Konzession der Bezirke Einsiedeln und Höfe sowie der Kantone Schwyz, Zürich und Zu... (452.111.1)
INHALT
Konzession der Bezirke Einsiedeln und Höfe sowie der Kantone Schwyz, Zürich und Zug an die Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG zur Nutzung der Sihl und ihrer Zuflüsse sowie zur Entnahme von Wasser aus dem Zürichsee (Etzelwerkkonzession)
- Konzession der Bezirke Einsiedeln und Höfe sowie der Kantone Schwyz, Zürich und Zug an die Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG zur Nutzung der Sihl und ihrer Zuflüsse sowie zur Entnahme von Wasser aus dem Zürichsee (Etzelwerkkonzession)
- 1. Kapitel: Das Verhältnis der K onzedenten unter sich
- 1. Abschnitt: Die Fliesswasserkonzession und die Pumpkonzession
- 1. Die Konzedenten a. der Fliesswasserkonzession
- 2. b. der Pumpkonzession
- 3. Die Anteile an der Fliesswasserkonzession
- 3.1 Die Konzedenten erteilen die Fliesswasserkonzession zu folgenden Anteilen
- 3.2 Die Konzedenten erhalten folgende Leistungen der Konzessionärin abwei-
- 3.3 Die interne Verteilung unter den schwyzerischen Konzedenten richtet sich
- 2. Kapitel: Der Umfang des Nutzungsrechtes
- 1. Abschnitt: Die Nutzung der Sihl und ihrer Zuflüsse in den Sihlsee
- 4. Die Wassernutzung
- 5. Die Anlagen
- 5.1 Die Konzessionärin darf das ihr verliehene Nutzungsrecht in den bestehen-
- 5.2 Das neue Etzelwerk enthält folgende Elemente, die der Anhang 2 und der
- 6. Die wesentlichen Merkmale des Werks
- 6.2 Die Konzessionärin hat keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Was-
- 7. Die Art der Nutzung
- 7.1 Die Konzessionärin darf das Wasserrecht nur zur Erzeugung von Elektrizität
- 7.2 Verkauft die Konzessionärin elektrische Energie, die sie im Etzelwerk – über
- 7.3 Diese Gewinnbeteiligung entfällt, wenn
- 8. Die Staukote
- 8.1 Die Konzessionärin hat im Sihlsee ständig eine Mindeststaukote von 876.34
- 8.2 Die Konzessionärin hat den Sihlsee bis zum 1. Juni jedes Jahres mindestens
- 8.3 Erreicht die Konzessionärin die Mindeststaukote nicht, bezahlt sie dem Be-
- 8.4 Diese Ansätze basieren auf dem Stand des Landesindex der Konsumenten-
- 8.5 Dieser Betrag reduziert sich, wenn die Z uflüsse vom 1. November bis 1. Juni
- 8.6 Den Konflikt zwischen d er Restwasser - und der Füllverpflichtung und den
- 31. Oktober bei Trockenheit gemäss Ziffer 8.6 der Etzelwerk - Konzession
- 2. Abschnitt: Das Restwasser
- 9. Das Restwasserregime
- 9.1 Die Bewilligung zur Wasserentnahme und die Restwasserbewilligung
- 9.2 Das Restwasserregime
- 9.3 Die Einzelheiten
- 9.3.2 Die Konzessionärin hat die Dotierung wie folgt umzusetzen:
- 9.4 Die bedingte Erhöhung der Mindestabflussmengen
- 9.4.1 Die Konzessionärin hat zusätzlich zu den Bestimmungen von Ziffer 9.2 fol-
- 9.4.2 Für die Abflusserhöhungen nach Ziffer 9.4.1 gelten folgende Einschränkun-
- 9.4.1 Buchstaben a und b sowie für die künstlichen Hochwasser nach
- 9.4.3 Die Berichterstattung
- 9.4.1 einen ökologischen Mehrwert erzielen.
- 9.4.4 Die Anpassung der Abflusserhöhungen nach Ziffer 9.4.1
- 9.4.5 Die Vereinbarung zwischen SBB und Umweltorganisationen
- 3. Abschnitt: Das Recht des Bezirks Einsiedeln zur Wasserentnahme
- 10. Die Wasserentnahme
- 10.1 Der Bezirk Einsiedeln ist berech tigt, dem Sihlsee für die Bedürfnisse seiner
- 10.2 Der Bezirk Einsiedeln darf das dem Sihlsee entnommene Wasser weder Drit-
- 10.3 Die Entnahmestellen sind gemeinsam mit der Konzessionärin festzulegen,
- 10.4 Übersteigt die bezogene Wassermenge 100'000 m
- 10.5 Die Wasserentnahme darf der Konzessionärin keine weiteren Nachteile, ins-
- 10.6 Die Entschädigung gemäss Ziffer 10.4 berechnet sich wie folgt:
- 4. Abschnitt: Das Dotierwasserkraftwerk
- 11. Das Dotierwasserkraftwerk
- 11.1 Der Bezirk Einsiedeln kann die Nutzung des Dotierwassers für die Elektrizi-
- 11.2 Der Bezirk Einsiedeln kann diese Nutzung einem Dritten übertragen.
- 11.3 Die Nutzung umfasst maximal die Wassermengen, welche die Konzessionä-
- 11.4 Die Nutzungsregelungen stellen mindestens sicher, dass
- 11.5 Der Bezirk Einsiedeln hält die Konzessionärin für die Folgen allfälliger Ver-
- 5. Abschnitt: Die Pumpkonzession
- 12. Der Grundsatz
- 13. Die Menge
- 14. Die Art der Nutzung
- 14.1 Die Konzessionärin darf das Wasse rrecht nur zur Erzeugung von Elektrizität
- 14.2 Verkauft die Konzessionärin elektrische Energie, die sie im Etzelwerk - über
- 14.3 Diese Gewinnbeteiligung entfällt, wenn
- 6. Abschnitt: Die Dauer der Konzessionen
- 15. Die Dauer
- 7. Abschnitt: Die Übertragung der Konzessionen und der Grundbucheintrag
- 16. Die Übertragung der Konzessionen
- 16.1 Die Konzessionärin darf die vorliegenden Konzessionen nur mit Zustimmung
- 16.2 Die Konzedenten dürfen die Zustimmung nur aus wichtigen Gründen ver-
- 17. Der Grundbucheintrag
- 8. Abschnitt: Die Übertragung des Betriebs
- 18. Die Übertragung des Betriebs
- 18.1 Die Konzessionärin kann den Betrieb des Etzelwerks an einen Dritten über-
- 18.2 Will die Konzessionärin die Möglichkeit nach Ziffer 18.1 nutzen, hat sie dies
- 3. Kapitel: Der Betrieb und der Unterhalt
- 1. Abschnitt: Der betriebsfähige Zustand der Anlagen
- 19. Der betriebsfähige Zustand der Anlagen
- 19.1 Die Konzessionärin hat alle Bauten, Anlagen und Einrichtungen in betriebs-
- 19.2 Die Konzessionärin hat das Werk ganzjährig zu betreiben. Vorbehalten blei-
- 2. Abschnitt: Der Hochwasserschutz zugunsten Dritter
- 20. Der Hochwasserschutz
- 20.1 Die Parte ien gehen davon aus, dass das Etzelwerk und sein Betrieb die
- 20.2 Jeder Konzedent kann die Konzessionärin auffordern, v erhältnismässige
- 20.3 Die Parteien, seitens der Konzedenten insbesondere die Bezirke Einsiedeln
- 3. Abschnitt: Das Wehrreglement und das Notfallreglement
- 21. Das We hrreglement; das Notfallreglement
- 4. Abschnitt : Die Wasserstandsmessungen
- 22. Die Wasserstandsmessungen
- 22.1 Die Konzessionärin plant und nimmt die notwendigen Messungen vor, um
- 22.2 Die Messungen im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz zugunsten
- 5. Abschnitt: Die Fachkommission Etzelwerk
- 23. Die Fachkommission Etzelwerk
- 23.1 Die Konzessionärin und der Bezirk Einsiedeln bestellen gemeinsam eine pa-
- 23.2 Die Fachkommission konstituiert sich selbst. Einzelheiten ergebe n sich aus
- 23.3 Die Konzessionärin trägt die Kosten der Fachkommission. Dies gilt nicht für
- 4. Kapitel: Die Öffentlichen Interessen
- 24. Die Abgabe elektrischer Energie
- 24.1 Die Konzedenten, die den Verteiler unter sich festlegen, haben gemeinsam
- 24.2 Die Konzedenten können alle drei Ja hre anstelle der Gratisenergie deren
- 24.3 Die Konzedenten, die den Verteiler unter sich festlegen, haben gemeinsam
- 24.4 Die Konzedenten haben das Recht, unter Einhaltung einer Ankündigungs-
- 24.5 Die Parteien vereinbaren das Lieferprogramm im Zusatzvertrag über die Aus-
- 2. Abschnitt: Die Beteiligung der Konzessionärin an Gewässerkorrektion
- 25. Örtlicher Umfang a. die Bä che
- 25.1 Die heutigen Eigentümer und der Bezirk Einsiedeln vereinbaren und vollzie-
- 25.2 Die Kosten der Eigentumsübertragung, nämlich die Kosten für Geometer,
- 25.3 Der Plan Nr. 041 - 3164 im Anhang 3 zeigt die Privatrechtsverhältnisse der
- 25.4 Die Konzessionärin ist auch nach der Eigentumsübertragung weiterhin ver-
- 25.5 Die Konzessionärin behält das Eigentum an folgenden Bachgrundstücken
- 25.6 Die Konzessionärin übernimmt im Abschnitt der Sihl von der Studenbrücke
- 25.7 Der bauliche Gewässerunterhalt richtet sich nach dem Wasserrechtsgesetz
- 25.8 Das für die Bewirtschaftung nicht no twendige Material können der Bezirk
- 26. b. Insbesondere: die Minster
- 26.1 Die Konzessionärin übernimmt es, die Revitalisierung der Minster im Detail
- 26.2 Die Konzessionärin trägt 2/3 der Kosten, jedoch maximal CHF 16 Mio. 1/3
- 26.3 Die Konzessionärin unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um die Re-
- 26.4 Die Parteien verp flichten sich, zusammen mit dem Bezirk Schwyz alle wei-
- 27. c. die Entwässerungsanlagen (Gräben und Pumpanlagen)
- 28. Die Felssicherungsmassnahmen
- 28.1 Die heutigen Eigentümer und der Kanton Schwyz vereinbaren und vollzieh en
- 28.2 Die Kosten der Eigentumsübertragung, n ämlich die Kosten für Notar und
- 3. Abschnitt: Die Brücken und die Strassen
- 29. Die Brücken
- 29.1 Die Konzessionärin hat folgende Brücken gemäss dem Ausbaustand im Zeit-
- 29. 2 Die heutigen Eigentümer und der Kanton Schwyz vereinbaren und vollziehen
- 29.3 Die Kosten der Eigentumsübertragung, nämlich die Kosten für Notar und
- 29.4 Der Plan Nr. 041 - 3164 in Anhang 3 zeigt die örtliche Lage der Brücken.
- 29.5 Die Konzessionärin und der Kanton Schwyz heben die bestehenden Ver-
- 30. Der Willerzellerviadukt
- 30.1 Die Konzessionärin bleibt Eigentümerin des Willerzellerviadukts und ist ver-
- 30.2 Erlauben der Stand der Technik und die Sicherheit eine breitere Fahrbahn
- 30.3 Der Kanton Schwyz bezahlt keinen Beitrag an den Aufwand für die Ins tand-
- 31. Die Strassen des Bezirks Einsiedeln
- 31.2 Dieser Betrag beruht auf dem Stand des Zürcher B aukostenindex am 1. Ja-
- 4. Abschnitt: Das Treibgut
- 32. Das Treibgut
- 5. Abschnitt: Die Fischerei
- 33. Die Abgeltung
- 6. Abschnit t: Der Natur - und Landschaftsschutz
- 34. Die Umweltverträglichkeit
- 34.1 Der Konzessionsentscheid enthält die verfügten Ausgleichs - und Ersatzmas-
- 34.2 Die Konzessionärin hat zudem den 1.8 km langen Abschnitt der Sihl bei
- 35. Die Ausgleichs - und Ersatzmassnahmen gemäss Konzessionsentschei d
- 35.1 Für die verfügten Ausgleichs - und Ersatzmassnahmen hat die Konzessionä-
- 35.2 Die Konzessionärin übernimmt sämtliche Kosten für die Umsetzung der Aus-
- 35.3 Die Konzessionärin erwirbt das für die Ausgleichs - und Ersatzmassnahmen
- 36. Die weiteren Massnahmen
- 36.1 Die Konzessionärin sorgt jeweils ab 1. Juni bis 31. Oktober für eine ausrei-
- 36.2 Vorbehalten bleiben die notwendigen privatrechtlichen und öff entlich - recht-
- 5. Kapitel: Die wirtschaftlichen Bestimmungen
- 1. Abschnitt: Die Konzessionsgebühr
- 37. Die Konzessionsgebühr
- 37.1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, für das Nutzungsrecht (Fliesswasserkon-
- 37.2 Die einmalige Konzessionsgebühr wird in zehn Jahresraten jeweils auf Rech-
- 37.3 Die Konzessionärin ist ver pflichtet, für die Pumpkonzession die einmalige
- 2. Abschnitt: Die Kosten (Die Verwaltungsgebühr)
- 38. Die Kosten
- 38.1 Die Konzessionärin hat den Konzedenten zusätzlich zum Aufwand für die
- 38.2 Die Verwaltungsgebühr wird 30 Tage nach Rechtskraft dieser Konzessionen
- 39. Der Wasserzins; die Pumpabgabe
- 39.1 Die nutzbare Wassermenge wird nach den bundesrechtlichen Bestimmun-
- 39.2 Die Konzessionärin bezahlt den Konzedenten für das Nutzungsre cht (Fliess-
- 39.3 Die Konzessionärin bezahlt dem Kanton Schwyz für die Pumpkonzession
- 39.4 Die wiederkehrenden Zahlungen sind im Folgejahr auf Rechnung der Kon-
- 6. Kapitel: Das Ende der Konzessionen
- 1. Abschnitt: Das Erlöschen der Konzessionen
- 40. Das Erlöschen
- 40.1 Die Konzessionen erlöschen
- 40.2 Erlöschen die Konzessionen, können die Konzedenten gemeinsam
- 41. Die Verwirkung
- 2. Abschnit t: Der Heimfall
- 42. Der Heimfall
- 42.1 Üben die Konzedenten ihr Heimfallsrecht nach Ziffer 40.2 Buchstabe a aus,
- 42.2 Die Schaltanlagen gemäss
- 3. Abschnitt: Die Restwertvergütung
- 43. Die Restwertvergütung
- 43.1 Die Konzessionärin hat das Recht, Investitionen nach Artikel 67 Absatz 4
- 43.2 Will die Konzessionärin die Möglichkeit nach Ziffer 43.1 in Anspruch neh-
- 4. Abschnitt: Die Massnahmen beim Erlöschen der Konzessionen
- 44. Die Massnahmen
- 44.1 Erlöschen die Konzessionen ohne Heimfall oder ohne weitere Nutzung der
- 44.2 Die Konzessionärin ist verpflichtet, die für die Gefahrenabwehr notwendigen
- 44.3 Im Zeitraum von 10 bis 5 Jahren vor Ablauf der Konzessionen vereinbaren
- 44.2 und halten diese in einem separaten Lastenheft schriftlich fest. Eini-
- 44.4 Die Kosten für Studien, Vorprojekte, Bauprojekte und Ausführungsprojekte
- 44.5 Bis zur Eigentumsübertrag ung nach Ziffer 44.6 trägt die Konzessionärin die
- 44.6 Die Konzessionärin überträgt innert 2 Jahren seit Ende der Konzessionen
- 5. Abschnitt: Der Rückkauf
- 45. Der Rückkauf
- 45.1 Den Konzedenten steht nach zwei Dritteln der Konzessionsdauer jederzeit
- 45.2 Der Sachzeitwert ist der auf der Grundlage des Wiederbeschaffungswerts
- 45.3 Die K onzedenten verzichten auf die Ausübung des Rückkaufrechts nach Zif-
- Artikel 12 WRG zusteht.
- 7. Kapitel: Die weiteren Bestimmungen
- 1. Abschnitt: Die Akteneinsicht; das Zutrittsrecht
- 46. Die Akteneinsicht; das Zutrittsrecht
- 46.1 Die Konzessionärin gewährt den Vertretern der Konzedenten auf erste Auf-
- 46.2 Die Konzessionärin stellt d en Konzedenten, als aktuelle Echtzeitdaten, hyd-
- 46.3 Die Da ten dienen einzig der Wahrung öffentlicher Interessen zum Schutz
- 46.4 Die Konzessionärin leistet keine Garantie für die inhaltliche Richtigkeit und
- 46.5 Die Konzedenten wahren das Amtsgeheimnis.
- 2. Abschnitt: Das Enteignungsrecht
- 47. Das Enteignungsrecht
- 3. Abschnitt: Die Fristen
- 48. Die Fristen und die Betrieb spflicht
- 48.1 Die Konzessionärin hat innert zwei Jahren seit der rechtskräftigen Bewilli-
- 48.2 Die Betriebspflicht nach Ziffer 19.2 gilt nicht, soweit Betriebsunterbrüche
- 48.3 Auf begründetes Gesuch hin können die Konzedenten die Fristen verlängern.
- 4. Abschnitt: Die Entwicklungsklausel
- 49. Die Entwicklungsklausel
- 49.1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, auf Verlangen der Konzedenten und auf
- 49.2 Die Konzedenten können auf eigene Kosten Massnahmen zur Steigerung der
- 8. Kapitel: Die Schlussbestimmungen
- 50. Der sogenannte Grüngürtel
- 50.1 Die Grunds tücke im sogenannten Grüngürtel des Sihlsees (Seegrundstücke
- 889.34) verwendet die Konzessionärin in erster Linie zur Erfüllung Ihrer
- 50.2 Für die verbleibenden Grundstücke muss die Konzessionärin Regelungen
- 50.3 Die Konzessionärin wird dem Bezirk Einsiedeln im Grüngürtel die für d ie
- 51. Die Anhänge und die Zusatzvereinbarungen
- 51.1 Die Anhänge bilden Bestandteil dieser Konzession. Bei Widersprüchen zwi-
- 51.2 Zusatzvereinbarungen sind Verträge, deren Parteien mindestens ein Konze-
- 52. Das Inkrafttreten
- 53. Die Anhänge
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