Ruhen lassen von Einspruchsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) wegen der Verfassungsmäßigkeit der für Veranlagungszeiträume ab 1996 geltenden Vorschriften zum Kinderfreibetrag<br> (Kurzinformation auf de...
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Ruhen lassen von Einspruchsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) wegen der Verfassungsmäßigkeit der für Veranlagungszeiträume ab 1996 geltenden Vorschriften zum Kinderfreibetrag<br> (Kurzinformation auf dem Gebiet des steuerlichen Verfahrensrechts 11/2005)
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