Regierungsratsbeschluss über die Festlegung der Grösse des Kreuzes im Wappen des eid... (100.111) 
                
                
            INHALT
Regierungsratsbeschluss über die Festlegung der Grösse des Kreuzes im Wappen des eidgenössischen Standes Schwyz
- Regierungsratsbeschluss über die Festlegung der Grösse des Kreuzes im Wappen des eidgenössischen Standes Schwyz
 - 1. Die unter sich gleichlangen Arme des Kreuzes sind je dreimal länger als
 - 2. Die ganze Balkenlänge beträgt 1/3 der waagrechten Seitenlänge der Fahne
 - 3. Der Abstand von Fahnen- oder Wappenrand beträgt 1/3 einer Armlänge.
 - II. Bei allen Neuanfertigungen kantonaler Drucksachen und Fahnen der Kantons-