INTERKANTONALE VEREINBARUNG über die Kontrolle der Heilmittel
                            1  (vom 3. Juni 1971)  Vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt  am 23. Dezember 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1  Name, rechtliche Natur und Sitz  Unter dem Namen «Interkantonale Vereinigung für die Kontrolle der Heilmit-  tel»  (Interkantonale  Vereinigung)  bilden  die  schweizerischen  Kantone  eine  interkantonale   Körperschaft   des   öffentlichen   Rechts   mit   selbständiger  Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Interkantonale Vereinigung bezweckt, die Kontrolle der in der Human-  und Veterinärmedizin verwendeten Heilmittel zu vereinfachen, zu erleichtern  und  zu  vereinheitlichen. Sie  betreibt  zu  diesem  Zweck  die  Interkantonale  Kontrollstelle für Heilmittel (Interkantonale Kontrollstelle, IKS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kontrolle der Heilmittel umfasst:  a)  die  Untersuchung,  Begutachtung  und  Registrierung  der  pharmazeuti-  schen Spezialitäten und der ihnen gleichgestellten Arzneimittel sowie der  für  den  Publikumsgebrauch  bestimmten  Heilvorrichtungen,  nötigenfalls  auch der für die Verabreichung eines Arzneimittels gebrauchten Hilfsmit-  tel (z. B. Transfusionsbestecke);  b)  die Kontrolle der Betriebe und Unternehmen, die sich mit der Herstellung  von oder dem Grosshandel mit Arzneimitteln befassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben allfällige Kontrollen nach Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für  die  Untersuchung  und  Herstellung  der  kontrollpflichtigen  Arzneimittel  gelten grundsätzlich die Bestimmungen der schweizerischen Pharmakopöe.  Es können zusätzliche Anforderungen für die spezifischen Belange der Heil-  mittelkontrolle gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 3  Herstellungs- und Grosshandelsbewilligung,  Vertriebsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone unterstellen die Herstellung von Arzneimitteln und den Gross-  handel mit solchen der Bewilligungspflicht.  1)  Beitritt durch RRB vom 20.9.1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ligung erst, wenn auf Grund des Inspektionsberichtes feststeht, dass der Be-  trieb oder das Unternehmen den Anforderungen genügt, die in den Richtlini-  en  der  Interkantonalen  Kontrollstelle  für  die  Herstellung  von  Arzneimitteln  und den Grosshandel mit solchen gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kantone  prüfen  periodisch  durch  Inspektionen  nach,  ob  der  Betrieb  oder das Unternehmen die Voraussetzungen der Bewilligung noch erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie  teilen  der  Interkantonalen  Kontrollstelle  die  Erteilung,  Änderung,  Ver-  weigerung oder den Rückzug einer Bewilligung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kantone unterstellen den Vertrieb von Heilmitteln gemäss Artikel 2 Ab-  satz 2 Buchstabe a der Bewilligungspflicht. Sie gestatten den Vertrieb eines  bestimmten  Heilmittels  nur,  wenn  dieses  von  der  Interkantonalen  Kontroll-  stelle  begutachtet  und  registriert  wurde. Das  Bewilligungsverfahren  ist  so  einfach als möglich zu gestalten und für die Bewilligung lediglich eine Kanz-  leigebühr zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 4  Mitgliedschaft  Mitglieder der Interkantonalen Vereinigung sind die schweizerischen Kanto-  ne, welche den Beitritt erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 5  Austritt  Der  Austritt  kann  jederzeit  auf  das  Ende  des  der  Kündigung  folgenden  Ka-  lenderjahres erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 6  Organe  Die Organe der Interkantonalen Vereinigung sind:  a)  die Konferenz,  b)  der Vorstand,  c)  der Direktor,  d)  die Rechnungsrevisoren,  e)  die Rekurskommission.  Konferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 7  Einberufung und Stimmrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Kantone  delegieren  Vertreter,  welche  sich  in  der  Regel  jedes  Jahr  zweimal zur Konferenz versammeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz wird vom Präsidenten des Vorstandes einberufen und gelei-  tet. Sechs Kantone können eine ausserordentliche Konferenz verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  den. Jeder Kanton hat eine Stimme; der Präsident hat den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 8  Zuständigkeit  In die Zuständigkeit der Konferenz fallen:  a)  die Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, der Rechnungsrevisoren und  der Rekurskommission;  b)  der  Erlass  der  Reglemente  und  Tarife,  die  Genehmigung  der  Richtlinien  der  Interkantonalen  Kontrollstelle  für  die  Begutachtung  und  Verkaufsab-  grenzung  der  Heilmittel  sowie  für  die  Herstellung  von  Arzneimitteln  und  den Grosshandel mit solchen;  c)  die Aufstellung des Voranschlages, die Genehmigung der Rechnung und  des Jahresberichtes;  d)  die Genehmigung wichtiger Verträge;  e)  die Schaffung von Fachkommissionen.  Vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 9  Zusammensetzung und Amtsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vorstand besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Er bezeichnet zwei  Vizepräsidenten und den Sekretär, der nicht Mitglied des Vorstandes zu sein  braucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 10  Zuständigkeit  Der  Vorstand  ist  Aufsichtsbehörde  über  die  Interkantonale  Kontrollstelle. Er  ist insbesondere zuständig für:  a)  die Vorbereitung der Geschäfte der Konferenz;  b)  die  Wahl  des  Direktors,  der  Mitglieder  der  Begutachtungskollegien  und  Fachkommissionen  sowie  die  Errichtung  und  Besetzung  der  Stellen  der  Interkantonalen Kontrollstelle;  c)  die Erledigung von Beschwerden gegen die Interkantonale Kontrollstelle,  soweit dafür nicht die Rekurskommission zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 11  Direktor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Direktor  leitet  die  Interkantonale  Kontrollstelle  für  Heilmittel  und  be-  sorgt ihre Geschäfte. Er vertritt die Interkantonale Vereinigung, soweit nicht  die Konferenz oder der Vorstand zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  nimmt  an  der  Konferenz  und  den  Sitzungen  des  Vorstandes  mit  bera-  tender Stimme und dem Recht auf Antragstellung teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 12  Aufbau  Die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel hat ihren Sitz in Bern. Sie be-  steht  aus  der  Verwaltung,  dem  Laboratorium  und  den  Begutachtungskolle-  gien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 13  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Interkantonale Kontrollstelle untersucht, begutachtet und registriert die  bewilligungspflichtigen Heilmittel. Die Untersuchung und Begutachtung kann  periodisch wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  teilt  den  Kantonen  den  Befund  mit  und  beantragt  die  zu  bewilligende  Verkaufsart  oder  die  Abweisung  des  Heilmittels. Die  Begutachtung  bezieht  sich auf Zusammensetzung, Art der Reklame und Preis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  koordiniert  gesamtschweizerisch,  unter  dem  Gesichtspunkt  einer  ein-  heitlichen  Praxis  in  den  Kantonen  die  Belange  der  Herstellungskontrolle  gemäss den Erlassen der Konferenz; zu diesem Zweck kann sie verlangen,  dass  eine  Inspektion  des  Betriebes  oder  Unternehmens  durchgeführt  wird,  wobei ihr die Möglichkeit einzuräumen ist, bei der Durchführung vertreten zu  sein sowie ihr nötig erscheinende Massnahmen vorzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie führt im Namen von Kantonen, die es verlangen und auf deren Rech-  nung  allgemein  oder  in  einzelnen  Fällen  die  Inspektionen  von  Betrieben  oder Unternehmen durch und teilt ihren Befund darüber dem Kanton mit, der  für die Durchführung allfälliger Massnahmen sorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie führt auf Verlangen eines Herstellers im Einvernehmen mit dem Bund  und in Zusammenarbeit mit den für die Heilmittelkontrolle zuständigen kan-  tonalen Behörden Inspektionen von Betrieben oder Unternehmen für fremde  Staaten  durch,  welche  solche  Inspektionen  als  Bedingung  für  die  Einfuhr  vorschreiben. Massgebend sind dabei grundsätzlich die in dieser Vereinba-  rung  und  in  den  entsprechenden  Ausführungsbestimmungen  festgelegten  Anforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie  vertritt  die  Interessen  der  Kantone  auf  dem  Gebiet  der  Heilmittelkon-  trolle gegenüber den Bundesbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Sie ist zuständige Behörde zur Erfüllung von Aufgaben, die den Kantonen  der  Interkantonalen  Vereinigung  aus  internationalen  Vereinbarungen  er-  wachsen  und  die  ihr  von  der  Interkantonalen  Vereinigung  übertragen  wer-  den. Sie wirkt als Fachinstitution in nationalen und internationalen Organisa-  tionen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 14  Finanzhaushalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur  Kostendeckung  erhebt  die  Interkantonale  Kontrollstelle  Kontrollge-  bühren,  bestehend  aus  Grundgebühren  und  Vignettengebühren,  wobei  die  letzteren nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Heilmittels abgestuft sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  lässt  den  Gebührentarif,  der  für  die  Kostenberechnung  der  gemäss  Artikel  13 Absatz 4 durchgeführten Inspektionen und Prüfungen massgebend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantone leisten jährliche Beiträge, welche die Konferenz bei der Bera-  tung  des  Voranschlages  auf  Grund  der  Einwohnerzahl  der  Kantone  fest-  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 15  Rechnungsrevisoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rechnung wird von zwei Vertretern der Kantone geprüft. Deren Amts-  dauer beträgt zwei Jahre und überschneidet sich um ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Rechnungsführung  untersteht  ausserdem  der  laufenden  Kontrolle  ei-  ner besonderen Prüfungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 16  Rekurskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rekurskommission beurteilt Rekurse gegen Befunde der Interkantona-  len Kontrollstelle im Rahmen ihrer Aufgaben gemäss Artikel 13 Absatz 1, 2  und 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  besteht  aus  dem  Präsidenten  und  sechs  weiteren  Mitgliedern  sowie  vier Ersatzmitgliedern. Ihr ist ein Sekretär beigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen weder dem Vorstand noch den  Fachkommissionen und Begutachtungskollegien angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder ist darauf zu achten,  dass die für Begutachtung von Präparaten und für die Herstellungskontrolle  massgebenden  Fachrichtungen  vertreten  sind. Der  Präsident  und  der  Se-  kretär müssen Juristen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Amtsdauer der Mitglieder, der Ersatzmitglieder und des Sekretärs be-  trägt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei Beratungen und Abstimmungen haben der Präsident und vier weitere  Mitglieder mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 17  Kantonales Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Kantone  treffen  die  erforderlichen  Massnahmen,  um  das  Inverkehr-  bringen  von  Heilmitteln,  welche  dieser  Vereinbarung  nicht  entsprechen,  zu  verhindern. Sie passen ihre kantonalen Erlasse an diese Vereinbarung und  die Vollzugsbestimmungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kantone  räumen  den  in  ihrem  Gebiete  tätigen  Betrieben  und  Unter-  nehmen  eine  angemessene  Frist  ein,  innert  welcher  sie  sich  den  Anforde-  rungen  anzupassen  haben,  die  in  den  Richtlinien  der  Interkantonalen  Kon-  trollstelle für die Herstellung von Arzneimitteln und den Grosshandel mit sol-  chen  gestellt  werden. Die  Frist  soll  jedoch  zwei  Jahre,  gerechnet  vom  Zeit-  punkt  des  Inkrafttretens  der  betreffenden  kantonalen  Erlasse,  nicht  über-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ziehen. Bei  der  Einräumung  der  Anpassungsfrist  ist  auf  diese  Folge  auf-  merksam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch wenigstens zwölf Kantone in Kraft; sie ersetzt die Vereinbarung vom 16. Juni 1954. Also beschlossen durch die Konferenz der Delegierten der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein am 3. Juni 1971 in Chur. Der Präsident: Dr. G. Hoby, Regierungsrat
                            Der Sekretär: E. Huber  Im Vollzug gesetzt auf den 1. Juli 1972 durch Beschluss der Konferenz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. Mai 1972.  Bis heute wurde die Vereinbarung von den folgenden 21 Kantonen angenommen:  Zürich,  Luzern,  Uri,  Obwalden,  Nidwalden,  Glarus,  Zug,  Freiburg,  Solothurn,  Basel-  Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell I.-Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau,  Thurgau, Tessin, Wallis, Neuenburg und Genf.