Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (262.4)
INHALT
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
- Art. 1 Geltungsbereich
- Art. 2 Direktion
- Art. 3 Schlichtungsstelle 1 Die paritätisch zusammengesetzte Schlichtungsstelle im Sinne
- Art. 4 Obligatorisches Schlichtungsv erfahren
- Art. 5 Einleitung des Verfahrens 1 Das Begehren um Durchführung eines
- Art. 6 Beratung 1 Die Schlichtungsstelle berät
- Art. 7 Persönliches Erscheinen; Vertretung
- Art. 8 Ausbleiben der Parteien
- Art. 9 Ergänzende Bestimmungen
- Art. 10 Arbeitsv
- Art. 11 Öffentlichrechtliche Arbeitsv erhältnisse
- Art. 12 Kosten 1 Schlichtungs- und Gerichtsverfahren sind im Rahmen des Bundes- recht es kost enlos. 2 Im Gerichtsverfahren kann die fehlbare Partei bei mutwilliger Pro- zessführung gemäss den Bestimmungen der
- Art. 13 Rechtskraft 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die
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