Konzession der Bezirke Einsiedeln und Höfe sowie der Kantone Schwyz, Zürich und Zug an die Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG zur Nutzung der Sihl und ihrer Zuflüsse sowie zur Entnahme von Wasser aus dem Zürichsee (Etzelwerkkonzession)
SRSZ 1.2.2024 1 und Zug an die Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG zur Nutzung der Sihl und ihrer Zuflüsse sowie zur Entnahme von Wasser aus dem Zürichsee (Etzelwerkkonzession) 1 (Vom 15.März 2023 ) Konzession a. Der Kanton Schwyz, in 6431 Schwyz, Bahnhofstrasse 9, b. der Bezirk Einsiedeln, in 8840 Einsiedeln, Hauptstrasse 78, c. der Bezirk Höfe, in 8832 Wollerau, Verenastrasse 4 b , d. der Kanton Zürich, in 8090 Zürich, Walcheplatz 2, und e. der Kanton Zug, in 6300 Zug, Aabachstrasse 5, Konzedenten erteilen der Schweizerische Bundesbahnen SBB, spezialgesetzliche Aktiengesellschaft, in
3014 Bern, Hilfikerstrasse 1, Konzessionärin folgende Konzessionen:
1. Kapitel: Das Verhältnis der K onzedenten unter sich
1. Abschnitt: Die Fliesswasserkonzession und die Pumpkonzession
1. Die Konzedenten a. der Fliesswasserkonzession
Konzedenten der Fliesswasserkonzession sind: a. Der schwyzerische Bezirk Einsiedeln, b. der schwyzerische Bezirk Höfe, c. der Kanton Zürich und d. der Kanton Zug.
2. b. der Pumpkonzession
Der Kanton Schwyz erteilt die Pumpkonzession.
3. Die Anteile an der Fliesswasserkonzession
3.1 Die Konzedenten erteilen die Fliesswasserkonzession zu folgenden Anteilen
in Prozenten: a. Der Bezirk Einsiedeln und der Bezirk Höfe zusammen zu 37.2%, b. der Kanton Zürich zu 47.1%, c. der Kanton Zug zu 15.7%.
2
3.2 Die Konzedenten erhalten folgende Leistungen der Konzessionärin abwei-
chend von ihren Anteilen an dieser Konzession: Leistungen der Kon- zessionärin Kanton Schwyz, Bezirke Einsie- deln und Höfe in % Kanton Zü- rich in % Kanton Zug in % Selbstkostenenergie 100 0 0 Gratisenergie 68.5 23.6 7.9 Konzessionsgebühr 10 67.5 22.5 Verwaltungsgebühr 55 25 20
3.3 Die interne Verteilung unter den schwyzerischen Konzedenten richtet sich
nach a. der Gesetzgebung des Kantons Schwyz und b. der Vereinbarung vom 20. April 2021 zur innerkantonalen Verteilung der Abgeltungen aus der Etzelwerkkonzession (Anhang 1).
2. Kapitel: Der Umfang des Nutzungsrechtes
1. Abschnitt: Die Nutzung der Sihl und ihrer Zuflüsse in den Sihlsee
4. Die Wassernutzung
Die Konzedenten erteilen der Konzessionärin das Recht, das der Sihl bis zur Staumauer in den Schlagen zufliessende W asser zu stauen (Sihlsee), durch einen Druckstollen nach Altendorf abzuleiten und dort zur Produktion von elektrischer Energie zu nutzen.
5. Die Anlagen
5.1 Die Konzessionärin darf das ihr verliehene Nutzungsrecht in den bestehen-
den und den neu zu bauende n Anlagen ausnutzen.
5.2 Das neue Etzelwerk enthält folgende Elemente, die der Anhang 2 und der
Anhang 3 dokumentieren: a. die Staumauer In den Schlagen, b. den Hüendermattdamm, c. den Rütidamm, d. die Betriebsgebäude In den Schlagen, e. den Druckstollen, f. die Druckle itung, g. die Zentrale in Altendorf, h. den Unterwasserkanal und i. die Pumpenanlagen in Willerzell und Eutal.
6. Die wesentlichen Merkmale des Werks
SRSZ 1.2.2024 3 a. die maximale Ausbauwassermenge beträgt 34.5 m 3 /s, b. die Bruttofallhöhe ist 483.34 m, c. das Stauziel liegt auf 889.34 m.ü.M. und d. der mittlere Wasserstand des Zürichsees/Obersees liegt auf 406.00 m.ü.M.
6.2 Die Konzessionärin hat keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Was-
serstand des Zürichsees/Obersees.
7. Die Art der Nutzung
7.1 Die Konzessionärin darf das Wasserrecht nur zur Erzeugung von Elektrizität
nutzen.
7.2 Verkauft die Konzessionärin elektrische Energie, die sie im Etzelwerk – über
ein Kalenderjahr betrachtet – aus natürlichen Zuflüssen produz ierte, im Um- fang von mehr als 20% dieser Produktion an Dritte, hat sie 35% des damit erzielten Gewinns den Konzedenten abzuliefern.
7.3 Diese Gewinnbeteiligung entfällt, wenn
a. die Lieferung an Dritte auf einer gesetzlichen Lieferungspflicht beruht, oder b. die Dritten die gelieferte Energie für Zwecke des öffentlichen Verkehrs in der Schweiz verwenden.
8. Die Staukote
8.1 Die Konzessionärin hat im Sihlsee ständig eine Mindeststaukote von 876.34
m.ü.M. einzuhalten. Die Höchststaukote liegt bei 889.34 m.ü.M. Das Wehr- reglement kann gemäss Ziffer 21 Ausnahmen davon vorsehen.
8.2 Die Konzessionärin hat den Sihlsee bis zum 1. Juni jedes Jahres mindestens
auf die Kote von 887.34 m.ü.M. zu füllen und darf ihn vor dem 1. November nicht unter diese Kote absenken. Zif fer 8.6 regelt allfällige Abweichungen.
8.3 Erreicht die Konzessionärin die Mindeststaukote nicht, bezahlt sie dem Be-
zirk Einsiedeln a. für den ersten und zweiten Tag, an dem sie die Kote nicht erreicht, CHF
20‘000.00, b. für den dritten und vierten Tag CHF 33 '000.00 und c. ab dem fünften Tag CHF 45'000.00 pro Tag.
8.4 Diese Ansätze basieren auf dem Stand des Landesindex der Konsumenten-
preise am 1. Januar 2023. Die Ansätze sind alle fünf Jahre dem Index an- zupassen.
8.5 Dieser Betrag reduziert sich, wenn die Z uflüsse vom 1. November bis 1. Juni
unterdurchschnittlich sind,
4 a. auf 60%, wenn der Zufluss in der genannten Periode zwischen 70 und
90 Mio. m 3 liegt , und b. auf 30%, wenn der Zufluss in der genannten Periode unter 70 Mio. m 3 liegt.
8.6 Den Konflikt zwischen d er Restwasser - und der Füllverpflichtung und den
Konflikt zwischen der natürlichen Verdunstung und der Füllverpflichtung haben der Bezirk Einsiedeln und die Konzessionärin im Zusatzvertrag über das Halten der minimalen Staukote 887.34 m.ü.M. vom 1. Juni bi s zum
31. Oktober bei Trockenheit gemäss Ziffer 8.6 der Etzelwerk - Konzession
(Anhang 4) geregelt.
2. Abschnitt: Das Restwasser
9. Das Restwasserregime
9.1 Die Bewilligung zur Wasserentnahme und die Restwasserbewilligung
Die Konzedenten erteilen der Konzessionärin die Bewilligung zur Wasserent- nahme und die Restwasserbewilligung nach Artikel 29ff. des Bundesgeset- zes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gemäss den nach- stehenden Bestimmungen.
9.2 Das Restwasserregime
Die Konzessionärin hat ab Inkrafttreten dieser Konzessionen folgendes Rest- wasserregime umzusetzen: a. Die Basis - Dotierung Die Basis - Dotierung umfasst die Sockeldotierung an der Staumauer so- wie die Kompensationsdotierung und die Stützdotierung zur Gewährleis- tung von definierten Mindestabflüssen im Sihlwald. b. Die Sockeldotierung Die Sockeldotierung erfolgt als monatlich abgestufter Sockelabfluss an der Staumauer, der zwischen 0.7 m 3 und 1.6 m 3 pro Sekunde liegt. c. Die Kompensationsdotierung Mit der Kompensationsdotierung ha t die Konzessionärin zusätzlich bei der Messstation Sihlwald folgende Mindestabflüsse sicherzustellen: aa. im Januar und Februar jedes Jahres: 2.0 m 3 pro Sekunde und bb. im März bis Dezember jedes Jahres: 3.5 m 3 pro Sekunde, sofern die natürlichen Zuflüsse dafür ausreichen. Ist die zufliessende Wassermenge geringer als die festgelegte Dotierwassermenge (Trocken- phase), so muss die Konzessionärin nur so viel Dotierwasser abgeben, wie zufliesst. d. Die Stützdotierung Mittels de r Stützdotierung muss die Konzessionärin die Dotierung dann über den natürlichen Zufluss anheben, wenn dies notwendig ist, um im Sihlwald den Mindestabfluss von 2.0 m 3 pro Sekunde zu gewährleisten.
9.3 Die Einzelheiten
SRSZ 1.2.2024 5 Staumauer Sihlwald Monat Sockelabfluss (m 3 /s) Mindestab- fluss generell (m 3 /s) Mindestabfluss in Trockenphasen (m 3 /s) Januar 0.7 2.0 2.0 Februar 0.7 2.0 2.0 März 0.9 3.5 2.0 April 1.0 3.5 2.0 Mai 1.1 3.5 2.0 Juni 1.4 3.5 2.0 Juli 1.6 3.5 2.0 August 1.6 3.5 2.0 September 1.3 3.5 2.0 Oktober 1.2 3.5 2.0 November 1.2 3.5 2.0 Dezember 0.9 3.5 2.0
9.3.2 Die Konzessionärin hat die Dotierung wie folgt umzusetzen:
6 a. Die Dotierung hat über das Tiefenwasser aus dem Grundablass an der Staumauer des Sihlsees zu erfolgen; b. die Bewilligung für das neue Bauwerk, das für die Dotierung notwendig ist, erfolgt im Plangenehmigungsverfahren; c. die Konzessionärin hat bei Sihlwald eine hydrometrische Mess station einzurichten und zu betreiben; die Pegel - Abfluss - Beziehung muss sie mit Abflussmessungen herleiten; d. die Konzessionärin darf die hydrometrische Messstation Sihlwald nach einem Betrieb von mindestens zehn Jahren nur dann aufgeben, wenn sie die Ein haltung der Restwasseranforderungen bei Sihlwald (über die Steuerung der Wasserdotierung) mit Daten der Messstation Blattwag nachweisen kann. Übergangsbestimmung : Bis das Bauwerk für die Dotierung von Tiefenwasser aus dem Grundablass an der Staumauer des Sihlsees fertiggestellt ist, nimmt die Konzessionärin die Dotierung mit den bestehenden Anlagen vor.
9.4 Die bedingte Erhöhung der Mindestabflussmengen
9.4.1 Die Konzessionärin hat zusätzlich zu den Bestimmungen von Ziffer 9.2 fol-
gende Bestimmungen einzuhalten, sofern die in Ziffer 9.4.1 Buchstaben a und b einzeln genannten Bedingungen eingetreten sind: a. Die Abflusserhöhung von April bis September Die Konzessionär in hat fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Konzessio- nen bei der Messstation Sihlwald in den Monaten April bis September einen Minimalabfluss von 4.0 m 3 pro Sekunde sicherzustellen, sofern die natürlichen Zuflüsse dafür ausreichen; ist die zufliessende Was ser- menge geringer als die erhöhte Mindestabflussmenge, muss die Konzes- sionärin nur so viel Dotierwasser abgeben, wie zufliesst. b. Die Abflusserhöhung für die Laichwanderung von Lachs, Fluss - und See- forelle Um die Fischwanderung von Lachs, Fluss - und Seefor elle zu verbessern, hat die Konzessionärin während der Fischwanderzeit zwei Monate pro Jahr, vorerst vom 16. Oktober bis 15. Dezember den Mindestabfluss bei der Messstation Sihlwald auf 6.3 m3 pro Sekunde zu erhöhen , sofern die natürlichen Zuflüsse dafür a usreichen; ist die zufliessende Wasser- menge geringer als die erhöhte Mindestabflussmenge, muss die Konzes- sionärin nur so viel Dotierwasser abgeben, wie zufliesst. Diese Abfluss- erhöhung ist vorzunehmen, wenn: aa. beim Kraftwerk Dietikon oder oberstromseiti g mindestens zehn Lachse innerhalb von fünf Jahren festgestellt wurden, oder bb. während der Laichwanderung beim Fischaufstieg Sihlhölzli oder oberstromseitig während zwei aufeinanderfolgenden Jahren jähr- lich mindestens fünf See - oder Flussforellen, die gr össer als 75 cm waren, festgestellt wurden. c. Das Künstliche Hochwasser zur Dekolmation der Flusssohle
SRSZ 1.2.2024 7 die Deckschicht aufgerissen wird, um damit eine allfällige äussere und innere Kolmati on zu reduzieren. Dazu hat die Konzessionärin dafür zu sorgen, dass mindestens zweimal innerhalb von zehn Jahren, natürli- cherweise oder künstlich ausgelöst, unterhalb der Mündung der Alp in die Sihl Hochwasserabflüsse von maximal 200.0 m 3 pro Sekunde wäh- re nd maximal acht Stunden vorkommen.
9.4.2 Für die Abflusserhöhungen nach Ziffer 9.4.1 gelten folgende Einschränkun-
gen: a. Die Beschränkung der Wassermenge Die Konzessionärin muss für die erhöhten Mindestabflüsse nach Ziffer
9.4.1 Buchstaben a und b sowie für die künstlichen Hochwasser nach
Buchstabe c über zehn Jahre nicht mehr als 59 Millionen m3 Wasser abgeben. Das für die künstlichen Hochwasser einzusetze nde Wasservo- lumen ist auf maximal 15 Millionen m3 innerhalb von 10 Jahren und auf maximal 7.5 Millionen m3 pro Ereignis beschränkt. b. Die Aufteilung der Wassermenge Die Konzessionärin teilt die maximale Wassermenge von 59 Millionen m3 den zwei Abflusserhöh ungen und den künstlichen Hochwassern zu. Solange die Bedingungen für die Abflusserhöhungen nicht eingetreten sind, oder die künstlichen Hochwasser nicht notwendig sind, steht die zugeteilte Wassermenge der Energieproduktion zur Verfügung. c. Die Kosten Bei der Planung und Durchführung der künstlichen Hochwasser steht der Schutz des Menschen gegenüber allen anderen Zielsetzungen an erster Stelle. Die der Konzessionärin entstehenden Kosten für Sicher- heitsvorkehrungen dürfen CHF 500'000.00 pro Zehnjahreszyklus nicht übersteigen. Übersteigt der Aufwand für die Sicherheitsvorkehrungen diesen Wert, suchen die Beteiligten nach externen Finanzierungsmög- lichkeiten. Kommt keine externe Finanzierung zustande, ist die Ausge- staltung der künstlichen Ereignisse (Häufigkeit, Dimensionierung etc.) so anzupassen, dass die Kosten für Sicherheitsvorkehrungen und Pro- duktionsverlust zusammen nicht höher werden, als wenn die künstlichen Hochwasser wie vorgesehen und mit maximal CHF 500'000.00 für Si- cherheitsvorkehrungen in zehn Jahr en durchgeführt werden könnten. Der Ansatz von CHF 500'000.00 basiert auf dem Stand des Landesin- dex der Konsumentenpreise am 1. Januar 2023. Er ist alle fünf Jahre dem Index anzupassen.
9.4.3 Die Berichterstattung
a. Die Konzessionärin hat nach dem Beginn d er Restwasserabgaben ge- mäss 9.2 und 9.3 der zuständigen Behörde innert fünf Jahren einen Bericht über den damit erreichten ökologischen Zustand abzugeben. b. Die Konzessionärin hat der zuständigen Behörde innert einem Jahr seit Inkrafttreten dieser Konzession en ein Konzept über die Organisation und Durchführung von künstlichen Hochwassern zur Genehmigung abzuge- ben.
8 c. Die Konzessionärin hat periodisch mittels eines Berichts an die zustän- dige Behörde nachzuweisen, dass die Abflusserhöhungen nach Ziffer
9.4.1 einen ökologischen Mehrwert erzielen.
d. Die Konzessionärin hat innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Kon- zessionen einen Zeitplan für alle einzureichenden Berichte sowie für die Umsetzung der Abflusserhöhungen nach Ziffer 9.4.1 der zuständigen Behörde z ur Genehmigung abzugeben.
9.4.4 Die Anpassung der Abflusserhöhungen nach Ziffer 9.4.1
Zeigen die abgelieferten Berichte oder andere Erkenntnisse, dass die Ab- flusserhöhungen nach Ziffer 9.4.1 den gewünschten ökologischen Mehrwert nicht erreichen, oder dass ge ringere Abflüsse die Wanderung von Lachs, Fluss - und Seeforelle generell oder zeitweise sicherstellen, kann entweder die Konzessionärin eine Änderung der Vor gaben beantragen, oder die Kon- zedenten verfügen Änderungen aus eigener Veranlassung , sofern dies f ür die Konzessionärin zu keiner stärkeren wirtschaftlichen Belastung führt.
9.4.5 Die Vereinbarung zwischen SBB und Umweltorganisationen
Die Vereinbarung vom 9. Juni 2021 zwischen der Konzessionärin und WWF Schweiz, WWF Schwyz, Aqua Viva, Pro Natura, Pro Natura Schwyz, Fische- reiverband Schwyz und Fischereiverband Zürich (Anhang 13) ist bei der Um- setzung von Ziffer 9.4 beizuziehen.
3. Abschnitt: Das Recht des Bezirks Einsiedeln zur Wasserentnahme
10. Die Wasserentnahme
10.1 Der Bezirk Einsiedeln ist berech tigt, dem Sihlsee für die Bedürfnisse seiner
Infrastruktur und seiner Wirtschaft auf eigene Kosten Wasser zu entnehmen, namentlich für a. die Wasserversorgung, b. die Feuerwehr, c. die Landwirtschaft, d. industrielle und gewerbliche Bedürfnisse und e. die touristische Infrastruktur.
10.2 Der Bezirk Einsiedeln darf das dem Sihlsee entnommene Wasser weder Drit-
ten verkaufen noch zur Energieproduktion nutzen.
10.3 Die Entnahmestellen sind gemeinsam mit der Konzessionärin festzulegen,
und die Menge des entnommenen Wasse rs ist zu messen.
10.4 Übersteigt die bezogene Wassermenge 100'000 m
3 pro Jahr, entschädigt der Bezirk Einsiedeln a. die Mitkonzedenten für den Anteil des Wasserzinses und der Vor- zugsenergie, der ihnen durch die Wasserentnahme entgeht;
SRSZ 1.2.2024 9 Wassers. Die Konzessionärin gleicht die ihr entstandenen Energieverluste jeweils im Folgemonat aus, indem sie am Markt 50Hz Energie einkauft, für die ihr der Bezirk den Betrag gemäss Ziff er 10.6 bezahlt.
10.5 Die Wasserentnahme darf der Konzessionärin keine weiteren Nachteile, ins-
besondere in der Bewirtschaftung des Sihlsees und in finanzieller Hinsicht, verursachen.
10.6 Die Entschädigung gemäss Ziffer 10.4 berechnet sich wie folgt:
a. 1.0 m 3 Wasser = 1.1 kWh; b. der Energiepreis entspricht den Selbstkosten gemäss Zusatzvertrag über die Ausübung des Energiebezugsrechts der Kantone Schwyz, Zürich und Zug und der Bezirke Einsiedeln und Höfe beim Kraftwerk Etzelwerk ge- mäss Artikel 24 der Etzelwerk - Ko nzession im Anhang 5.
4. Abschnitt: Das Dotierwasserkraftwerk
11. Das Dotierwasserkraftwerk
11.1 Der Bezirk Einsiedeln kann die Nutzung des Dotierwassers für die Elektrizi-
tätsproduktion am Fusse der bestehenden Staumauer beanspruchen. Die Konzessionärin hat den Bau u nd den Betrieb des Dotierwasserkraftwerks zu dulden. Sie regelt mit dem Bezirk Einsiedeln die Einzelheiten.
11.2 Der Bezirk Einsiedeln kann diese Nutzung einem Dritten übertragen.
11.3 Die Nutzung umfasst maximal die Wassermengen, welche die Konzessionä-
rin zur Einhaltung der Restwassermengen gemäss Ziffer 9 am Fuss der be- stehenden Staumauer in die Sihl abgibt.
11.4 Die Nutzungsregelungen stellen mindestens sicher, dass
a. der Bezirk Einsiedeln oder der Dritte die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Kon zessionärin und der Bezirk Einsiedeln an Stelle des Dritten die Dotierpflicht jederzeit erfüllen können, und b. die Konzessionärin und der Bezirk Einsiedeln die rechtliche Befugnis und die technische Möglichkeit haben, die Dotierpflicht selbst zu erfül- len.
11.5 Der Bezirk Einsiedeln hält die Konzessionärin für die Folgen allfälliger Ver-
letzungen der Dotierpflicht, die der Bezirk Einsiedeln oder der Dritte verur- sachen, schadlos.
5. Abschnitt: Die Pumpkonzession
12. Der Grundsatz
Der Kanton Schwyz erteilt der Konzessionärin das Recht, dem Zürichsee bei Altendorf
10 a. auf Kote 406.0 m.ü.M. (mittlerer Wasserstand des Zürichsees) Wasser zu entnehmen, b. dieses in den Sihlsee zu fördern, c. es dort zu speichern und d. durch Rückleitung und Turbinierung in den Zürichsee Energie zu erzeu- gen.
13. Die Menge
Die Konzessionärin hat die gepumpten Wassermengen zu messen und das Resultat der Messungen den Konzedenten jährlich mitzuteilen.
14. Die Art der Nutzung
14.1 Die Konzessionärin darf das Wasse rrecht nur zur Erzeugung von Elektrizität
nutzen.
14.2 Verkauft die Konzessionärin elektrische Energie, die sie im Etzelwerk - über
ein Kalenderjahr betrachtet - aus gepumptem Wasser produzierte, im Um- fang von mehr als 20% dieser Produktion an Dritte, ha t sie 35% des damit erzielten Gewinns dem Kanton Schwyz abzuliefern.
14.3 Diese Gewinnbeteiligung entfällt, wenn
a. die Lieferung an Dritte auf einer gesetzlichen Lieferungspflicht beruht, oder b. die Dritten die gelieferte Energie für Zwecke des öffentlichen Verke hrs im Inland verwenden.
6. Abschnitt: Die Dauer der Konzessionen
15. Die Dauer
Alle erteilten Konzessionen beginnen am 1. Januar 2023, dauern 80 Jahre und enden damit am 31. Dezember 2102.
7. Abschnitt: Die Übertragung der Konzessionen und der Grundbucheintrag
16. Die Übertragung der Konzessionen
16.1 Die Konzessionärin darf die vorliegenden Konzessionen nur mit Zustimmung
der Konzedenten an einen Dritten übertragen.
16.2 Die Konzedenten dürfen die Zustimmung nur aus wichtigen Gründen ver-
weig ern, zum Beispiel wegen mangelnder Kreditwürdigkeit des Erwerbers, oder wenn der Erwerber die schuldrechtlichen Verpflichtungen aus diesen Konzessionen nicht übernimmt.
17. Der Grundbucheintrag
Die Konzedenten können verlangen, dass die Konzessionärin d iese Konzes- sionen nach Artikel 59 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über
SRSZ 1.2.2024 11 des Recht ins Grundbuch der Kantone Schwyz, Zürich und Zug eintragen lässt. Sie tragen die Gebühren für di e Eintragung in ihrem jeweiligen Kan- ton.
8. Abschnitt: Die Übertragung des Betriebs
18. Die Übertragung des Betriebs
18.1 Die Konzessionärin kann den Betrieb des Etzelwerks an einen Dritten über-
tragen. Sie bleibt für die Erfüllung der Konzessionsbestimmunge n verant- wortlich.
18.2 Will die Konzessionärin die Möglichkeit nach Ziffer 18.1 nutzen, hat sie dies
den Konzedenten sechs Monate vorher mitzuteilen.
3. Kapitel: Der Betrieb und der Unterhalt
1. Abschnitt: Der betriebsfähige Zustand der Anlagen
19. Der betriebsfähige Zustand der Anlagen
19.1 Die Konzessionärin hat alle Bauten, Anlagen und Einrichtungen in betriebs-
fähigem Zustand zu erhalten. Dienen solche dem ökologischen Ausgleich oder Ersatz, hat sie sicherzustellen, dass sie die gesetzten ökologischen Ziele während der Dauer der Konzessionen erreichen.
19.2 Die Konzessionärin hat das Werk ganzjährig zu betreiben. Vorbehalten blei-
ben betriebsbedingte Unterbrüche.
2. Abschnitt: Der Hochwasserschutz zugunsten Dritter
20. Der Hochwasserschutz
20.1 Die Parte ien gehen davon aus, dass das Etzelwerk und sein Betrieb die
Hochwassergefährdung insbesondere der Unterlieger gegenüber dem Zu- stand vor der Erstellung des Etzelwerks nicht verschlechtern. Ändern die Parteien diese Beurteilung der Hochwassergefährdung, ins besondere, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern, oder weil neue Erkenntnisse vor- liegen, vereinbaren sie Massnahmen zur Verbesserung der Hochwassersi- cherheit, die der Verursacher trägt.
20.2 Jeder Konzedent kann die Konzessionärin auffordern, v erhältnismässige
Massnahmen im Interesse des Hochwasserschutzes zu treffen, insbesondere den Seespiegel innert einem bestimmten Zeitraum auf e ine bestimmte Kote abzusenken.
20.3 Die Parteien, seitens der Konzedenten insbesondere die Bezirke Einsiedeln
un d Höfe, regeln das Weitere, insbesondere auch die Entschädigungspflicht
12 für die Absenkung des Seespiegels, im Zusatzvertrag über die Steuerung des Sihlsees bei Hochwassergefahr ( Anhang 6).
3. Abschnitt: Das Wehrreglement und das Notfallreglement
21. Das We hrreglement; das Notfallreglement
Die Konzessionärin erarbeitet zusammen mit den Konzedenten Änderungen des bestehenden Wehrreglements und des Notfallreglements gemäss der Bundesgesetzgebung über die Stauanlagen.
4. Abschnitt : Die Wasserstandsmessungen
22. Die Wasserstandsmessungen
22.1 Die Konzessionärin plant und nimmt die notwendigen Messungen vor, um
die Erfüllung a. der Füllverpflichtung und b. des Restwasserregimes sicherstellen zu können, und sie stellt die Daten der Messprotokolle jährlich unaufgefordert den interessierten Konzedenten zu. Übergangsbestimmung: Die Konzessionärin legt den zuständigen Behörden die geplanten Messun- gen (das Messkonzept) zur Kenntnis vor.
22.2 Die Messungen im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz zugunsten
Dr itter regeln die Beteiligten in separaten Vereinbarungen.
5. Abschnitt: Die Fachkommission Etzelwerk
23. Die Fachkommission Etzelwerk
23.1 Die Konzessionärin und der Bezirk Einsiedeln bestellen gemeinsam eine pa-
ritätisch zusammengesetzte Fachkommission von 6 Mitgliedern. Sie hat den Auftrag, aktuelle Fragen und Probleme zu bearbeiten und zu lösen, die sich zu Gegenständen ergeben, die das Kapitel 4, Abschnitte 2 bis 6 dieser Kon- zession regelt.
23.2 Die Fachkommission konstituiert sich selbst. Einzelheiten ergebe n sich aus
dem Reglement für die Fachkommission Etzelwerk (Anhang 7).
23.3 Die Konzessionärin trägt die Kosten der Fachkommission. Dies gilt nicht für
die internen Kosten der Mitglieder.
4. Kapitel: Die Öffentlichen Interessen
SRSZ 1.2.2024 13
24. Die Abgabe elektrischer Energie
24.1 Die Konzedenten, die den Verteiler unter sich festlegen, haben gemeinsam
Anspruch auf folgende Energielieferungen der Konzessionärin: Gratisener- gie, nämlich a. Menge: 1% der erzeugten Jahresproduktion, b. Art: 50 Hz. Wechsels trom, c. Spannung: gemäss Lieferprogramm gemäss Ziffer 24.5, d. Leistung: gemäss Lieferprogramm gemäss Ziffer 24.5, e. Zertifikat: in der Schweiz aus Wasser produziert, f. Lieferort: gemäss Lieferprogramm gemäss Ziffer 24.5.
24.2 Die Konzedenten können alle drei Ja hre anstelle der Gratisenergie deren
Abgeltung in Geld fordern. In diesem Fall schlägt die Konzessionärin den Konzedenten die Abgeltung mit nachvollziehbaren Berechnungen vor.
24.3 Die Konzedenten, die den Verteiler unter sich festlegen, haben gemeinsam
Anspruch auf folgende Energielieferungen der Konzessionärin: Vorzugsener- gie zu Selbstkosten, nämlich a. Menge: 15% der erzeugten Jahresproduktion, b. Art: 50 Hz. Wechselstrom, c. Spannung: gemäss Lieferprogramm gemäss Ziffer 24.5, d. Leistung: gemäss Lieferprogramm gemäss Ziffer 24.5, e. Zertifikat: in der Schweiz aus Wasser produziert, f. Lieferort: gemäss Lieferprogramm gemäss Ziffer 24.5, g. Selbstkosten: Jahreskosten, ermittelt nach den Grundsätzen für Partner- werke, wobei jede Form der Gewinnausschüttung nicht zu den Jahr es- kosten gehört; liefert die Konzessionärin die Vorzugsenergie nicht aus dem Etzelwerk, gelten ebenfalls die Jahreskosten des Etzelwerks als Selbstkosten.
24.4 Die Konzedenten haben das Recht, unter Einhaltung einer Ankündigungs-
frist von einem Jahr, jewei ls auf Ende eines Jahres, für eine Periode von 3 Jahren auf den Bezug der Selbstkostenenergie zu verzichten.
24.5 Die Parteien vereinbaren das Lieferprogramm im Zusatzvertrag über die Aus-
übung des Energiebezugsrechts der Kantone Schwyz, Zürich und Zug und der Bezirke Einsiedeln und Höfe beim Kraftwerk Etzelwerk gemäss Artikel
24 der Etzelwerk - Konzession (Anhang 5).
2. Abschnitt: Die Beteiligung der Konzessionärin an Gewässerkorrektion
und - unterhalt; Felssicherungsmassnahmen
25. Örtlicher Umfang a. die Bä che
14
25.1 Die heutigen Eigentümer und der Bezirk Einsiedeln vereinbaren und vollzie-
hen innert zwei Jahren seit Inkrafttreten der Konzessionen den Eigentums- übergang an den folgenden Bachgrundstücken auf den Bezirk Einsiedeln, der damit für diese Fliessgewäss er zuständig wird: a. Sihl bis Koordinaten 2'706'293/1'214'922 (Bezirksgrenzen Sihl) resp.
2'705'931/1'215'132 (Bezirksgrenze Brunnbach), b. Eubach bis Koordinate 2'706'037/1'217'554, c. Steinbach bis Koordinaten 2'702'590/1'216'888 resp.
2'702'641/1'216'819, d. Gros sbach bis Koordinate 2'700'718/1'218'217, e. Rickentalbach bis Koordinate 2'703'328/1'221'217, f. Dimmerbach bis Koordinate 2'703'358/1'220'659.
25.2 Die Kosten der Eigentumsübertragung, nämlich die Kosten für Geometer,
Notar und Grundbuch, trägt die Konzessionärin.
25.3 Der Plan Nr. 041 - 3164 im Anhang 3 zeigt die Privatrechtsverhältnisse der
über die Bäche nach Ziffer 25.1 verlaufenden Brücken.
25.4 Die Konzessionärin ist auch nach der Eigentumsübertragung weiterhin ver-
pflichtet, a. die Geschiebesammler gemäss Plan zu bewirtschaften, b. den Einlauf der Flüsse und Bäche in den Sihlsee so zu sichern, dass weder der Stau, der Rückstau, noch die Geschie beablagerungen die An- stösser schädigen und c. allfällige ihr gehörende Brücken weiterhin zu unterhalten.
25.5 Die Konzessionärin behält das Eigentum an folgenden Bachgrundstücken
und ist für den Unterhalt, die Instandhaltung und die Erneuerung zuständig: a. der Minster bis Koordinaten 2'704'180/1'213'242 resp.
2'704'204/1'213'217, b. der Sihl unterhalb Schlagen, von der Staumauer bis Koordinaten
2'701'569/1'223'562, c. des Schmalzgrubenbachs: Einmündung Geschiebesammler Minster (2’704’370/1’215'400) bis Rüti (2’704’396/1’215’007) und d. des Brunnenbachs: Einmündung Sihl (2’705'927/1’215'160) bis Ge- schiebesammler Brunnenbach (2’706’040/1’214’880).
25.6 Die Konzessionärin übernimmt im Abschnitt der Sihl von der Studenbrücke
(Koordinate 2‘706‘293/1‘ 214‘906) bis zum Ochsenboden (Koordinate
2'707'171/1'213'906), der im Bezirk Schwyz liegt, 85% der Unterhalts - und 45% der Erneuerungskosten.
25.7 Der bauliche Gewässerunterhalt richtet sich nach dem Wasserrechtsgesetz
des Kantons Schwyz, und die Beiträge öffentlich - rechtlicher Körperschaften
SRSZ 1.2.2024 15 Konzessionärin berechnen sich anhand der Kosten nach Abzug öffentlich - rechtlicher Beiträge Dritter.
25.8 Das für die Bewirtschaftung nicht no twendige Material können der Bezirk
Einsiedeln und der Bezirk Schwyz zu Eigentum beanspruchen.
26. b. Insbesondere: die Minster
26.1 Die Konzessionärin übernimmt es, die Revitalisierung der Minster im Detail
zu planen und bewilligen zu lassen. Sie erwirbt die Rechte, die notwendig sind, um die Revitalisierung zu verwirklichen und setzt die geplanten Mass- nahmen um. Die Schwyzer Konzedenten und der Bezirk Schwyz händigen der Konzessionärin alle erstellten Unterlagen zur Revitalisierung aus.
26.2 Die Konzessionärin trägt 2/3 der Kosten, jedoch maximal CHF 16 Mio. 1/3
der Kosten tragen die Bezirke Einsiedeln und Schwyz, die frei sind, Dritte zur Finanzierung beizuziehen und die Kosten intern gemäss der Gesetzge- bung des Kantons Schwyz zu verteilen.
26.3 Die Konzessionärin unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um die Re-
vitalisierung bis 2026 abzuschliessen. Die Bezirke Einsiedeln und Schwyz unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um die Konzessionärin dabei zu unterstützen.
26.4 Die Parteien verp flichten sich, zusammen mit dem Bezirk Schwyz alle wei-
teren Einzelheiten in einem separaten Vertrag zu vereinbaren.
27. c. die Entwässerungsanlagen (Gräben und Pumpanlagen)
Die Konzessionärin ist verpflichtet, die zum Werk gehörenden Anlagen zur Entwä sserung in den Bezirken Einsiedeln und Schwyz zu unterhalten, in- stand zu halten und zu erneuern. Massgebend ist der Plan Nr. 041 - 3164 in Anhang 3.
28. Die Felssicherungsmassnahmen
28.1 Die heutigen Eigentümer und der Kanton Schwyz vereinbaren und vollzieh en
innert zwei Jahren seit Inkrafttreten der Konzessionen den Eigentumsüber- gang an den Grundstücken gemäss Plan Nr. 041 - 3164 in Anhang 3 auf den Kanton Schwyz, womit dieser für die Felssicherung zuständig wird.
28.2 Die Kosten der Eigentumsübertragung, n ämlich die Kosten für Notar und
Grundbuch, trägt die Konzessionärin.
3. Abschnitt: Die Brücken und die Strassen
29. Die Brücken
29.1 Die Konzessionärin hat folgende Brücken gemäss dem Ausbaustand im Zeit-
punkt des Inkrafttretens dieser Konzessionen zu unterhalten und instand zu halten:
16 a. die Breitplanggbrücke, b. die Allmigbrücke, c. den Brunnenbachsteg, d. den Schmalzgrubensteg.
29. 2 Die heutigen Eigentümer und der Kanton Schwyz vereinbaren und vollziehen
den unentgeltlichen Eigentumsübergang an den folgenden Brücken auf den Kanton Schwyz, der damit für diese Brücken zuständig wird: a. Steinbachviadukt, b. Grossbachbrücke, c. Steinbachbrücke, d. Eubachbrücke Euthal, e. Sihlbrücke Höhport, f. Minsterbrücke Rüti, g. Durchlass Kantonsstrasse Schmalzgrubenbach.
29.3 Die Kosten der Eigentumsübertragung, nämlich die Kosten für Notar und
Grundbuch, trägt die Konzessionärin.
29.4 Der Plan Nr. 041 - 3164 in Anhang 3 zeigt die örtliche Lage der Brücken.
29.5 Die Konzessionärin und der Kanton Schwyz heben die bestehenden Ver-
träge, deren Gegenstand diese Brücken bilden, auf. Diese Verträge und ins- besondere die darin geregelten Kostenteiler sind erfüllt und werden mit die- ser Konzession gegenstandslos.
30. Der Willerzellerviadukt
30.1 Die Konzessionärin bleibt Eigentümerin des Willerzellerviadukts und ist ver-
pflichtet, diesen für die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs bis 18 Ton- nen und des motorisierten Individualverkehrs bis 16 Tonnen sicher und be- triebstauglich zu erhalten und auf eine Fahrbahnbreite von 5.4 m auszu- bauen, sobald der Fahrbahnplattenüberbau instandgesetzt werden muss.
30.2 Erlauben der Stand der Technik und die Sicherheit eine breitere Fahrbahn
als in Ziffer 30.1 beschrieben, baut die Konzessionärin die Fahrbahn ent- sprechend breiter, wenn einer oder mehrere der Konzedenten während der Konzessionsdauer die Mehrkosten (zwischen dem Ausbau nach Ziffer 30.1 und demjenigen nach dieser Ziffer) trägt.
30.3 Der Kanton Schwyz bezahlt keinen Beitrag an den Aufwand für die Ins tand-
setzungen (Instandsetzung der Stahlkonstruktion, der Jochkonstruktion und der Fahrbahnplatte) des Willerzellerviadukts. Diese Arbeiten nimmt die Kon- zessionärin unmittelbar nach Erteilung der Konzessionen oder aufgrund ei- ner separaten Vereinbarung schon vorher an die Hand.
31. Die Strassen des Bezirks Einsiedeln
SRSZ 1.2.2024 17 Januar CHF 220'000.00 an den Unterhalt der Strassen und Wege.
31.2 Dieser Betrag beruht auf dem Stand des Zürcher B aukostenindex am 1. Ja-
nuar 2023. Er ist jährlich der Entwicklung des Index anzupassen, erstmals auf den 1. Januar 2024.
4. Abschnitt: Das Treibgut
32. Das Treibgut
Die Konzessionärin hat nach Unwetterereignissen, jedoch mindestens ein- mal jährlich, die Se eufer zu reinigen und das in den See gelangte Schwemm- holz zu entfernen.
5. Abschnitt: Die Fischerei
33. Die Abgeltung
Die Konzessionärin vergütet nach Anweisung des Kantons Schwyz der juris- tischen Person, die für die Fischerei im Sihlsee zuständig ist, für Massnah- men zur Erhaltung und Förderung eines gesunden Fischbestandes einen jährlichen Beitrag von CHF 10‘000.00. Dieser Beitrag beruht auf dem Stand des Landesindex der Konsumentenpreise am 1. Januar 2023 und ist alle 5 Jahre dem Index anzupassen.
6. Abschnit t: Der Natur - und Landschaftsschutz
34. Die Umweltverträglichkeit
34.1 Der Konzessionsentscheid enthält die verfügten Ausgleichs - und Ersatzmas-
snahmen, Bedingungen und Auflagen.
34.2 Die Konzessionärin hat zudem den 1.8 km langen Abschnitt der Sihl bei
Sihlwald gemäss der Vereinbarung zwischen SBB AG und Kanton Zürich, AWEL, über die Planung und Realisierung der ökologischen Aufwertung der Sihl bei Sihlwald (Anhang 8) zu revitalisieren.
35. Die Ausgleichs - und Ersatzmassnahmen gemäss Konzessionsentschei d
35.1 Für die verfügten Ausgleichs - und Ersatzmassnahmen hat die Konzessionä-
rin diese sowie ein Unterhalts - und Pflegekonzept innert zwei Jahren seit Rechtskraft der Konzessionen zu planen und anschliessend die für die Um- setzung notwendigen Verfahren durc hzuführen.
35.2 Die Konzessionärin übernimmt sämtliche Kosten für die Umsetzung der Aus-
gleichs - und Ersatzmassnahmen, die sich aus der Konzessionsverfügung er- geben, und sorgt für deren Unterhalt.
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35.3 Die Konzessionärin erwirbt das für die Ausgleichs - und Ersatzmassnahmen
notwendige Land oder die dafür notwendigen Rechte so weit möglich frei- händig auf eigene Kosten.
36. Die weiteren Massnahmen
36.1 Die Konzessionärin sorgt jeweils ab 1. Juni bis 31. Oktober für eine ausrei-
chende Zufahrtsrinne für die Schifffahrt zu den Anlegestellen Euthal Post und Einmündung Eubach in einer Breite von 5 Metern und mit folgenden Rinnesohlen: a. Einmündung Eubach 886.00 m.ü.M. b. Euthal Post 886.64 m.ü.M.
36.2 Vorbehalten bleiben die notwendigen privatrechtlichen und öff entlich - recht-
lichen Bewilligungen.
5. Kapitel: Die wirtschaftlichen Bestimmungen
1. Abschnitt: Die Konzessionsgebühr
37. Die Konzessionsgebühr
37.1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, für das Nutzungsrecht (Fliesswasserkon-
zession) eine einmalige Konzessionsgebühr von CHF 8‘000‘000.00 zu be- zahlen.
37.2 Die einmalige Konzessionsgebühr wird in zehn Jahresraten jeweils auf Rech-
nung der Konzedenten zur Zahlung fällig, die erste Jahresrate jedoch 30 Tage nach Rechtskraft der Konzessionen. Die Folgeraten basieren auf dem Stand des Landesindex der Konsumentenpreise am 1. Januar 2023. Die Folgeraten sind dem Index anzupassen.
37.3 Die Konzessionärin ist ver pflichtet, für die Pumpkonzession die einmalige
Konzessionsgebühr von CHF 500'000.00 zu bezahlen. Diese wird auf Rech- nung des Kantons Schwyz zur Zahlung fällig.
2. Abschnitt: Die Kosten (Die Verwaltungsgebühr)
38. Die Kosten
38.1 Die Konzessionärin hat den Konzedenten zusätzlich zum Aufwand für die
Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verwaltungsgebühr von CHF
2'000'000.00 zu bezahlen.
38.2 Die Verwaltungsgebühr wird 30 Tage nach Rechtskraft dieser Konzessionen
zur Zahlung fällig.
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39. Der Wasserzins; die Pumpabgabe
39.1 Die nutzbare Wassermenge wird nach den bundesrechtlichen Bestimmun-
gen ermittelt, wobei die gepumpten Wassermengen abzuziehen sind.
39.2 Die Konzessionärin bezahlt den Konzedenten für das Nutzungsre cht (Fliess-
wasserkonzession) jährlich den Wasserzins gemäss der jeweils geltenden Rechtsordnung der Konzedenten. Reduziert ein Konzedent den Wasserzins, gilt dieser Entscheid nur für seinen Anteil an den Wasserzinsen. Übergangsbestimmung: Während des Umbaus des Etzelwerks schuldet die Konzessionärin den ma- ximalen Wasserzins gemäss Bundesrecht, der sich nach der tatsächlichen Nutzung richtet.
39.3 Die Konzessionärin bezahlt dem Kanton Schwyz für die Pumpkonzession
eine jährliche Entschädig ung (Pumpabgabe), die sich wie folgt berechnet:
3/4 des maximalen Wasserzinses gemäss der jeweils geltenden Rechtsord- nung des Bundes. Übergangsbestimmung: Während des Umbaus des Etzelwerks schuldet die Konzessionärin die Pum- pabgabe, die sich nach der t atsächlichen Nutzung richtet.
39.4 Die wiederkehrenden Zahlungen sind im Folgejahr auf Rechnung der Kon-
zedenten hin fällig.
6. Kapitel: Das Ende der Konzessionen
1. Abschnitt: Das Erlöschen der Konzessionen
40. Das Erlöschen
40.1 Die Konzessionen erlöschen
a. durch Ablauf ihrer Dauer, b. durch Verzicht der Konzessionärin, oder c. durch Verwirkung.
40.2 Erlöschen die Konzessionen, können die Konzedenten gemeinsam
a. den Heimfall erklären, oder b. die Konzessionärin verpflichten, die Massnahmen nach Ziffer 44 zu tref- fen.
41. Die Verwirkung
Die Konzedenten können die Konzessionen als verwirkt erklären, wenn
20 a. die Konzessionärin ihr auferlegte Fristen versäumt, es sei denn, dass nach den Umständen eine Verlängerung billigerweise nicht verweigert werden dürfte, b. die Konzessio närin den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn binnen angemessener Frist nicht wieder aufnimmt, c. die Konzessionärin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzt, oder d. die Konzessionärin gesetzlichen Vorgaben trotz Mahnung nicht nach- kommt.
2. Abschnit t: Der Heimfall
42. Der Heimfall
42.1 Üben die Konzedenten ihr Heimfallsrecht nach Ziffer 40.2 Buchstabe a aus,
fallen alle Anlagen, Grundstücke, Rechte und die für den Betrieb des Kraft- werks und die für die Ableitung der Energie vorhandenen Anlagen entsc hä- digungslos an die Konzedenten.
42.2 Die Schaltanlagen gemäss
a. Plan Nr. 20151120 - SBB - 132kV - 15kV - Netzknoten Etzelwerk.pdf in An- hang 9 und b. Plan Nr. 20151120 - Kraftwerksgelände Aufteilung Kraftwerk - Netzteil SBB.pdf in Anhang 10 gehören nicht zu den Gegenständen, an denen das Heimfallsrecht besteht.
3. Abschnitt: Die Restwertvergütung
43. Die Restwertvergütung
43.1 Die Konzessionärin hat das Recht, Investitionen nach Artikel 67 Absatz 4
WRG zu tätigen. Diese haben die Konzedenten beim Heimfall zum verein- barten Restwert zu vergüten.
43.2 Will die Konzessionärin die Möglichkeit nach Ziffer 43.1 in Anspruch neh-
men, meldet sie die Investitionen bei den Konzedenten an. Die Parteien sprechen sich dann über die Investition und deren branchenübliche Ab- sch reibung unter Berücksichtigung der Veränderung des Geldwerts ab.
4. Abschnitt: Die Massnahmen beim Erlöschen der Konzessionen
44. Die Massnahmen
44.1 Erlöschen die Konzessionen ohne Heimfall oder ohne weitere Nutzung der
Anlagen, ist der Sihlsee zu erhalt en.
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44.2 Die Konzessionärin ist verpflichtet, die für die Gefahrenabwehr notwendigen
Massnahmen zu treffen, namentlich a. die für den oder wegen dem Weiterbestand des Sihlsees erforderlichen Anlagen (wie Staumauer, Entwässerungsgräben, Pumpwerke) so herzu- st ellen oder neu zu bauen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen und dem Stand der Technik entsprechen und eine Lebensdauer von mindes- tens 25 Jahren aufweisen; b. bei allen übrigen Anlagen die mit den Konzedenten vereinbarten Siche- rungs - , Umbau - oder Rückbaua rbeiten auszuführen, und c. die ausgeführten Arbeiten gemäss Buchstaben a und b den örtlich zu- ständigen Konzedenten zur Abnahme im Sinne des Werkvertragsrechts zu melden; die Gewährleistungspflicht richtet sich nach der dannzuma- ligen Übung.
44.3 Im Zeitraum von 10 bis 5 Jahren vor Ablauf der Konzessionen vereinbaren
die Konzedenten und die Konzessionärin die Massnahmen gemäss Ziffer
44.2 und halten diese in einem separaten Lastenheft schriftlich fest. Eini-
gen sich die Parteien nicht, gilt das Verfahren nach Artikel 71 Absatz 2 WRG.
44.4 Die Kosten für Studien, Vorprojekte, Bauprojekte und Ausführungsprojekte
nach Ziffer 44.2 Buchstabe a, die ausgeführten Arbeiten und die Kosten der Abnahme, gehen zu Lasten der Konzessionärin.
44.5 Bis zur Eigentumsübertrag ung nach Ziffer 44.6 trägt die Konzessionärin die
Werkeigentümerhaftpflicht.
44.6 Die Konzessionärin überträgt innert 2 Jahren seit Ende der Konzessionen
das Eigentum an allen ihr gehörenden Grundstücken und Anlagen sowie die Berechtigung aus Personaldie nstbarkeiten im Konzessionsgebiet des Kan- tons Schwyz – mit Ausnahme der Grundstücke, die das Heimfallsrecht nicht umfasst - unentgeltlich den Konzedenten. Diese bestimmen, wer und allen- falls zu welchen Miteigentumsquoten Erwerber sein wird.
5. Abschnitt: Der Rückkauf
45. Der Rückkauf
45.1 Den Konzedenten steht nach zwei Dritteln der Konzessionsdauer jederzeit
das Recht zum Rückkauf zu. Der Rückkauf ist mindestens fünf Jahre zum Voraus anzumelden. Die Konzedenten können alle für den Betrieb des Wer- kes nötigen Anlagen und Rechte zu ihrem Sachzeitwert erwerben.
45.2 Der Sachzeitwert ist der auf der Grundlage des Wiederbeschaffungswerts
(auch Tagesneuwert genannt) unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres Zustands ermittelte Restwert der Anlagen.
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45.3 Die K onzedenten verzichten auf die Ausübung des Rückkaufrechts nach Zif-
fer 45.1, solange der Konzessionärin das Recht zur Inanspruchnahme nach
Artikel 12 WRG zusteht.
7. Kapitel: Die weiteren Bestimmungen
1. Abschnitt: Die Akteneinsicht; das Zutrittsrecht
46. Die Akteneinsicht; das Zutrittsrecht
46.1 Die Konzessionärin gewährt den Vertretern der Konzedenten auf erste Auf-
forderung hin Einsicht in die Bücher und ermöglicht den Konzedenten, die Anlagen der Konzessionärin zu betreten.
46.2 Die Konzessionärin stellt d en Konzedenten, als aktuelle Echtzeitdaten, hyd-
rologische Betriebsdaten als Rohdaten auf einer Plattform zur Verfügung. Die Konzedenten tragen die Kosten für die Vorkehren, die für den Datenbe- zug ab der Plattform der Konzessionärin nötig sind.
46.3 Die Da ten dienen einzig der Wahrung öffentlicher Interessen zum Schutz
der Bevölkerung, insbesondere dem Hochwasserschutz.
46.4 Die Konzessionärin leistet keine Garantie für die inhaltliche Richtigkeit und
Vollständigkeit der von ihr bereitgestellten Daten.
46.5 Die Konzedenten wahren das Amtsgeheimnis.
2. Abschnitt: Das Enteignungsrecht
47. Das Enteignungsrecht
Die Konzedenten gewähren der Konzessionärin das Enteignungsrecht nach dem massgebenden Recht.
3. Abschnitt: Die Fristen
48. Die Fristen und die Betrieb spflicht
48.1 Die Konzessionärin hat innert zwei Jahren seit der rechtskräftigen Bewilli-
gung für die Bau - und anderen Massnahmen mit den Bauarbeiten für das Neue Etzelwerk zu beginnen und dieses gemäss der Zeitplanung der Kon- zessionärin (Anhang 11) in Betr ieb zu nehmen. Ausnahmen gelten für Bau - und andere Massnahmen, für deren Verwirklichung die Bewilligung längere Fristen einräumt.
48.2 Die Betriebspflicht nach Ziffer 19.2 gilt nicht, soweit Betriebsunterbrüche
für die Erstellung des neuen Werks oder fü r Instandsetzungsarbeiten not- wendig sind.
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48.3 Auf begründetes Gesuch hin können die Konzedenten die Fristen verlängern.
4. Abschnitt: Die Entwicklungsklausel
49. Die Entwicklungsklausel
49.1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, auf Verlangen der Konzedenten und auf
eigene Kosten Massnahmen zur Steigerung der Energieproduktion zu prüfen und darüber umfassend Bericht zu erstatten, wenn dadurch Vorteile für die Stromversorgung des öffentlichen Verkehrs zu erwarten sind sowie die öko- nomischen und regu latorischen Bedingungen für solche Massnahmen güns- tig erscheinen. Die Konzedenten können diese Prüfung frühestens 15 Jahre seit 1. Januar 2023 und höchstens drei Mal innerhalb der Konzessionsdauer mit jeweiligem Abstand von mindestens 15 Jahren verlangen.
49.2 Die Konzedenten können auf eigene Kosten Massnahmen zur Steigerung der
Energieproduktion prüfen, wenn sie dadurch Vorteile für die Stromversor- gung der Schweiz erwarten.
8. Kapitel: Die Schlussbestimmungen
50. Der sogenannte Grüngürtel
50.1 Die Grunds tücke im sogenannten Grüngürtel des Sihlsees (Seegrundstücke
gemäss Vermessungswerk abzüglich tatsächliche Seefläche auf Kote
889.34) verwendet die Konzessionärin in erster Linie zur Erfüllung Ihrer
Pflicht zu ökologischen Ausgleichs - und Ersatzmassnahmen, oder als Rea- lersatz dafür.
50.2 Für die verbleibenden Grundstücke muss die Konzessionärin Regelungen
ausserhalb dieser Konzessionen vorlegen, mit denen sich die Konzessionärin verpflichtet, die Grundstücke a. in erster Priorität den heutigen Mietern und P ächtern, b. in zweiter Priorität dem Bezirk Einsiedeln, oder c. in dritter Priorität weiteren Interessenten zu marktüblichen Bedingungen zu verkaufen oder ihnen Baurechte einzu- räumen.
50.3 Die Konzessionärin wird dem Bezirk Einsiedeln im Grüngürtel die für d ie
Realisierung des geplanten Sihlseerundwegs gemäss "Entwicklungskonzept Sihlsee" (Anhang 12) notwendigen Fusswegrechte einräumen.
51. Die Anhänge und die Zusatzvereinbarungen
51.1 Die Anhänge bilden Bestandteil dieser Konzession. Bei Widersprüchen zwi-
schen Anhang und Konzession geht die Konzession vor.
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51.2 Zusatzvereinbarungen sind Verträge, deren Parteien mindestens ein Konze-
dent und die Konzessionärin sind. Bei Widersprüchen zw ischen Zusatzver- einbarung und Konzession geht die Konzession vor.
52. Das Inkrafttreten
Die vorliegende Konzession tritt am 1. Januar 2023 in Kraft . 2
53. Die Anhänge
3 Zu dieser Konzession gehören folgende Anhänge: Zu Ziffer 3.3 Buchstabe b Vereinbarung vom 20. April 2021 zur in- nerkantonalen Verteilung der Abgeltun- gen aus der Etzelwerkkonzession Anhang 1 Zu Ziffer 5.2 Anlagen - Elemente des neuen Etzelwerks mit Werksumschreibung, Dokumenten und Plänen Anhang 2 Plan Nr. 041 - 3164 Anhang 3 Zu Ziffer 8.6 Zusatzvertrag über das Halten der mini- malen Staukote 887.34 m.ü.M. vom 1. Juni bis zum 31. Oktober bei Trocken- heit gemäss Ziffer 8.6 der Etzelwerkkonzession Anhang 4 Zu Ziffer 9 Vereinbarung vom 9. Juni 2021 zwi- schen der Konzessionärin und WWF Schweiz, WWF Schwyz, Aqua Viva, Pro Natura, Pro Natura Schwyz, Fischerei- verband Schwyz und Fischereiverband Zürich Anhang 13 Zu Ziffer 10.6 Buchstabe b. Zusatzvertrag über die Ausübung des Energiebezugsrechts der Kantone Schwyz, Zürich und Zug und der Bezirke Einsiedeln und Höfe beim Kraftwerk Et- zelwerk gemäss Artikel 24 der Etzelwerk - Konzession Anhang 5 Zu Ziffer 20.3 Zusatzvertrag über die Steuerung des Sihlsees bei Hochwassergefahr Anhang 6 Zu Ziffer 23.2 Reglement für die Fachkommission Et- zelwerk Anhang 7 Zu Ziffer 24.5 Zusatzvertrag über die Ausübung des Energiebezugsrechts der Kantone Schwyz, Zürich und Zug und der Bezirke Einsiedeln und Höfe beim Kraftwerk Et- zelwerk gemäss Artikel 24 der Etzelwerk - Konzession Anhang 5 Zu Ziffer 25.3 Plan Nr. 041 - 3164 Anhang 3
SRSZ 1.2.2024 25 Zu Ziffer 27 Plan Nr. 041 - 3164 Anhang 3 Zu Ziffer 28.1 Plan Nr. 041 - 3164 Anhang 3 Zu Ziffer 29.4 Plan Nr. 041 - 3164 Anhang 3 Zu Ziffer 34.2 Vereinbarung zwischen SBB AG und Kanton Zürich, AWEL, über die Planung und Realisierung der ökologischen Auf- wertung der Sihl bei Sihlwald Anhang 8 Zu Ziffer 42.2 Buchstabe a Plan Nr. 20151120 - SBB - 132kV - 15kV - Netzknoten Etzelwerk.pdf Anhang 9 Zu Ziffer 42.2 Buchstabe b
20151120 - Kraftwerksgelände Auftei- lung Kraftwerk - Netzteil SBB.pdf Anhang 10 Zu Ziffer 48.1 Zeitplanung der Konzessionärin Anhang 11 Zu Ziffer 50.3 Entwicklungskonzept Sihlsee Anhang 12
1 GS 27 - 16a.
2 Abl 2023 2013 .
3 In der Gesetzsammlung werden nur die Anhänge publiziert, an denen der Kanton Schwyz beteiligt ist. Die übrigen Anhänge können bei den zuständigen Stellen eingesehen werden.
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