Verordnung über Weiterbildung und Zusatzausbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
317.121.3 Verordnung über Weiterbildung und Zusatzausbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Weiterbildung- Zusatzausbildungen) vom 2. September 2005 1 Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Art. 11 Abs. 1 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000 2 sowie auf Art. 2 Abs. 2 des Statuts der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut) vom 13. September 2002 , beschliesst: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Die Weiterbildungsangebote an der PHZ ermöglichen Lehrpersonen, ihre Fach-, Methoden, Selbst- und Sozialkompetenz zu vertiefen, zu erweitern oder sich gezielt Wissen auf einem neuen Gebiet anzueignen. Die PHZ bietet spezifische Weiterbildungsangebote zur Berufseinführung an. Die Berufseinführung festigt die Inhalte der Grundausbildung und gewährleistet den Übergang von der Ausbildung in die Praxis. Zusatzausbildungen bauen auf einer abgeschlossenen pädagogischen Ausbildung oder einem gleichwertigen Hochschulabschluss auf. Artikel 15 Absatz 3 litera c wird vorbehalten. Ausbildungen mit dem Ziel einer Ausweitung der Unterrichtsberechtigung nach Fächern und Stufen sind gemäss
Artikel 1 des PHZ-Statuts dem Kompetenzbereich Ausbildung zugewiesen und stellen keine Zusatzausbildungen gemäss dieser Verordnung dar. 7
Zusatzausbildungen können modularisiert und mit ECTS-Punkten bewertet werden. Lehrpersonen von kantonal anerkannten Privatschulen haben grundsätzlich Zugang zur Weiterbildung und zu Zusatzausbildungen der PHZ. Näheres wird im Leistungsauftrag des Konkordatsrats an die PHZ-Direktion geregelt.
Art. 2 Die Teilschulen der PHZ führen Organisationseinheiten für den Kompetenzbereich Weiterbildung/Zusatzausbildungen. Diese unterstehen den Rektorinnen und Rektoren der Teilschulen. Der Einbezug der regionalen und kantonalen Anliegen und Vorgaben sowie die Aufnahmebedingungen in die Veranstaltungen werden im Leistungsauftrag des Konkordatsrats an die PHZ-Direktion geregelt.
Art. 3 Die Angebote an Weiterbildung und an Zusatzausbildungen werden entwickelt und realisiert: a. auf Initiative der Direktionskonferenz PHZ, b. im Auftrag der BKZ oder des Konkordatsrats oder c. im Auftrag einzelner Kantone der Bildungsregion Zentralschweiz, anderer Kantone, Gemeinden, weiterer Schulträger, Einzelschulen und weiterer Institutionen. Die Aufträge können direkt an eine Teilschule erteilt werden. Die von der PHZ oder einer ihrer Teilschulen im Rahmen von Absatz 1 litera c erbrachten Leistungen müssen von den Auftraggebern finanziell abgegolten werden.
Art. 4 Weiterbildungs- und Zusatzangebote werden von den Teilschulen der PHZ, den von der Direktionskonferenz PHZ oder von den Teilschulen beauftragten Institutionen oder von den Teilschulen in gemeinsamer Trägerschaft mit anderen Institutionen organisiert und durchgeführt. Die Koordinationskonferenz Weiterbildung/Zusatzausbildungen sorgt in Absprache mit der Direktionskonferenz PHZ unter Berücksichtigung des Wohnorts der Teilnehmenden für eine günstige örtliche Durchführung von Veranstaltungen in den Konkordatskantonen.
Art. 5
Bei beschränkter Platzzahl haben Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus den Konkordatskantonen Vorrang. Absatz 3 wird vorbehalten. 7 Die Direktionskonferenz PHZ legt entsprechende Auswahlkriterien fest. Bei Zusatzausbildungen, die nicht gestützt auf Artikel 30 von den Konkordatskantonen finanziert oder mitfinanziert werden, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. 7
Art. 6 Studierende der Diplomausbildungsgänge der PHZ können, soweit hinsichtlich des Platzangebots möglich, bestimmte Veranstaltungen des Kompetenzbereichs Weiterbildung/Zusatzausbildungen besuchen. II. ORGANE
Art. 7 Die Steuerung des Kompetenzbereichs Weiterbildung/Zusatzausbildungen obliegt im Rahmen des Leistungsauftrags des Konkordatsrats der Direktionskonferenz PHZ in Zusammenarbeit mit der Koordinationskonferenz Weiterbildung/Zusatzausbildungen.
Art. 8 Die Koordinationskonferenz Weiterbildung/Zusatzausbildungen setzt sich zusammen aus den Leiterinnen und Leitern der Weiterbildungs-/ Zusatzausbildungs-Organisationseinheiten der drei Teilschulen sowie einem Vertreter/ einer Vertreterin der PHZ-Direktion. Sie stellt die Koordination zwischen den Teilschulen sowie die Berücksichtigung der regionalen und kantonalen Anliegen und Vorgaben sicher.
Art. 9 Die Leitung einer Zusatzausbildung: a. legt bei Ausbildungsbeginn die Art und die Zahl der Qualifikationsschritte fest, die bestanden werden müssen, und bestimmt, welche Qualifikationsschritte als Einzelarbeit und welche als Gruppenarbeit abzulegen sind, b. legt Dauer und Zeitpunkt der Abschlussprüfung fest, entscheidet über die mündliche oder schriftliche Durchführung und bestimmt die zuständigen Expertinnen und Experten, c. entscheidet über das Bestehen der Zusatzausbildung.
Art. 10 Examinierende Zusatzausbildung Die Dozierenden beurteilen als Examinierende die Qualifikationsschritte, die Diplomarbeiten oder Abschlussarbeiten und die Diplomprüfungen bei Zusatzausbildungen. Sie: a. legen die Leistungsbewertungen fest, b. entscheiden über das Bestehen der Qualifikationsschritte und c. beantragen im Einvernehmen mit den Expertinnen und Experten bei der Studien- oder Kursleitung den Entscheid über das Bestehen oder das Nichtbestehen einer Zusatzausbildung.
Art. 11 Expertinnen und Experten Zusatzausbildung Die Expertinnen und Experten wirken bei den Abschlussprüfungen in Zusatzausbildungen mit. Insbesondere überwachen sie den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Prüfungen. III. WEITERBILDUNG
Art. 12 Zulassungsvoraussetzungen In ein Angebot der Weiterbildung gemäss Artikel 1 Absätze 1 und 2 wird aufgenommen, wer über eine abgeschlossene anerkannte Ausbildung als Lehrperson verfügt. 7
Über Ausnahmen entscheiden die Organisationseinheiten der Teilschulen.
Art. 13 Teilnahmebescheinigung Die Teilnahme an einem Weiterbildungsangebot kann bescheinigt werden. IV. ZUSATZAUSBILDUNGEN
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 14 Grundsatz 7 Die Zusatzausbildungen an der PHZ sind in der Regel: a. Master of Advanced Studies (MAS), b. Diploma of Advanced Studies (DAS) oder c. Certificate of Advanced Studies (CAS). Sie werden in der Regel in modularer Form angeboten. Die Direktionskonferenz PHZ erlässt Weisungen, die unter Berücksichtigung des Reglements der EDK über die Anerkennung der Abschlüsse von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf 4
Grundsätze und Minimalanforderungen für die Angebote von Zusatzausbildungen an den Teilschulen festlegen. Die Weisungen werden vom Konkordatsrat genehmigt. Sie sind verbindlich.
Art. 15 Zulassungsvoraussetzungen 7
Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Zusatzausbildung sind: a. der Abschluss einer Grundausbildung als Lehrperson und b. mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nach Abschluss der Grundausbildung. Die Direktionskonferenz PHZ kann in Anwendung der massgebenden Profile der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) 4 zusätzliche ausbildungsorientierte Zulassungsvoraussetzungen festlegen. In begründeten Fällen, insbesondere, wenn die Zusatzausbildung nicht auf unterrichtsbezogene Fächer der Volksschule ausgerichtet ist und es sich zudem nicht um eine Zusatzausbildung gemäss dem Reglement der EDK über die Anerkennung der Abschlüsse von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf 4 handelt, kann von den Voraussetzungen gemäss Absatz 1 abgewichen werden. Zwingende Voraussetzung in solchen Fällen ist: a. ein Hochschulabschluss, b. ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom oder c. der Nachweis der Befähigung zur Teilnahme im Rahmen eines standardisierten Qualifikationsverfahrens. 8 Über die Aufnahme von Teilnehmerinnen und Teilnehmern entscheidet die Studienleitung.
Art. 16 Leistungsbewertungen Die Leistungen werden in Anwendung von Art. 3 und 4 des PHZ-Prüfungsreglements vom 6. Februar 2004 5
bewertet.
Art. 17 Präsenzpflicht Die Studienleitung legt die Präsenzpflicht fest.
Art. 18 Qualifikationsschritte Im Rahmen der Qualifikationsschritte weisen die Studierenden nach, dass sie den Unterrichtsstoff verstehen und in die Praxis umsetzen können. Qualifikationsschritte sind Prüfungen, Fallstudien, kleinere schriftliche Arbeiten oder andere Leistungsnachweise.
Art. 19 Wiederholung 7 Die Qualifikationsschritte und die Abschlussarbeit können bei Nichtbestehen je einmal wiederholt werden. Bei der Abschlussarbeit kann an Stelle der Wiederholung eine einmalige Nachbesserung verlangt werden. 2. Diplome und Titel 7
Art. 19bis Urkunde und Urkundenzusatz 7
Die Absolventinnen und Absolventen eines MAS, DAS oder CAS erhalten: a. eine Urkunde sowie
b. einen Urkundenzusatz. Die Urkunde gilt als Ausweis über den bestandenen Studienabschluss und enthält den mit der Zusatzausbildung verbundenen Titel. Sie wird von der PHZ ausgestellt und von der Rektorin oder dem Rektor der Teilschule und von der Studienleitung unterzeichnet. Sind andere anerkannte Hochschulen oder Bildungsinstitutionen an der Organisation und Durchführung einer Zusatzausbildung beteiligt, kann eine gemeinsame Diplomurkunde ausgestellt werden. Sie wird von der von der Rektorin oder dem Rektor der Teilschule und den zuständigen Organen der beteiligten Hochschulen sowie der Studienleitung unterzeichnet. Der Urkundenzusatz ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses und enthält die für das Weiterbildungsprogramm anrechenbaren Module. Er wird von der Studienleitung ausgestellt.
Art. 19ter 7 Die verliehenen Titel lauten: a. für ein MAS: "Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zentralschweiz in [Bezeichnung der Richtung]" (Abkürzung: MAS PHZ), b. für ein DAS: "Diploma of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zentralschweiz in [Bezeichnung der Richtung]" (Abkürzung: DAS PHZ), c. für ein CAS: "Certificate of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zentralschweiz in [Bezeichnung der Richtung]" (Abkürzung: CAS PHZ).
Art. 20 –28 ... 7 V. FINANZIELLES
Art. 29 Weiterbildung Der Abrechnungsmodus und eine allfällige finanzielle Beteiligung der Lehrpersonen werden im Leistungsauftrag des Konkordatsrats an die Direktion PHZ geregelt.
Art. 30 Zusatzausbildungen Nachdiplomstudien und Nachdiplomkurse sind von den Teilnehmenden zu finanzieren. Sie sind kostendeckend aufgrund einer Vollkostenrechnung anzubieten. Die Kantone oder Gemeinden können die Übernahme eines Finanzierungsanteils für im Kanton beziehungsweise in der Gemeinde angestellte Lehrpersonen beschliessen. Der Konkordatsrat bestimmt, bei welchen Zusatzausbildungen die Finanzierung über eine Kostenabgeltungspauschale gemäss Art. 21 Absatz 1 PHZ-Konkordat 2
erfolgt. VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 31 Evaluation Die Angebote an Weiterbildung und an Zusatzausbildungen der PHZ werden systematisch evaluiert.
Art. 32 Integration bestehender Weiterbildungs- und Zusatzausbildungsangebote Weiterbildungs- und Zusatzausbildungsangebote im Interesse der Konkordatskantone werden bis spätestens 1.1.2009 in die PHZ integriert.
Art. 33 Übergangsbestimmung Kantonale Organisationseinheiten unterstehen bis zur Integration ins Statut und bis zu ihrem Einbau in die PHZ den rechtlichen und finanziellen Bestimmungen ihres Standortkantons. Sie können innerhalb des Leistungsauftrags des Konkordatsrats regionale Aufgaben der Weiterbildung/Zusatzausbildungen übernehmen. Für die in die PHZ integrierten heilpädagogischen Zusatzausbildungen gilt kantonal luzernisches Recht. Die Finanzierung erfolgt gemäss Regionalem Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ) beziehungsweise Regionalem Schulabkommen NWEDK (RSA). 7
Art. 34 Rechtsmittel Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 (VRG) beim Bildungsdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. 8
Art. 35 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Endnoten 1 A 2005, 1950 2 NG 317.12 3 NG 317.121 4 Reglement über die Anerkennung von Abschlüssen von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 17. Juni 2004 5 NG 317.121 6 NG 311.311 7 Fassung gemäss Konkordatsratsbeschluss vom 4. Juli 2007, A 2007, 1415; in Kraft seit 1. August 2007 8 Fassung gemäss Konkordatsratsbeschluss vom 2. April 2009, A 2009, 1235; in Kraft seit 2. April 2009
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