Verordnung über Weiterbildung und Zusatzausbildungen an der Pädagogischen Hochschu... (317.121.3)
INHALT
Verordnung über Weiterbildung und Zusatzausbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
- Verordnung über Weiterbildung und Zusatzausbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
- Artikel 1 des PHZ-Statuts dem Kompetenzbereich Ausbildung zugewiesen und stellen keine Zusatzausbildungen gemäss dieser Verordnung dar. 7
- Art. 12 Zulassungsvoraussetzungen In ein Angebot der Weiterbildung gemäss Artikel 1 Absätze 1 und 2 wird aufgenommen, wer über eine abgeschlossene anerkannte Ausbildung als Lehrperson verfügt. 7
- Art. 14 Grundsatz 7 Die Zusatzausbildungen an der PHZ sind in der Regel: a. Master of Advanced Studies (MAS), b. Diploma of Advanced Studies (DAS) oder c. Certificate of Advanced Studies (CAS). Sie werden in der Regel in modularer Form angeboten. Die Direktionskonferenz PHZ erlässt Weisungen, die unter Berücksichtigung des Reglements der EDK über die Anerkennung der Abschlüsse von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf 4
- Art. 15 Zulassungsvoraussetzungen 7
- Art. 16 Leistungsbewertungen Die Leistungen werden in Anwendung von Art. 3 und 4 des PHZ-Prüfungsreglements vom 6. Februar 2004 5
- Art. 19bis Urkunde und Urkundenzusatz 7
- Art. 30 Zusatzausbildungen Nachdiplomstudien und Nachdiplomkurse sind von den Teilnehmenden zu finanzieren. Sie sind kostendeckend aufgrund einer Vollkostenrechnung anzubieten. Die Kantone oder Gemeinden können die Übernahme eines Finanzierungsanteils für im Kanton beziehungsweise in der Gemeinde angestellte Lehrpersonen beschliessen. Der Konkordatsrat bestimmt, bei welchen Zusatzausbildungen die Finanzierung über eine Kostenabgeltungspauschale gemäss Art. 21 Absatz 1 PHZ-Konkordat 2
- Art. 33 Übergangsbestimmung Kantonale Organisationseinheiten unterstehen bis zur Integration ins Statut und bis zu ihrem Einbau in die PHZ den rechtlichen und finanziellen Bestimmungen ihres Standortkantons. Sie können innerhalb des Leistungsauftrags des Konkordatsrats regionale Aufgaben der Weiterbildung/Zusatzausbildungen übernehmen. Für die in die PHZ integrierten heilpädagogischen Zusatzausbildungen gilt kantonal luzernisches Recht. Die Finanzierung erfolgt gemäss Regionalem Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ) beziehungsweise Regionalem Schulabkommen NWEDK (RSA). 7
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