Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (914.600)
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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

Submission Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
1 ) (IVöB) Vom 15. November 2019 (Stand 1. Februar 2024)

1. Kapitel Gegenstand, Zweck und Begriffe

Art. 1 Gegenstand
1 Diese Vereinbarung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeber in - nerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung. Art. 2 Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt: den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Ein - satz der öffentlichen Mittel; die Transparenz des Vergabeverfahrens; die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Arbeiter; die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption. Art. 3 Begriffe
1 In dieser Vereinbarung bedeuten: Anbieter
2 ) : natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öf - fentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vor - schriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen er - nannt worden sind; Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. März
1911 ) über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeits - Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964
4 ) - führungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung; Beitritt zur Vereinbarung gemäss § 1 des Einführungsgesetzes zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EG IVöB) SG 914.200 vom 23. Juni 2022.
2) Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet.
3) SR
4) SR
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Submission Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die

1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben

nicht gewerblicher Art zu erfüllen;

2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und

3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen

des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheit - lich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrich - tungen des öffentlichen Rechts bestehen.

2. Kapitel Geltungsbereich

1. Abschnitt: Subjektiver Geltungsbereich

Art. 4 Auftraggeber
1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen Behörden sowie zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten, einschliesslich der Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf Kantons-, Bezirks- und Gemeindeebene im Sinne des kantonalen und kommunalen Rechts, mit Aus - nahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten.
2 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso staatliche Behörden sowie öffentli - che und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind soweit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben: Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusam - menhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser; Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusam - menhang mit der Produktion, der Fortleitung oder der Verteilung von elektrischer Energie oder die Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie; Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabelbahn; Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf durchgeführten Verkehrs; Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusam - menhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Gas oder Wärme Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen.
3 - schriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übrigen Tätigkeiten.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen dieser Vereinbarung überdies: andere Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten;
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Submission Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
5 Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für einen oder mehrere Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson dieser Vereinbarung wie der von ihm vertretene Auftraggeber. Art. 5 Anwendbares Recht
1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dieser Vereinbarung unterstellte Auftraggeber an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeber den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so kommt die - se Vereinbarung zur Anwendung.
2 Beteiligen sich mehrere dieser Vereinbarung unterstellte Auftraggeber an einer Beschaffung, so ist das Recht desjenigen Kantons anwendbar, der den grössten Anteil an der Finanzierung trägt.
3 Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeber sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht eines beteiligten Auftraggebers zu unterstellen.
4 Eine Beschaffung, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet des Auftraggebers erfolgt, untersteht wahlweise dem Recht am Sitz des Auftraggebers oder am Ort, wo die Leistungen hauptsächlich er - bracht werden.
5 Eine Beschaffung durch eine gemeinsame Trägerschaft untersteht dem Recht am Sitz der Träger - schaft. Hat diese keinen Sitz, findet das Recht am Ort Anwendung, wo die Leistungen hauptsächlich erbracht werden.
6 Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wäh - len, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen. Art. 6 Anbieter
1 Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieter aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflich - tet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter aus Staaten zum Angebot zuge - lassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit der Auftraggeber dies zulässt.
3 Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
4 Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten abschliessen. Art. 7 Befreiung von der Unterstellung
1 Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbewerb, kann das Interkan - tonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) dem Bundesrat vorschlagen, die entspre - chenden Beschaffungen ganz oder teilweise von der Unterstellung unter diese Vereinbarung zu befrei - en. Im betroffenen Sektormarkt tätige Auftraggeber sind berechtigt, zu Handen des InöB ein diesbe -
2 Eine Befreiung gilt für die entsprechenden Beschaffungen aller im betroffenen Sektorenmarkt tätigen Auftraggeber.
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2. Abschnitt Objektiver Geltungsbereich

Art. 8 Öffentlicher Auftrag
1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeber und Anbieter abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch den Anbieter erbracht wird.
2 Es werden folgende Leistungen unterschieden: Bauleistungen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe); Lieferungen; Dienstleistungen.
3 Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Absatz 2 zusammen und bil - den ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu umgehen. Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen
1 Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konzession gilt als öffentli - cher Auftrag, wenn dem Anbieter dadurch ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die er im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihm dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgel - tung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts gehen vor. Art. 10 Ausnahmen
1 Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf: die Beschaffung von Leistungen im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wieder - verkauf oder im Hinblick auf die Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Leistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf; den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten und Anlagen sowie der entsprechenden Rechte daran; die Ausrichtung von Finanzhilfen; Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Ankauf, Verkauf, Übertragung oder Verwaltung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken; Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der Arbeitsintegration, Wohltätig - keitseinrichtungen und Strafanstalten; die Verträge des Personalrechts; die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Kantone und Gemeinden.
2 Diese Vereinbarung findet zudem keine Anwendung auf die Beschaffung von Leistungen: bei Anbietern, denen ein ausschliessliches Recht zur Erbringung solcher Leistungen zu - bei anderen, rechtlich selbständigen Auftraggebern, die ihrerseits dem Beschaffungsrecht unterstellt sind, soweit diese Auftraggeber diese Leistungen nicht im Wettbewerb mit pri - vaten Anbietern erbringen; bei unselbständigen Organisationseinheiten des Auftraggebers; bei Anbietern, über die der Auftraggeber eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über - sentlichen für den Auftraggeber erbringen.
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3 Diese Vereinbarung findet sodann keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren oder inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich erachtet wird; soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Gesundheit oder des Lebens von Menschen oder zum Schutz der Tier -und Pflanzenwelt; soweit deren Ausschreibung Rechte des geistigen Eigentums verletzen würde.

3. Kapitel Allgemeine Grundsätze

Art. 11 Verfahrensgrundsätze
1 Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet der Auftraggeber folgende Verfahrensgrundsätze: Er führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch; er trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption; er achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieter; er verzichtet auf Abgebotsrunden; er wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieter. Art. 12 Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleich - heit und des Umweltrechts
1 Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche die im Inland massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedin - gungen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005
5 ) gegen die Schwarzarbeit (BGSA), sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten.
2 Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche mindestens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 3 einhalten. Der Auftraggeber kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlan - gen sowie Kontrollen vereinbaren.
3 Der Auftraggeber vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natür - lichen Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umwelt - rechts und im Ausland die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt nach Massgabe von Anhang 4.
4 Die Subunternehmer sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbietern und den Subunternehmern aufzunehmen.
5 Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz, insbesondere einem paritätischen Kontrollorgan, übertragen wurde. Für die Durchführung dieser Kontrollen kann der Auftraggeber der Behörde oder dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung stellen. Auf Ver -
6 Kontrollorgane erstatten dem Auftraggeber Bericht über die Ergebnisse der Kontrollen und über allfäl - lige getroffene Massnahmen.
5) SR
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Submission Art. 13 Ausstand
1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines Expertengremiums keine Per - sonen mitwirken, die: an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben; mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe durch Ehe oder eingetra - gene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen; mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen Sache tätig waren; oder aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Beschaffungen erfor - derliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vorzubringen.
3 Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das Expertengremium unter Ausschluss der betreffenden Person.
4 Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass Anbieter, die bei Wettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden Verhältnis zu einem Jurymitglied stehen, vom Ver - fahren ausgeschlossen sind. Art. 14 Vorbefassung
1 Anbieter, die an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt waren, sind zum Angebot nicht zugelassen, wenn der ihnen dadurch entstandene Wettbewerbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln aus - geglichen werden kann und wenn der Ausschluss den wirksamen Wettbewerb unter den Anbietern nicht gefährdet.
2 Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugleichen, sind insbesondere: die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten; die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten; die Verlängerung der Mindestfristen.
3 Eine der öffentlichen Ausschreibung vorgelagerte Marktabklärung durch den Auftraggeber führt nicht zur Vorbefassung der angefragten Anbieter. Der Auftraggeber gibt die Ergebnisse der Marktab - klärung in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Art. 15 Bestimmung des Auftragswerts
1 Der Auftraggeber schätzt den voraussichtlichen Auftragswert.
2 Ein öffentlicher Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um Bestimmungen dieser Vereinbarung zu um - gehen.
3 Für die Schätzung des Auftragswerts ist die Gesamtheit der auszuschreibenden Leistungen oder Ent - gelte, soweit sie sachlich oder rechtlich eng zusammenhängen, zu berücksichtigen. Alle Bestandteile der Entgelte sind einzurechnen, einschliesslich Verlängerungsoptionen und Optionen auf Folgeaufträ - - wertsteuer.
4 Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand der kumulierten Ent - gelte über die bestimmte Laufzeit, einschliesslich allfälliger Verlängerungsoptionen. Die bestimmte Laufzeit darf in der Regel 5 Jahre nicht übersteigen. In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
5 Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand des monatlichen
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6 Bei Verträgen über wiederkehrend benötigte Leistungen errechnet sich der Auftragswert aufgrund des geleisteten Entgelts für solche Leistungen während der letzten 12 Monate oder, bei einer Erstbe - auftragung, anhand des geschätzten Bedarfs über die nächsten 12 Monate.

4. Kapitel Vergabeverfahren

Art. 16 Schwellenwerte
1 Die Wahl des Verfahrens richtet sich danach, ob ein Auftrag einen Schwellenwert nach den Anhän - gen 1 und 2 erreicht. Das InöB passt die Schwellenwerte nach Konsultation des Bundesrates peri - odisch gemäss den internationalen Verpflichtungen an.
2 Bei einer Anpassung der internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der Schwellenwerte garantiert der Bund den Kantonen die Mitwirkung.
3 Erreicht der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen für die Realisierung eines Bauwerks den Schwel - lenwert des Staatsvertragsbereichs, so finden die Bestimmungen dieser Vereinbarung für Beschaffun - gen im Staatsvertragsbereich Anwendung. Erreichen jedoch die Werte der einzelnen Leistungen nicht zwei Millionen Franken und überschreitet der Wert dieser Leistungen zusammengerechnet nicht 20 Prozent des Gesamtwerts des Bauwerks, so finden für diese Leistungen die Bestimmungen für Be - schaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung (Bagatellklausel).
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs wird das massgebliche Verfahren für Bauleistungen anhand des Wertes der einzelnen Leistungen bestimmt. Art. 17 Verfahrensarten
1 In Abhängigkeit vom Auftragswert und der Schwellenwerte werden öffentliche Aufträge nach Wahl des Auftraggebers entweder im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren, im Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren vergeben. Art. 18 Offenes Verfahren
1 Im offenen Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus.
2 Alle Anbieter können ein Angebot einreichen. Art. 19 Selektives Verfahren
1 Im selektiven Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbie - ter auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen.
2 Der Auftraggeber wählt die Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen, aufgrund ihrer Eignung aus.
3 Der Auftraggeber kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieter so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es werden wenn möglich mindestens drei Anbieter zum Angebot zugelassen. Art. 20 Einladungsverfahren
1 Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffentliche Aufträge ausserhalb des Staatsvertrags - bereichs nach Massgabe der Schwellenwerte von Anhang 2.
2 Im Einladungsverfahren bestimmt der Auftraggeber, welche Anbieter er ohne öffentliche Ausschrei - bung zur Angebotsabgabe einladen will. Zu diesem Zweck erstellt er Ausschreibungsunterlagen. Es
1 Im freihändigen Verfahren vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Aus - schreibung. Der Auftraggeber ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durch -
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2 Der Auftraggeber kann einen Auftrag unabhängig vom Schwellenwert freihändig vergeben, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist: es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge ein, kein Angebot entspricht den wesentli - chen Anforderungen der Ausschreibung oder den technischen Spezifikationen oder es er - füllt kein Anbieter die Eignungskriterien; es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren eingegangenen Angebote auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede beruhen; aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur ein Anbieter in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative; aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives Verfahren und kein Einladungsverfahren durchgeführt werden kann; ein Wechsel des Anbieters für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen; der Auftraggeber beschafft Erstanfertigungen (Prototypen) oder neuartige Leistungen, die auf sein Verlangen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwick - lungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden; der Auftraggeber beschafft Leistungen an Warenbörsen; der Auftraggeber kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gele - genheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt (insbe - sondere bei Liquidationsverkäufen); der Auftraggeber vergibt den Folgeauftrag an den Gewinner eines Planungs- oder Ge - samtleistungswettbewerbs oder eines Auswahlverfahrens zu Planungs- oder Gesamtleis - tungsstudien; dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

1. das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der

Vereinbarung durchgeführt;

2. die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Expertengremium beurteilt;

3. der Auftraggeber hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den Folgeauftrag oder die

Koordination freihändig zu vergeben.
3 Der Auftraggeber erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 2 vergebenen Auftrag eine Doku - mentation mit folgendem Inhalt: Name des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters; Art und Wert der beschafften Leistung; Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung des freihändigen Ver - fahrens rechtfertigen. Art. 22 Wettbewerbe sowie Studienaufträge
1 Der Auftraggeber, der einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet oder Studien - aufträge erteilt, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Er kann auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen.
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Submission Art. 23 Elektronische Auktionen
1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rahmen eines Verfahrens nach dieser Vereinbarung eine elektronische Auktion durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
2 Die elektronische Auktion erstreckt sich: auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird; oder auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Gewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste Angebot erteilt wird.
3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob die Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewich - tung eine erste Bewertung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt er jedem Anbieter zur Verfügung: die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genannten Zuschlags - kriterien beruhenden mathematischen Formel; das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg aufgefordert, neue be - ziehungsweise angepasste Angebote einzureichen. Der Auftraggeber kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschränken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen be - kannt gegeben hat.
5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge umfassen. Der Auftrag - geber informiert alle Anbieter in jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang. Art. 24 Dialog
1 Bei komplexen Aufträgen, bei intellektuellen Dienstleistungen oder bei der Beschaffung innovativer Leistungen kann ein Auftraggeber im Rahmen eines offenen oder selektiven Verfahrens einen Dialog durchführen mit dem Ziel, den Leistungsgegenstand zu konkretisieren sowie die Lösungswege oder Vorgehensweisen zu ermitteln und festzulegen. Auf den Dialog ist in der Ausschreibung hinzuweisen.
2 Der Dialog darf nicht zum Zweck geführt werden, Preise und Gesamtpreise zu verhandeln.
3 Der Auftraggeber formuliert und erläutert seine Bedürfnisse und Anforderungen in der Ausschrei - bung oder in den Ausschreibungsunterlagen. Er gibt ausserdem bekannt: den Ablauf des Dialogs; die möglichen Inhalte des Dialogs; ob und wie die Teilnahme am Dialog und die Nutzung der Immaterialgüterrechte sowie der Kenntnisse und Erfahrungen des Anbieters entschädigt werden; die Fristen und Modalitäten zur Einreichung des endgültigen Angebots.
4 - terien reduzieren.
5 Er dokumentiert den Ablauf und den Inhalt des Dialogs in geeigneter und nachvollziehbarer Weise. Art. 25 Rahmenverträge
1 Ziel haben, die Bedingungen für die Leistungen, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums bezogen werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf deren Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen. Gestützt auf einen solchen Rahmenvertrag kann der Auftraggeber während dessen Laufzeit Einzelverträge abschliessen.
2 Rahmenverträge dürfen nicht mit der Absicht oder der Wirkung verwendet werden, den Wettbewerb zu behindern oder zu beseitigen.
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3 Die Laufzeit eines Rahmenvertrags beträgt höchstens fünf Jahre. Eine automatische Verlängerung ist nicht möglich. In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
4 Wird ein Rahmenvertrag mit nur einem Anbieter abgeschlossen, so werden die auf diesem Rahmen - vertrag beruhenden Einzelverträge entsprechend den Bedingungen des Rahmenvertrags abgeschlos - sen. Für den Abschluss der Einzelverträge kann der Auftraggeber den jeweiligen Vertragspartner schriftlich auffordern, sein Angebot zu vervollständigen.
5 Werden aus zureichenden Gründen Rahmenverträge mit mehreren Anbietern abgeschlossen, so er - folgt der Abschluss von Einzelverträgen nach Wahl des Auftraggebers entweder nach den Bedingun - gen des jeweiligen Rahmenvertrags ohne erneuten Aufruf zur Angebotseinreichung oder nach folgen - dem Verfahren: vor Abschluss jedes Einzelvertrags konsultiert der Auftraggeber schriftlich die Vertrags - partner und teilt ihnen den konkreten Bedarf mit; der Auftraggeber setzt den Vertragspartnern eine angemessene Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelvertrag; die Angebote sind schriftlich einzureichen und während der Dauer, die in der Anfrage ge - nannt ist, verbindlich; der Auftraggeber schliesst den Einzelvertrag mit demjenigen Vertragspartner ab, der ge - stützt auf die in den Ausschreibungsunterlagen oder im Rahmenvertrag definierten Krite - rien das beste Angebot unterbreitet.

5. Kapitel Vergabeanforderungen

Art. 26 Teilnahmebedingungen
1 Der Auftraggeber stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlage - nen Leistungen sicher, dass der Anbieter und seine Subunternehmer die Teilnahmebedingungen, na - mentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungs - beiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
2 Er kann vom Anbieter verlangen, dass dieser die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesonde - re mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.
3 Er gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind. Art. 27 Eignungskriterien
1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvor - haben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen.
3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu wel - chem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträ - ge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftraggebers erhalten hat. Art. 28 Verzeichnisse
1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen: Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
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Submission Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen; Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zugelassen, die nicht in einem Ver - zeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter informiert. Art. 29 Zuschlagskriterien
1 Der Auftraggeber prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Neben dem Preis und der Qualität einer Leistung kann er insbesondere Kriterien wie, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktiona - lität Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik berücksichtigen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann der Auftraggeber ergänzend berücksichtigen, inwieweit der Anbieter Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.
3 Der Auftraggeber gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden.
4 Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen. Art. 30 Technische Spezifikationen
1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erfor - derlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der Auftraggeber, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vor - schriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzenten sind als technische Spezifikationen nicht zu - lässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und der Auftraggeber in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen.
4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen. Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmer
1 Bietergemeinschaften und Subunternehmer sind zugelassen, soweit der Auftraggeber dies in der Aus - schreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2 Mehrfachbewerbungen von Subunternehmern oder von Anbietern im Rahmen von Bietergemein - schaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen aus - drücklich zugelassen werden.
3 Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich vom Anbieter zu erbringen.
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Submission Art. 32 Lose und Teilleistungen
1 Der Anbieter hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzureichen.
2 Der Auftraggeber kann den Beschaffungsgegenstand in Lose aufteilen und an einen oder mehrere Anbieter vergeben.
3 Hat der Auftraggeber Lose gebildet, so können die Anbieter ein Angebot für mehrere Lose einrei - chen, es sei denn, der Auftraggeber habe dies in der Ausschreibung abweichend geregelt. Er kann fest - legen, dass ein einzelner Anbieter nur eine beschränkte Anzahl Lose erhalten kann.
4 Behält sich der Auftraggeber vor, von den Anbietern eine Zusammenarbeit mit Dritten zu verlangen, so kündigt er dies in der Ausschreibung an.
5 Der Auftraggeber kann sich in der Ausschreibung vorbehalten, Teilleistungen zuzuschlagen. Art. 33 Varianten
1 Den Anbietern steht es frei, zusätzlich zum Angebot der in der Ausschreibung beschriebenen Leis - tung Varianten vorzuschlagen. Der Auftraggeber kann diese Möglichkeit in der Ausschreibung be - schränken oder ausschliessen.
2 Als Variante gilt jedes Angebot, mit dem das Ziel der Beschaffung auf andere Art als vom Auftrag - geber vorgesehen erreicht werden kann. Art. 34 Formerfordernisse
1 Angebote und Anträge auf Teilnahme müssen schriftlich, vollständig und fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden.
2 Sie können elektronisch eingereicht werden, wenn dies in der Ausschreibung oder in den Ausschrei - bungsunterlagen vorgesehen ist und die seitens des Auftraggebers definierten Anforderungen einge - halten werden.

6. Kapitel Ablauf des Vergabeverfahrens

Art. 35 Inhalt der Ausschreibung
1 Die Veröffentlichung einer Ausschreibung enthält mindestens folgende Informationen: Name und Adresse des Auftraggebers; Auftrags- und Verfahrensart sowie die einschlägige CPV-Klassifikation
6 ) , bei Dienstleis - tungen zusätzlich die einschlägige CPC-Klassifikation
7 ) ; Beschreibung der Leistungen, einschliesslich der Art und Menge, oder wenn die Menge unbekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung, sowie allfällige Optionen; Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung; gegebenenfalls eine Aufteilung in Lose, eine Beschränkung der Anzahl Lose und eine Zu - lassung von Teilangeboten; gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Bietergemeinschaften und Subunternehmern; gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Varianten; bei wiederkehrend benötigten Leistungen wenn möglich eine Angabe des Zeitpunktes der verkürzt wird; gegebenenfalls einen Hinweis, dass eine elektronische Auktion stattfindet; gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen; die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen; Formerfordernisse zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen, gegebenen -
6) CPV = «Common Procurement Vocabulary» (Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge der Europäischen Union).
7) CPC = «Central Product Classification» (Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen).
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Submission Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots; die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise; bei einem selektiven Verfahren gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbieter, die zur Of - fertstellung eingeladen werden; die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung, sofern diese Angaben nicht in den Aus - schreibungsunterlagen enthalten sind; gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzuschlagen; die Gültigkeitsdauer der Angebote; die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen sowie gegebenenfalls eine kostende - ckende Gebühr; einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich fällt; gegebenenfalls zum Verfahren zugelassene, vorbefasste Anbieter; eine Rechtsmittelbelehrung. Art. 36 Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
1 Soweit diese Angaben nicht bereits in der Ausschreibung enthalten sind, geben die Ausschreibungs - unterlagen Aufschluss über: Name und Adresse des Auftraggebers; den Gegenstand der Beschaffung, einschliesslich technischer Spezifikationen und Kon - formitätsbescheinigungen, Pläne, Zeichnungen und notwendiger Instruktionen sowie An - gaben zur nachgefragten Menge; Formerfordernisse und Teilnahmebedingungen für die Anbieter, einschliesslich einer Lis - te mit Angaben und Unterlagen, welche die Anbieter im Zusammenhang mit den Teilnah - mebedingungen einreichen müssen, sowie eine allfällige Gewichtung der Eignungskriteri - en; die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung; wenn der Auftraggeber die Beschaffung elektronisch abwickelt: allfällige Anforderungen an die Authentifizierung und Verschlüsselung bei der elektronischen Einreichung von In - formationen; wenn der Auftraggeber eine elektronische Auktion vorsieht: die Regeln, nach denen die Auktion durchgeführt wird, einschliesslich der Bezeichnung jener Angebotselemente, die angepasst werden können und anhand der Zuschlagskriterien bewertet werden; das Datum, die Uhrzeit und den Ort für die Öffnung der Angebote, falls die Angebote öf - fentlich geöffnet werden; alle anderen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Modalitäten und Bedingun - gen, insbesondere die Angabe, in welcher Währung (in der Regel Schweizerfranken) das Angebot einzureichen ist; Termine für die Erbringung der Leistungen. Art. 37 Angebotsöffnung
1 Im offenen und im selektiven Verfahren sowie im Einladungsverfahren werden alle fristgerecht ein - gereichten Angebote durch mindestens zwei Vertreter des Auftraggebers geöffnet.
2 Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin sind mindestens die Namen der an - wesenden Personen, die Namen der Anbieter, das Datum der Einreichung ihrer Angebote, allfällige Angebotsvarianten sowie die jeweiligen Gesamtpreise der Angebote festzuhalten.
3 Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so ist für die Öffnung der Couverts nach Gesamtpreise festzuhalten sind.
4 Allen Anbietern wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlangen Einsicht in das Protokoll gewährt.
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Submission Art. 38 Prüfung der Angebote
1 Der Auftraggeber prüft die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung der Formerfordernisse. Of - fensichtliche Rechenfehler werden von Amtes wegen berichtigt.
2 Der Auftraggeber kann von den Anbietern verlangen, dass sie ihre Angebote erläutern. Er hält die Anfrage sowie die Antworten schriftlich fest.
3 Geht ein Angebot ein, dessen Preis im Vergleich zu den anderen Angeboten ungewöhnlich niedrig erscheint, so muss der Auftraggeber beim Anbieter zweckdienliche Erkundigungen darüber einholen, ob die Teilnahmebedingungen eingehalten sind und die weiteren Anforderungen der Ausschreibung verstanden wurden.
4 Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so erstellt der Auftraggeber in einem ers - ten Schritt eine Rangliste entsprechend der Qualität der Angebote. In einem zweiten Schritt bewertet er die Gesamtpreise. Art. 39 Bereinigung der Angebote
1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leistungen sowie der Moda - litäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.
2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn: erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht werden können; oder Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potentielle Anbieterkreis verändert.
3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.
4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest. Art. 40 Bewertung der Angebote
1 Sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt sind, werden die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar geprüft und bewertet. Der Auftraggeber dokumentiert die Evaluation.
2 Erfordert die umfassende Prüfung und Bewertung der Angebote einen erheblichen Aufwand und hat der Auftraggeber dies in der Ausschreibung angekündigt, so kann er alle Angebote auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen einer ersten Prüfung unterziehen und rangieren. Auf dieser Grundlage wählt er nach Möglichkeit die drei bestrangierten Angebote aus und unterzieht sie einer umfassenden Prüfung und Bewertung. Art. 41 Zuschlag
1 Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag. Art. 42 Vertragsabschluss
1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen - schwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die aufschiebende Wirkung ver - langt oder gewährt wurde, so teilt der Auftraggeber den Vertragsabschluss umgehend dem Gericht mit.
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Submission Art. 43 Abbruch
1 Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere wenn: er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen absieht; kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderungen erfüllt; aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu erwarten sind; die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den Kosten - rahmen deutlich überschreiten; hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede unter den Anbietern bestehen; eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird.
2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Art. 44 Ausschluss vom Verfahren und Widerruf des Zuschlags
1 Der Auftraggeber kann einen Anbieter von einem Vergabeverfahren ausschliessen, aus einem Ver - zeichnis streichen oder einen ihm bereits erteilten Zuschlag widerrufen, wenn festgestellt wird, dass auf den betreffenden Anbieter, seine Organe, eine beigezogene Drittperson oder deren Organe einer der folgenden Sachverhalte zutrifft: sie erfüllen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nicht oder nicht mehr, oder der rechtskonforme Ablauf des Vergabeverfahrens wird durch ihr Verhalten beein - trächtigt; die Angebote oder Anträge auf Teilnahme weisen wesentliche Formfehler auf oder wei - chen wesentlich von den verbindlichen Anforderungen einer Ausschreibung ab; es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens zum Nachteil des jeweili - gen Auftraggebers oder wegen eines Verbrechens vor; sie befinden sich in einem Pfändungs- oder Konkursverfahren; sie haben Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption verletzt; sie widersetzen sich angeordneten Kontrollen; sie bezahlen fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht; sie haben frühere öffentliche Aufträge mangelhaft erfüllt oder liessen in anderer Weise erkennen, keine verlässlichen und vertrauenswürdigen Vertragspartner zu sein; sie waren an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt, und der dadurch entstehende Wettbewerbsnachteil der anderen Anbieter kann nicht mit geeigneten Mitteln ausgegli - chen werden; sie wurden nach Artikel 45 Absatz 1 von künftigen öffentlichen Aufträgen rechtskräftig ausgeschlossen.
2 Der Auftraggeber kann überdies Massnahmen nach Absatz 1 treffen, wenn hinreichende Anhalts - punkte dafür vorliegen, dass auf den Anbieter, seine Organe, einen beigezogenen Dritten oder dessen Organe insbesondere einer der folgenden Sachverhalte zutrifft: - ber gemacht; es wurden unzulässige Wettbewerbsabreden getroffen; sie reichen ein ungewöhnlich niedriges Angebot ein, ohne auf Aufforderung hin nachzu - weisen, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten werden, und bieten keine Gewähr für die vertragskonforme Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen; - gen begangen, die ihre berufliche Ehre oder Integrität beeinträchtigen; sie sind insolvent;
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Submission sie missachten die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedingungen, die Bestimmun - gen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit oder die Bestimmungen über die Vertraulichkeit, die Bestimmungen des schweizerischen Um - weltrechts oder die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt; sie haben Melde- oder Bewilligungspflichten nach dem BGSA
8 ) verletzt; sie verstossen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986
9 ) Wettbewerb. Art. 45 Sanktionen
1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder meh - rere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen.
2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen Schritten gegen den fehl - baren Anbieter, Subunternehmer oder deren Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabre - den nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anord - nung zuständige Behörde der Wettbewerbskommission mit.
3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde meldet einen rechtskräf - tigen Ausschluss nach Absatz 1 dem InöB. Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionier - ten Anbieter und Subunternehmer, unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen. Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten Anbieter oder Subunternehmer die entsprechenden Informationen erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem

Artikel erhobenen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der

Liste gelöscht.
4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach gesetzlicher Anordnung zu - ständige Behörde die angemessenen Weisungen und sorgt für deren Einhaltung.
5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so können diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Auftraggeber gegen beschaf - fungsrechtliche Vorgaben verstösst.

7. Kapitel Fristen und Veröffentlichungen, Statistik

Art. 46 Fristen
1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung.
2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen: - chung der Angebote; im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einrei - chung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur Angebotserstellung für die Einreichung der Angebote.
3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen oder zu veröffentlichen.
8) SR
9) SR
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Submission
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als 5 Tage reduziert werden. Art. 47 Fristverkürzung im Staatsvertragsbereich
1 Der Auftraggeber kann die Minimalfristen nach Artikel 46 Absatz 2 in Fällen nachgewiesener Dring - lichkeit auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen.
2 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 um je 5 Tage kürzen, wenn: die Ausschreibung elektronisch veröffentlicht wird; die Ausschreibungsunterlagen zeitgleich elektronisch veröffentlicht werden; Angebote auf elektronischem Weg entgegengenommen werden.
3 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, sofern er mindestens 40 Tage bis höchstens 12 Monate vor der Veröffentlichung der Ausschreibung eine Vorankündigung mit folgendem Inhalt veröffentlicht hat: Gegenstand der beabsichtigten Beschaffung; ungefähre Frist für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge; Erklärung, dass die interessierten Anbieter dem Auftraggeber ihr Interesse an der Be - schaffung mitteilen sollen; Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen; alle weiteren zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbaren Angaben nach Artikel 35.
4 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, wenn er wiederkehrend benötigte Leistungen beschafft und bei einer früheren Aus - schreibung auf die Fristverkürzung hingewiesen hat.
5 Überdies kann der Auftraggeber beim Einkauf gewerblicher Waren oder Dienstleistungen oder einer Kombination der beiden in jedem Fall die Frist zur Angebotseinreichung auf nicht weniger als 13 Tage verkürzen, sofern er die Ausschreibungsunterlagen gleichzeitig mit der Ausschreibung elektro - nisch veröffentlicht. Nimmt der Auftraggeber Angebote für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen elektronisch entgegen, so kann er ausserdem die Frist auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen. Art. 48 Veröffentlichungen
1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die Vorankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffungen. Ebenso veröffentlicht er Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich freihändig erteilt wurden.
2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch zur Verfügung ge - stellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlich.
3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Internetplattform beauf - tragte Organisation kann von den Auftraggebern, den Anbietern sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese be - messen sich nach der Anzahl der Veröffentlichungen beziehungsweise nach dem Umfang der genutz - ten Leistungen.
4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache der Welthandelsorganisa - eine Zusammenfassung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestens: den Gegenstand der Beschaffung; die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge; die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen.
17
Submission
5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangt.
6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu veröffentli - chen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben: Art des angewandten Verfahrens; Gegenstand und Umfang des Auftrags; Name und Adresse des Auftraggebers; Datum des Zuschlags; Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters; Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehrwertsteuer.
7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen. Art. 49 Aufbewahrung der Unterlagen
1 Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusammenhang mit einem Vergabe - verfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören: die Ausschreibung; die Ausschreibungsunterlagen; das Protokoll der Angebotsöffnung; die Korrespondenz über das Vergabeverfahren; die Bereinigungsprotokolle; Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens; das berücksichtigte Angebot; Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer Beschaffung; Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene öffentliche Aufträ - ge.
3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu behandeln, soweit diese Ver - einbarung nicht eine Offenlegung vorsieht. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht. Art. 50 Statistik
1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine elektronisch geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich.
2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifika - tion; Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Verfahren verge - ben wurden; wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Buch - staben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode.
3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben.
4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Ge - schäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.
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Submission

8. Kapitel Rechtsschutz

Art. 51 Eröffnung von Verfügungen
1 Der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch individuelle Zustellung an die Anbieter. Die Anbieter haben vor Eröffnung der Verfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
2 Beschwerdefähige Verfügungen sind summarisch zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
3 Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst: die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten Anbieters; den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots; die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots; gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige Vergabe.
4 Der Auftraggeber darf keine Informationen bekanntgeben, wenn dadurch: gegen geltendes Recht verstossen würde oder öffentliche Interessen verletzt würden; berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbieter beeinträchtigt würden; oder der lautere Wettbewerb zwischen den Anbietern gefährdet würde. Art. 52 Beschwerde
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einladungsverfahren massge - benden Auftragswert die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale In - stanz zulässig.
2 Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden ist das Bundesge - richt direkt zuständig.
3 Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt. Art. 53 Beschwerdeobjekt
1 Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen: die Ausschreibung des Auftrags; der Entscheid über die Auswahl der Anbieter im selektiven Verfahren; der Entscheid über die Aufnahme eines Anbieters in ein Verzeichnis oder über die Strei - chung eines Anbieters aus einem Verzeichnis; der Entscheid über Ausstandsbegehren; der Zuschlag; der Widerruf des Zuschlags; der Abbruch des Verfahrens; der Ausschluss aus dem Verfahren; die Verhängung einer Sanktion.
2 Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden.
3 Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden die Bestimmungen dieser Vereinba - rung zum rechtlichen Gehör im Verfügungsverfahren, zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschrän - kung der Beschwerdegründe keine Anwendung.
4 - schwerde angefochten werden.
5 Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach dieser Vereinbarung ausgeschlossen.
6 Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach Artikel 25 Absätze 4 und 5 ist aus - geschlossen.
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Submission Art. 54 Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Das kantonale Verwaltungsgericht kann einer Beschwerde auf Gesuch hin aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffent - lichen Interessen entgegenstehen. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt.
3 Ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Gesuch um aufschiebende Wirkung wird nicht ge - schützt. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters sind von den Zivilgerichten zu beurteilen. Art. 55 Anwendbares Recht
1 Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt. Art. 56 Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legitimation
1 Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einge - reicht werden.
2 Es gelten keine Gerichtsferien.
3 Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; so - wie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
4 Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden.
5 Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde führen, wer nachweist, dass er die nachgefragten Leistungen oder damit substituierbare Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann nur gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden. Art. 57 Akteneinsicht
1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2 Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Art. 58 Beschwerdeentscheid
1 Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entscheiden oder diese an die Vorinstanz oder an den Auftraggeber zurückweisen. Im Fall einer Zurückweisung hat sie verbindliche Anweisungen zu erteilen.
2 Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter be - reits abgeschlossen, so stellt die Beschwerdeinstanz fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das
3 allfälliges Schadenersatzbegehren.
4 Der Schadenersatz ist beschränkt auf die erforderlichen Aufwendungen, die dem Anbieter im Zusam - menhang mit der Vorbereitung und Einreichung seines Angebots erwachsen sind.
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Submission Art. 59 Revision
1 Hat die Beschwerdeinstanz über ein Revisionsgesuch zu entscheiden, so gilt Artikel 58 Absatz 2 sinngemäss.

9. Kapitel Behörden

Art. 60 Kommission Beschaffungswesen Bund-Kantone
1 Die Überwachung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich des öffentlichen Be - schaffungswesens obliegt der Kommission Beschaffungswesen Bund-Kantone (KBBK). Diese setzt sich paritätisch aus Vertretern des Bundes und der Kantone zusammen. Das Sekretariat wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sichergestellt.
2 Die KBBK nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: Ausarbeitung der Position der Schweiz in internationalen Gremien zu Handen des Bun - desrates und Beratung der Schweizer Verhandlungsdelegationen; Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen Bund und Kantonen und Erarbeitung von Empfehlungen betreffend die Umsetzung internationaler Verpflich - tungen in Schweizer Recht; Pflege der Beziehungen zu ausländischen Überwachungsbehörden; Erteilung von Ratschlägen und Vermittlung in Einzelfällen bei Streitigkeiten im Zusam - menhang mit Geschäften nach den Buchstaben a bis c.
3 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass internationale Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen verletzt werden, so kann die KBBK bei den Behörden des Bundes oder der Kanto - ne intervenieren und sie veranlassen, den Sachverhalt abzuklären und bei festgestellten Missständen die erforderlichen Massnahmen zu treffen.
4 Die KBBK kann Gutachten erstellen oder Sachverständige damit beauftragen.
5 Sie gibt sich ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung des Bundesrates und des InöB. Art. 61 Interkantonales Organ
1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Be - schaffungswesen (InöB).
2 Das InöB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: Erlass dieser Vereinbarung; Änderungen dieser Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kanto - ne; Anpassung der Schwellenwerte; Vorschlag an den Bundesrat für die Befreiung von der Unterstellung unter diese Verein - barung und Entgegennahme diesbezüglicher Gesuche der Auftraggeber nach Artikel 7 Kontrolle über die Umsetzung dieser Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle; Führen der Liste über sanktionierte Anbieter und Subunternehmer nach Massgabe von

Artikel 45 Absatz 3;

Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung dieser Vereinbarung; Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.
3 Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.
21
Submission
4 Das InöB arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen, mit den Fachkonferenzen der Kantone und mit dem Bund zusammen. Art. 62 Kontrollen
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung dieser Vereinbarung.
2 Das InöB behandelt Anzeigen von Kantonen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch andere Kantone.
3 Private können Anzeigen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch die Kantone an das InöB richten. Die Anzeige verleiht weder Parteirechte noch Anspruch auf einen Entscheid.
4 Das InöB erlässt hierzu ein Reglement.

10. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 63 Beitritt, Austritt, Änderung und Aufhebung
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung gegenüber dem InöB beitreten.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im Voraus dem InöB anzuzeigen.
3 Der Beitritt und der Austritt sowie die Änderung oder Aufhebung dieser Vereinbarung werden der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
4 Die Kantone können unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz Ausführungs - bestimmungen insbesondere zu den Artikeln 10, 12 und 26 erlassen. Art. 64 Übergangsrecht
1 Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wurden, werden nach bisheri - gem Recht zu Ende geführt.
2 Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für die Vergabe von öffentlichen Aufträ - gen, die vor dem Ende eines Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben wer - den. Art. 65 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind. Das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
2 Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiterhin die Vereinbarung vom

15. März 2001.

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Anhang 1 Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich a. Government Procurement Agreement GPA (WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Kantone
8'700'000 CHF (5'000'000 SZR)
350'000 CHF (200'000 SZR)
350'000 CHF Behörden und öffentli- che Unternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation
8'700'000 CHF (5'000'000 SZR)
700'000 CHF (400'000 SZR)
700'000 CHF b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch folgende Auftrag- geber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Gemeinden / Bezirke
8'700'000 CHF (6'000'000 EURO)
350'000 CHF (240'000 EURO)
350'000 CHF (240'000 EURO) Private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rech- ten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr
8'700'000 CHF (6'000'000 EURO)
700'000 CHF (480'000 EURO)
700'000 CHF (480'000 EURO) Öffentliche sowie auf- grund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich des Schienenverkehrs und der Gas- und Wärmeversorgung (5'000'000 EURO)
640'000 CHF (400'000 EURO)
640'000 CHF (400'000 EURO) Öffentliche sowie aufgrund eines be- sonderen oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Bereich der Telekommunikation * (5'000'000 EURO)
960'000 CHF (600'000 EURO)
960'000 CHF (600'000 EURO)
Lieferungen (Auftragswert CHF) CHF) Bauleistungen (Auftragswert CHF) Baunebengewerbe Bauhauptge- werbe Freihändiges Ver- fahren unter 150'000 unter 150'000 unter 150'000 unter 300'000 Einladungsverfah- ren unter 250'000 unter 250'000 unter 250'000 unter 500'000 offenes / selektives Verfahren ab 250'000 ab 250'000
1 Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR );

0.822.719.7

); ); );

0.822.720.5

);

0.822.721.1

);

0.822.723.8

); ).
1 Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann der Auftraggeber neben den Kernübereinkommen gemäss diesem An-
Anhang 4 Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Res- sourcen – Wiener Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht (SR

0.814.02 ) und das im Rahmen dieses Übereinkommens geschlossene Montrealer

Protokoll vom 16. September 1987 über die Stoffe, die zum Abbau der Ozon- schicht führen (SR 0.814.021 ); – Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüber- schreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (SR

0.814.05 );

– Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (SR 0.814.03 ); – Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemi- kalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (SR 0.916.21 ); – Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt (SR 0.451.43 ); – Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 9. Mai 1992 (SR 0.814.01 ); – Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei leben- der Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 (SR ); – Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung vom

13. November 1979 und die im Rahmen dieses Übereinkommens von der

Schweiz ratifizierten acht Protokolle (SR 0.814.32 ).
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