Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien (935.480)
INHALT
Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien
- Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien
- Art. 2 Die Kantone verpflichten sich, der In terkantonalen Landeslotterie für die
- Artikel 5–13 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923
- Art. 3 Die Kantone verpflichten sich, für ihr Kantonsgebiet Bewilligungen im
- Art. 4 Der Lotterieplan der von der Interkan tonalen Landeslotterie ausgegebenen
- Art. 5 Der Reinertrag der Lotterie ist im Verhältnis der Wohnbevölkerung unter
- Artikel 3 des Bundesgesetzes zuzuwe nden; die Verwendung für sportliche
- Art. 12 Jeder Kanton kann unter Einhalt ung einer Kündigungsfrist von drei
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