Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz) vom 22. Oktober 1997 1 Der Landrat, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverf assung, in Ausführung von Art. 11, 12 und 13 des Bundesgesetzes vom 21. März 1995 über die Gleichstel- lung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) 2 , beschliesst : I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz bezeichnet die Behörden und regelt das Verfahren zum Vollzug des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann. II. ORGANISATION
Art. 2 Direktion
Die zuständige Direktion vollzieht die Gesetzgebung über die Gleich- stellung von Frau und Mann; sie hat alle nach der Bundesgesetzgebung in die Zuständigkeit des Kantons fallenden Massnahmen und Entschei- de zu treffen, die nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind. 1 A 1997, 1731; 1998, 39 2 SR 151 1
Gleichstellungsgesetz
Art. 3 Schlichtungsstelle 1 Die paritätisch zusammengesetzte Schlichtungsstelle im Sinne
des Gleichstellungsgesetzes besteht aus sieben Mitgliedern und wird vom Regierungsrat auf die verfassungsmässige Amtsdauer gewählt; die Kantonsgerichtspräsidentin II oder der Kantonsgerichtspräsident II ge- hören ihr von Amtes wegen als Präsidentin oder Präsident an. 2 Die Schlichtungsstelle tagt und entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern. 3 Der Regierungsrat bestimmt das Sekretariat. III. VERFAHREN A. Verfahren v or der Schlichtungsstelle
Art. 4 Obligatorisches Schlichtungsv erfahren
Ansprüche gestützt auf das Gleichstellungsgesetz sind über ein Schlichtungsverfahren vor der Schlic htungsstelle geltend zu machen; dieses Verfahren ersetzt den Verm ittlungsversuch vor dem Friedens- richter.
Art. 5 Einleitung des Verfahrens 1 Das Begehren um Durchführung eines
Schlichtungsverfahrens ist schriftlich im Doppel oder mündlich zu Protokoll bei der Schlichtungs- stelle einzureichen unter genauer Bezeichnung der Parteien, des Rechtsbegehrens und einer kurzen Darstellung des Sachverhalts unter Angabe der Beweismittel und Beilage der Urkunden. 2 Die Schlichtungsstelle kann von den Parteien unter Ansetzung einer Frist weitere Unterlagen und Ergänzungen verlangen.
Art. 6 Beratung 1 Die Schlichtungsstelle berät
die Parteien und versucht, eine Einigung herbeizuführen. 2 Kommt keine Einigung zustande, hält dies die Schlichtungsstelle in einer abschliessenden Verfügung, die im Sinne eines Weisungsschei- 2
Gleichstellungsgesetz nes gemäss § 110 der Zivilprozessordnung 1 zu ers tellen is t, fes t. 3 Ein Klagebegehren ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Verfügung bei der zuständigen Gerichtsinstanz einzureichen; nach Ablauf dieser Frist erlischt der Weisungsschein, sofern die Gegenpartei nicht schriftlich auf die Wiederholung der Einigungsverhandlung ver- zichtet.
Art. 7 Persönliches Erscheinen; Vertretung
1 Die Parteien haben persönlich zur Verhandlung zu erscheinen. Sie können einen Rechtsbeistand beiziehen. 2 Die Schlichtungsstelle kann eine Partei aus wichtigen Gründen vom persönlichen Erscheinen dispensieren.
Art. 8 Ausbleiben der Parteien
1 Erscheint die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ohne genügen- de Entschuldigung nicht zur Verhandlung, gilt das Gesuch als zurück- gezogen. 2 Erscheint die Gegenpartei ohne genügende Entschuldigung nicht, gilt das Schlichtungsverfahren als gescheitert. 3 In der Vorladung ist auf diese Folgen hinzuweisen.
Art. 9 Ergänzende Bestimmungen
Das Verfahren richtet sich im übrigen nach den Bestimmungen der Zi- vilprozessordnung 1 über das beschleunigte Verfahren. B. Verfahren v or den Gerichtsbehörden
Art. 10 Arbeitsv
erhältnisse nach Obligationenrecht Die sachliche Zuständigkeit und das Verfahren für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus Arbeitsverhältni ssen nach Obligationenrecht richten sich nach § 24 der Einführungsverordnung zum Obligationenrecht 2 . 1 NG 262.1 2 NG 221.1 3
Gleichstellungsgesetz
Art. 11 Öffentlichrechtliche Arbeitsv erhältnisse
Die sachliche Zuständigkeit und das Verfahren für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen richten sich nach Art. 28 des Gerichtsgesetzes 1 und den Paragraphen 95 und fol- gende der Verwaltungsrechtspflegeverordnung 2 . IV. FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Art. 12 Kosten 1 Schlichtungs- und Gerichtsverfahren sind im Rahmen des Bundes- recht es kost enlos. 2 Im Gerichtsverfahren kann die fehlbare Partei bei mutwilliger Pro- zessführung gemäss den Bestimmungen der
Prozesskostenverord- nung 3 zur Bezahlung der amtlichen Kosten und zur Leistung einer Ent- schädigung an die Gegenpartei verpflichtet werden. V. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 13 Rechtskraft 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die
Gesetzessammlung aufzunehmen. 3 Der Regierungsrat hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens festzulegen. 4 1 NG 261.1 2 NG 265.1 3 NG 261.11 4 A 1989, 39; Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1998 4
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