter und ermöglicht durch Zusatzunterricht und eine Zusatzprüfung den Erwerb der Fachhochschulreife.

§ 2 Dauer und Abschluss der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung drei Jahre und gliedert sich in theoretische und praktische Ausbildungsanteile. Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 2.000 Stunden. Sie findet auch in der unterrichtsfreien Zeit (Ferien) statt. Der vom Träger der Einrichtung gewährte Jahresurlaub kann nur in den Ferien genommen werden.
(2) Mit erfolgreichem Abschluss der gesamten Ausbildung wird die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Erzieherin« oder »Staatlich anerkannter Erzieher« erworben.

§ 3 Bildungsplan, Stundentafel

Der Unterricht richtet sich nach den vom Kultusministerium erlassenen Bildungs- und Lehrplänen sowie der Stundentafel nach der Anlage zu dieser Verordnung.

§ 4 Pflichtbereich, maßgebende Fächer und Handlungsfelder

Die Pflichtbereiche bestehen nach Maßgabe der Stundentafel aus dem Pflichtbereich Theorie mit Fächern und Handlungsfeldern sowie dem Pflichtbereich Praxis. Für die Versetzungsentscheidung und den Erwerb des Abschlusses sind die Fächer und Handlungsfelder der Pflichtbereiche Theorie und Praxis mit Ausnahme des Faches »Englisch« maßgebend. Für den Erwerb der Fachhochschulreife gilt auch das Fach »Englisch« als maßgebendes Fach.

§ 5 Gleichwertige Leistungsfeststellungen

In den Handlungsfeldern »Bildung und Entwicklung fördern I«, »Bildung und Entwicklung fördern II« und »Erziehung und Betreuung gestalten« kann die jeweilige Fachlehrkraft jeweils höchstens die Hälfte der vorgeschriebenen Klassenarbeiten innerhalb eines Schuljahres durch die gleiche Zahl von gleichwertigen Leistungsfeststellungen nach § 9 Absatz 5
der Notenbildungsverordnung (NVO) ersetzen.

ABSCHNITT 2 Aufnahmeverfahren

§ 6 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) sind
1.
der Realschulabschluss, die Fachschulreife oder das Versetzungszeugnis in die Klasse oder Jahrgangsstufe 11 eines Gymnasiums oder in die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes oder das Versetzungszeugnis in die Klasse 10 eines Gymnasiums im achtjährigen Bildungsgang und
2.
der erfolgreiche Abschluss des Berufskollegs für Sozialpädagogik oder eine vergleichbare Vorbildung eines anderen Bundeslandes oder
3.
ein Berufsabschluss als Kinderpflegerin oder Kinderpfleger oder eine gleichwertige im Hinblick auf die Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) einschlägige berufliche Qualifizierung oder
4.
die Fachhochschulreife, die fachgebundene oder allgemeine Hochschulreife oder der schulische Teil der Fachhochschulreife eines beruflichen Gymnasiums der Fachrichtung Sozialpädagogik oder Sozialwissenschaft und jeweils ein sechswöchiges Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung, welches innerhalb der letzten fünf Jahre unter Anleitung einer Fachkraft nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3
des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) absolviert wurde oder
5.
eine mindestens einjährige abgeschlossene Berufsausbildung im sozialpädagogischen Bereich oder der Abschluss einer entsprechenden Vollzeitschule sowie jeweils ein sechswöchiges Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung, welches innerhalb der letzten fünf Jahre unter Anleitung einer Fachkraft nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3
KiTaG absolviert wurde, oder 6.
eine mindestens einjährige abgeschlossene Berufsausbildung im pflegerischen Bereich oder der Abschluss einer entsprechenden Vollzeitschule, bei der das Wahlfach »Pädagogik und Psychologie« belegt wurde, sowie jeweils ein sechswöchiges Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung, welches innerhalb der letzten fünf Jahre unter Anleitung einer Fachkraft nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3
KiTaG absolviert wurde, oder 7.
eine mindestens zweijährige, bei einer Teilzeittätigkeit entsprechend längere, kontinuierliche Tätigkeit als mit einer Pflegeerlaubnis zugelassenen Tagespflegeperson mit mehreren Kindern und ein sechswöchiges Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung, welches innerhalb der letzten fünf Jahre unter Anleitung einer Fachkraft nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3
KiTaG absolviert wurde, oder 8.
eine mindestens zweijährige Vollzeittätigkeit mit Kindern in einer sozialpädagogischen Einrichtung, wobei auch ein freiwilliges soziales Jahr oder der Bundesfreiwilligendienst in einer Kindertageseinrichtung angerechnet werden kann oder
9.
eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung und ein sechswöchiges Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung, welches innerhalb der letzten fünf Jahre unter Anleitung einer Fachkraft nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3
KiTaG absolviert wurde, oder 10.
die Führung eines Familienhaushalts mit mindestens einem Kind für die Dauer von mindestens drei Jahren und ein sechswöchiges Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung, welches innerhalb der letzten fünf Jahre unter Anleitung einer Fachkraft nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3
KiTaG absolviert wurde,
sowie der Nachweis eines Vertrages zwischen einem von der Schule als geeignet angesehenen Träger einer Tageseinrichtung für Kinder und der Bewerberin oder dem Bewerber über die praktische Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung und den Bildungs- und Lehrplänen der Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert).
(2) Bei ausländischen Bildungsnachweisen sind ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen.
(3) Wer eine Fachschule für Sozialpädagogik in Vollzeitform, Teilzeitform oder praxisintegriert erfolgreich abgeschlossen hat oder verlassen musste, weil er wiederholt nicht versetzt wurde oder wiederholt die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann nicht in eine Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) aufgenommen werden.

§ 7 Aufnahmeantrag

(1) Der Aufnahmeantrag ist an die Schule zu richten, an der die Ausbildung erfolgen soll. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Schule eingegangen sein soll, wird, soweit er nicht vom Kultusministerium festgelegt wurde, von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Es werden auch die nach dem festgesetzten Termin eingegangenen Anträge berücksichtigt, sofern die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
1.
eine Übersicht über den schulischen Werdegang ab Erwerb des mittleren Schulabschlusses und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
je eine beglaubigte Kopie der Zeugnisse und Nachweise nach § 6,
3.
eine Erklärung, a)
ob und gegebenenfalls an welchen anderen Fachschulen für Sozialpädagogik bereits an einem Aufnahmeverfahren teilgenommen wurde sowie
b)
ob und gegebenenfalls an welche andere Fachschulen für Sozialpädagogik ein weiterer Aufnahmeantrag gerichtet wurde.
Sofern die Kopie eines Zeugnisses nach § 6 Absatz 1 und 2 zum Anmeldetermin noch nicht vorgelegt werden kann, ist sie unverzüglich nachzureichen; dem Aufnahmeantrag ist in diesem Fall eine beglaubigte Kopie des letzten Schulzeugnisses beizufügen.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Hierbei kann eine angemessene Frist gesetzt werden, innerhalb derer erklärt werden muss, ob die Zusage über die Aufnahme angenommen wird.

ABSCHNITT 3 Praktische Ausbildung

§ 8 Allgemeines

Die praktische Ausbildung im Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« dient der Anwendung und Vertiefung der im schulischen Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Die Gesamtverantwortung für die praktische Ausbildung liegt bei der Schule. Sie schließt die Betreuung, Beratung, Beurteilung und Benotung der Schülerin oder des Schülers während der praktischen Ausbildung ein. Schule und Einrichtung stellen dabei in engem Zusammenwirken eine effektive Verzahnung des schulischen Unterrichts und seiner praktischer Umsetzung in der Einrichtung sicher.

§ 9 Einrichtungen der praktischen Ausbildung

Die praktische Ausbildung hat in Einrichtungen zu erfolgen, die dem Arbeitsgebiet einer Erzieherin oder eines Erziehers entsprechen und die nach der personellen und sächlichen Ausstattung für die Ausbildung geeignet sind. Die Schülerinnen und Schüler schließen einen Ausbildungsvertrag mit einem von der Schule als geeignet angesehenen Träger einer Kindertageseinrichtung ab. Dieser bedarf der Zustimmung der Schule.

§ 10 Wechsel des Arbeitsfeldes während der Ausbildung

Im Rahmen der Ausbildung müssen praktische Erfahrungen in der pädagogischen Arbeit mit drei Altersgruppen (unter Dreijährige, drei- bis sechsjährige Kinder, Schulkinder, Jugendliche) gemacht werden. Wird vorwiegend in der pädagogischen Arbeit mit einer bestimmten Altersgruppe ausgebildet, sind zwei weitere Bereiche über von der Schule begleitete Fremdpraktika von mindestens sechs Wochen mit 30 Arbeitstagen zu erfüllen. Der Praktikumseinsatz erfolgt in Absprache mit der betreuenden Schule.

§ 11 Durchführung der praktischen Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung erfolgt nach Absprache der Schule mit den Trägern der an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen an festgelegten Tagen oder in Praxisblöcken. Im ersten Schuljahr ist eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Schülerin oder des Schülers in der zu betreuenden Gruppe nicht zulässig. Solange eine Schülerin oder ein Schüler minderjährig ist, gilt dies auch für die folgenden Ausbildungsjahre.
(2) Der Träger der Einrichtung benennt der Schule zu Beginn der Ausbildung die von ihm ausgewählte, für die fachliche Anleitung und Ausbildung in der Einrichtung verantwortliche und geeignete Fachkraft. Geeignet sind Leitungskräfte nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3
KiTaG, wenn sie über eine nach abgeschlossener Ausbildung erworbene in der Regel mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung in dem Praxisfeld, in dem die Ausbildung jeweils erfolgt, verfügen.
(3) Die Schule benennt dem Träger der Einrichtung zu Beginn der Ausbildung eine Lehrkraft, die die praktische Ausbildung betreut (Praxislehrkraft). Die Praxislehrkraft muss über eine Lehrbefähigung im Fach »Sozialpädagogik« oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Sie arbeitet eng mit den von der Einrichtung für die praktische Anleitung benannten Fachkräften zusammen und berät und beurteilt die Schülerin oder den Schüler.
(4) Die Ausbildung erfolgt nach einem Plan, den die Schule zu Beginn der Ausbildung im Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« mit der Einrichtung abstimmt auf der Grundlage der Bildungs- und Lehrpläne des Kultusministeriums und des kompetenzorientierten Qualifikationsprofils für die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern an Fachschulen oder Fachakademien (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Dezember 2011) sowie den vom Kultusministerium gemeinsam mit den kommunalen Landesverbänden und den Kindergartenträgerverbänden erarbeiteten Grundsätzen für die praktische Ausbildung der Erzieherinnen und Erzieher.

§ 12 Bewertung

(1) Zweimal im Schuljahr führt die nach § 11 Absatz 3 Satz 1 benannte Praxislehrkraft einen benoteten Praxisbesuch bei der Schülerin oder dem Schüler durch; über die benoteten Praxisbesuche hinaus kann sie im Einzelfall weitere beratende Besuche in der Praxiseinrichtung vornehmen, wenn dies aus pädagogischen Gründen angezeigt ist. Jeder benotete Praxisbesuch ist nach den Vorgaben der Praxislehrkraft von der Schülerin oder dem Schüler schriftlich vorzubereiten. Die Praxislehrkraft beobachtet das Vorgehen der Schülerin oder des Schülers in der Praxis über einen Zeitraum von 30 bis 40 Minuten. Hieran schließt sich ein Reflexionsgespräch mit der Schülerin oder dem Schüler über ihre oder seine Aktivität während des Beobachtungszeitraums an. Dieses umfasst in der Regel höchstens 45 Minuten. Die Praxislehrkraft fertigt über jeden dieser Praxisbesuche einen kurzen schriftlichen Bericht mit einer Bewertung in einer ganzen oder halben Note nach § 5
NVO. Aus dem Bericht muss der wesentliche Verlauf der Schüleraktivität während des Beobachtungszeitraums und des Reflexionsgesprächs hervorgehen. Bei der Bewertung sind die schriftliche Vorbereitung, das pädagogische Handeln während des Beobachtungszeitraums und das Reflexionsgespräch zu berücksichtigen. Die Note ist schriftlich zu begründen. Die Berichte und die jeweilige schriftliche Vorbereitung werden zu den Schulakten genommen.
(2) Der Träger der Einrichtung übersendet zum Abschluss eines jeden Schuljahres zu einem von der Schule bestimmten Termin eine Beurteilung über die im Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« gezeigten Leistungen sowie eine Bescheinigung über die geleisteten Praxisstunden. Aus der Beurteilung müssen die Tätigkeitsgebiete, die Fähigkeiten, Leistungen und die berufliche Eignung hervorgehen. Die Beurteilung soll einen Vorschlag für die Bewertung mit einer ganzen oder halben Note enthalten. Auf Grund der Beurteilung durch die Einrichtung legt die Praxislehrkraft die nach Absatz 4 zu berücksichtigende Note fest.
(3) Die Beurteilung des Trägers der Einrichtung ist von der Praxislehrkraft mit der Schülerin oder dem Schüler zu besprechen.
(4) Für das Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« wird in jedem Schuljahr eine Jahresnote gebildet. Diese ergibt sich aus den Noten für die beiden Praxisbesuche und der nach Absatz 2 festgelegten Note, aus denen bei jeweils gleicher Gewichtung eine auf die erste Dezimale ohne Rundung berechnete Durchschnittsnote gebildet wird. Diese wird auf eine ganze Note gerundet. Hierbei werden die Dezimalzahlen 1 bis 4 auf die nächstniedrigere ganze Note abgerundet und die Dezimalzahlen 5 bis 9 auf die nächsthöhere ganze Note aufgerundet. Im dritten Schuljahr ist sie Anmeldenote nach § 18 Absatz 1 Satz 1.

ABSCHNITT 4 Versetzung

§ 13 Voraussetzungen für die Versetzung

(1) In das nächste Schuljahr wird versetzt, wer auf Grund seiner Leistungen in den maßgebenden Fächern und Handlungsfeldern des Pflichtbereichs nach der Anlage den Anforderungen im entsprechenden Schuljahr im Ganzen entsprochen hat und deshalb erwarten lässt, dass den Anforderungen des nächst höheren Schuljahres genügt wird.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 liegen vor, wenn im Jahreszeugnis
1.
der Durchschnitt aus den Noten der maßgebenden Fächer und Handlungsfelder 4,0 oder besser ist,
2.
die Leistung im Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« nicht schlechter als mit der Note »ausreichend« bewertet ist,
3.
die Leistungen in nicht mehr als einem maßgebenden Fach oder Handlungsfeld geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind. Sind die Leistungen in zwei maßgebenden Fächern oder Handlungsfeldern geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet, erfolgt eine Versetzung, wenn für beide Noten ein Ausgleich durch Noten anderer maßgebender Fächer oder Handlungsfelder gegeben ist. Dabei kann die Note »mangelhaft« durch mindestens eine Note »gut« oder zwei Noten »befriedigend« ausgeglichen werden; ein Ausgleich der Note »ungenügend« ist nicht möglich.
(3) Ausnahmsweise kann durch Beschluss der Klassenkonferenz auch bei Nichterfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen eine Versetzung erfolgen, wenn die Klassenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit feststellt, dass die Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen und zu erwarten ist, dass nach einer Übergangszeit die Voraussetzungen des nächst höheren Schuljahres voraussichtlich erfüllt werden.
(4) Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Zeugnis mit »versetzt« oder »nicht versetzt« zu vermerken; bei einer Versetzung nach Absatz 3 ist zu vermerken »Versetzt nach § 13 Absatz 3 der Verordnung des Kultusministeriums über die praxisintegrierte Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskollegs«.

§ 14 Wiederholung bei Nichtversetzung, Entlassung

(1) Bei einer Nichtversetzung muss beim Verbleiben an der Schule das nicht bestandene Schuljahr wiederholt werden. Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teils eines Schuljahres gilt als Nichtversetzung. Eine Wiederholung setzt voraus, dass das Ausbildungsverhältnis entsprechend verlängert wird.
(2) Jedes Schuljahr kann nur einmal wiederholt werden. Wer in einer Klassenstufe zweimal nicht versetzt wurde, muss die Schule verlassen. Eine erneute Aufnahme in eine Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert oder in Vollzeit- oder Teilzeitform) ist nicht möglich.
(3) Die Schule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) muss ebenfalls verlassen, wessen Ausbildungsvertrag während der Probezeit gekündigt wird.

ABSCHNITT 5 Prüfung zum Abschluss der Ausbildung, staatliche Anerkennung

§ 15 Zweck der Abschlussprüfung

In der Prüfung zum Abschluss der Ausbildung soll nachgewiesen werden, dass das Ausbildungsziel nach § 1 erreicht wurde.

§ 16 Teile der Abschlussprüfung, Bewertung

Die Abschlussprüfung besteht aus einer Facharbeit mit Kolloquium sowie einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die Bewertung erfolgt mit Noten nach § 5
NVO.

§ 17 Ort und Zeitpunkt der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung wird an der Schule abgenommen.
(2) Das Kultusministerium legt den Zeitpunkt für die schriftliche Prüfung fest; die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt des Kolloquiums und der mündlichen Prüfung.

§ 18 Zulassung zur Abschlussprüfung, Anmeldenoten

(1) Zur Abschlussprüfung ist zugelassen, wer die zur Bildung von Anmeldenoten erforderlichen Einzelleistungen erbracht hat und dabei im Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« mindestens die Gesamtnote »ausreichend« erzielt hat. Zum Kolloquium in dem für die Facharbeit gewählten Handlungsfeld nach Nummer 1.2 der Anlage ist zugelassen, wer die Facharbeit zu dem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach § 20 Absatz 1 Satz 5 bestimmten Termin abgegeben hat. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Nichtzulassung von der Schulleiterin oder vom Schulleiter festzustellen und dem Prüfling unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung, es sei denn, die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt fest, dass die Gründe vom Prüfling nicht zu vertreten sind.
(2) Für die Abschlussprüfung werden in allen Fächern und Handlungsfeldern jeweils nach Nummer 1.1, 1.2 und 3 der Anlage Anmeldenoten in Gestalt ganzer Noten gebildet, die im Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« nach § 12 Absatz 4 und in den übrigen Fächern und Handlungsfeldern aus den während des letzten Schuljahres erbrachten Einzelleistungen zu ermitteln sind. Die Anmeldenote für das Handlungsfeld »Erziehung und Betreuung gestalten« ist dem Prüfling fünf bis sieben Schultage vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt zu geben. Die Anmeldenote für das Handlungsfeld, in dem die Facharbeit gefertigt wurde, ist dem Prüfling zusammen mit der Note für die Facharbeit fünf bis sieben Schultage vor dem Kolloquium, die Noten für die übrigen Fächer und Handlungsfelder sind dem Prüfling fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung zusammen mit der Note der schriftlichen Prüfung bekannt zu geben.

§ 19 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) Für die Abschlussprüfung wird an jeder Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an:
1.
als Vorsitzende oder Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder von ihm beauftragte Lehrkraft, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde vor Beginn der Abschlussprüfung nichts anderes bestimmt,
2.
als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter oder eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft,
3.
sämtliche Lehrkräfte, die in den maßgebenden Fächern oder Handlungsfeldern unterrichten.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die obere Schulaufsichtsbehörde können weitere Lehrkräfte einer öffentlichen Fachschule für Sozialpädagogik als Mitglieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Abschlussprüfung erforderlich ist.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Abschlussprüfung hierüber zu belehren.
(3) Für das Kolloquium und die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern oder Handlungsfeldern bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an
1.
die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt,
2.
die Fachlehrkraft der Klasse oder bei deren Verhinderung eine in dem zu prüfenden Fachgebiet erfahrene Lehrkraft, als Prüferin oder Prüfer,
3.
ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, welches zugleich das Protokoll führt.
In Fächern oder Handlungsfeldern, in denen die Klasse von verschiedenen Fachlehrkräften in Teilbereichen unterrichtet wird, gehören alle dem Fachausschuss als Mitglieder an. Sofern die Facharbeit Aspekte des Fachs »Religionslehre und Religionspädagogik« berührt, kann dem Fachausschuss außerdem die in diesem Fach unterrichtende Fachlehrkraft angehören. Die genannten Fachlehrkräfte sind jeweils für ihren Teilbereich Prüferin oder Prüfer nach Satz 2 Nummer 2. Die oder der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Abschlussprüfung und kann selbst prüfen.

§ 20 Facharbeit

(1) Während des letzten Schuljahres hat der Prüfling selbstständig eine Facharbeit zu einem Thema aus einem der Handlungsfelder »Berufliches Handeln fundieren«, »Bildung und Entwicklung fördern I«, »Bildung und Entwicklung fördern II« oder »Unterschiedlichkeit und Vielfalt leben« anzufertigen. In der Facharbeit ist nachzuweisen, dass die fachlichen Inhalte des gewählten Handlungsfeldes die Grundlage für die Gestaltung und Reflexion der eigenen pädagogischen Arbeit bilden. Dabei können auch religionspädagogische Aspekte des Themas in die Bearbeitung mit eingebracht werden. Das Thema der Facharbeit wird im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne spätestens zu Beginn des zweiten Halbjahres des letzten Schuljahres auf Vorschlag des Prüflings von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt und der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde zur Kenntnis gegeben. Die Facharbeit ist einschließlich der Ferien spätestens 15 Wochen nach Ausgabe des Themas zu einem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten Termin bei der Schulleitung abzugeben.
(2) Der Prüfling hat der Facharbeit die schriftliche Versicherung beizufügen, dass sie selbständig angefertigt und nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt wurden sowie dass Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen kenntlich gemacht wurden.
(3) Die Facharbeit ist von zwei von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten Lehrkräften zu korrigieren und mit einer ganzen oder halben Note zu bewerten. Als Note der Facharbeit gilt der auf die erste Dezimale ohne Rundung errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist. Hierbei werden die Dezimalzahlen 1 oder 2 auf die nächstniedrigere ganze Note abgerundet, die Dezimalzahlen 3 bis 4 auf die nächsthöhere halbe Note aufgerundet, die Dezimalzahlen 6 bis 7 auf die nächstniedrigere halbe Note abgerundet sowie die Dezimalzahlen 8 oder 9 auf die nächsthöhere ganze Note aufgerundet. Weichen die Bewertungen um mehr als eine Note voneinander ab und können sich die beiden korrigierenden Lehrkräfte nicht einigen, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die endgültige Note für die Facharbeit festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Lehrkräfte als Grenzwerte, die nicht über- oder unterschritten werden dürfen.

§ 21 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung erfolgt im Handlungsfeld »Erziehung und Betreuung gestalten«. Zu Beginn der schriftlichen Prüfung erhält der Prüfling zwei Aufgaben, von denen er eine auswählt. Die Bearbeitungszeit beträgt 240 Minuten.
(2) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne vom Kultusministerium oder von der von ihm beauftragten oberen Schulaufsichtsbehörde gestellt.
(3) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft.
(4) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Leiterin oder vom Leiter der schriftlichen Prüfung und den aufsichtführenden Lehrkräften unterschrieben wird.
(5) Die schriftliche Prüfung wird von der Fachlehrkraft der Klasse und von einer weiteren Fachlehrkraft, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. § 20 Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(6) Die Note der schriftlichen Prüfung wird dem Prüfling fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

§ 22 Mündliche Prüfung und Kolloquium

(1) Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 10 bis 15 Minuten je Prüfling und Fach oder Handlungsfeld. Erfordert die Aufgabenstellung eine Einlesezeit oder eine Herleitung und Durchdringung, gewährt der Fachausschuss zusätzlich die für die Erfassung der Aufgabe erforderliche Einarbeitungszeit, in der sich der Prüfling vorbereiten kann. Die Einarbeitungszeit darf 15 Minuten nicht überschreiten.
(2) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann hiervon abweichend die Durchführung einer Gruppenprüfung zulassen, wenn dies aus organisatorischen oder thematischen Gründen der Durchführung der Prüfung förderlich ist. Bei einer Gruppenprüfung können bis zu drei Personen zusammen geprüft werden.
(3) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle maßgebenden Fächer und Handlungsfelder, mit Ausnahme des Handlungsfeldes »Sozialpädagogisches Handeln« und des Handlungsfeldes, in dem die Facharbeit gefertigt wurde, erstrecken.
(4) Auf Grund der Anmeldenoten und gegebenenfalls der Note für die schriftliche Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in welchen Fächern oder Handlungsfeldern mündlich zu prüfen ist. Die mündliche Prüfung findet in mindestens einem Fach oder Handlungsfeld statt, sie soll insgesamt in nicht mehr als drei Fächern und Handlungsfeldern stattfinden. Die zu prüfenden Fächer und Handlungsfelder sind dem Prüfling fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Nach der Bekanntgabe kann ein Prüfling bis zum nächsten Schultag der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich insgesamt bis zu zwei weitere Fächer und Handlungsfelder benennen, in denen er mündlich zu prüfen ist.
(5) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der Prüfung auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuss mehrheitlich mit der Stimme der Leiterin oder des Leiters für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale ohne Rundung errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist; § 20 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Über jede mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreiben ist.
(7) Das Kolloquium dauert in der Regel 15 bis 20 Minuten. Durch das Kolloquium soll ausgehend von der Facharbeit und dem Handlungsfeld, in dem die Facharbeit geschrieben wurde, festgestellt werden, ob die in der Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Kindern und Jugendlichen in der praktischen Arbeit angewendet werden können. Hierbei sind auch handlungsfeldübergreifende Zusammenhänge zu berücksichtigen. Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses kann im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fachkundigen Personen, die an der praktischen Ausbildung des jeweiligen Prüflings beteiligt waren, die Teilnahme am Kolloquium gestatten. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben sich jeder Einwirkung auf die Prüfung zu enthalten; bei der Notenfindung dürfen sie nicht anwesend sein. Vor Beginn der Prüfung sind sie entsprechend zu belehren. Im Übrigen gelten die Absätze 5 und 6 entsprechend.

§ 23 Ermittlung des Prüfungsergebnisses, staatliche Anerkennung

(1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern und Handlungsfeldern ermittelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Grund der Anmeldenoten und gegebenenfalls der Prüfungsleistungen. Hierbei wird der nach Maßgabe von Absatz 2 und 3 ermittelte Durchschnitt auf die erste Dezimale ohne Rundung errechnet und eine Dezimale bis 0,4 auf eine ganze Note abgerundet und eine Dezimale ab 0,5 auf eine ganze Note aufgerundet.
(2) Bei der Ermittlung der Endnoten zählen in den Fächern und Handlungsfeldern, in denen nur schriftlich oder mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote doppelt. Wurde im Handlungsfeld der schriftlichen Prüfung auch eine mündliche Prüfung durchgeführt, zählt die Anmeldenote, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach. Die Note der Facharbeit gilt als Note der schriftlichen Prüfung, die Note des Kolloquiums als Note der mündlichen Prüfung im jeweiligen Handlungsfeld.
(3) In Fächern und Handlungsfeldern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Anmeldenoten als Endnoten in das Zeugnis übernommen.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, ob der Prüfling die Abschlussprüfung bestanden hat. Hierfür gelten die Bestimmungen des § 13 Absatz 2 entsprechend. Über die Feststellung des Ergebnisses der Prüfung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen.
(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet in der Schlusssitzung über die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher. Dem Prüfling ist unverzüglich mitzuteilen, ob die staatliche Anerkennung erfolgt. Über die Schlusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird.
(6) Die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher ist mit Wirkung von dem Tag an auszusprechen, an dem das Ausbildungsverhältnis endet.

§ 24 Zeugnis

(1) Über die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung und die staatliche Anerkennung wird ein Abschlusszeugnis ausgestellt, in dem
1.
die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Erzieherin« oder »Staatlich anerkannter Erzieher«,
2.
die für die Ausbildung nach § 23 Absatz 1 bis 3 ermittelten Endnoten
sowie 3.
das Thema der Facharbeit (§ 20) ausgewiesen werden.
(2) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach § 23 Absatz 1 bis 3 ermittelten Endnoten und dem Thema der Facharbeit.
(3) Wer an der Abschlussprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen hat und die Schule verlässt, erhält ein Zeugnis über die bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen oder, sofern sie bereits vorliegen, mit den Anmeldenoten nach § 18; Prüfungsleistungen bleiben unberücksichtigt.
(4) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat und das Schuljahr wiederholt, erhält ein Jahreszeugnis mit den nach § 23 Absatz 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(5) In allen Zeugnissen ist für das Fach »Englisch« außer der Endnote die Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, auf der der Unterricht erteilt wurde, zu vermerken. In den Zeugnissen nach den Absätzen 2 bis 4 ist zu vermerken, dass das Ausbildungsziel der Schule nicht erreicht ist.

§ 25 Wiederholung der Abschlussprüfung, Entlassung

(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch des letzten Schuljahres einmal wiederholen. Eine Wiederholung setzt voraus, dass das Ausbildungsverhältnis entsprechend verlängert wird.
(2) Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teiles des dritten Schuljahres gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Bei bestandener Abschlussprüfung ist weder eine Wiederholung der Ausbildung noch eine Wiederholung der Abschlussprüfung zulässig.
(3) Wer die Abschlussprüfung auch nach einer Wiederholung nicht bestanden hat, muss die Schule verlassen. Eine erneute Aufnahme in eine Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert oder in Vollzeit- oder Teilzeitform) ist nicht möglich.

§ 26 Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Abschlussprüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat die Abschlussprüfung nicht bestanden. Möchte ein Prüfling für eine nur teilweise Teilnahme oder eine vollständige Nichtteilnahme an der Abschlussprüfung einen wichtigen Grund geltend machen, ist dies der Schule unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung die Leiterin oder der Leiter der schriftlichen Prüfung, bei der mündlichen Prüfung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die obere Schulaufsichtsbehörde die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Abschlussprüfung oder Teilen dieser unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(4) Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Abschlussprüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung ist zu ermöglichen. In diesem Falle bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen.
(5) Vor Beginn der Abschlussprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 27 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.
(2) Wird während der Abschlussprüfung festgestellt, dass eine Täuschungshandlung vorliegt, oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einer aufsichtsführenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Wer eine Täuschungshandlung begeht, wird von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung und bei der Facharbeit die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei der mündlichen Prüfung und dem Kolloquium die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Abschlusszeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlusszeugnis erteilen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Wer durch eigenes Verhalten die Abschlussprüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, die eigene Prüfung oder die Prüfung anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, wird von dieser ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Vor Beginn der Abschlussprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

ABSCHNITT 6 Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife

§ 28 Allgemeines

(1) Wer an der Schule die Fachhochschulreife erwerben will, muss am Zusatzunterricht im Wahlfach »Mathematik« teilnehmen und im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung eine Zusatzprüfung ablegen.
(2) Zur Zusatzprüfung ist zugelassen, wer an der Abschlussprüfung teilnimmt und den Zusatzunterricht ordnungsgemäß besucht hat.

§ 29 Durchführung der Zusatzprüfung

(1) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 17, 18 Absatz 2, §§ 19, 21 Absatz 3 bis 6, § 22 Absatz 1, 2 und 4 bis 6 und § 23 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1.
Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in folgenden Fächern zu fertigen:
a)

Deutsch

240 Minuten,

b)

Englisch

200 Minuten,

c)

Mathematik

200 Minuten.

Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne landeseinheitlich vom Kultusministerium oder der von ihm beauftragten oberen Schulaufsichtsbehörde gestellt. Der Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung wird vom Kultusministerium bestimmt.
2.
Die mündliche Prüfung kann sich auf die Fächer der schriftlichen Prüfung nach Nummer 1 erstrecken. Von der mündlichen Prüfung ist in den Fächern abzusehen, in welchen die Anmeldenote und die Note der schriftlichen Prüfung übereinstimmen. § 22 Absatz 4 Satz 4 bleibt unberührt.
(2) Die Zusatzprüfung ist bestanden, wenn 1.
der Durchschnitt aus den Endnoten der Fächer der Zusatzprüfung 4,0 oder besser ist,
2.
die Leistungen in keinem Fach der Zusatzprüfung mit der Endnote »ungenügend« bewertet sind und
3.
die Leistungen insgesamt in nicht mehr als zwei der nach § 4 Satz 2 maßgebenden Fächer und Handlungsfelder einschließlich der Fächer der Zusatzprüfung schlechter als mit der Note »ausreichend« bewertet sind und für beide Fächer oder Handlungsfelder nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 und 3 ein Ausgleich gegeben ist.
(3) Die Wiederholung der Zusatzprüfung setzt die Wiederholung des Zusatzunterrichts voraus, wenn auch die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde. Wer nur die Zusatzprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin der Schule ohne erneuten Besuch des letzten Schuljahres wiederholen. Die ursprünglichen Anmeldenoten bleiben in diesem Fall erhalten.

§ 30 Zeugnis der Fachhochschulreife

Wer die Prüfung zum Abschluss der Ausbildung und die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife bestanden hat, erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife. Für das Fach »Englisch« ist außer der Endnote die Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, auf der der Unterricht erteilt wurde, zu vermerken.

ABSCHNITT 7 Prüfung für Schulfremde

§ 31 Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Personen, die die praxisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung an einer staatlich genehmigten, jedoch noch nicht staatlich anerkannten Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) absolvieren, können die Ausbildung mit einer Schulfremdenprüfung an einer öffentlichen Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) abschließen. Im Zusammenhang damit können sie die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ablegen.

§ 32 Teile der Schulfremdenprüfung, Zeitpunkt

Die Schulfremdenprüfung besteht aus einer Facharbeit mit Kolloquium sowie einer erziehungspraktischen, einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Sie findet einmal jährlich zusammen mit der Abschlussprüfung an einer öffentlichen Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) statt.

§ 33 Meldung

(1) Die Meldung zur Schulfremdenprüfung ist im letzten Schuljahr spätestens bis zum 1. Oktober für die Prüfung im darauf folgenden Jahr an die obere Schulaufsichtsbehörde, in deren Bezirk die Privatschule liegt, zu richten.
(2) Die Meldung erfolgt als Sammelmeldung der besuchten staatlich genehmigten Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) und muss Vor- und Zunamen, Geburtstag, Geburtsort, Anschrift der Prüflinge sowie Anschrift und Öffnungszeiten der Praxiseinrichtungen enthalten. Zudem sind der Sammelmeldung folgende Unterlagen beizufügen:
1.
eine Übersicht über den Werdegang ab Erwerb des mittleren Schulabschlusses
2.
der Nachweis der Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) nach § 6 durch entsprechende Zeugnisse, die als Kopien vorzulegen sind,
3.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis bereits an Prüfungen einer Fachschule für Sozialpädagogik teilgenommen wurde,
4.
eine Erklärung darüber, ob sich die Schulfremdenprüfung auch auf die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife erstrecken soll, und
5.
gegebenenfalls einen Antrag nach § 36 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2, sofern die Abnahme einer Prüfung im Fach »Religionslehre und Religionspädagogik« gewünscht wird.

§ 34 Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Zur Schulfremdenprüfung wird nur zugelassen, wer
1.
die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) nach § 6 erfüllt,
2.
die praxisintegrierte Ausbildung an einer staatlich genehmigten, jedoch noch nicht staatlich anerkannten Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) ordnungsgemäß durchlaufen hat, sowie
3.
die Schulfremdenprüfung an einer Fachschule für Sozialpädagogik noch nicht wiederholt als ordentlicher oder außerordentlicher Teilnehmer abgelegt hat.

§ 35 Entscheidung über die Zulassung, Ort der Schulfremdenprüfung

Die obere Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung zur Schulfremdenprüfung. Sie bestimmt die öffentliche Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert), an der die Prüfung abzulegen ist. Dabei kann sie zulassen, dass die schriftliche Prüfung im Gebäude der staatlich genehmigten Fachschule für Sozialpädagogik abgenommen wird. Die Leitung und Beaufsichtigung regelt in diesem Fall die obere Schulaufsichtsbehörde.

§ 36 Durchführung der Schulfremdenprüfung

(1) Für die zugelassenen Prüflinge gelten die §§ 16, 17, 19 bis 23, 25 bis 27 und 29 entsprechend mit folgender Maßgabe:
1.
Fachlehrkraft im Sinne von § 19 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und § 21 Absatz 5 Satz 1 sind die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Fachlehrkräfte einer öffentlichen Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert), in der Regel der Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert), welcher der Prüfling zur Ablegung der Prüfung zugewiesen ist.
2.
Dem Fachausschuss zur Abnahme der erziehungspraktischen Prüfung nach Nummer 6 gehören an:
a)
die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, die oder der zugleich das Protokoll führt,
b)
eine weitere Fachlehrkraft nach Nummer 1, die als Praxislehrkraft eingesetzt ist.
3.
Zum Kolloquium in dem für die Facharbeit gewählten Handlungsfeld ist zugelassen, wer die Facharbeit zu dem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten Termin (§ 20 Absatz 1 Satz 5) abgegeben hat. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Nichtzulassung von der Schulleiterin oder vom Schulleiter festzustellen und dem Prüfling unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung, es sei denn, die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt fest, dass die Gründe vom Prüfling nicht zu vertreten sind.
4.
Die schriftliche Prüfung erfolgt im Handlungsfeld »Erziehung und Betreuung gestalten«. Sofern der Erwerb der Fachhochschulreife angestrebt wird, umfasst sie außerdem die Fächer »Deutsch«, »Englisch« und »Mathematik«.
5.
Die mündliche Prüfung umfasst sämtliche maßgebenden Fächer und Handlungsfelder des Pflichtbereichs mit Ausnahme des Handlungsfeldes »Sozialpädagogisches Handeln«, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. Das Fach »Religionslehre und Religionspädagogik« wird nur auf Antrag geprüft. Ein schriftlich geprüftes Fach oder Handlungsfeld wird nur dann in die mündliche Prüfung einbezogen, wenn der Prüfling dies spätestens vier Schultage vor der mündlichen Prüfung verlangt. Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Sie dauert je Fach oder Handlungsfeld 20 bis 25 Minuten und kann auch praktische Anteile enthalten. Der Fachausschuss kann ganz oder teilweise an Stelle einer mündlichen Prüfung eine von ihm erstellte vereinfachte schriftliche Prüfung im Umfang von etwa 45 Minuten je Fach oder Handlungsfeld durchführen, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. Dies gilt nicht für die Fächer und Handlungsfelder, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren.
6.
in Bezug auf die Erziehungspraktische Prüfung: a)
In einer erziehungspraktischen Prüfung ist festzustellen, ob die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im persönlichen Umgang mit Kindern und Jugendlichen dem pädagogischen Auftrag entsprechend angewandt werden können.
b)
Die erziehungspraktische Prüfung besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung (drei Werktage, ohne Aufsicht) und einem praktischen Teil im Umfang von 45 bis 60 Minuten.
c)
Die Aufgaben für die schriftliche Ausarbeitung und für den praktischen Teil werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. Die schriftliche Ausarbeitung wird von zwei Mitgliedern des Fachausschusses korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten nach § 5
NVO zu verwenden. § 20 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters die Leiterin oder der Leiter des Fachausschusses tritt.
d)
Der praktische Teil wird vom Fachausschuss abgenommen und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Nach Abschluss des praktischen Teils und vor der Bewertung ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, gegenüber den Mitgliedern des Fachausschusses zum Verlauf kurz Stellung zu nehmen. § 19 Absatz 3 und § 22 Absatz 5 Satz 2 gelten entsprechend.
e)
Bei der Ermittlung der Note der erziehungspraktischen Prüfung zählen die Note der schriftlichen Ausarbeitung einfach und die Note des praktischen Teils dreifach. Der Durchschnitt ist auf die erste Dezimale ohne Rundung zu berechnen und auf eine ganze Note zu runden; § 12 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
f)
Über die erziehungspraktische Prüfung jedes Prüflings ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.
g)
Zuständig für Entscheidungen entsprechend §§ 26 und 27 Absatz 3 und 5 ist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
7.
Bei der Aufgabenstellung und der Bewertung der Prüfungsleistungen sind auf Antrag Eigenart und Besonderheit einer Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) in freier Trägerschaft, die in deren Lehrplan zum Ausdruck kommen, zu berücksichtigen.
8.
Bei der Feststellung des Ergebnisses der Schulfremdenprüfung zählen allein die Prüfungsleistungen. Wurde in Fächern und Handlungsfeldern schriftlich und mündlich geprüft, zählen die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach. Die Note der erziehungspraktischen Prüfung gilt als Note für das Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln«. In der erziehungspraktischen Prüfung muss mindestens die Note »ausreichend« erreicht sein. Wird eine schlechtere Note erteilt, ist die Schulfremdenprüfung nicht bestanden und der Prüfling von der Fortsetzung der Schulfremdenprüfung ausgeschlossen.
(2) Die Prüflinge haben sich bei Beginn der Schulfremdenprüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen und diesen während der gesamten Prüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen.
(3) Wer die Schulfremdenprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis für Schulfremde. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Verlangen eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Schulfremdenprüfung, über das Ergebnis der Schulfremdenprüfung und die ermittelten Einzelnoten.
(4) Wer auch die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife bestanden hat, erhält außerdem das Zeugnis der Fachhochschulreife.

ABSCHNITT 8 Schlussbestimmungen

§ 37 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. Sie gilt erstmals für Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 2017/18 ihre Ausbildung beginnen.

STUTTGART, den 28. Juni 2017

DR. EISENMANN

Anlage

(zu § 3)

Stundentafel für die Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

1.

Pflichtbereich (Theorie)1

1. Jahr

2. Jahr

3. Jahr

1.1

Fächer

 

 

 

 

Religionslehre und Religionspädagogik

2

1

1

 

Deutsch

1

2

1

 

Englisch2

1

2

1

1.2

Handlungsfelder

 

 

 

 

Berufliches Handeln fundieren

2,5

2,5

2,5

 

Erziehung und Betreuung gestalten

2,5

2

3

 

Bildung und Entwicklung fördern I

2

2,5

2

 

Bildung und Entwicklung fördern II

4,5

3

3

 

Unterschiedlichkeit und Vielfalt leben

2

2

2

 

Zusammenarbeit gestalten und Qualität entwickeln

1

1

2

2.

Wahlpflichtbereich

2

2

2

 

Musik und Rhythmik

 

 

 

 

Sport- und Bewegungspädagogik,

 

 

 

 

Forschen und Experimentieren

 

 

 

 

weitere fachliche Inhalte

 

 

 

 

 

20,5

20

19,5

3.

Pflichtbereich (Praxis)3

 

 

 

 

Sozialpädagogisches Handeln
(mind. 2 000 Stunden)

650

650

700

4.

Wahlbereich

 

 

 

4.1

Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife

 

 

 

 

Mathematik

2

2

2

 

Englisch

1

-

1

4.2

weitere Wahlfächer

 

 

 

Fußnoten

1
Insgesamt dürfen 2 Stunden im Schuljahr in Gruppenteilung unterrichtet werden.
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