Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung an staatlich anerkannten Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe - APrOGeKrPflHi) Vom 19. November 2015
ABSCHNITT 1 Allgemeines
§ 1 Ziel der Ausbildung
§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung
§ 3 Gesamtverantwortung für die Ausbildung
§ 4 Schulaufsicht und staatliche Anerkennung der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe
§ 5 Stundentafel, Lehrpläne und Benotung
§ 6 Praktische Ausbildung
ABSCHNITT 2 Aufnahmeverfahren und Entlassung
§ 7 Aufnahmevoraussetzungen
§ 8 Anrechnung anderer Ausbildungen
ABSCHNITT 3 Staatliche Prüfung
§ 9 Notenbildung
sehr gut |
= |
wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht (bei Werten bis unter 1,5), |
gut |
= |
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht (bei Werten von 1,5 bis unter 2,5), |
befriedigend |
= |
wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht (bei Werten von 2,5 bis unter 3,5), |
ausreichend |
= |
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht (bei Werten von 3,5 bis unter 4,5), |
mangelhaft |
= |
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (bei Werten von 4,5 bis unter 5,5), |
ungenügend |
= |
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (bei Werten ab 5,5). |
§ 10 Zulassung zur staatlichen Prüfung
§ 11 Prüfungsausschuss
§ 12 Niederschrift und Prüfungsunterlagen
§ 13 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung
§ 14 Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 15 Mündliche Prüfung
§ 16 Praktische Prüfung
§ 17 Rücktritt und Nichtteilnahme
§ 18 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
ABSCHNITT 4 Schulfremdenprüfung
§ 19 Zulassung zur Schulfremdenprüfung
§ 20 Zeitpunkt der Schulfremdenprüfung
§ 21 Durchführung der Schulfremdenprüfung
ABSCHNITT 5 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 22 Führen der Berufsbezeichnung
§ 23 Voraussetzungen der Erlaubniserteilung und des Erlaubnisentzugs
ABSCHNITT 6 Schlussvorschriften
§ 24 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und solcher aus anderen Bundesländern, vorübergehende gelegentliche Dienstleistungen und Vorwarnmechanismus
§ 25 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen
§ 26 Übergangsvorschriften
§ 27 Inkrafttreten
STUTTGART, den 19. November 2015 |
ALTPETER |
Anlage 1
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Stundenzahl |
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A |
Der theoretische und praktische Unterricht in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe umfasst folgende Themenbereiche |
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1. |
Grundlagen der Pflege und Pflegelehre im pflegerischen Handeln umsetzen |
270 |
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|
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, |
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|
Konzepte und Modelle pflegerischen Handelns anzuwenden, |
|
|
|
Pflege als Prozess zu verstehen und bei der Umsetzung einer prozessorientierten Pflege mitzuwirken, |
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|
|
Pflegemaßnahmen unter Nutzung von Dokumentationssystemen zu dokumentieren, |
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|
|
Pflegehandeln an Pflegestandards auszurichten, |
|
|
|
im multiprofessionellen Team zu arbeiten, |
|
|
|
Pflegezustände wahrzunehmen und zu beobachten, |
|
|
|
Grundlagen der Kommunikation und Gesprächsführung im pflegerischen Handeln zu nutzen, |
|
|
|
Bedeutung von Information, Beratung und Anleitung in der Pflege zu verstehen, |
|
|
|
Lebens- und Bedarfssituation des einzelnen Menschen als Grundlage pflegerischen Handelns zu verstehen und kultursensible Aspekte pflegerischen Handelns einzubeziehen, |
|
|
|
sterbende Menschen zu pflegen und zu begleiten, |
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|
Prophylaxen in der Pflege durchzuführen, |
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|
|
Pflegekonzepte und -techniken insbesondere zur Aktivierung, |
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|
|
Mobilisierung und Beschäftigung anzuwenden, |
|
|
|
bei diagnostischen und medizinisch-therapeutischen Maßnahmen zu assistieren. |
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2. |
Gesundheit und Krankheit als Prozess erkennen und die pflegerischen Handlungen danach ausrichten |
210 |
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|
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, |
|
|
|
Definitionen von Gesundheit und Krankheit zu kennen und bei der Pflege zu berücksichtigen, |
|
|
|
den Stellenwert von Prävention und Rehabilitation zu kennen und bei der Pflege umzusetzen, |
|
|
|
kulturelle Einflussfaktoren bei der Pflege zu berücksichtigen, |
|
|
|
individuelle Bestimmung und Bedeutung von Gesundheit und Krankheit bei der Pflege mit einzubeziehen, |
|
|
|
Grundlagen der Biologie, Anatomie und Physiologie zu kennen, |
|
|
|
das Wissen über Gesundheit und ihre Wechselbeziehungen sowie Gesundheitsvorsorge, -förderung und -erziehung in die Pflege einzubeziehen, |
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|
|
Krankheiten frühzeitig zu erkennen und Vorsorgemaßnahmen zu treffen, |
|
|
|
Patientinnen und Patienten bei der Ernährung und Hygiene zu unterstützen, |
|
|
|
akute und chronische Erkrankungen, deren Ursachen, Diagnostik und medizinisch-therapeutische Behandlungsmethoden zu kennen und die Pflege danach auszurichten, |
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|
|
Bedeutung von Arzneimitteln und Verabreichung verschiedener Arzneiformen zu kennen und dieses Wissen bei der Pflege zu berücksichtigen. |
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3. |
Berufliches Selbstverständnis bei der Arbeit in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe entwickeln |
50 |
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|
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, |
|
|
|
die Entwicklung der beruflichen Pflege zu reflektieren, |
|
|
|
berufliches Selbstverständnis zu entwickeln, |
|
|
|
sich mit unterschiedlichen Qualifizierungswegen der Pflegekräfte und entsprechenden Rollen und Verantwortung in der beruflichen Praxis auseinanderzusetzen, |
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|
|
die Rolle und Bedeutung der Pflege im Veränderungsprozess des Gesundheits- und Sozialwesens bei der Pflege zu berücksichtigen, |
|
|
|
Interessenvertretungen der beruflich Pflegenden zu kennen und in Anspruch zu nehmen, |
|
|
|
ethische Grundlagen pflegerischen Handelns bei der Pflege zu berücksichtigen, |
|
|
|
in Pflegesituationen mit berufstypischen Konflikt- und Problemsituationen umzugehen, |
|
|
|
Gesundheits- und Arbeitsschutz bei der Pflege zu berücksichtigen, |
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|
|
Methoden und Techniken des Lernens bei der täglichen Arbeit oder bei Fortbildungsmaßnahmen anzuwenden, |
|
|
|
Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnologien zu nutzen, |
|
|
|
Bildungschancen für Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer zu nutzen. |
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4. |
Erste Hilfe leisten |
20 |
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|
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, |
|
|
|
lebensrettende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes einzuleiten und in akuten Notfallsituationen adäquat zu handeln. |
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5. |
Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen der pflegerischen Arbeit im pflegerischen Handeln berücksichtigen |
50 |
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|
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, |
|
|
|
Grundlagen des Gesundheits- und Sozialwesens in Deutschland, |
|
|
|
Systeme der sozialen Sicherung sowie |
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|
sozialrechtliche Bestimmungen zur Grund- und Behandlungspflege zu kennen und deren Bedeutung für die Pflegepraxis zu reflektieren, |
|
|
|
Vorschriften und Konzepte zur Qualitätssicherung und zum Qualitätsmanagement in den verschiedenen Versorgungsbereichen im pflegerischen Handeln zu berücksichtigen, |
|
|
|
Vorgaben der Berufsgesetze der Alten- und Krankenpflegeberufe, |
|
|
|
arbeits- und tarifrechtliche Bestimmungen sowie strafrechtliche, |
|
|
|
bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften und deren Bedeutung für die Berufsausübung zu reflektieren, |
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|
|
Vernetzung, Koordination und Kooperation von Institutionen und Berufsgruppen als wesentlichen Bestandteil der Gesundheitsversorgung zu verstehen, |
|
|
|
Richtlinien und Vorgaben zu Rechten und Schutz von Patientinnen und Patienten |
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|
sowie Grundlagen des Infektionsschutzes und Arzneimittelrechtes im pflegerischen Handeln umzusetzen. |
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6. |
Praktischer Unterricht |
100 |
Gesamt: |
700 |
||
B |
Praktische Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe |
900 |
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Es sind Ausbildungsabschnitte in mindestens je einem konservativen und operativen Fach sowie ein Einsatz im ambulanten Bereich von 180 Stunden vorzusehen. |
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Insgesamt: |
1 600 |
Anlage 2
|
|
Stundenzahl |
|
A |
Der theoretische und praktische Unterricht in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe umfasst folgende Themenbereiche |
|
|
|
1. |
Grundlagen der Pflege und Pflegelehre im pflegerischen Handeln umsetzen |
540 |
|
|
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, |
|
|
|
Konzepte und Modelle pflegerischen Handelns anzuwenden, |
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|
|
Pflege als Prozess zu verstehen und bei der Umsetzung einer prozessorientierten Pflege mitzuwirken, |
|
|
|
Pflegemaßnahmen unter Nutzung von Dokumentationssystemen zu dokumentieren, |
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|
|
Pflegehandeln an Pflegestandards auszurichten, |
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|
|
im multiprofessionellen Team zu arbeiten, |
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|
|
Pflegezustände wahrzunehmen und zu beobachten, |
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|
|
Grundlagen der Kommunikation und Gesprächsführung im pflegerischen Handeln zu nutzen, |
|
|
|
Bedeutung von Information, Beratung und Anleitung in der Pflege zu verstehen, |
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|
|
Lebens- und Bedarfssituation des einzelnen Menschen als Grundlage pflegerischen Handelns zu verstehen und kultursensible Aspekte in das pflegerische Handeln einzubeziehen, |
|
|
|
sterbende Menschen zu pflegen und zu begleiten, |
|
|
|
Prophylaxen in der Pflege durchzuführen, |
|
|
|
Pflegekonzepte und -techniken insbesondere zur Aktivierung, |
|
|
|
Mobilisierung und Beschäftigung anzuwenden, |
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|
|
bei diagnostischen und medizinisch-therapeutischen Maßnahmen zu assistieren. |
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2. |
Gesundheit und Krankheit als Prozess erkennen und die pflegerischen Handlungen danach ausrichten |
440 |
|
|
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, |
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|
|
Definitionen von Gesundheit und Krankheit zu kennen und bei der Pflege zu berücksichtigen, |
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|
den Stellenwert von Prävention und Rehabilitation zu kennen und bei der Pflege umzusetzen, |
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|
kulturelle Einflussfaktoren bei der Pflege zu berücksichtigen, |
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|
individuelle Bestimmung und Bedeutung von Gesundheit und Krankheit bei der Pflege mit einzubeziehen, |
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|
|
Grundlagen der Biologie, Anatomie und Physiologie zu kennen, |
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|
|
das Wissen über Gesundheit und ihre Wechselbeziehungen sowie Gesundheitsvorsorge, -förderung und -erziehung in die Pflege einzubeziehen, |
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|
|
Krankheiten frühzeitig zu erkennen und Vorsorgemaßnahmen zu treffen, |
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|
|
Patientinnen und Patienten bei der Ernährung und Hygiene zu unterstützen, |
|
|
|
akute und chronische Erkrankungen, deren Ursachen, Diagnostik und medizinisch-therapeutische Behandlungsmethoden zu kennen und die Pflege danach auszurichten, |
|
|
|
Bedeutung von Arzneimitteln und Verabreichung verschiedener Arzneiformen zu kennen und dieses Wissen bei der Pflege zu berücksichtigen. |
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3. |
Berufliches Selbstverständnis bei der Arbeit in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe entwickeln |
100 |
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|
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, |
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|
|
die Entwicklung der beruflichen Pflege zu reflektieren, |
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|
|
berufliches Selbstverständnis zu entwickeln, |
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|
|
sich mit unterschiedlichen Qualifizierungswegen der Pflegekräfte und entsprechenden Rollen und Verantwortung in der beruflichen Praxis auseinanderzusetzen, |
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|
|
die Rolle und Bedeutung der Pflege im Veränderungsprozess des Gesundheits- und Sozialwesens bei der Pflege zu berücksichtigen, |
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|
|
Interessenvertretungen der beruflich Pflegenden zu kennen und in Anspruch zu nehmen, |
|
|
|
ethische Grundlagen pflegerischen Handelns bei der Pflege zu berücksichtigen, |
|
|
|
in Pflegesituationen mit berufstypischen Konflikt- und Problemsituationen umzugehen, |
|
|
|
Gesundheits- und Arbeitsschutz bei der Pflege zu berücksichtigen, Methoden und Techniken des Lernens bei der täglichen Arbeit oder bei Fortbildungsmaßnahmen anzuwenden, |
|
|
|
Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnologien zu nutzen, |
|
|
|
Bildungschancen für Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer zu nutzen. |
|
|
4. |
Erste Hilfe leisten |
20 |
|
|
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, |
|
|
|
lebensrettende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes einzuleiten und in akuten Notfallsituationen adäquat zu handeln. |
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5. |
Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen der pflegerischen Arbeit im pflegerischen Handeln berücksichtigen |
100 |
|
|
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, |
|
|
|
Grundlagen des Gesundheits- und Sozialwesens in Deutschland, |
|
|
|
Systeme der sozialen Sicherung sowie |
|
|
|
sozialrechtliche Bestimmungen zur Grund- und Behandlungspflege zu kennen und deren Bedeutung für die Pflegepraxis zu reflektieren, |
|
|
|
Vorschriften und Konzepte zur Qualitätssicherung und zum Qualitätsmanagement in den verschiedenen Versorgungsbereichen im pflegerischen Handeln zu berücksichtigen, |
|
|
|
Vorgaben der Berufsgesetze der Alten- und Krankenpflegeberufe, |
|
|
|
arbeits- und tarifrechtliche Bestimmungen sowie strafrechtliche, |
|
|
|
bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften und deren Bedeutung für die Berufsausübung zu reflektieren, |
|
|
|
Vernetzung, Koordination und Kooperation von Institutionen und Berufsgruppen als wesentlichen Bestandteil der Gesundheitsversorgung zu verstehen, |
|
|
|
Richtlinien und Vorgaben zu Rechten und Schutz von Patientinnen und Patienten |
|
|
|
sowie Grundlagen des Infektionsschutzes und Arzneimittelrechtes im pflegerischen Handeln umzusetzen. |
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|
6. |
Praktischer Unterricht |
200 |
Gesamt: |
1 400 |
||
B |
|
Fachpraktische Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe |
1 800 |
|
|
Es sind Ausbildungsabschnitte in mindestens je einem konservativen und operativen Fach sowie ein Einsatz im ambulanten Bereich von 360 Stunden vorzusehen. |
|
Insgesamt: |
3 200 |