APrOGeKrPflHi
INHALT
Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung an staatlich anerkannten Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe - APrOGeKrPflHi) Vom 19. November 2015
- Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung an staatlich anerkannten Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe - APrOGeKrPflHi) Vom 19. November 2015
- ABSCHNITT 1 Allgemeines
- § 1 Ziel der Ausbildung
- § 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung
- § 3 Gesamtverantwortung für die Ausbildung
- § 4 Schulaufsicht und staatliche Anerkennung der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe
- § 5 Stundentafel, Lehrpläne und Benotung
- § 6 Praktische Ausbildung
- ABSCHNITT 2 Aufnahmeverfahren und Entlassung
- § 7 Aufnahmevoraussetzungen
- § 8 Anrechnung anderer Ausbildungen
- ABSCHNITT 3 Staatliche Prüfung
- § 9 Notenbildung
- § 10 Zulassung zur staatlichen Prüfung
- § 11 Prüfungsausschuss
- § 12 Niederschrift und Prüfungsunterlagen
- § 13 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung
- § 14 Schriftlicher Teil der Prüfung
- § 15 Mündliche Prüfung
- § 16 Praktische Prüfung
- § 17 Rücktritt und Nichtteilnahme
- § 18 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
- ABSCHNITT 4 Schulfremdenprüfung
- § 19 Zulassung zur Schulfremdenprüfung
- § 20 Zeitpunkt der Schulfremdenprüfung
- § 21 Durchführung der Schulfremdenprüfung
- ABSCHNITT 5 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 22 Führen der Berufsbezeichnung
- § 23 Voraussetzungen der Erlaubniserteilung und des Erlaubnisentzugs
- ABSCHNITT 6 Schlussvorschriften
- § 24 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und solcher aus anderen Bundesländern, vorübergehende gelegentliche Dienstleistungen und Vorwarnmechanismus
- § 25 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen
- § 26 Übergangsvorschriften
- § 27 Inkrafttreten
- Anlage 1
- Anlage 2
- Anlage 3
- Anlage 4
- Anlage 5
- Anlage 6
- Anlage 7
- Anlage 8
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