VwV Altfallregelung für unechte Ortskräfte
INHALT
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern nach § 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) über die Altfallregelung für ehemalige unechte Ortskräfte an diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen (VwV Altfallregelung für unechte Ortskräfte)
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern nach § 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) über die Altfallregelung für ehemalige unechte Ortskräfte an diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen (VwV Altfallregelung für unechte Ortskräfte)
- I. Grundsätzliches
- II. Einzelheiten zu den Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
- III. Inkrafttreten
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