Pflicht zur Anmeldung bestimmter Verträge zwischen Wasserversorgungsunternehmen und Gebietskörperschaften nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
DE - Landesrecht Brandenburg

Pflicht zur Anmeldung bestimmter Verträge zwischen Wasserversorgungsunternehmen und Gebietskörperschaften nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Pflicht zur Anmeldung bestimmter Verträge zwischen Wasserversorgungsunternehmen und Gebietskörperschaften nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
vom 28. Oktober 2016 ( ABl./16, [Nr. 49] , S.1500)
Verträge der Wasserwirtschaft nach § 31 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 ( BGBl. I
S.
1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, die eine öffentliche Versorgung mit Wasser regeln, sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind, um wirksam zu werden, gemäß § 31a Absatz 1 Satz 1 GWB bei der Kartellbehörde vollständig anzumelden. Im Einzelnen handelt es sich um
zwischen einem Wasserversorgungsunternehmen mit anderen Wasserversorgern oder mit einer Gebietskörperschaft abgeschlossene Demarkations- oder Gebietsschutzverträge (§ 31 Absatz 1 Nummer 1 GWB),
zwischen einem Wasserversorgungsunternehmen mit einer Gebietskörperschaft abgeschlossene Konzessionsverträge (§ 31 Absatz 1 Nummer 2 GWB) sowie
zwischen mehreren Wasserversorgungsunternehmen abgeschlossene Verträge, die bezwecken, über feste Leitungswege bestimmte Versorgungsleistungen einem oder mehreren Versorgungsunternehmen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung exklusiv zur Durchführung der öffentlichen Versorgung zur Verfügung zu stellen (Verbundverträge, § 31 Absatz 1 Nummer 4 GWB).
Eine Anmeldepflicht entfällt, wenn das beteiligte Wasserversorgungsunternehmen das Nutzungsverhältnis zu seinen Trinkwasserabnehmern öffentlich-rechtlich ausgestaltet und als Entgelt „Gebühren“ erhoben hat. Die oben genannten Vereinbarungen sowie etwaige Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform (§ 31 Absatz 2 GWB). Hat das am Vertragsabschluss beteiligte Wasserversorgungsunternehmen das zu seinen Trinkwasserkunden bestehende Rechtsverhältnis dagegen privatrechtlich organisiert, unterliegt der Abschluss eines oben angeführten Vertrags dem Kartellrecht und ist grundsätzlich als Verstoß gegen das Kartellverbot nach § 1 GWB zu beurteilen und damit (schwebend) unwirksam. Nach § 1 GWB sind entsprechende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten.
Erst mit vollständiger Anmeldung des Vertrags bei der Kartellbehörde kann dieser vom Kartellverbot freigestellt werden. Nach § 31a Absatz 1 GWB sind im Rahmen der Anmeldung für jedes beteiligte Unternehmen folgende Mindestangaben der Kartellbehörde anzugeben:
Name der Firma oder sonstige Bezeichnung,
Ort der Niederlassung oder Sitz,
Rechtsform und Anschrift sowie
Name und Anschrift des bestellten Vertreters oder des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters.
Außerdem sollte das Vertragsdatum und der wesentliche Inhalt der Verträge und Beschlüsse angegeben werden, insbesondere sollten Angaben über den Zweck, über die beabsichtigten Maßnahmen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen beziehungsweise sonstige Vereinbarungen der in § 31 Absatz 1 GWB bezeichneten Art) sowie über Geltungsdauer, Kündigung, Rücktritt und Austritt mitgeteilt werden. Darüber hinaus sieht es das Ministerium für Wirtschaft und Energie als Landeskartellbehörde für eine rechtliche Beurteilung als sachlich unverzichtbar an, dass bei jeder Anmeldung
der vollständige Vertrag
beziehungsweise
der vollständige Inhalt der jeweiligen Änderung/Ergänzung
vorgelegt wird. Hierbei ist es ausreichend, wenn die Anmeldung durch eine Vertragspartei erfolgt. Die Anmeldung ist gebührenpflichtig und vom Anmeldenden zu tragen.
Im Übrigen sind auch die Beendigung oder Aufhebung eines oben genannten Vertrags der Kartellbehörde mitzuteilen (§ 31a Absatz 2 GWB).
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