Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen (220.200)
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Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen

Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen Vom Bundesrat genehmigt am 15. April 1975 I. Kapitel: Prozesshandlungen, die auf Ersuchen eines anderen Kantons ausgeführt werden Art. 1
1 Die Behörden der Konkordatskantone ve rkehren direkt miteinander. Das Ersuchungsschreiben kann in der Sp rache des ersuchenden oder des ersuchten Kantons gehalten werden. Direkter Geschäftsverkehr
2 Falls über die Zuständigkeit einer Be hörde Zweifel bestehen, werden die gerichtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche der rechtsgültigen allein zuständigen kantonalen Behörde zuge stellt, die im nachstehenden Ver- zeichnis aufgeführt ist.
3 Wenn die ersuchte Behörde festst ellt, dass die gerichtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche in der Kompet enz einer anderen Behörde desselben Kantons liegen, stellt sie die Akte n von Amtes wegen der zuständigen Behörde zu. Art. 2 Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an. A nwendbares Recht Art. 3 Die ersuchte Behörde gibt der er suchenden Behörde und den Parteien, unter Angabe von Ort und Zeit, Kenntnis über die Anordnung einer Ein- vernahme oder eines Augenscheines. Anzeige Art. 4 Die im Kanton der ersuchenden Behör de zugelassenen Parteivertreter können an der Zeugeneinvernahme ode r am Augenschein teilnehmen. T eilnahme der Parteivertreter AGS Bd. 12 S. 402

Art. 5

1 Die ersuchte Behörde erhebt keine Gebühren. Für die tatsächlichen Auslagen wird jedoch Ersatz verlangt. Kosten
2 Vorbehalten bleiben die interk antonalen Abkommen über die unent- geltliche Rechtspflege. II. Kapitel: Prozesshandlungen, die in einem anderen Kanton ausgeführt werden Art. 6 Zustellungen an Adressaten in ei nem Konkordatskanton können direkt durch die Post erfolgen. Postzustellungen Art. 7
1 Die in einem Konkordatskanton geladenen Zeugen und die Sachver- ständigen, die den ihnen erteilten Auftrag angenommen haben, sind ver- pflichtet, der Vorladung Folge zu leisten. V orladungen
2 Die Zeugenladung erfolgt in einer dem Vorgeladenen geläufigen Sprache oder in der Sprache seines Aufenthaltsortes.
3 Sie können einen angemessenen Re isespesenvorschuss verlangen.
4 Die Zeugen und Sachverständigen si nd dem kantonalen Recht der la- denden Behörde unterstellt. Art. 8
1 Die Behörde kann in einem anderen Kanton Sitzungen abhalten und Augenscheine oder Einvernahmen durchführen. Prozesshand- lungen in einem anderen Kanton
2 Die für den anderen Kanton zuständige Behörde, die im Anhang zu die- sem Konkordat aufgeführt ist, ist vorher in Kenntnis zu setzen.
3 Die Behörde wendet hierbei ihr kantonales Prozessrecht an.

Art. 9

1 Für die Vornahme anderer proze ssleitender Handlungen, wie für die Zustellung gerichtlicher Akten durch den Gerichtsboten oder für die In- anspruchnahme polizeilicher Hilfe, ist die Behörde, wo diese Handlungen vollzogen werden, allein zuständig; sie wendet ihr kantonales Recht an. Ausschliessliche Zuständigkeit
2 Ungeachtet des im ersten Absatz enthaltenen Vorbehaltes ist jedoch der Vorführungsbefehl gegen einen Zeuge n oder Sachverständigen in allen Konkordatskantonen vollstreckbar, sofe rn solchen Befehlen das Prozess- recht des ersuchten Kantons nicht entgegensteht. III. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 10
1 Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das im Anhang zum Konkordat erwä hnte Verzeichnis ist dem Eid- genössischen Justiz- und Polizeidepa rtement zuhanden des Bundesrates einzureichen. Beitritt und Rücktritt
2 Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzuteilen. Der Rücktritt wird m it dem Ablauf des der Erklärung fol- genden Kalenderjahre s rechtswirksam. Art. 11
1 Das Konkordat tritt für die abschlie ssenden Kantone mit seiner Veröf- fentlichung in der Sammlung der eidgenössi schen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes in der Sammlung der eidgenössi schen Gesetze. Inkrafttreten
2 Das gleiche gilt für das Verzeichni s der zuständigen kantonalen Behör- den. Der Regierungsrat des Kantons Aarg au hat am 23. November 1987 den Beitritt des Kantons Aargau zu diesem Konkordat erklärt. Inkrafttreten: 1. Januar 1988
Anhang Verzeichnis der kantonalen Behörden, die für folgende Handlungen zuständig sind:

1. a. Bewilligung der Zustell ung von gerichtlichen Akten durch

Gerichtsboten; b. Vollzug der Rechtshilfegesuche.

2. a. Zustellung von gerichtlichen Akten und

b. Rechtshilfegesuchen in den in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Fällen.

3. Entgegennahme der in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Mitteilung.

Aargau

1. a. Bezirksgericht

b. Bezirksgericht

2. a. Bezirksgericht

b. Obergericht

3. Obergericht

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