GewO§ 36V BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Staatsministeriums, des Innenministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Kultusministeriums, des Justizministeriums, des Finanzministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum, des Sozialministeriums und des Umweltministeriums über die für die Verpflichtung der öffentlich bestellten Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung zuständigen Stellen Vom 13. Mai 1990

§ 1

Für die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Verpflichtungsgesetzes ist bei Sachverständigen nach § 36
der Gewerbeordnung zuständig a)
auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues das für die Bestellung und Vereidigung zuständige Regierungspräsidium,
b)
auf den sonstigen Gebieten die für die Bestellung und Vereidigung zuständige Industrie- und Handelskammer.

§ 2

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 13. Mai 1990
Staatsministerium Späth
Innenministerium Schlee
Ministerium für Wissenschaft und Kunst Dr. Engler
Ministerium für Kultus und Sport Mayer-Vorfelder
Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten
Dr. Eyrich
Finanzministerium Dr. Palm
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
Schaufler
Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Weiser
Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Familie und Sozialordnung
Schäfer
Ministerium für Umwelt Dr. Vetter
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