INTERKANTONALE VEREINBARUNG über die Kontrolle der Heilmittel (30.2335)
INHALT
INTERKANTONALE VEREINBARUNG über die Kontrolle der Heilmittel
- INTERKANTONALE VEREINBARUNG über die Kontrolle der Heilmittel
- Artikel 18 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch wenigstens zwölf Kantone in Kraft; sie ersetzt die Vereinbarung vom 16. Juni 1954. Also beschlossen durch die Konferenz der Delegierten der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein am 3. Juni 1971 in Chur. Der Präsident: Dr. G. Hoby, Regierungsrat
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