Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (262.4)
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (262.4)
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz) vom 22. Oktober 1997 1 Der Landrat, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverf assung, in Ausführung von Art. 11, 12 und 13 des Bundesgesetzes vom 21. März 1995 über die Gleichstel- lung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) 2 , beschliesst : I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz bezeichnet die Behörden und regelt das Verfahren zum Vollzug des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann. II. ORGANISATION
Art. 2 Direktion
Die zuständige Direktion vollzieht die Gesetzgebung über die Gleich- stellung von Frau und Mann; sie hat alle nach der Bundesgesetzgebung in die Zuständigkeit des Kantons fallenden Massnahmen und Entschei- de zu treffen, die nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind. 1 A 1997, 1731; 1998, 39 2 SR 151 1
Gleichstellungsgesetz
Art. 3 Schlichtungsstelle 1 Die paritätisch zusammengesetzte Schlichtungsstelle im Sinne
des Gleichstellungsgesetzes besteht aus sieben Mitgliedern und wird vom Regierungsrat auf die verfassungsmässige Amtsdauer gewählt; die Kantonsgerichtspräsidentin II oder der Kantonsgerichtspräsident II ge- hören ihr von Amtes wegen als Präsidentin oder Präsident an. 2 Die Schlichtungsstelle tagt und entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern. 3 Der Regierungsrat bestimmt das Sekretariat. III. VERFAHREN A. Verfahren v or der Schlichtungsstelle
Art. 4 Obligatorisches Schlichtungsv erfahren
Ansprüche gestützt auf das Gleichstellungsgesetz sind über ein Schlichtungsverfahren vor der Schlic htungsstelle geltend zu machen; dieses Verfahren ersetzt den Verm ittlungsversuch vor dem Friedens- richter.
Art. 5 Einleitung des Verfahrens 1 Das Begehren um Durchführung eines
Schlichtungsverfahrens ist schriftlich im Doppel oder mündlich zu Protokoll bei der Schlichtungs- stelle einzureichen unter genauer Bezeichnung der Parteien, des Rechtsbegehrens und einer kurzen Darstellung des Sachverhalts unter Angabe der Beweismittel und Beilage der Urkunden. 2 Die Schlichtungsstelle kann von den Parteien unter Ansetzung einer Frist weitere Unterlagen und Ergänzungen verlangen.
Art. 6 Beratung 1 Die Schlichtungsstelle berät
die Parteien und versucht, eine Einigung herbeizuführen. 2 Kommt keine Einigung zustande, hält dies die Schlichtungsstelle in einer abschliessenden Verfügung, die im Sinne eines Weisungsschei- 2
Gleichstellungsgesetz nes gemäss § 110 der Zivilprozessordnung 1 zu ers tellen is t, fes t. 3 Ein Klagebegehren ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Verfügung bei der zuständigen Gerichtsinstanz einzureichen; nach Ablauf dieser Frist erlischt der Weisungsschein, sofern die Gegenpartei nicht schriftlich auf die Wiederholung der Einigungsverhandlung ver- zichtet.
Art. 7 Persönliches Erscheinen; Vertretung
1 Die Parteien haben persönlich zur Verhandlung zu erscheinen. Sie können einen Rechtsbeistand beiziehen. 2 Die Schlichtungsstelle kann eine Partei aus wichtigen Gründen vom persönlichen Erscheinen dispensieren.
Art. 8 Ausbleiben der Parteien
1 Erscheint die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ohne genügen- de Entschuldigung nicht zur Verhandlung, gilt das Gesuch als zurück- gezogen. 2 Erscheint die Gegenpartei ohne genügende Entschuldigung nicht, gilt das Schlichtungsverfahren als gescheitert. 3 In der Vorladung ist auf diese Folgen hinzuweisen.
Art. 9 Ergänzende Bestimmungen
Das Verfahren richtet sich im übrigen nach den Bestimmungen der Zi- vilprozessordnung 1 über das beschleunigte Verfahren. B. Verfahren v or den Gerichtsbehörden
Art. 10 Arbeitsv
erhältnisse nach Obligationenrecht Die sachliche Zuständigkeit und das Verfahren für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus Arbeitsverhältni ssen nach Obligationenrecht richten sich nach § 24 der Einführungsverordnung zum Obligationenrecht 2 . 1 NG 262.1 2 NG 221.1 3
Gleichstellungsgesetz
Art. 11 Öffentlichrechtliche Arbeitsv erhältnisse
Die sachliche Zuständigkeit und das Verfahren für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen richten sich nach Art. 28 des Gerichtsgesetzes 1 und den Paragraphen 95 und fol- gende der Verwaltungsrechtspflegeverordnung 2 . IV. FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Art. 12 Kosten 1 Schlichtungs- und Gerichtsverfahren sind im Rahmen des Bundes- recht es kost enlos. 2 Im Gerichtsverfahren kann die fehlbare Partei bei mutwilliger Pro- zessführung gemäss den Bestimmungen der
Prozesskostenverord- nung 3 zur Bezahlung der amtlichen Kosten und zur Leistung einer Ent- schädigung an die Gegenpartei verpflichtet werden. V. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 13 Rechtskraft 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die
Gesetzessammlung aufzunehmen. 3 Der Regierungsrat hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens festzulegen. 4 1 NG 261.1 2 NG 265.1 3 NG 261.11 4 A 1989, 39; Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1998 4