VwV Altfallregelung für unechte Ortskräfte
DE - Landesrecht Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern nach § 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) über die Altfallregelung für ehemalige unechte Ortskräfte an diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen (VwV Altfallregelung für unechte Ortskräfte)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
nach § 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) über die Altfallregelung für ehemalige unechte Ortskräfte an diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen
(VwV Altfallregelung für unechte Ortskräfte)
Vom 30. April 2010
Das Staatsministerium des Innern ordnet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach § 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (
Aufenthaltsgesetz
AufenthG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, Nachfolgendes an:

I. Grundsätzliches

1.
Unechte Ortskräfte sind die nicht entsandten Mitglieder des Verwaltungspersonals und des technischen Personals einer fremden Mission, die im Besitz der Staatsangehörigkeit des Entsendestaates sind und dort von der fremden Mission angeworben wurden, keinen Aufenthaltstitel nach dem
Aufenthaltsgesetz
besitzen und sich seit ihrer Einreise rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Familienmitglieder sind unter denselben Voraussetzungen deren Kinder und Ehegatten, soweit sie mit der Ortskraft in familiärer Gemeinschaft leben.
2.
Von den Festlegungen der Altfallregelung können nur unechte Ortskräfte und die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft in Deutschland lebenden Ehepartner und leiblichen Kinder begünstigt werden, die bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung des Auswärtigen Amtes vom 21. Dezember 2009 bezüglich der Beschäftigung von unechten Ortskräften, die am 1. Februar 2010 in Kraft getreten ist, an einer Vertretung ihres Staates in Deutschland mit Genehmigung des Auswärtigen Amtes tätig waren. Diese Regelung erstreckt sich auch auf diejenigen vor Inkrafttreten der Neuregelung des Auswärtigen Amtes beschäftigten unechten Ortskräfte, die ursprünglich als entsandtes Personal oder privates Hauspersonal an ausländischen Vertretungen in Deutschland oder deren Mitgliedern tätig waren, später dann aber mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes zu unechten Ortskräften erklärt wurden.
3.
Unechten Ortskräften, die bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung des Auswärtigen Amtes an einer ausländischen Vertretung in Deutschland tätig waren, ist es weiterhin gestattet, Familienmitglieder mit vorheriger Zustimmung des Auswärtigen Amtes nach Deutschland nachziehen zu lassen, sofern die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt werden.

II. Einzelheiten zu den Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

1.
Unechten Ortskräften kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie ihre Tätigkeit an der Auslandsvertretung nach einem Tätigkeitszeitraum von mehr als 15 Jahren beenden. Im Falle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 wird eine Aufenthaltserlaubnis auch an den Ehepartner der unechten Ortskraft und an ihre minderjährigen ledigen Kinder erteilt, sofern der Ehepartner und die Kinder mit der unechten Ortskraft in häuslicher Gemeinschaft leben.
2.
Beendet eine unechte Ortskraft ihre Tätigkeit an der Auslandsvertretung, soll ihr, auch wenn die Dauer ihrer Tätigkeit an der Auslandsvertretung 15 Jahre unterschreitet, und, sofern sie mit ihr in häuslicher Gemeinschaft in Deutschland leben, ihrem Ehepartner und ihren minderjährigen ledigen Kindern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn eines dieser Kinder zu diesem Zeitpunkt das zwölfte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens acht Jahren in häuslicher Gemeinschaft mit der unechten Ortskraft in Deutschland lebt.
3.
Kindern von unechten Ortskräften, die
a)
nicht mehr die in den Protokollrichtlinien des Auswärtigen Amtes aufgeführten Voraussetzungen für die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels erfüllen oder
b)
unmittelbar im Anschluss an eine abgeschlossene Schulausbildung die Aufnahme einer Berufsausbildung oder einer Erwerbstätigkeit anstreben,
wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn sie in den zurückliegenden zehn Jahren ununterbrochen in häuslicher Gemeinschaft mit einer unechten Ortskraft in Deutschland gelebt haben; eine Unterbrechung von bis zu einem Jahr ist unschädlich, wird aber zeitlich nicht angerechnet. Ein entsprechender Antrag ist spätestens drei Monate nach Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. Bei der letztmaligen Verlängerung des Protokollausweises ist seitens des Auswärtigen Amtes auf die vorstehende Regelung hinzuweisen.
Wird einem Kind eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Nummer 3 erteilt, gilt für die unechte Ortskraft Nummer 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn sie ihre Tätigkeit an der Auslandsvertretung nach einem Tätigkeitszeitraum von mehr als 15 Jahren beendet.
4.
In allen Fällen sind die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5
AufenthG
zu erfüllen, insbesondere dürfen keine Ausweisungsgründe vorliegen, und muss die Person, für die ein Aufenthaltstitel beantragt wird, über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen, sofern sie das sechste Lebensjahr vollendet hat. Wird der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Regelung gestellt, kann von der Erfüllung der vorgenannten Sprachanforderung abgesehen werden.
5.
Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Grundlage von § 23 Abs. 1
AufenthG
erteilt und, bei Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen, verlängert. Sie berechtigt zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

III. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2010 in Kraft.
Dresden, den 30. April 2010
Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig
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