Ruhen lassen von Einspruchsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) wegen der Verfassungsmäßigkeit der für Veranlagungszeiträume ab 1996 geltenden Vorschriften zum Kinderfreibetrag (Kurzinformation auf dem Gebiet des steuerlichen Verfahrensrechts 11/2005)
Ruhen lassen von Einspruchsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) wegen der Verfassungsmäßigkeit der für Veranlagungszeiträume ab 1996 geltenden Vorschriften zum Kinderfreibetrag (Kurzinformation auf dem Gebiet des steuerlichen Verfahrensrechts 11/2005)
vom 18. April 2005
Kurzinformation auf dem Gebiet des steuerlichen Verfahrensrechts vom 4. Januar 2005
In der im Bezug genannten Kurzinformation hatte ich u. a.
darüber informiert, dass wegen der Frage, ob die für Veranlagungszeiträume ab 1996 geltenden Regelungen zum Kinderfreibetrag verfassungsgemäß sind, derzeit kein einschlägiges Verfahren vor dem BFH
oder dem BVerfG
anhängig sei und damit kein Anlass mehr bestehe, anhängige Einspruchsverfahren ruhen zu lassen.
Klarstellend weise ich darauf hin, dass dies nicht für Einspruchsverfahren gilt, in denen die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 32 Abs.
4 Satz 2 EStG
(Grenzbetrag für die eigenen Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes) behauptet wird. Zu dieser Frage ist eine Verfassungsbeschwerde 2 BvR 167/02 gegen das BFH-Urteil vom 11. Dezember 2001 VI R 16/00 anhängig.
Soweit Einsprüche hierauf gestützt werden, ruhen diese kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO
).
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