Monitoring Gesetzessammlung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (262.4)

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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (262.4)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz) vom 22. Oktober 1997 1 Der Landrat, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverf assung, in Ausführung von Art. 11, 12 und 13 des Bundesgesetzes vom 21. März 1995 über die Gleichstel- lung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) 2 , beschliesst : I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz bezeichnet die Behörden und regelt das Verfahren zum Vollzug des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann. II. ORGANISATION

Art. 2 Direktion

Die zuständige Direktion vollzieht die Gesetzgebung über die Gleich- stellung von Frau und Mann; sie hat alle nach der Bundesgesetzgebung in die Zuständigkeit des Kantons fallenden Massnahmen und Entschei- de zu treffen, die nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind. 1 A 1997, 1731; 1998, 39 2 SR 151 1
Gleichstellungsgesetz

Art. 3 Schlichtungsstelle 1 Die paritätisch zusammengesetzte Schlichtungsstelle im Sinne

des Gleichstellungsgesetzes besteht aus sieben Mitgliedern und wird vom Regierungsrat auf die verfassungsmässige Amtsdauer gewählt; die Kantonsgerichtspräsidentin II oder der Kantonsgerichtspräsident II ge- hören ihr von Amtes wegen als Präsidentin oder Präsident an. 2 Die Schlichtungsstelle tagt und entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern. 3 Der Regierungsrat bestimmt das Sekretariat. III. VERFAHREN A. Verfahren v or der Schlichtungsstelle

Art. 4 Obligatorisches Schlichtungsv erfahren

Ansprüche gestützt auf das Gleichstellungsgesetz sind über ein Schlichtungsverfahren vor der Schlic htungsstelle geltend zu machen; dieses Verfahren ersetzt den Verm ittlungsversuch vor dem Friedens- richter.

Art. 5 Einleitung des Verfahrens 1 Das Begehren um Durchführung eines

Schlichtungsverfahrens ist schriftlich im Doppel oder mündlich zu Protokoll bei der Schlichtungs- stelle einzureichen unter genauer Bezeichnung der Parteien, des Rechtsbegehrens und einer kurzen Darstellung des Sachverhalts unter Angabe der Beweismittel und Beilage der Urkunden. 2 Die Schlichtungsstelle kann von den Parteien unter Ansetzung einer Frist weitere Unterlagen und Ergänzungen verlangen.

Art. 6 Beratung 1 Die Schlichtungsstelle berät

die Parteien und versucht, eine Einigung herbeizuführen. 2 Kommt keine Einigung zustande, hält dies die Schlichtungsstelle in einer abschliessenden Verfügung, die im Sinne eines Weisungsschei- 2
Gleichstellungsgesetz nes gemäss § 110 der Zivilprozessordnung 1 zu ers tellen is t, fes t. 3 Ein Klagebegehren ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Verfügung bei der zuständigen Gerichtsinstanz einzureichen; nach Ablauf dieser Frist erlischt der Weisungsschein, sofern die Gegenpartei nicht schriftlich auf die Wiederholung der Einigungsverhandlung ver- zichtet.

Art. 7 Persönliches Erscheinen; Vertretung

1 Die Parteien haben persönlich zur Verhandlung zu erscheinen. Sie können einen Rechtsbeistand beiziehen. 2 Die Schlichtungsstelle kann eine Partei aus wichtigen Gründen vom persönlichen Erscheinen dispensieren.

Art. 8 Ausbleiben der Parteien

1 Erscheint die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ohne genügen- de Entschuldigung nicht zur Verhandlung, gilt das Gesuch als zurück- gezogen. 2 Erscheint die Gegenpartei ohne genügende Entschuldigung nicht, gilt das Schlichtungsverfahren als gescheitert. 3 In der Vorladung ist auf diese Folgen hinzuweisen.

Art. 9 Ergänzende Bestimmungen

Das Verfahren richtet sich im übrigen nach den Bestimmungen der Zi- vilprozessordnung 1 über das beschleunigte Verfahren. B. Verfahren v or den Gerichtsbehörden

Art. 10 Arbeitsv

erhältnisse nach Obligationenrecht Die sachliche Zuständigkeit und das Verfahren für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus Arbeitsverhältni ssen nach Obligationenrecht richten sich nach § 24 der Einführungsverordnung zum Obligationenrecht 2 . 1 NG 262.1 2 NG 221.1 3
Gleichstellungsgesetz

Art. 11 Öffentlichrechtliche Arbeitsv erhältnisse

Die sachliche Zuständigkeit und das Verfahren für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen richten sich nach Art. 28 des Gerichtsgesetzes 1 und den Paragraphen 95 und fol- gende der Verwaltungsrechtspflegeverordnung 2 . IV. FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Art. 12 Kosten 1 Schlichtungs- und Gerichtsverfahren sind im Rahmen des Bundes- recht es kost enlos. 2 Im Gerichtsverfahren kann die fehlbare Partei bei mutwilliger Pro- zessführung gemäss den Bestimmungen der

Prozesskostenverord- nung 3 zur Bezahlung der amtlichen Kosten und zur Leistung einer Ent- schädigung an die Gegenpartei verpflichtet werden. V. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 13 Rechtskraft 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die

Gesetzessammlung aufzunehmen. 3 Der Regierungsrat hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens festzulegen. 4 1 NG 261.1 2 NG 265.1 3 NG 261.11 4 A 1989, 39; Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1998 4
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