Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen (220.200)
INHALT
Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
- Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
- Art. 5
- Art. 9
- 1. a. Bewilligung der Zustell ung von gerichtlichen Akten durch
- 2. a. Zustellung von gerichtlichen Akten und
- 3. Entgegennahme der in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Mitteilung.
- 1. a. Bezirksgericht
- 2. a. Bezirksgericht
- 3. Obergericht
Feedback