Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (914.600)
INHALT
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
- Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
- 1. Kapitel Gegenstand, Zweck und Begriffe
- 1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben
- 2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und
- 3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen
- 2. Kapitel Geltungsbereich
- 1. Abschnitt: Subjektiver Geltungsbereich
- 2. Abschnitt Objektiver Geltungsbereich
- 3. Kapitel Allgemeine Grundsätze
- 4. Kapitel Vergabeverfahren
- 1. das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der
- 2. die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Expertengremium beurteilt;
- 3. der Auftraggeber hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den Folgeauftrag oder die
- 5. Kapitel Vergabeanforderungen
- 6. Kapitel Ablauf des Vergabeverfahrens
- Artikel erhobenen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der
- 7. Kapitel Fristen und Veröffentlichungen, Statistik
- 8. Kapitel Rechtsschutz
- 9. Kapitel Behörden
- Artikel 45 Absatz 3;
- 10. Kapitel Schlussbestimmungen
- 15. März 2001.
- 0.822.719.7
- 0.822.720.5
- 0.822.721.1
- 0.822.723.8
- 0.814.02 ) und das im Rahmen dieses Übereinkommens geschlossene Montrealer
- 0.814.05 );
- 13. November 1979 und die im Rahmen dieses Übereinkommens von der
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