Pflicht zur Anmeldung bestimmter Verträge zwischen Wasserversorgungsunternehmen und Gebietskörperschaften nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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Pflicht zur Anmeldung bestimmter Verträge zwischen Wasserversorgungsunternehmen und Gebietskörperschaften nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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