Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
                            Konkordat  über die Gewährung gegenseitiger  Rechtshilfe in Zivilsachen  Vom Bundesrat genehmigt am 15. April 1975  I. Kapitel:  Prozesshandlungen, die auf Ersuchen eines anderen  Kantons ausgeführt werden  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Behörden  der  Konkordatskantone  ve  rkehren  direkt  miteinander.  Das  Ersuchungsschreiben   kann   in   der   Sp  rache   des   ersuchenden   oder   des  ersuchten Kantons gehalten werden.  Direkter  Geschäftsverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Falls über die Zuständigkeit einer Be  hörde Zweifel bestehen, werden die  gerichtlichen  Akten  und  die  Rechtshilfegesuche  der  rechtsgültigen  allein  zuständigen  kantonalen  Behörde  zuge  stellt,  die  im  nachstehenden  Ver-  zeichnis  aufgeführt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wenn  die  ersuchte  Behörde  festst  ellt,  dass  die  gerichtlichen  Akten  und  die Rechtshilfegesuche in der Kompet  enz einer anderen Behörde desselben  Kantons  liegen,  stellt  sie  die  Akte  n  von  Amtes  wegen  der  zuständigen  Behörde zu.  Art. 2  Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.  A  nwendbares  Recht  Art. 3  Die  ersuchte  Behörde  gibt  der  er  suchenden  Behörde  und  den  Parteien,  unter  Angabe  von  Ort  und  Zeit,  Kenntnis  über  die  Anordnung  einer  Ein-  vernahme oder eines Augenscheines.  Anzeige  Art. 4  Die  im  Kanton  der  ersuchenden  Behör  de  zugelassenen  Parteivertreter  können an der Zeugeneinvernahme ode  r am Augenschein teilnehmen.  T  eilnahme der  Parteivertreter  AGS Bd. 12 S. 402
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1    Die  ersuchte  Behörde  erhebt  keine  Gebühren.  Für  die  tatsächlichen  Auslagen wird jedoch Ersatz verlangt.  Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vorbehalten  bleiben  die  interk  antonalen  Abkommen  über  die  unent-  geltliche Rechtspflege.  II. Kapitel:  Prozesshandlungen, die in einem anderen Kanton  ausgeführt werden  Art. 6  Zustellungen  an  Adressaten  in  ei  nem  Konkordatskanton  können  direkt  durch die Post erfolgen.  Postzustellungen  Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  in  einem  Konkordatskanton  geladenen  Zeugen  und  die  Sachver-  ständigen,  die  den  ihnen  erteilten  Auftrag  angenommen  haben,  sind  ver-  pflichtet, der Vorladung Folge zu leisten.  V  orladungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zeugenladung erfolgt in einer dem Vorgeladenen geläufigen Sprache  oder in der Sprache seines Aufenthaltsortes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie können einen angemessenen Re  isespesenvorschuss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Zeugen  und  Sachverständigen  si  nd  dem  kantonalen  Recht  der  la-  denden Behörde unterstellt.  Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Behörde  kann  in  einem  anderen  Kanton  Sitzungen  abhalten  und  Augenscheine oder Einvernahmen durchführen.  Prozesshand-  lungen in einem  anderen Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  für  den  anderen  Kanton  zuständige  Behörde,  die  im  Anhang  zu  die-  sem Konkordat aufgeführt ist, ist vorher in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Behörde wendet hierbei ihr kantonales Prozessrecht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1    Für  die  Vornahme  anderer  proze  ssleitender  Handlungen,  wie  für  die  Zustellung  gerichtlicher  Akten  durch  den  Gerichtsboten  oder  für  die  In-  anspruchnahme  polizeilicher  Hilfe,  ist  die  Behörde,  wo  diese  Handlungen  vollzogen werden, allein zuständig;  sie wendet ihr kantonales Recht an.  Ausschliessliche  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ungeachtet  des  im  ersten  Absatz  enthaltenen  Vorbehaltes  ist  jedoch  der  Vorführungsbefehl  gegen  einen  Zeuge  n  oder  Sachverständigen  in  allen  Konkordatskantonen  vollstreckbar,  sofe  rn  solchen  Befehlen  das  Prozess-  recht des ersuchten Kantons nicht entgegensteht.  III. Kapitel:  Schlussbestimmungen  Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie  das   im   Anhang   zum   Konkordat   erwä  hnte   Verzeichnis   ist   dem   Eid-  genössischen  Justiz-  und  Polizeidepa  rtement  zuhanden  des  Bundesrates  einzureichen.  Beitritt und  Rücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  ein  Kanton  vom  Konkordat  zurücktreten  will,  so  hat  er  dies  dem  Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates  mitzuteilen.  Der  Rücktritt  wird  m  it  dem  Ablauf  des  der  Erklärung  fol-  genden Kalenderjahre  s rechtswirksam.  Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Konkordat  tritt  für  die  abschlie  ssenden  Kantone  mit  seiner  Veröf-  fentlichung in der Sammlung der eidgenössi  schen Gesetze in Kraft, für die  später beitretenden Kantone mit der  Veröffentlichung ihres Beitrittes in der  Sammlung der eidgenössi  schen Gesetze.  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  gleiche  gilt  für  das  Verzeichni  s  der  zuständigen  kantonalen  Behör-  den.  Der  Regierungsrat  des  Kantons  Aarg  au  hat  am  23.  November  1987  den  Beitritt des Kantons Aargau zu diesem Konkordat erklärt.  Inkrafttreten: 1. Januar 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Verzeichnis der kantonalen Behörden, die für folgende Handlungen  zuständig sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. a. Bewilligung der Zustell ung von gerichtlichen Akten durch
                            Gerichtsboten;  b.   Vollzug der Rechtshilfegesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. a. Zustellung von gerichtlichen Akten und
                            b.    Rechtshilfegesuchen  in  den  in  Artikel  1  Absatz  2  vorgesehenen  Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Entgegennahme der in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Mitteilung.
                            Aargau
                        
                        
                    
                    
                    
                1. a. Bezirksgericht
                            b.            Bezirksgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                2. a. Bezirksgericht
                            b.            Obergericht