GewO§ 36V BW
    DE - Landesrecht Baden-Württemberg

    Verordnung des Staatsministeriums, des Innenministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Kultusministeriums, des Justizministeriums, des Finanzministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum, des Sozialministeriums und des Umweltministeriums über die für die Verpflichtung der öffentlich bestellten Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung zuständigen Stellen Vom 13. Mai 1990

    § 1

    Für die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Verpflichtungsgesetzes ist bei Sachverständigen nach § 36
    der Gewerbeordnung zuständig a)
    auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues das für die Bestellung und Vereidigung zuständige Regierungspräsidium,
    b)
    auf den sonstigen Gebieten die für die Bestellung und Vereidigung zuständige Industrie- und Handelskammer.

    § 2

    Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
    Stuttgart, den 13. Mai 1990
    Staatsministerium Späth
    Innenministerium Schlee
    Ministerium für Wissenschaft und Kunst Dr. Engler
    Ministerium für Kultus und Sport Mayer-Vorfelder
    Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten
    Dr. Eyrich
    Finanzministerium Dr. Palm
    Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
    Schaufler
    Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
    Weiser
    Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Familie und Sozialordnung
    Schäfer
    Ministerium für Umwelt Dr. Vetter
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