Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 21/2018 - Steuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers (Meldung von Mitversteuerungsbeträ...
INHALT
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 21/2018 - Steuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers (Meldung von Mitversteuerungsbeträgen sowie Aufzeichnungspflicht Großbuchstabe "M")
- Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 21/2018 - Steuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers (Meldung von Mitversteuerungsbeträgen sowie Aufzeichnungspflicht Großbuchstabe "M")
- Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 21/2018 - Steuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers (Meldung von Mitversteuerungsbeträgen sowie Aufzeichnungspflicht Großbuchstabe „M“)
- Verteiler
- Vorbemerkung
- 1.
- Mitversteuerung steuerpflichtiger Mahlzeiten
- 1.1.
- Mahlzeiten, die mit dem amtlichen Sachbezug zu versteuern sind
- unter acht Stunden
- ab dem 4. Monat
- 1.2.
- Mahlzeiten, die mit dem tatsächlichen Preis zu versteuern sind
- Mahlzeiten mit einem Preis von über 60 Euro
- sind mit dem tatsächlichen Preis als Arbeitslohn zu versteuern.
- 1.3.
- Meldeverfahren der Mitversteuerungsbeträge an die Bezügestelle bei Performa Nord
- Die zu versteuernden Beträge gehören zum Arbeitslohn und sind grundsätzlich durch die Dienststellen/Einrichtungen gem. Verteiler
- mit dem anliegenden Erfassungsbogen der Bezügestelle bei Performa Nord
- zu melden
- 1.4.
- Verrechnungsmöglichkeiten
- 2.
- Bescheinigungspflicht Großbuchstabe „M“
- 2.1.
- Voraussetzungen für die Bescheinigungspflicht „M“
- 2.2.
- Ausnahmen von der Bescheinigungspflicht „M“
- Betriebsveranstaltungen
- außergewöhnlichen
- 2.3.
- Meldeverfahren des Großbuchstabens „M“ an die Bezügestelle bei Performa Nord
- 2.3.1.
- Meldeverfahren bei Dienstreisen
- 2.3.2.
- Meldeverfahren im Rahmen der doppelten Haushalsführung
- 3.
- Unterrichtung der Reisekostenstellen sowie der zugeordneten Dienststellen und Einrichtungen
- 3.1.
- Unterrichtung der Reisekostenstellen
- 3.2.
- Unterrichtung der zugeordneten Dienststellen und Einrichtungen sowie Sicherstellung der Durchführung
- Kontakt
- Anlage
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