GewO§ 36V BW
    DE - Landesrecht Baden-Württemberg

    INHALT

    Verordnung des Staatsministeriums, des Innenministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Kultusministeriums, des Justizministeriums, des Finanzministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum, des Sozialministeriums und des Umweltministeriums über die für die Verpflichtung der öffentlich bestellten Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung zuständigen Stellen Vom 13. Mai 1990

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