Regierungsratsbeschluss über die Festlegung der Grösse des Kreuzes im Wappen des eidgenössischen Standes Schwyz
                            (Vom 23. Dezember 1963)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  in Betracht, dass die Masse des Kreuzes im Schwyzer Kantonswappen und in  der Kantonsfahne bisher nicht einheitlich bestimmt waren,  beschliesst:  I.  Für das Kreuz im Wappen des eidgenössischen Standes Schwyz werden folgende  Proportionen und Masse festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die unter sich gleichlangen Arme des Kreuzes sind je dreimal länger als
                            breit.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die ganze Balkenlänge beträgt 1/3 der waagrechten Seitenlänge der Fahne
                            oder des Wappenschildes.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der Abstand von Fahnen- oder Wappenrand beträgt 1/3 einer Armlänge.
II. Bei allen Neuanfertigungen kantonaler Drucksachen und Fahnen der Kantons-
                            verwaltung sind die vorstehenden Masse einzuhalten.  III.  Dieser Beschluss wird in die Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a - Seitenl  änge der Fahne oder des Wappenschildes  b - Kreuzbalkenl  änge  c - Kreuzarm- oder Kreuzschenkell  änge  d - Kreuzarmbreite  e - Abstand der Kreuzarme vom Fahnen- oder Schildrand  a:b = 3:1   c:d = 3:1  c:e = 3:1